L 6 Ar 416/91

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 485/88
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 416/91
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Januar 1991 und der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1988 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz zu 2/3, die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz in voller Höhe zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten sind Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation.

Der 1959 geborene Kläger ist schwerbehindert. Von Seiten der Versorgungsverwaltung wurde ihm ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 80 % zuerkannt. Die Behinderung besteht hauptsächlich im "Verlust beider Unterschenkel”, weshalb dem Kläger auch die Merkzeichen "G” und "aG” als Vergünstigungsmerkmale zuerkannt wurden.

Der Kläger ist als Arzthelfer in der Hessischen klinik in beschäftigt. Der einfache Weg von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstelle beträgt ca. 400 m. Er ist verheiratet und Vater zweier 1986 und 1988 geborener Kinder.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte den Antrag des Klägers vom 14. April 1988 auf Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen und leitete diesen Antrag an die Beklagte, konkret an das für den Kläger zuständige Arbeitsamt in weiter. Im Rahmen der Antragstellung gab der Kläger an, daß er zwar bereits einen erstmals am 12. Februar 1987 zugelassenen Pkw Opel Kadett E, Baujahr 1986, besitze, dieser jedoch nur dreitürig sei, so daß es ihm behinderungsbedingt nicht möglich sei, seine Kinder auf den Rücksitz zu setzen. Hierfür sei ein fünftüriges Kraftfahrzeug erforderlich, er beabsichtige daher, sich einen fünftürigen Opel Kadett E, Baujahr 1988, zum Preis von insgesamt DM 20.750,– anzuschaffen. Einen entsprechenden Kaufvertrag hatte er bereits am 3. März 1988 unterschrieben. Sein bisheriges dreitüriges Kraftfahrzeug veräußerte der Kläger mit Kaufvertrag vom 25. April 1988 zum Preis von 13.500,00 DM.

Mit Bescheid vom 18. Mai 1988 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, daß nach § 4 der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfZHV) für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges u.a. erforderlich sei, daß der Behinderte nicht über ein Kraftfahrzeug verfüge, welches nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspreche, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben, und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar sei. Die Weiterbenutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeuges sei immer dann zumutbar, wenn es behinderungsgerecht und aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen sinnvoll weitergenutzt werden könne, was in der Regel dann der Fall sei, wenn das Fahrzeug noch nicht fünf Jahre alt sei. Da der Kläger im Besitz eines erst ein Jahr alten Kraftfahrzeuges sei, sei ihm die weitere Benutzung dieses vorhandenen Kraftfahrzeuges somit zumutbar.

Den hiergegen am 3. Juni 1988 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1988 zurück. Die hiergegen am 18. August 1988 erhobene Klage begründete der Kläger im wesentlichen damit, daß nach § 4 Abs. 2 der KfzHV ein Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen müsse, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergäben. Das Kraftfahrzeug und seine Ausstattung müssen hiernach auf die individuellen Bedürfnisse und die individuelle Situation des Behinderten abgestimmt sein. Ergäben sich insoweit Veränderungen, denen das vorhandene Kraftfahrzeug nicht gerecht werde, so greife § 4 Abs. 2 der KfzHV unabhängig davon ein, welches Alter das vorhandene Kraftfahrzeug habe. Aufgrund seiner Behinderung sei es ihm unmöglich, seine Kinder ohne fremde Hilfe, die regelmäßig nur schwer zu erreichen sei, auf den Rücksitzen des dreitürigen Kraftfahrzeugs unterzubringen.

Mit Urteil vom 30. Januar 1991 hat das Sozialgericht Marburg die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, daß das bisherige Kraftfahrzeug des Klägers den Anforderungen nach §§ 3 und 4 der KfzHV gerecht werde. Zur Erreichung seines Arbeitsplatzes bedürfe der Kläger insoweit nicht der Neuanschaffung eines jetzt fünfjährigen Kraftfahrzeuges. Diese Neuanschaffung stehe insofern mit der Erreichung seines Arbeitsplatzes in keinem Zusammenhang, sondern sei allein darauf zurückzuführen, daß es dem Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht möglich war, seine Kinder selbständig auf den Rücksitz zu setzen. Auch wenn dies letztlich auf seine Behinderung zurückzuführen sei, stehe es mit der Erreichung seines Arbeitsplatzes jedoch in keinerlei Zusammenhang. Darüber hinaus bestimme § 4 Abs. 1 KfZHV, daß die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges auch voraussetzt, daß der Behinderte nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, welches die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Nach Abs. 2 müsse das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichen. Da die Zielsetzung der Gewährung von Kraftfahrzeughilfe durch die Beklagte letztlich allein die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes eines Behinderten beinhalte, sei dem Kläger mit der Beklagten die weitere Benutzung des erst ein Jahr alten Kraftfahrzeuges auch zumutbar. Die berufliche Eingliederung des Klägers sei insofern auch mit dem bisherigen Kraftfahrzeug weiterhin gewährleistet.

Gegen dieses dem Kläger am 4. April 1991 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 30. April 1991 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangene Berufung. Er begründet diese u.a. damit, daß er das bisherige Fahrzeug vollständig aus eigenen Mitteln beschafft habe und daher so gestellt werden müsse, als sei er ohne Fahrzeug. Die gegenteilige Auffassung habe die widersinnige Konsequenz, daß es gewissermaßen zufällig und informationsabhängig sei, ob ein Behinderter Beihilfen erhält oder, daß er etwa gezwungen sei, sein aus eigenen Mitteln angeschafftes Fahrzeug zu veräußern oder an Dritte zu überschreiben, um dann anspruchsberechtigt zu sein.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Januar 1991 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts im übrigen wird verwiesen auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist kraft Zulassung im angefochtenen Urteil statthaft und daher insgesamt zulässig.

Die Berufung ist in der Sache auch begründet. Entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Januar 1991 und den angegriffenen Bescheiden der Beklagten sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Beklagten über den Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe erfüllt.

Gemäß § 56 Abs. 1, § 58 AFG i.V.m. § 45 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) vom 31. Juli 1975 i.d.F. des Artikel 1 Nr. 1 der 13. ÄndVO vom 16. März 1988 (ANBA 1988, 6/82), in Kraft ab dem 1. Oktober 1987, kann die Beklagte einem Behinderten Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe nach Maßgabe der Verordnung über Kraftfahrtzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV) vom 28. September 1987 bewilligen. Die Bewilligung liegt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift im Ermessen der Beklagten. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit beschränkt sich insoweit darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des eingeräumten Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 SGG).

Vorliegend hat die Beklagte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kraftfahrzeughilfe zu Unrecht verneint.

Gemäß §.3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 KfzHV ist Voraussetzung hierfür, daß der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen, daß der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann, sowie schließlich, daß der Behinderte nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben, und dessen weitere Benutzung ihm zuzumuten ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist wegen des Verlusts beider Unterschenkel und wegen der hieraus resultierenden Einschränkung seiner Gehfähigkeit trotz des relativ kurzen Weges von seiner Wohnung bis zu seiner Arbeitsstelle dauernd auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Er ist auch in der Lage, ein solches zu führen. Der Anspruch des Klägers auf Kraftfahrzeughilfe zur Beschaffung des 5 jährigen Opel Kadett E, Baujahr 1988 scheitert auch nicht deshalb, weil er bereits den 3-türigen Opel Kadett E, Baujahr 1986 besessen hatte. Dieses Fahrzeug hat der Kläger bereits im April 1988 veräußert und war damit nicht mehr im Besitz eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 4 Abs. 1 KfzHV, d.h. bei dem zu fördernden Fahrzeug handelt es sich nicht um ein durch diese Vorschrift zweifellos von der Förderung ausgeschlossenes Zweitfahrzeug.

Der Kläger ist durch diese Regelung auch nicht für eine als zumutbar angesehene Nutzungsdauer von 5 Jahren seit der Anschaffung des ursprünglich vorhandenen Kraftfahrzeugs von der Förderung zur Beschaffung eines neuen Kraftfahrzeugs ausgeschlossen (s. hierzu Schadek, amtl. Mitt. LVA Rheinprovinz 1989, Seite 175 ff. (179)). Aus der Gesamtregelung der KfzHV, insbesondere aus § 6 Abs. 4 Satz 1 KfzHV ergibt sich zunächst, daß auch die erneute Beschaffung eines Kraftfahrzeugs förderungsfähig ist, d.h. die Kraftfahrzeughilfe stellt keine einmalige Leistung dar, sondern umfaßt aufgrund der finalen Ausrichtung der Rehabilitation zur dauerhaften beruflichen Eingliederung des Behinderten auch eine wiederholte Kfz-Beschaffungsförderung (so zum früheren Rechtszustand bereits BSG, Urteil vom 30. November 1977 – 4 RJ 23/77 –). Zum Ausschluß einer übergebührlichen Inanspruchnahme der Beklagten ist der Bemessungsbetrag der Förderung zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges auf höchstens 16.000,00 DM begrenzt, wovon u.a. auch noch der Verkehrswert eines vorhandenen Altwagens abzusetzen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KfzHV). Ferner soll die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KfzHV).

Vorliegend braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob eine erneute Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jederzeit bzw. in jedem Falle förderungsfähig ist, wenn es sich um die erstmalige Förderung handelt, d.h. wenn der Berechtigte das ursprüngliche Kraftfahrzeug ohne Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeughilfe angeschafft hat. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 KfzHV hätte damit lediglich die Funktion des Ausschlusses von Zweitwagen aus der Kraftfahrzeughilfe.

Der Kläger kann vorliegend jedenfalls deshalb nicht auf die Weiternutzung seines ursprünglichen ungeförderten Kraftfahrzeugs verwiesen werden, weil ihm sachgerechte Gründe für die erneute Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zur Seite stehen. Dabei ist es unerheblich, daß auch das ursprüngliche Kraftfahrzeug des Klägers die für ihn erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattung besaß und nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprach, die sich aus der Behinderung des Klägers ergeben. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht sind diese Voraussetzungen nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des Ziels der beruflichen Rehabilitation zu beurteilen. Hierdurch soll die Erwerbsfähigkeit des Behinderten bzw. dessen Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt entsprechend seiner Leistungsfähigkeit erhalten, gebessert oder wiederhergestellt und dieser hierdurch möglichst auf Dauer beruflich eingegliedert werden. Diese Voraussetzungen sind daher dahin auszulegen, daß ein Kraftfahrzeug bereits dann als geeignet und im Sinne von § 4 Abs. 2 KfzHV anforderungs- bzw. behinderungsgerecht anzusehen ist, wenn es den Behinderten in die Lage versetzt, seinen Arbeitsplatz in einer Weise zu erreichen, die sowohl dem allgemeinen Bedürfnis nach Sicherheit als auch den besonderen Bedürfnissen des Behinderten Rechnung trägt (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1976, AuB 1977, 158; Knigge u.a. AFG, Kommentar, 2. Auflage, § 56 Anm. 23).

Bei der Prüfung der Frage, ob die weitere Benutzung eines Kraftfahrzeugs zumutbar ist, das der Berechtigte ohne Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeughilfe angeschafft hat, kann jedoch nicht alleine auf die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes des Behinderten abgestellt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger das Kraftfahrzeug nicht nur beruflich, sondern auch privat als Familienfahrzeug nutzt. Auch im Hinblick auf die vorgenannten förderungsbegrenzenden Regelungen der KfzHV müssen insoweit allgemein sachgerechte und vernünftige Gründe hinsichtlich der privaten Nutzung des Fahrzeugs genügen, um dieses veräußern und durch ein zweckmäßigeres Fahrzeug unter Inanspruchnahme von Kraftfahrzeughilfe ersetzten zu können. Wenn das bisherige Kraftfahrzeug ohne Inanspruchnahme von Kraftfahrzeughilfe angeschafft wurde, fehlt es an einem hinreichenden Grund, den Kläger an der Nutzung eines Kraftfahrzeugs festzuhalten, die für ihn (und sei es nur in dessen privatem Bereich außerhalb des beruflichen Rehabilitationszwecks im engeren Sinne) beschwerlich oder nur eingeschränkt möglich ist.

Die von dem Kläger für die Beschaffung eines anderen 5-türigen Kraftfahrzeugs angeführten Gründe genügen diesen Kriterien. Im Hinblick auf die beiden 1986 und 1988 geborenen Kinder des Klägers und dessen behinderungsbedingten Schwierigkeiten, diese in einem nur 3-türigen Kraftfahrzeug auf die Kindersitze auf der Rückbank des Wagens zu setzen, war ihm die Weiterbenutzung seines ursprünglichen Kraftfahrzeugs nicht weiter zuzumuten.

Die Beklagte hat daher den Antrag des Klägers vom 15. April 1988 unter Beachtung der vorstehenden Entscheidungsgründe erneut zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat der Senat die Revision zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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