Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 376/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus Zahlungen der R-S ... AG Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Die 1922 geborene Klägerin wurde von ihrem damaligen Ehemann durch Urteil des Amtsgerichts A. – Familiengericht – vom 20.07.1988 geschieden und erhielt im Zuge dieser Entscheidung im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann einen Anspruch auf eine bezifferte monatliche Rentenzahlung sowie auf ein Abtreten seiner Betriebsrentenansprüche gegenüber der R.- E. AG in dieser Höhe. Seinerzeit wurde geklärt, dass es sich hierbei nicht um eine Übertragung eines anteiligen Versorgungsanspruches mit der Folge von Beitragszahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Klägerin handelte; viel-mehr hatte der frühere Ehegatte der Klägerin für die gesamte Betriebsrente, auch für den abgetretenen Teil, Beiträge zu entrichten (vgl. Schreiben der Beklagten vom 17.09.1990).
Durch eine Entscheidung des Amtsgerichts A. – Familiengericht – vom 20.12.2006 wurde festgestellt, dass der Klägerin nach dem Tod ihres früheren Ehemannes ein Anspruch im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zustehe und die R.-S. AG – als aktuelle Zahlstelle der Betriebsrente - einen Betrag von monatlich 1.908,96 Euro an die Klägerin zu zahlen habe. Die Versorgungsregelung der Firma sehe eine Hinterbliebenenversorgung vor. Die Klägerin könne deshalb gemäß § 3 a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nach dem Tod ihres geschiedenen Ehegatten eine Ausgleichsrente in Höhe der gemäß § 1587 g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschuldeten Rente vom Träger der auszugleichenden Versorgung verlangen. Der geschiedene Ehemann sei bis zu seinem Tod, nach-dem er selbst bereits eine Versorgung erlangt gehabt hatte, zur Zahlung einer Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB an die Klägerin verpflichtet gewesen und sei dieser Verpflichtung durch die Abtretung seiner Rente in entsprechender Höhe nachgekommen. Da der zu zahlende Betrag unterhalb der maßgeblichen Vergleichswerte liege, komme eine Beschränkung des beantragten Betrages nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 26.01.2007 teilte die Firma R.- S. AG der Beklagten mit, dass die Klägerin ab 01.09.2006 einen laufenden Versorgungsbezug in Höhe von 1.908,96 Euro beziehe.
Die Beklagte stellte mit einem offensichtlich am 31.01.2007 erstellten Schreiben, das im Original nicht in der Beklagtenakte enthalten ist, fest, dass die Klägerin verpflichtet ist, aus den Versorgungsbeiträgen Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten, wobei diese Beiträge unmittelbar von der Zahlstelle eingezogen würden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.
Mit einem undatierten Schreiben, auf das die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2007 reagierte, bat die Klägerin um Überprüfung der geltend gemachten Beitragszahlung. Schon im Jahr 1990 sei festgestellt worden, dass die aus der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zufließenden Leistungen nicht der Beitragspflicht unterliegen würden, da es sich hierbei nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug, son-dern um eine Unterhaltszahlung des früheren Ehegatten handele. Aus der Tatsache, dass die frühere Arbeitgeberin aufgrund der Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches nunmehr Zahlungspflichtige geworden sei, könne keine andere beitragsrechtliche Beurteilung als die bisherige erfolgen, da die zugesprochene Leistung mit der Leistung identisch sei, die der Klägerin bis zum Tod des geschiedenen Ehemannes von diesem geschuldet worden sei. Es werde um einen entsprechenden Feststellungsbescheid sowie um die Erstattung bisher eingezogener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gebeten.
Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 28.03.2007 auf die Vorschrift des § 229 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und lehnte eine Rückerstattung der Beiträge ab, da die Beitragspflicht zu Recht festgestellt worden sei. Zugleich wurde die Firma R.-S. AG noch einmal angeschrieben, ob es sich bei den monatlichen Zahlungen an die Klägerin tatsächlich um einen Versorgungsbezug nach § 229 SGB V handele. Dies bestätigte die Firma R.-S. AG mit Schreiben vom 09.07.2007.
Der Bevollmächtigte der Klägerin legte mit Schreiben vom 04.07.2007 Widerspruch gegen die Bescheide vom 31.01.2007 und 28.03.2007 ein und beantragte die Aufhebung dieser Bescheide und die Feststellung, dass die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB, die der Klägerin aufgrund der Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugesprochen worden sei, nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege, sowie die Erstattung der bereits gezahlten Beiträge. Es wurde betont, dass die Zahlung auf § 1587 g BGB beruhe und kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug sei, so-dass auch nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns und dem Übergang der Zahlungsverpflichtung auf dessen frühere Arbeitgeberin keine Änderung der beitragsrechtlichen Beurteilung vom 17.09.1990 eingetreten sein könne. Zu verweisen sei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.12.1993 (Az.: 12 RK 28/93), in dem festgestellt worden sei, dass der abgetretene Anspruch gegenüber dem zugrundeliegenden Versorgungsanspruch nur zum Teil verselbständigt werde. Er sei jedoch nicht völlig selbständig ausgestaltet, denn er werde nur insoweit zugebilligt, wie er auch bei einer bestehenden Ehe gegeben wäre. Die Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches im Sinne von § 3 a Abs. 1 S. 1 VAHRG finde in bestimmten Fällen keine Anwendung. § 3 a VAHRG sei nur als eine besondere rechtstechnische Regelung zu verstehen, die der Fortgeltung eines Unterhaltsanspruches nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Nachlass nach Maßgabe des § 1586 b BGB entspreche.
Die Beklagte entgegnete, dass ihres Erachtens diese Rechtsprechung auf den vorliegen-den Fall nicht Anwendung finden könne, da hier lediglich die Zuordnung von Versorgungsbezügen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zwischen noch lebenden Personen geregelt werde und keine Aussage zur Zuordnung im Todesfall getroffen werde.
Die Klägerin berief sich weiter auf diese Ausführungen des Bundessozialgerichts und schloss hieraus, dass ein fortgeltender Unterhaltsanspruch kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug sei. Diese Rechtsprechung sei auch durch ein weiteres Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.1999 (Az.: B 12 KR 19/98 R) bestätigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Träger der Versorgung sei durch Beschluss des Amtsgerichts A. verpflichtet worden, der Klägerin eine Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB zu zahlen. Die Klägerin habe jetzt aus der betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen früheren Ehemannes einen eigenen verselbständigten Zahlungsanspruch auf eine Rente der Hinterbliebenenversorgung gegen die Zahlstelle. Für die Klägerin sei durch die Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches über den Tod des geschiedenen Ehegatten hinaus ein selbständiges Versorgungsstammrecht begründet. Folglich handele es sich nunmehr nicht um eine unterhaltsähnliche Leistung des früheren Ehegatten, sondern um einen Versorgungsbezug der betrieblichen Alters-/Hinterbliebenenversorgung, aus dem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin zu entrichten seien. Die Widerspruchsentscheidung ergehe auch im Namen der Pflegekasse bei der AOK Direktion A.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Telefax vom 10.12.2007 Klage zum Sozialgericht Würzburg.
Das Sozialgericht trennte mit Beschluss vom 15.01.2008 die Klage gegen die Pflegekasse als eigenständiges Verfahren ab.
Die Beklagte argumentierte damit, dass im vorliegenden Fall schon immer ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vorgelegen habe, der allerdings zu Lebzeiten des geschieden Ehegatten diesem beitragsrechtlich zugeordnet gewesen sei. Die Ausgleichsrente sei nunmehr aber auch beitragsrechtlich der Klägerin zuzuordnen. Von einem Unterhalt bzw. einer unterhaltsähnlichen Leistung könne schon deshalb nicht mehr die Rede sein, weil der zum Unterhalt Verpflichtete verstorben sei.
Darauf entgegnete die Klägerseite, dass es sich bei der Ausgleichsrente im Sinne des § 1587 g Abs. 1 S. 1 BGB um einen privatrechtlichen Anspruch handele und die Auffassung der Beklagten, dass nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen von einer Unterhaltsleistung nicht mehr die Rede sein könne, unzutreffend sei. Ein Unterhaltsanspruch erlösche nicht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten; vielmehr gehe gemäß § 1586 b BGB die Unterhaltspflicht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten als Nachlassverbindlichkeit auf dessen Erben über. Deshalb sei in der genannten Rechtsprechung die Regelung des § 3 a VAHRG als besondere rechtstechnische Regelung bezeichnet worden, die der Fortgeltung eines Unterhaltsanspruches nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Nachlass nach Maßgabe des § 1586 b BGB entspreche.
Die Klägerin beantragt: 1. die Bescheide der Beklagten vom 31.01.2007 und 28.03.2007 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.11.2007 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die der Klägerin aufgrund der Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zugesprochene Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB nicht der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegt, 3. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr in der Zeit seit dem 01.09.2006 von der der Klägerin durch die R.-S. AG geleisteten Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB eingezogenen Beiträge zur Krankenversicherung an die Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 55, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse daran, dass das Nichtvorliegen einer Beitragspflicht rechtsverbindlich festgestellt wird. Die Anträge der Klägerin sind dabei offen-sichtlich auf den Streitgegenstand dieses Verfahrens gegen die Krankenversicherung beschränkt, während die gegen die Pflegeversicherung zu richtenden Anträge für das abgetrennte Verfahren verbleiben.
Die Klage ist zur Überzeugung des Gerichts nicht begründet, da die Beklagte aus Sicht des Gerichtes zutreffend eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung für diese Bezüge festgestellt hat und Beiträge hat abführen lassen.
§ 229 SGB V bestimmt, dass Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen, soweit sie zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt wer-den, als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Zu Lebzeiten des verstorbenen geschiedenen Ehegatten der Klägerin wurde der gesamte Betrag, unabhängig davon dass er zum Teil direkt - und ohne Umweg über den verstorbenen geschiedenen Ehegatten - an die Klägerin gezahlt wurde, diesem als Versorgungsbezug zu-gerechnet und dieser hatte daraus entsprechende Beiträge zu entrichten. Die Zahlung an die Klägerin wurde als Unterhaltsanspruch eingeordnet, der lastenfrei zu erbringen war.
Das Gericht schließt sich der Darlegung der Klägerin nicht an, dass durch den Tod des geschiedenen Ehegatten keine Änderung in der Bewertung des Unterhaltsanspruches vorliegen würde. Mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten ist eine Zäsur in den Unterhaltsleistungen eingetreten, was sich schon darin bemerkbar macht, dass eine eigenständige Entscheidung über die Anwendung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches erforderlich geworden war. Im Zuge dieser Entscheidung war zu über-prüfen, ob aus der bisherigen Leistung der Altersversorgung eine Leistung der Hinterbliebenenversorgung entstanden ist, die dann Grundlage für die Zahlung an die Klägerin darstellen konnte.
Soweit die Klägerseite damit argumentiert, dass auch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch weiter Bestand haben könne, da in § 1586 b BGB eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung des Nachlasses geregelt sei, führt dies aus Sicht des Gerichtes nicht dazu, dass die Klägerin eine Beitragsverpflichtung gegenüber der Be-klagten mit der Begründung ablehnen könnte, dass es sich weiterhin um eine nicht beitragspflichtige Unterhaltsleistung handelte. Wenn ein derartiger Nachlass nämlich tatsächlich zwischengeschaltet wäre, so wäre dieser Empfänger der Versorgungsleistungen und für die Erbringung der Versicherungsbeiträge verpflichtet, während er umgekehrt an die Klägerin weiterhin lastenfrei den Unterhalt weiterreichen würde. Diese abstrakte Trennung findet jedoch nicht statt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin der eigentliche Anlass für weitere Zahlungen der R.-S. AG ist. Ohne das Vorliegen einer Hinterbliebenensituation wäre es nicht zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und zu entsprechenden Zahlungen gekommen. Zudem sind diese Ansprüche seit dem Tod des geschiedenen Ehemannes auch nicht mehr nur zahlungstechnisch unmittelbar an die Klägerin ergangen, sondern dieser nun auch durch eine entsprechende gerichtliche Verpflichtungsregelung unmittelbar zugeordnet worden. Diese enge Verzahnung rechtfertigt aus Sicht des Gerichtes, dass nunmehr die Klägerin als die für die Erbringung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen verpflichtete Beitragsschuldnerin angesehen wird.
Diese im Außenverhältnis maßgebliche Zuordnung der Verpflichtung zur Beitragserbringung lässt jedoch aus Sicht des Gerichtes, ohne dass es hierüber zu befinden gehabt hätte, die innere Lastenverteilung zwischen der R.-S. AG und der Klägerin unberührt. Es könnte einiges dafür sprechen, dass die Klägerin – sofern hierdurch die Grenzen der Hinterbliebenenversorgung nicht überschritten werden - gegenüber der R.- S. AG einen Anspruch auf Erbringung von Unterhaltsleistungen im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches in der bisherigen Höhe hätte, d. h. dass die an die Beklagte weiterzureichenden Beiträge noch zusätzlich auszuzahlen wären, damit nach Abführung der Beiträge die Unterhaltszahlung in der zustehenden Höhe gesichert wäre.
Dementsprechend kam das Gericht zum Ergebnis, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind und die Klage abzuweisen war.
Aus der Klageabweisung ergibt sich die Kostenfolge (§193 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus Zahlungen der R-S ... AG Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Die 1922 geborene Klägerin wurde von ihrem damaligen Ehemann durch Urteil des Amtsgerichts A. – Familiengericht – vom 20.07.1988 geschieden und erhielt im Zuge dieser Entscheidung im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann einen Anspruch auf eine bezifferte monatliche Rentenzahlung sowie auf ein Abtreten seiner Betriebsrentenansprüche gegenüber der R.- E. AG in dieser Höhe. Seinerzeit wurde geklärt, dass es sich hierbei nicht um eine Übertragung eines anteiligen Versorgungsanspruches mit der Folge von Beitragszahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Klägerin handelte; viel-mehr hatte der frühere Ehegatte der Klägerin für die gesamte Betriebsrente, auch für den abgetretenen Teil, Beiträge zu entrichten (vgl. Schreiben der Beklagten vom 17.09.1990).
Durch eine Entscheidung des Amtsgerichts A. – Familiengericht – vom 20.12.2006 wurde festgestellt, dass der Klägerin nach dem Tod ihres früheren Ehemannes ein Anspruch im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zustehe und die R.-S. AG – als aktuelle Zahlstelle der Betriebsrente - einen Betrag von monatlich 1.908,96 Euro an die Klägerin zu zahlen habe. Die Versorgungsregelung der Firma sehe eine Hinterbliebenenversorgung vor. Die Klägerin könne deshalb gemäß § 3 a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nach dem Tod ihres geschiedenen Ehegatten eine Ausgleichsrente in Höhe der gemäß § 1587 g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschuldeten Rente vom Träger der auszugleichenden Versorgung verlangen. Der geschiedene Ehemann sei bis zu seinem Tod, nach-dem er selbst bereits eine Versorgung erlangt gehabt hatte, zur Zahlung einer Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB an die Klägerin verpflichtet gewesen und sei dieser Verpflichtung durch die Abtretung seiner Rente in entsprechender Höhe nachgekommen. Da der zu zahlende Betrag unterhalb der maßgeblichen Vergleichswerte liege, komme eine Beschränkung des beantragten Betrages nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 26.01.2007 teilte die Firma R.- S. AG der Beklagten mit, dass die Klägerin ab 01.09.2006 einen laufenden Versorgungsbezug in Höhe von 1.908,96 Euro beziehe.
Die Beklagte stellte mit einem offensichtlich am 31.01.2007 erstellten Schreiben, das im Original nicht in der Beklagtenakte enthalten ist, fest, dass die Klägerin verpflichtet ist, aus den Versorgungsbeiträgen Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten, wobei diese Beiträge unmittelbar von der Zahlstelle eingezogen würden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.
Mit einem undatierten Schreiben, auf das die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2007 reagierte, bat die Klägerin um Überprüfung der geltend gemachten Beitragszahlung. Schon im Jahr 1990 sei festgestellt worden, dass die aus der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zufließenden Leistungen nicht der Beitragspflicht unterliegen würden, da es sich hierbei nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug, son-dern um eine Unterhaltszahlung des früheren Ehegatten handele. Aus der Tatsache, dass die frühere Arbeitgeberin aufgrund der Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches nunmehr Zahlungspflichtige geworden sei, könne keine andere beitragsrechtliche Beurteilung als die bisherige erfolgen, da die zugesprochene Leistung mit der Leistung identisch sei, die der Klägerin bis zum Tod des geschiedenen Ehemannes von diesem geschuldet worden sei. Es werde um einen entsprechenden Feststellungsbescheid sowie um die Erstattung bisher eingezogener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gebeten.
Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 28.03.2007 auf die Vorschrift des § 229 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und lehnte eine Rückerstattung der Beiträge ab, da die Beitragspflicht zu Recht festgestellt worden sei. Zugleich wurde die Firma R.-S. AG noch einmal angeschrieben, ob es sich bei den monatlichen Zahlungen an die Klägerin tatsächlich um einen Versorgungsbezug nach § 229 SGB V handele. Dies bestätigte die Firma R.-S. AG mit Schreiben vom 09.07.2007.
Der Bevollmächtigte der Klägerin legte mit Schreiben vom 04.07.2007 Widerspruch gegen die Bescheide vom 31.01.2007 und 28.03.2007 ein und beantragte die Aufhebung dieser Bescheide und die Feststellung, dass die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB, die der Klägerin aufgrund der Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugesprochen worden sei, nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege, sowie die Erstattung der bereits gezahlten Beiträge. Es wurde betont, dass die Zahlung auf § 1587 g BGB beruhe und kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug sei, so-dass auch nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns und dem Übergang der Zahlungsverpflichtung auf dessen frühere Arbeitgeberin keine Änderung der beitragsrechtlichen Beurteilung vom 17.09.1990 eingetreten sein könne. Zu verweisen sei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.12.1993 (Az.: 12 RK 28/93), in dem festgestellt worden sei, dass der abgetretene Anspruch gegenüber dem zugrundeliegenden Versorgungsanspruch nur zum Teil verselbständigt werde. Er sei jedoch nicht völlig selbständig ausgestaltet, denn er werde nur insoweit zugebilligt, wie er auch bei einer bestehenden Ehe gegeben wäre. Die Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches im Sinne von § 3 a Abs. 1 S. 1 VAHRG finde in bestimmten Fällen keine Anwendung. § 3 a VAHRG sei nur als eine besondere rechtstechnische Regelung zu verstehen, die der Fortgeltung eines Unterhaltsanspruches nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Nachlass nach Maßgabe des § 1586 b BGB entspreche.
Die Beklagte entgegnete, dass ihres Erachtens diese Rechtsprechung auf den vorliegen-den Fall nicht Anwendung finden könne, da hier lediglich die Zuordnung von Versorgungsbezügen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zwischen noch lebenden Personen geregelt werde und keine Aussage zur Zuordnung im Todesfall getroffen werde.
Die Klägerin berief sich weiter auf diese Ausführungen des Bundessozialgerichts und schloss hieraus, dass ein fortgeltender Unterhaltsanspruch kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug sei. Diese Rechtsprechung sei auch durch ein weiteres Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.1999 (Az.: B 12 KR 19/98 R) bestätigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Träger der Versorgung sei durch Beschluss des Amtsgerichts A. verpflichtet worden, der Klägerin eine Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB zu zahlen. Die Klägerin habe jetzt aus der betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen früheren Ehemannes einen eigenen verselbständigten Zahlungsanspruch auf eine Rente der Hinterbliebenenversorgung gegen die Zahlstelle. Für die Klägerin sei durch die Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches über den Tod des geschiedenen Ehegatten hinaus ein selbständiges Versorgungsstammrecht begründet. Folglich handele es sich nunmehr nicht um eine unterhaltsähnliche Leistung des früheren Ehegatten, sondern um einen Versorgungsbezug der betrieblichen Alters-/Hinterbliebenenversorgung, aus dem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin zu entrichten seien. Die Widerspruchsentscheidung ergehe auch im Namen der Pflegekasse bei der AOK Direktion A.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Telefax vom 10.12.2007 Klage zum Sozialgericht Würzburg.
Das Sozialgericht trennte mit Beschluss vom 15.01.2008 die Klage gegen die Pflegekasse als eigenständiges Verfahren ab.
Die Beklagte argumentierte damit, dass im vorliegenden Fall schon immer ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vorgelegen habe, der allerdings zu Lebzeiten des geschieden Ehegatten diesem beitragsrechtlich zugeordnet gewesen sei. Die Ausgleichsrente sei nunmehr aber auch beitragsrechtlich der Klägerin zuzuordnen. Von einem Unterhalt bzw. einer unterhaltsähnlichen Leistung könne schon deshalb nicht mehr die Rede sein, weil der zum Unterhalt Verpflichtete verstorben sei.
Darauf entgegnete die Klägerseite, dass es sich bei der Ausgleichsrente im Sinne des § 1587 g Abs. 1 S. 1 BGB um einen privatrechtlichen Anspruch handele und die Auffassung der Beklagten, dass nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen von einer Unterhaltsleistung nicht mehr die Rede sein könne, unzutreffend sei. Ein Unterhaltsanspruch erlösche nicht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten; vielmehr gehe gemäß § 1586 b BGB die Unterhaltspflicht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten als Nachlassverbindlichkeit auf dessen Erben über. Deshalb sei in der genannten Rechtsprechung die Regelung des § 3 a VAHRG als besondere rechtstechnische Regelung bezeichnet worden, die der Fortgeltung eines Unterhaltsanspruches nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Nachlass nach Maßgabe des § 1586 b BGB entspreche.
Die Klägerin beantragt: 1. die Bescheide der Beklagten vom 31.01.2007 und 28.03.2007 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.11.2007 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die der Klägerin aufgrund der Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zugesprochene Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB nicht der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegt, 3. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr in der Zeit seit dem 01.09.2006 von der der Klägerin durch die R.-S. AG geleisteten Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB eingezogenen Beiträge zur Krankenversicherung an die Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 55, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse daran, dass das Nichtvorliegen einer Beitragspflicht rechtsverbindlich festgestellt wird. Die Anträge der Klägerin sind dabei offen-sichtlich auf den Streitgegenstand dieses Verfahrens gegen die Krankenversicherung beschränkt, während die gegen die Pflegeversicherung zu richtenden Anträge für das abgetrennte Verfahren verbleiben.
Die Klage ist zur Überzeugung des Gerichts nicht begründet, da die Beklagte aus Sicht des Gerichtes zutreffend eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung für diese Bezüge festgestellt hat und Beiträge hat abführen lassen.
§ 229 SGB V bestimmt, dass Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen, soweit sie zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt wer-den, als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. Zu Lebzeiten des verstorbenen geschiedenen Ehegatten der Klägerin wurde der gesamte Betrag, unabhängig davon dass er zum Teil direkt - und ohne Umweg über den verstorbenen geschiedenen Ehegatten - an die Klägerin gezahlt wurde, diesem als Versorgungsbezug zu-gerechnet und dieser hatte daraus entsprechende Beiträge zu entrichten. Die Zahlung an die Klägerin wurde als Unterhaltsanspruch eingeordnet, der lastenfrei zu erbringen war.
Das Gericht schließt sich der Darlegung der Klägerin nicht an, dass durch den Tod des geschiedenen Ehegatten keine Änderung in der Bewertung des Unterhaltsanspruches vorliegen würde. Mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten ist eine Zäsur in den Unterhaltsleistungen eingetreten, was sich schon darin bemerkbar macht, dass eine eigenständige Entscheidung über die Anwendung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches erforderlich geworden war. Im Zuge dieser Entscheidung war zu über-prüfen, ob aus der bisherigen Leistung der Altersversorgung eine Leistung der Hinterbliebenenversorgung entstanden ist, die dann Grundlage für die Zahlung an die Klägerin darstellen konnte.
Soweit die Klägerseite damit argumentiert, dass auch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch weiter Bestand haben könne, da in § 1586 b BGB eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung des Nachlasses geregelt sei, führt dies aus Sicht des Gerichtes nicht dazu, dass die Klägerin eine Beitragsverpflichtung gegenüber der Be-klagten mit der Begründung ablehnen könnte, dass es sich weiterhin um eine nicht beitragspflichtige Unterhaltsleistung handelte. Wenn ein derartiger Nachlass nämlich tatsächlich zwischengeschaltet wäre, so wäre dieser Empfänger der Versorgungsleistungen und für die Erbringung der Versicherungsbeiträge verpflichtet, während er umgekehrt an die Klägerin weiterhin lastenfrei den Unterhalt weiterreichen würde. Diese abstrakte Trennung findet jedoch nicht statt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin der eigentliche Anlass für weitere Zahlungen der R.-S. AG ist. Ohne das Vorliegen einer Hinterbliebenensituation wäre es nicht zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und zu entsprechenden Zahlungen gekommen. Zudem sind diese Ansprüche seit dem Tod des geschiedenen Ehemannes auch nicht mehr nur zahlungstechnisch unmittelbar an die Klägerin ergangen, sondern dieser nun auch durch eine entsprechende gerichtliche Verpflichtungsregelung unmittelbar zugeordnet worden. Diese enge Verzahnung rechtfertigt aus Sicht des Gerichtes, dass nunmehr die Klägerin als die für die Erbringung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen verpflichtete Beitragsschuldnerin angesehen wird.
Diese im Außenverhältnis maßgebliche Zuordnung der Verpflichtung zur Beitragserbringung lässt jedoch aus Sicht des Gerichtes, ohne dass es hierüber zu befinden gehabt hätte, die innere Lastenverteilung zwischen der R.-S. AG und der Klägerin unberührt. Es könnte einiges dafür sprechen, dass die Klägerin – sofern hierdurch die Grenzen der Hinterbliebenenversorgung nicht überschritten werden - gegenüber der R.- S. AG einen Anspruch auf Erbringung von Unterhaltsleistungen im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches in der bisherigen Höhe hätte, d. h. dass die an die Beklagte weiterzureichenden Beiträge noch zusätzlich auszuzahlen wären, damit nach Abführung der Beiträge die Unterhaltszahlung in der zustehenden Höhe gesichert wäre.
Dementsprechend kam das Gericht zum Ergebnis, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind und die Klage abzuweisen war.
Aus der Klageabweisung ergibt sich die Kostenfolge (§193 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved