L 14 B 1648/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 2251/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1648/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2008 wird verworfen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss verpflichtet den Antragsgegner, dem Antragsteller vorläufig 863,- Euro auszuzahlen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, soweit Kosten der Renovierung zugesprochen worden sind. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Sozialgericht für die Renovierung 428,- Euro angesetzt hat.

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf eine Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Da sich der Antragsgegner lediglich gegen die Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Renovierungskosten wendet, beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes nur den darauf entfallenden Betrag des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses. Eine Berufung wegen eines Beschwerdegegenstandes von 428,- Euro wäre aber unzulässig.

Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der vom Antragsgegner erhobenen Beschwerde, weswegen sie zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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