Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 254/84
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 1094/86
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Erlaß eines Verwaltungsakts i.S. § 48 Abs. 1 SGB 10 liegt bereits dann vor, wenn die Verwaltung den Bescheid ausgefertigt und zur Post gegeben hat. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, § 39 Abs. 1 SGB 10, oder auf den Zeitpunkt des Beginns der bewilligten Leistung an.
Wesentliche Änderungen nach Aufgabe des Bescheides bei der Post, aber noch vor Wirksamwerden nach § 39 SGB 10 bzw. vor Leistungsbeginn führen zur Anwendung des § 48 SGB 10 und nicht des § 45 SGB 10.
Wesentliche Änderungen nach Aufgabe des Bescheides bei der Post, aber noch vor Wirksamwerden nach § 39 SGB 10 bzw. vor Leistungsbeginn führen zur Anwendung des § 48 SGB 10 und nicht des § 45 SGB 10.
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Juni 1986 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 2. April 1984 und die Rückforderung von gezahlter Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 2. April bis 4. April 1984.
Der 1951 geborene Kläger hat von 1974 bis 1976 an den Fachhochschulen K. und N. und von 1976 bis 1983 an der Universität P. Maschinenbau studiert und mit dem Diplom-Ingenieur abgeschlossen. Ein erster Antrag des Klägers vom 5. August 1983 auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe wurde wegen fehlender Anwartschaftszeit mit Bescheid vom 19. August 1983 abgelehnt. Vom 28. August 1983 bis 31. Januar 1984 arbeitete der Kläger als Kontrolleur in S. (Monatsbruttoentgelt DM 3.135,81). Die Beklagte lehnte den weiteren Arbeitslosenhilfe-Antrag des Klägers vom 31. Januar 1984 mit Bescheid vom 5. März 1984 ab, da nach Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Klägers kein zu zahlender Arbeitslosenhilfe-Betrag mehr verbliebe.
Am 9. März 1984 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 1. April 1984 unter Hinweis auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau zum 31. März 1984. Mit Bescheid vom 30. März 1984 (Verfügungsdatum 29. März 1984, abgesandt 30. März 1984) bewilligte die Beklage Arbeitslosenhilfe ab 2. April 1984. In Ausführung dieses Bescheides erhielt der Kläger für die Zeit vom 2. bis 4. April 1984 Arbeitslosenhilfe ausgezahlt.
Am 1. März 1984 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der Umschulung zum Fahrlehrer. Am 12. März 1984 meldete sich der Kläger zum Fahrlehrerlehrgang an, der vom 2. April bis 31. August 1984 in Kassel ganztägig durchgeführt wurde. Die zusätzlich erforderlichen Führerscheine der Klassen 2 und 1 erwarb der Kläger bei den Fahrschulen H. und B ... Unterhaltsgeld wurde dem Kläger hierfür nicht bewilligt.
Am 10. April 1984 stellte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ein. Mit Schreiben vom 15. April 1984 wandte sich der Kläger gegen die Zahlungseinstellung. Mit Bescheid vom 24. April 1984 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 2. April 1984 auf und forderte DM 129,– für gezahlte Arbeitslosenhilfe (2. bis 4. April 1984) zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1984 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 1984 Klage erhoben. Mit Urteil vom 25. Juni 1986 hat das Sozialgericht Kassel (S-5/Ar-254/84) der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide vom 24. April und 29. Juni 1984 aufgehoben mit der Begründung, da der Bewilligungsbescheid von Anfang an unrichtig gewesen sei, habe er nur nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) und nicht nach § 48 SGB 10 aufgehoben werden dürfen. Der Kläger habe bereits ab dem 2. April 1984, dem Beginn der bewilligten Arbeitslosenhilfe wegen der Teilnahme an der ganztägigen Fahrlehrerausbildung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe das nach § 45 SGB 10 erforderliche Ermessen nicht ausgeübt, deshalb seien die angefochtenen Bescheide bereits aufzuheben gewesen.
Gegen das ihr am 14. Juli 1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. August 1986 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, bei Erlaß des Bescheides vom 30. März 1984 hätte der Kläger der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die Tatsache, daß der erste Tag der Leistungsgewährung und der erste Tag der Fahrlehrerausbildung auf denselben Tag fielen, habe nicht zur Folge, daß § 45 SGB 10 anzuwenden sei. Die Voraussetzungen des § 48 SGB 10 seien gegeben. Es handele sich auch um einen Regelfall, so daß es einer Ermessensausübung nicht bedurft hätte. Hinsichtlich des Urteils des erkennenden Senats vom 10. September 1986 (L-6/Ar-59/85) werde auf die Pressemitteilung Nr. 74/87 des BSG verwiesen.
Die Beklagte hat eine dienstliche Äußerung der Arbeitsberaterin H. vom 19. Februar 1987 vorgelegt, ferner die Vermittlungsunterlagen in Fotokopie sowie die Leistungsakten und Umschulungsakten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Juni 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger trägt vor, für die Frage ob § 45 oder § 48 SGB 10 einschlägig sei, komme es nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens an. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch bereits kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mehr bestanden, so daß § 45 SGB 10 Anwendung finde. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, daß er die Ausbildung als Fahrlehrer nur auf Anraten des Arbeitsamtes begonnen habe. Es sei ihm auch zugesagt worden, daß während der Ausbildung Arbeitslosenhilfe weiter gewährt würde, oder er Unterhaltsgeld oder Sozialhilfe erhielte. Er habe deshalb Vertrauensschutz gehabt und auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen können. Das Verhalten der Beklagten sei mißbräuchlich. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei er auch nicht vermittelbar gewesen. Er habe sich bereit erklärt, als Meister oder Techniker im gesamten Bundesgebiet zu arbeiten. Bei über 100 Firmen und Stellen habe er sich vergeblich um Arbeit bemüht. Die Ausbildung zum Fahrlehrer sei die einzige Möglichkeit mit Aussicht auf Erhalt einer sicheren Arbeitsstelle gewesen. Als er die Zeugin H. gefragt habe, wovon er in dieser Zeit leben solle, habe sie gesagt, daß das noch geprüft werden solle, er könne ja schon mal anfangen.
Der Senat hat durch seinen Berichterstatter im Erörterungstermin am 10. Dezember 1987 den Kläger persönlich gehört und die Zeugin H. vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Der Senat hat ferner eine Auskunft eingeholt bei dem Kasseler Verkehrsinstitut vom 4. Januar 1988.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgrunde nach §§ 144 ff. SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Juni 1986 ist rechtswidrig und war deshalb aufzuheben; die Klage war abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. April 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1984 ist zu Recht ergangen. Ohne Fehler hat die Beklagte die mit Bescheid vom 30. März 1984 für die Zeit ab 2. April 1984 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab Beginn wieder aufgehoben und die erfolgte Zahlung in Höhe von DM 129,– zurückgefordert. In den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers, die beim Erlaß des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, § 48 SGB 10. Dabei ist entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht vom Datum der Wirksamkeit des Bescheids, also nicht vom Beginn der Leistung am 2. April 1984, sondern vom Datum des Erlasses auszugehen. Das ist hier nach Auffassung des erkennenden Senats der 30. März 1984. Nachdem der Bescheid vom 29. März 1984 verfügt worden war, wobei dieser Vorgang noch dem verwaltungsinternen Bereich zuzuordnen ist, wurde er unter den 30. März 1984 ausgefertigt und ausweislich eines Randzeichens an diesem Tage auch zur Post gegeben. Damit gelangte er aus dem Bereich der Verwaltung heraus und entfaltete bereits eine begrenzte Außenwirkung dergestalt, daß die Beklagte nur noch bis zum Zugang bei dem Kläger die Möglichkeit des Widerrufs gehabt hatte. Der Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheides im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 ist im Gesetz nicht näher definiert. Er kann auch nicht mit der Bekanntgabe oder den Zugang des Bescheides gleichgesetzt werden (a. A. Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, § 48, 4.1, jedoch ohne nähere Begründung; Grüner, Kommentar zum SGB 10, Stand 15. April 1988, § 48 II Nr. 5). Zum einen hat der Gesetzgeber gerade nicht die Begriffe der Bekanntgabe, Zustellung oder Zugang verwendet, zum anderen widerspräche ein solcher späterer Zeitpunkt auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat durch die §§ 45 und 48 SGB 10 unterschiedliche Vorschriften geschaffen für den anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakt und die Änderung in den Verhältnissen bei einem anfänglich rechtmäßigen Verwaltungsakt. Dabei findet eine Aufhebung des anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter eingeschränkten Voraussetzungen gegenüber dem Verwaltungsakt statt, dessen Rechtsgrundlage durch geänderte Verhältnisse (tatsächlicher oder rechtlicher Art) nachträglich in Wegfall kommt. Die Aufgabe der Verwaltung bei Erlaß eines Verwaltungsaktes ist zunächst erfüllt, wenn der Sachverhalt geprüft, das Recht angewendet, der Verwaltungsakt ausgefertigt und zur Post gegeben worden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verwaltungsakt auch aus dem Stadium des Entwurfs hinausgetreten und entfaltet eine begrenzte Außenwirkung, bevor er mit der Bekanntgabe seine volle Wirksamkeit erhält, § 39 Abs. 1 SGB 10. Vergleichbar ist dieser Vorgang mit dem Erlaß eines Urteils ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs. 2 SGG. Entsprechend § 133 Satz 1 SGG ersetzt dort die Zustellung die bei Urteilen nach mündlicher Verhandlung erforderliche Verkündung. Dennoch haben Literatur und Rechtsprechung dem Zeitpunkt der Hinausgabe der Entscheidung erhebliche Bedeutung zugemessen, da späteres Vorbringen der Beteiligten, auch noch vor wirksamer Zustellung nicht mehr berücksichtigt zu werden braucht (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 121 Anm. 5). Auch die Verwaltung sollte ab dem Zeitpunkt der Hinausgabe eines Bescheides eintretende Änderungen nur noch nach § 48 SGB 10 verwerten müssen, da ansonsten jeder Bescheid auch bei richtiger Bearbeitung durch die Verwaltung unter der Ungewißheit stünde, ob sich nach der Hinausgabe bis zum Wirksamwerden noch die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern.
In den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers ist mit der Aufnahme der ganztägigen Fahrlehrerausbildung ab 2. April 1984 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger stand seit diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung, da er eine längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausüben konnte, § 103 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 9. März 1984 und zum Zeitpunkt des Bescheid-Erlasses vom 30. März 1984 stand der Kläger dem Arbeitsmarkt noch in vollem Umfang zur Verfügung. Unbeachtlich ist auch, daß der erste Tag der Leistungsgewährung und der erste Tag der fehlenden Verfügbarkeit zusammenfallen. Der Gewährungsbescheid hatte insoweit die Grundlage der fortdauernden Verfügbarkeit, deren Wegfall eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen bedeutete.
Es liegt auch kein Fall vor, der dem zwischenzeitlich aufgehobenen Urteil des erkennenden Senats vom 10. September 1986 (L-6/Ar-59/85) vergleichbar wäre. Dort war die Durchführung einer beruflichen Bildungsmaßnahme einer arbeitslosen Lehrerin vom Arbeitsamt dringend empfohlen worden als eine der wenigen Möglichkeiten zur Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit und zur dauerhaften Eingliederung, während im vorliegenden Fall nach der glaubhaften Aussage der Zeugin H. im Bereich des Maschinenbauingenieurs damals noch rechnet gute Vermittlungsmöglichkeiten bestanden, ungeachtet der vom Kläger behaupteten vergeblichen Arbeitsplatzsuche. Die Zeugin H. hat dem Kläger auch keineswegs dringend zur Umschulung zugeraten, sondern die Teilnahme an der Maßnahme eben nicht so recht einsehen können und die Förderung überhaupt nur als möglich angesehen, weil eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorgelegen habe. Es kommt hinzu, daß das BSG in der aufhebenden (und zurückverweisenden) Entscheidung von 28. Oktober 1987 (7 RAr 80/86) die Auffassung vertreten hat, daß selbst bei ständiger Abbruchsbereitschaft eines Maßnahmeteilnehmers die objektive Verfügbarkeit dann nicht gegeben sei, wenn er neben der Bildungsmaßnahme eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung nicht ausüben könne.
Eine Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zukunft erfolgt unmittelbar aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10. Die Beklagte hat aber auch zu Recht die Bewilligung für die Vergangenheit (ab 2. April 1984) aufgehoben, § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10. Dabei handelt es sich um einen Regelfall, der keine Ermessensentscheidung der Beklagten notwendig machte. Der Kläger ist der Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme der Fahrlehrerausbildung nicht nachgekommen. Er handelte insoweit auch mindestens grob fahrlässig, da ihm nach dem Inhalt des ausgehändigten Merkblattes und auch der Belehrung durch die Zeugin H. zumindest ganz naheliegend hätte klar sein müssen, daß es sich dabei um eine leistungsrelevante und mitteilungspflichtige Tatsache gehandelt hat. Dem Kläger war von der Zeugin H. auch klargemacht worden, daß während der Teilnahme an der Maßnahme die Arbeitslosenhilfe wegfallen würde. Dem entspricht auch die Angabe des Klägers im Erörterungstermin am 10. Dezember 1987, daß er gefragt habe, wovon er in dieser Zeit leben solle und ihm gesagt worden sei, daß das noch geprüft werden solle. Keineswegs wurde dem Kläger, auch nach seiner eigenen Angabe nicht, eine Zusage erteilt, daß er auf alle Fälle mit Leistungen der Beklagten, sei es in Form von Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe, rechnen könne, wie er es noch schriftsätzlich hat vortragen lassen. Die Zeugin hat auch überzeugend dargelegt, daß es sich um ein Problem handelte, das z.B. bei Juristen und Lehrern nach dem Referendariat häufig vorgekommen und ihr damit hinreichend geläufig gewesen sei.
Die Beklagte hat auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist den Bescheid aufgehoben, § 48 Abs. 4 i.V. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB 10. Im übrigen kommt der Verweisung in § 48 Abs. 4 keine Bedeutung zu (vgl. Pickel, SGB X, Stand April 1988 § 48, 6).
Die Rückforderung der bereits gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 129,– für die Zeit vom 2. bis 4. April 1984 folgt aus § 50 SGB 10. Nachdem der Bewilligungsbescheid vom 30. März 1984 aufgehoben worden ist, bedurfte es hierzu keiner weiteren Voraussetzungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 2. April 1984 und die Rückforderung von gezahlter Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 2. April bis 4. April 1984.
Der 1951 geborene Kläger hat von 1974 bis 1976 an den Fachhochschulen K. und N. und von 1976 bis 1983 an der Universität P. Maschinenbau studiert und mit dem Diplom-Ingenieur abgeschlossen. Ein erster Antrag des Klägers vom 5. August 1983 auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe wurde wegen fehlender Anwartschaftszeit mit Bescheid vom 19. August 1983 abgelehnt. Vom 28. August 1983 bis 31. Januar 1984 arbeitete der Kläger als Kontrolleur in S. (Monatsbruttoentgelt DM 3.135,81). Die Beklagte lehnte den weiteren Arbeitslosenhilfe-Antrag des Klägers vom 31. Januar 1984 mit Bescheid vom 5. März 1984 ab, da nach Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Klägers kein zu zahlender Arbeitslosenhilfe-Betrag mehr verbliebe.
Am 9. März 1984 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 1. April 1984 unter Hinweis auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau zum 31. März 1984. Mit Bescheid vom 30. März 1984 (Verfügungsdatum 29. März 1984, abgesandt 30. März 1984) bewilligte die Beklage Arbeitslosenhilfe ab 2. April 1984. In Ausführung dieses Bescheides erhielt der Kläger für die Zeit vom 2. bis 4. April 1984 Arbeitslosenhilfe ausgezahlt.
Am 1. März 1984 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der Umschulung zum Fahrlehrer. Am 12. März 1984 meldete sich der Kläger zum Fahrlehrerlehrgang an, der vom 2. April bis 31. August 1984 in Kassel ganztägig durchgeführt wurde. Die zusätzlich erforderlichen Führerscheine der Klassen 2 und 1 erwarb der Kläger bei den Fahrschulen H. und B ... Unterhaltsgeld wurde dem Kläger hierfür nicht bewilligt.
Am 10. April 1984 stellte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ein. Mit Schreiben vom 15. April 1984 wandte sich der Kläger gegen die Zahlungseinstellung. Mit Bescheid vom 24. April 1984 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 2. April 1984 auf und forderte DM 129,– für gezahlte Arbeitslosenhilfe (2. bis 4. April 1984) zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1984 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 1984 Klage erhoben. Mit Urteil vom 25. Juni 1986 hat das Sozialgericht Kassel (S-5/Ar-254/84) der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide vom 24. April und 29. Juni 1984 aufgehoben mit der Begründung, da der Bewilligungsbescheid von Anfang an unrichtig gewesen sei, habe er nur nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) und nicht nach § 48 SGB 10 aufgehoben werden dürfen. Der Kläger habe bereits ab dem 2. April 1984, dem Beginn der bewilligten Arbeitslosenhilfe wegen der Teilnahme an der ganztägigen Fahrlehrerausbildung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe das nach § 45 SGB 10 erforderliche Ermessen nicht ausgeübt, deshalb seien die angefochtenen Bescheide bereits aufzuheben gewesen.
Gegen das ihr am 14. Juli 1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. August 1986 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, bei Erlaß des Bescheides vom 30. März 1984 hätte der Kläger der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die Tatsache, daß der erste Tag der Leistungsgewährung und der erste Tag der Fahrlehrerausbildung auf denselben Tag fielen, habe nicht zur Folge, daß § 45 SGB 10 anzuwenden sei. Die Voraussetzungen des § 48 SGB 10 seien gegeben. Es handele sich auch um einen Regelfall, so daß es einer Ermessensausübung nicht bedurft hätte. Hinsichtlich des Urteils des erkennenden Senats vom 10. September 1986 (L-6/Ar-59/85) werde auf die Pressemitteilung Nr. 74/87 des BSG verwiesen.
Die Beklagte hat eine dienstliche Äußerung der Arbeitsberaterin H. vom 19. Februar 1987 vorgelegt, ferner die Vermittlungsunterlagen in Fotokopie sowie die Leistungsakten und Umschulungsakten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Juni 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger trägt vor, für die Frage ob § 45 oder § 48 SGB 10 einschlägig sei, komme es nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens an. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch bereits kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mehr bestanden, so daß § 45 SGB 10 Anwendung finde. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, daß er die Ausbildung als Fahrlehrer nur auf Anraten des Arbeitsamtes begonnen habe. Es sei ihm auch zugesagt worden, daß während der Ausbildung Arbeitslosenhilfe weiter gewährt würde, oder er Unterhaltsgeld oder Sozialhilfe erhielte. Er habe deshalb Vertrauensschutz gehabt und auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen können. Das Verhalten der Beklagten sei mißbräuchlich. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei er auch nicht vermittelbar gewesen. Er habe sich bereit erklärt, als Meister oder Techniker im gesamten Bundesgebiet zu arbeiten. Bei über 100 Firmen und Stellen habe er sich vergeblich um Arbeit bemüht. Die Ausbildung zum Fahrlehrer sei die einzige Möglichkeit mit Aussicht auf Erhalt einer sicheren Arbeitsstelle gewesen. Als er die Zeugin H. gefragt habe, wovon er in dieser Zeit leben solle, habe sie gesagt, daß das noch geprüft werden solle, er könne ja schon mal anfangen.
Der Senat hat durch seinen Berichterstatter im Erörterungstermin am 10. Dezember 1987 den Kläger persönlich gehört und die Zeugin H. vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Der Senat hat ferner eine Auskunft eingeholt bei dem Kasseler Verkehrsinstitut vom 4. Januar 1988.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgrunde nach §§ 144 ff. SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Juni 1986 ist rechtswidrig und war deshalb aufzuheben; die Klage war abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. April 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1984 ist zu Recht ergangen. Ohne Fehler hat die Beklagte die mit Bescheid vom 30. März 1984 für die Zeit ab 2. April 1984 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab Beginn wieder aufgehoben und die erfolgte Zahlung in Höhe von DM 129,– zurückgefordert. In den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers, die beim Erlaß des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, § 48 SGB 10. Dabei ist entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht vom Datum der Wirksamkeit des Bescheids, also nicht vom Beginn der Leistung am 2. April 1984, sondern vom Datum des Erlasses auszugehen. Das ist hier nach Auffassung des erkennenden Senats der 30. März 1984. Nachdem der Bescheid vom 29. März 1984 verfügt worden war, wobei dieser Vorgang noch dem verwaltungsinternen Bereich zuzuordnen ist, wurde er unter den 30. März 1984 ausgefertigt und ausweislich eines Randzeichens an diesem Tage auch zur Post gegeben. Damit gelangte er aus dem Bereich der Verwaltung heraus und entfaltete bereits eine begrenzte Außenwirkung dergestalt, daß die Beklagte nur noch bis zum Zugang bei dem Kläger die Möglichkeit des Widerrufs gehabt hatte. Der Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheides im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 ist im Gesetz nicht näher definiert. Er kann auch nicht mit der Bekanntgabe oder den Zugang des Bescheides gleichgesetzt werden (a. A. Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, § 48, 4.1, jedoch ohne nähere Begründung; Grüner, Kommentar zum SGB 10, Stand 15. April 1988, § 48 II Nr. 5). Zum einen hat der Gesetzgeber gerade nicht die Begriffe der Bekanntgabe, Zustellung oder Zugang verwendet, zum anderen widerspräche ein solcher späterer Zeitpunkt auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat durch die §§ 45 und 48 SGB 10 unterschiedliche Vorschriften geschaffen für den anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakt und die Änderung in den Verhältnissen bei einem anfänglich rechtmäßigen Verwaltungsakt. Dabei findet eine Aufhebung des anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter eingeschränkten Voraussetzungen gegenüber dem Verwaltungsakt statt, dessen Rechtsgrundlage durch geänderte Verhältnisse (tatsächlicher oder rechtlicher Art) nachträglich in Wegfall kommt. Die Aufgabe der Verwaltung bei Erlaß eines Verwaltungsaktes ist zunächst erfüllt, wenn der Sachverhalt geprüft, das Recht angewendet, der Verwaltungsakt ausgefertigt und zur Post gegeben worden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verwaltungsakt auch aus dem Stadium des Entwurfs hinausgetreten und entfaltet eine begrenzte Außenwirkung, bevor er mit der Bekanntgabe seine volle Wirksamkeit erhält, § 39 Abs. 1 SGB 10. Vergleichbar ist dieser Vorgang mit dem Erlaß eines Urteils ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs. 2 SGG. Entsprechend § 133 Satz 1 SGG ersetzt dort die Zustellung die bei Urteilen nach mündlicher Verhandlung erforderliche Verkündung. Dennoch haben Literatur und Rechtsprechung dem Zeitpunkt der Hinausgabe der Entscheidung erhebliche Bedeutung zugemessen, da späteres Vorbringen der Beteiligten, auch noch vor wirksamer Zustellung nicht mehr berücksichtigt zu werden braucht (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 121 Anm. 5). Auch die Verwaltung sollte ab dem Zeitpunkt der Hinausgabe eines Bescheides eintretende Änderungen nur noch nach § 48 SGB 10 verwerten müssen, da ansonsten jeder Bescheid auch bei richtiger Bearbeitung durch die Verwaltung unter der Ungewißheit stünde, ob sich nach der Hinausgabe bis zum Wirksamwerden noch die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern.
In den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers ist mit der Aufnahme der ganztägigen Fahrlehrerausbildung ab 2. April 1984 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger stand seit diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung, da er eine längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausüben konnte, § 103 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 9. März 1984 und zum Zeitpunkt des Bescheid-Erlasses vom 30. März 1984 stand der Kläger dem Arbeitsmarkt noch in vollem Umfang zur Verfügung. Unbeachtlich ist auch, daß der erste Tag der Leistungsgewährung und der erste Tag der fehlenden Verfügbarkeit zusammenfallen. Der Gewährungsbescheid hatte insoweit die Grundlage der fortdauernden Verfügbarkeit, deren Wegfall eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen bedeutete.
Es liegt auch kein Fall vor, der dem zwischenzeitlich aufgehobenen Urteil des erkennenden Senats vom 10. September 1986 (L-6/Ar-59/85) vergleichbar wäre. Dort war die Durchführung einer beruflichen Bildungsmaßnahme einer arbeitslosen Lehrerin vom Arbeitsamt dringend empfohlen worden als eine der wenigen Möglichkeiten zur Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit und zur dauerhaften Eingliederung, während im vorliegenden Fall nach der glaubhaften Aussage der Zeugin H. im Bereich des Maschinenbauingenieurs damals noch rechnet gute Vermittlungsmöglichkeiten bestanden, ungeachtet der vom Kläger behaupteten vergeblichen Arbeitsplatzsuche. Die Zeugin H. hat dem Kläger auch keineswegs dringend zur Umschulung zugeraten, sondern die Teilnahme an der Maßnahme eben nicht so recht einsehen können und die Förderung überhaupt nur als möglich angesehen, weil eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorgelegen habe. Es kommt hinzu, daß das BSG in der aufhebenden (und zurückverweisenden) Entscheidung von 28. Oktober 1987 (7 RAr 80/86) die Auffassung vertreten hat, daß selbst bei ständiger Abbruchsbereitschaft eines Maßnahmeteilnehmers die objektive Verfügbarkeit dann nicht gegeben sei, wenn er neben der Bildungsmaßnahme eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung nicht ausüben könne.
Eine Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zukunft erfolgt unmittelbar aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10. Die Beklagte hat aber auch zu Recht die Bewilligung für die Vergangenheit (ab 2. April 1984) aufgehoben, § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10. Dabei handelt es sich um einen Regelfall, der keine Ermessensentscheidung der Beklagten notwendig machte. Der Kläger ist der Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme der Fahrlehrerausbildung nicht nachgekommen. Er handelte insoweit auch mindestens grob fahrlässig, da ihm nach dem Inhalt des ausgehändigten Merkblattes und auch der Belehrung durch die Zeugin H. zumindest ganz naheliegend hätte klar sein müssen, daß es sich dabei um eine leistungsrelevante und mitteilungspflichtige Tatsache gehandelt hat. Dem Kläger war von der Zeugin H. auch klargemacht worden, daß während der Teilnahme an der Maßnahme die Arbeitslosenhilfe wegfallen würde. Dem entspricht auch die Angabe des Klägers im Erörterungstermin am 10. Dezember 1987, daß er gefragt habe, wovon er in dieser Zeit leben solle und ihm gesagt worden sei, daß das noch geprüft werden solle. Keineswegs wurde dem Kläger, auch nach seiner eigenen Angabe nicht, eine Zusage erteilt, daß er auf alle Fälle mit Leistungen der Beklagten, sei es in Form von Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe, rechnen könne, wie er es noch schriftsätzlich hat vortragen lassen. Die Zeugin hat auch überzeugend dargelegt, daß es sich um ein Problem handelte, das z.B. bei Juristen und Lehrern nach dem Referendariat häufig vorgekommen und ihr damit hinreichend geläufig gewesen sei.
Die Beklagte hat auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist den Bescheid aufgehoben, § 48 Abs. 4 i.V. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB 10. Im übrigen kommt der Verweisung in § 48 Abs. 4 keine Bedeutung zu (vgl. Pickel, SGB X, Stand April 1988 § 48, 6).
Die Rückforderung der bereits gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 129,– für die Zeit vom 2. bis 4. April 1984 folgt aus § 50 SGB 10. Nachdem der Bewilligungsbescheid vom 30. März 1984 aufgehoben worden ist, bedurfte es hierzu keiner weiteren Voraussetzungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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