L 6 Ar 1424/86

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 12 Ar 312/84
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 1424/86
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht nicht, wenn im Rahmen eines Sonderprogrammes zur vollschulischen Berufsausbildung an öffentlichen Berufsschulen die Maßnahmeteilnehmerin den Status einer Schülerin erhält, Schülergeld bekommt, kein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird, das begleitende Praktikum im Verantwortungsbereich der Schule liegt und zeitliches Gleichgewicht zwischen Schulausbildung und Praktikum besteht.
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. September 1986 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Es geht in dem Rechtsstreit um Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 1. November 1984 bis 31. Juli 1985.

Die 1962 geborene Klägerin absolvierte vom 26. August 1983 bis 1. Juli 1985 erfolgreich eine Ausbildung als Bürokauffrau. Es handelte sich um eine Ausbildung im Rahmen eines Sonderprogramms zur vollschulischen Berufsausbildung an öffentlichen Berufsschulen im Verbund Schule/Betrieb. Nach ihren Angaben erhielt die Klägerin monatlich DM 100,– Schulgeld vom Land Hessen und DM 50,– von ihrem Betrieb, wobei letzterer Betrag vom Land Hessen an den Betrieb für die Aufnahme eines Praktikanten gezahlt und von diesem an die Klägerin weitergegeben wurde.

Am 10. Februar 1984 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von BAB. Mit Bescheid vom 6. Juni 1984 wies die Beklagte den Antrag ab und begründete dies u.a. damit, daß es sich nicht um eine Ausbildung nach § 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung handele.

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Juni 1984 Widerspruch eingelegt und vorgetragen, es handele sich um eine überbetriebliche Ausbildung, und zwar mit 20 Stunden theoretischer Ausbildung in der Berufsschule und 20 Stunden praktischer Ausbildung im Autohaus M. in H ... Das am Ende der Ausbildung zu erreichende Ziel entspreche dem eines Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb. Im Unterschied zu diesem erhalte sie jedoch keinerlei Vergütung. Ein weiterer Unterschied bestehe darin, daß die Berufschule anstatt 12 Stunden hier 20 Stunden Unterricht übernehme und auf die praktische Ausbildung im Betrieb ebenfalls 20 Stunden pro Woche entfielen gegenüber normalerweise 28 Stunden. Die Maßnahme sei von ihr unter dem Gesichtspunkt des Lehrstellenmangels angenommen worden, um überhaupt eine Ausbildung zu erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 1984 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies im wesentlichen damit, es handele sich bei der von der Klägerin besuchten Ausbildung um eine schulische und nicht eine betriebliche, auch nicht um eine überbetriebliche. Ein Berufsausbildungsvertrag sei von der Klägerin nicht geschlossen worden. Der Verlauf der Ausbildung liege auch in der Kompetenz der Schule und nicht des Betriebes. Es handele sich um eine Vollausbildung an beruflichen Schulen, die aufgrund eines Kabinettsbeschlusses der Hessischen Landesregierung vom 7. Juni 1982 als Maßnahme zur Beseitigung der Jugendarbeitslosigkeit eingerichtet worden sei. Bei Schaffung dieser Maßnahme sei die Gewährung von BAB nicht vorgesehen gewesen, deshalb werde aus Landesmitteln demnächst auch eine Förderung erfolgen.

Hiergegen hat die Klägerin am 9. November 1984 Klage erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) Wetzlar sei ihre Ausbildung so organisiert, daß sie einer Ausbildung im sogenannten dualen System gleichzusetzen sei. Gegenüber der sogenannten traditionellen Ausbildung bestehe lediglich eine Schwerpunktverlagerung zwischen den Ausbildungsorten. Die Stellungnahme der IHK sei falsch. Im herkömmlichen System der dualen Ausbildung verblieben 28 Zeitstunden bei entsprechender Berücksichtigung der Schulstunden mit 12 Zeitstunden; häusliches Nacharbeiten und Vorbereitung blieben unberücksichtigt.

Die Klägerin hat einen Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 28. September 1984 über die Gewährung von DM 100,– Schülergeld monatlich für Teilnehmer am Sonderprogramm zur vollschulischen Berufsausbildung an öffentlichen Berufsschulen für die Ausbildungsjahrgänge 1984, 1985 (III B 1.1 – 200/07 – 45) vorgelegt.

Das Sozialgericht hat von der IHK Wetzlar Stellungnahmen vom 11. Juli 1985 und vom 1. Oktober 1985 eingeholt. Danach stünden im dualen System 31 Stunden Ausbildung im Betrieb 9 Zeitstunden in der Berufsschule gegenüber. Bei der von der Klägerin besuchten Maßnahme liege das Verhältnis bei 20 zu 16. Die fehlenden vier Stunden sollten für Hausaufgaben genutzt werden. Die Klägerin habe jedoch nicht den Status einer Auszubildenden, sondern einer Schülerin gehabt. Da die Klägerin keinen Ausbildungsvertrag abgeschlossen habe, habe die schulische Maßnahme nicht der Überwachung der Kammer unterlegen.

Mit Urteil vom 16. September 1986 hat das Sozialgericht Gießen die angefochtenen Bescheide aufgehoben und der auf die Zeit vom 1. November 1984 bis 31. Juli 1985 beschränkten Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bei dem von der Klägerin erlernten Beruf handele es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Der Gewährung von BAB stehe nicht entgegen, daß sowohl § 40 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als auch § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AO-Ausbildung eine betriebliche Ausbildung voraussetzten. Das Verhältnis in der von der Klägerin besuchten Maßnahme bei etwa 20 Stunden Ausbildung im Betrieb zu 1.6 Stunden Ausbildung in der Berufsschule mache deutlich, daß die Ausbildung im Betrieb überwogen habe. Da die von der Klägerin durchlaufene Ausbildung der üblichen Berufsausbildung gleichwertig sei, sei eine Schlechterstellung der Klägerin bei der Gewährung der BAB nicht sachgerecht. Schließlich sei die Maßnahme von der Landesregierung eingerichtet und von der Klägerin angenommen worden unter dem Gesichtspunkt des zur Zeit herrschenden Lehrstellenmangels.

Gegen das ihr am 26. September 1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Oktober 1986 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, aufgrund der vorherrschenden Sach- und Rechtslage wäre es erforderlich gewesen, den Rechtsstreit durch den Erlaß eines sogenannten Feststellungsurteils zu entscheiden. Eine Ausbildung werde nicht nur dann gefördert, wenn sie ganz oder überwiegend in Betrieben erfolge, sondern auch dann, wenn sie ausschließlich in überbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werde. Voraussetzung sei jedoch, daß eine praxisbezogene Ausbildung unter Überwachung durch einen Ausbilder stattfinden müsse. Bei der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Ausbildung hauptsächlich in einer Lehrwerkstatt stattgefunden habe, es sei auch kein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden und es fehle eine Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse. Das Autohaus M. habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eingestellt und keinen Ausbildungsvertrag mit der Klägerin geschlossen. Ungeklärt sei auch, ob das Unternehmen ausbildungsberechtigt gewesen sei. Würde man der Auffassung des Sozialgerichts Gießen folgen und eine betriebliche Ausbildung unterstellen, bliebe die Frage, ob das Autohaus M. nicht gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verstoßen und den Abschluß eines Berufsausbildungs-Vertrages und die Zahlung einer Ausbildungsvergütung unterlassen habe. Die Beklagte hat angeregt, das Land Hessen und das Autohaus M. dem Verfahren beizuladen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. September 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, nach dem erkennbaren Zweck des § 40 AFG komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Stätten oder der Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen oder Förderungslehrgängen bestehe. Ausgenommen seien solche berufsvorbereitenden Maßnahmen, die nicht den Schulgesetzen der Länder unterlägen oder die erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stünden. Selbst bei einer Ausbildung im elterlichen Betrieb bestehe ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung.

Die Klägerin hat die Abschlußzeugnisse vom 1. Juli 1985 in Kopie vorgelegt.

Der Senat hat eine Auskunft bei der Auto M. GmbH & Co. KG vom 21. Juli 1987 eingeholt.

Danach sei die Klägerin vom 26. August 1983 bis 1. Juli 1985 bei ihr zum Bürokaufmann ausgebildet worden; es habe sich um einen Ausbildungsverbund Schule/Betrieb gehandelt; die Klägerin habe keine Ausbildungsvergütung erhalten, die Firma habe jedoch die vom Hessischen Wirtschaftsminister zur Verfügung gestellte Praktikantenvergütung von DM 50,– pro Monat an die Klägerin weitergeleitet. Seit 2. Juli 1985 sei die Klägerin bei ihr angestellt.

Der Senat hat ferner eine Auskunft vom 18. Oktober 1988 bei dem Schulleiter der Theodor-Heuss-Schule in Wetzlar eingeholt. Danach sei Träger der Maßnahme das Land Hessen gewesen. Der Berufsschulunterricht (22 Wochenstunden) habe an 2 1/2 Wochentagen und das betriebliche Praktikum ebenfalls an 2 1/2 Wochentagen im Verantwortungsbereich der Schule stattgefunden. Die Maßnahmeteilnehmer hätten – auch im Praktikum – Schülerstatus gehabt. Während der Schulferien habe die Ausbildung geruht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144 ff SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der erkennende Senat nicht der Meinung, daß dem Sozialgericht nach seiner Rechtsauffassung nur die Möglichkeit zugestanden hätte, ein Feststellungsurteil zu treffen. Die Beklagte selbst hat in der Verwaltungsakte bereits die Berechnungen durchgeführt, wonach der Klägerin unter Absetzung von zu berücksichtigendem Einkommen ein monatlicher Zahlbetrag an BAB in Höhe von DM 468,– zustehe. Dann bestand für das Sozialgericht bei Feststellung der übrigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, neben der begehrten Aufhebung der angefochtenen Bescheide aufgrund der erhobenen, verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 4 SGG, der Verurteilung zur Leistung (dem Grunde nach).

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. September 1986 ist jedoch aus materiellen Gründen rechtsfehlerhaft und war deshalb aufzuheben.

Die Klage war abzuweisen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1984 ist zu Recht ergangen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von BAB nach § 40 AFG für die noch streitbefangene Zeit vom 1. November 1984 bis 31. Juli 1985.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG (in der durch Art. 1 § 1 Nr. 7 AFKG – BGBl. I S. 1497 – mit Wirkung ab 1. Januar 1982 geänderten Fassung) gewährt die Bundesanstalt Auszubildenden BAB für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für die Teilnahme an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen und anderen nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegenden berufsvorbereitenden Maßnahmen, soweit ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anordnung der Bundesanstalt die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 2 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung vom 31. Oktober 1969 (AO-Ausbildung i.d.F. vom 23. Mai 1984 – ANBA S. 1037) wird BAB gewährt für

1) die betriebliche oder überbetriebliche Berufsausbildung u.a. in den Berufen, die nach § 25 Abs. 1 des Bundesbildungsgesetzes (BBig) als Ausbildungsberufe staatlich anerkannt sind
2) die Berufsausbildung in der Seeschiffahrt
3) die Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche
4) die Teilnahme an einem Förderungslehrgang für noch nicht berufsreife Personen.

Die von der Klägerin besuchte Maßnahme ist unter keine der in § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG bzw. § 2 Abs. 1 AO-Ausbildung aufgeführten Ausbildungsgänge zu subsumieren. Es handelt sich im Gegensatz zu den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht um eine betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung. Entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen erfolgte die Ausbildung gleichgewichtig in der Berufsschule und im Betrieb, wie sich aus der Auskunft des Schulleiters der Theodor-Heuss-Schule vom 18. Oktober 1988 ergibt. Danach fanden an 2 1/2 Wochentagen 22 Wochenstunden in der Berufsschule statt und an 2 1/2 Wochentagen fand das betriebliche Praktikum statt. Dem entspricht auch der klägerische Vortrag von Anfang an, daß den 20 (Zeit-)Stunden Unterricht 20 Stunden im Betrieb gegenüber gestanden hätten. Soweit die Auskünfte der IHK vom 11. Juli 1985 und vom 1. Oktober 1985 dahin lauteten, daß 20 Stunden im Betrieb 16 Stunden in der Berufsschule gegenüber gestanden hätten, wurde die Auskunft dahin eingeschränkt, daß so die Absprachen vor der Maßnahme gelautet hätten. Über die Verteilung der Stunden während der Maßnahme konnte jedoch schon deshalb keine Aussage gemacht werden, da es sich um eine schulische Maßnahme gehandelt habe, die nicht der Überwachung durch die Kammer unterlegen habe. So heißt es in der Auskunft vom 1. Oktober 1985 erläuternd, daß weder zum Umfang noch zur Verteilung der von der Berufsschule zu leistenden Stunden eine Aussage gemacht werden könne. Demgegenüber hat die Schule als Maßnahmeträger unmittelbaren Einblick in die zeitliche Verteilung der Ausbildungsstunden. Bei der gegebenen Übereinstimmung zwischen Auskunft der Schule und der konstanten Angabe der Klägerin bestand für den erkennenden Senat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bezüglich der zeitlichen Verteilung der Ausbildung. Dabei brauchte nicht im einzelnen geklärt zu werden, wie die Schulstunden unter Berücksichtigung der Pausenregelung in Zeitstunden umzurechnen sind, da im vorliegenden Fall zur Überzeugung des erkennenden Senats durch die Begrenzung auf jeweils 2 1/2 Tage sowohl für Schule als auch für den Betrieb jedenfalls feststeht, daß die Zeit in der Berufsschule und im Betrieb gleichgewichtig verteilt war.

Eine betriebliche Ausbildung der Klägerin bei dem Autohaus M. lag aber auch deshalb nicht vor, da zwischen der Klägerin und dem Autohaus M. kein Ausbildungsvertrag nach dem BBig abgeschlossen worden war. Träger der Maßnahme war ausweislich der Auskunft vom 18. Oktober 1988 und der vorgelegten Kurzinformation vielmehr die Berufsschule. Dem entspricht auch der Status der Klägerin als Schülerin, auch im Praktikum, und das Ruhen der Ausbildung während der Schulferien. Das betriebliche Praktikum wurde im Verantwortungsbereich der Schule durchgeführt. Damit hat sich die von der Klägerin durchlaufene Ausbildung soweit von der im dualen System geregelten betrieblichen Berufsausbildung entfernt, daß eine Subsumtion unter den Begriff der betrieblichen Ausbildung nicht mehr möglich erscheint.

Es liegt aber auch keine Vergleichbarkeit mit einer überbetrieblichen Ausbildung vor. Soweit die Klägerin die praktische Ausbildung bei dem Autohaus M. absolvierte, kann schon begrifflich keine überbetriebliche Ausbildungsstätte vorliegen. Aber auch die Theodor-Keuss-Schule kann nicht als überbetriebliche Ausbildungsstätte angesehen werden. So stellt die Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Schule, wie hier die Berufsschule, ein starkes Indiz für das Vorliegen einer schulischen Ausbildung dar (vgl. Gagel, AFG, Loseblattkommentar, Stand Ende 1987, § 40 Rd. Nr. 8). Maßgebend ist jedoch der Inhalt der Ausbildung, der hier nach der Bezeichnung als Sonderprogramm zur vollschulischen Berufsausbildung an öffentlichen Berufsschulen, dem Status der Maßnahmeteilnehmer als Schüler, dem Fehlen eines Ausbildungsvertrages nach dem BBig mit Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, der Gewährung eines Schülergeldes von monatlich DM 100,– und einem lediglich begleitenden Praktikum, das auch noch im Verantwortungsbereich der Schule lag, nur als schulisch angesehen werden kann.

Im vorliegenden Fall liegt aber auch kein Grundausbildungs- oder Förderungslehrgang oder eine andere nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegende berufsvorbereitende Maßnahme vor.

Die beantragte Beiladung des Landes Hessen sowie des Autohauses M. hat der erkennende Senat nicht für geboten erachtet. Es liegt kein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG vor. Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf BAB, an dem weder das Land Hessen noch das Autohaus M. derart beteiligt sind, daß auch ihnen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Es kommt für die begehrte BAB auch kein anderer Leistungsträger oder das Land Hessen als leistungspflichtig in Betracht. Für eine mögliche einfache Beiladung hat der erkennende Senat keine Veranlassung gesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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