Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 12 Ar 118/85
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 849/87
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Die Verwaltungsübung des Bundesanstalt für Arbeit, unvollständig ausgefüllte Anträge bzw. sogar vollständig ausgefüllte Anträge (bei Fehlen für erforderlich gehaltener Nachweise) dem Antragsteller zurückzugeben bzw. die Annahme zu verweigern, ohne die Antragstellung aktenkundig zu machen und die Sache weiter zu bearbeiten, ist rechtswidrig. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form.
2) Bedürftigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitslose über Barvermögen von DM 22.000,– verfügt und ein angemessenes Hausgrundstück selbst bewohnt, das jedoch mit einer höheren Schuld belastet ist.
2) Bedürftigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitslose über Barvermögen von DM 22.000,– verfügt und ein angemessenes Hausgrundstück selbst bewohnt, das jedoch mit einer höheren Schuld belastet ist.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Juni 1987 abgeändert, sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1985 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 2. März 1981 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 19. August 1980.
Der 1928 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde zum 9. August 1979 von den E. AG in W. fristlos entlassen und bezog von der Beklagten auf seinen Antrag vom 18. September 1979 für die Zeit vom 18. September 1979 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 18. August 1980 Arbeitslosengeld. In der B/Ank findet sich ein Hinweis, daß der Kläger am 18. August 1980 sein Arbeitsgesuch zurückgenommen habe, da er evtl. als Aushelfender im Gemüsegeschäft seiner Frau arbeiten wolle. Mit Datum vom 5. Dezember 1980 findet sich der Vermerk, daß der Kläger Aussicht habe, bei B., W., eingestellt zu werden. Er wolle einen Alhi-Antrag nicht stellen. Eine Bescheinigung für das Sozialamt W. wurde ausgestellt. Mit Datum vom 2. März 1981 lautet der Vermerk, daß der Kläger nun doch Alhi beantragen wolle, da die Ehefrau zur Zeit kein Einkommen durch den Gemüsehandel erziele. Eine Bescheinigung für das Sozialamt wurde ausgestellt. Laut Vermerk in der Leistungsakte vom 4. März 1981 wurde bestätigt, daß der Kläger nunmehr doch Anschluß-Alhi beantragen wolle. In der Zwischenzeit (5. Dezember 1980 und 2. März 1981) seien zwei Bescheinigungen zur Vorlage beim Sozialamt ausgestellt worden. Zu den Meldeterminen am 18. Mai 1981 und 25. Mai 1981 erschien der Kläger nicht. Laut Angabe des Klägers im Rechtsstreit war er vom 20. April 1981 bis 20. Mai 1981 in der Türkei. Der Kläger legte eine Veränderungsmitteilung vor, daß er ab 12. Mai 1981 arbeitsunfähig erkrankt sei. Trotz Aufforderung durch die Beklagte wurde eine ärztliche Bescheinigung hierüber nicht vorgelegt. Der nächste Eintrag in die B/Ank vom 25. Januar 1982 lautete, daß der Kläger die Arbeitslosmeldung erneuere und Alhi beantrage, Vermittlungsvorschläge könnten nicht unterbreitet werden. Ausweislich der Akten der Beigeladenen bezog der Kläger vom 5. Dezember 1980 bis 31. März 1981 Sozialhilfe als Vorauszahlung auf Alhi (insgesamt DM 920,–), die jedoch mit Bescheid vom 14. Juni 1982 wieder zurückgefordert wurde. Nach einer Auskunft der Beigeladenen vom 21. Dezember 1984 wurden im Jahre 1982 keinerlei Leistungen an den Kläger oder seine Familie erbracht. In einem von der Ehefrau des Klägers zunächst gestellten, dann jedoch nicht unterschriebenen Sozialhilfeantrag vom 6. April 1983 findet sich der Hinweis, daß sie im Oktober 1981 das Gewerbe aufgegeben und für sechs Monate Alhi bezogen habe, ab Oktober 1981 sei das Gewerbe von ihrem Mann übernommen worden, der aber in die Türkei zurück wolle, nachdem er aus der Rentenversicherung seine Beiträge erstattet bekommen habe. Laut Vermerk vom 5. Mai 1983 unterschrieb die Ehefrau des Klägers den Sozialhilfeantrag nicht, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, daß im Falle der Auszahlung von Sozialhilfe ein Ersatzanspruch bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt geltend gemacht werden würde.
Am 6. Mai 1983 erstattete die LVA Oberfranken und Mittelfranken die Rentenversicherungsbeiträge des Klägers in der vom Kläger angegebenen Höhe von DM 26.662,–. In einer Verfügung der Vollstreckungsbehörde der Stadtkasse W. vom 21. September 1983 findet sich der Hinweis, daß der Kläger nach Jugoslawien verzogen sei. Nach einem Hinweis in der Räumungsklage vom 18. November 1983 des Vermieters der Wohnung W. Straße hat der Kläger die mit monatlich DM 200,– honorierte Hausmeistertätigkeit seit September 1983 nicht mehr ausgeübt.
Anläßlich eines erneuten Sozialhilfeantrages vom 24. April 1984 durch die Ehefrau des Klägers wurde festgestellt, daß auch der Kläger sich wieder bei seiner Ehefrau aufhalte. Leistungen der Sozialhilfe wurden ab November 1984 erbracht.
Laut einer Zweitschrift vom 12. Oktober 1984 hat sich der Kläger am 25. Januar 1982 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 31. Oktober 1984 abgelehnt, da der Kläger nicht mindestens 150 Tage innerhalb des letzten Jahres vor Arbeitslosmeldung in einer Beschäftigung gestanden habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 9. November 1984 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1985 zurück mit der Begründung, daß nach § 10 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) anzunehmen sei, daß der Kläger in der Zeit von August 1980 bis Oktober 1984 seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie ohne Sozialhilfeleistungen habe bestreiten können. Dabei hätte wegen fehlender Nachweise nicht im einzelnen festgestellt werden können, welche Geldbeträge welchen Ursprungs dem Kläger zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden hätten. Vom Kläger selbst sei angegeben worden, daß er von Kindergeld und Ersparnissen gelebt habe. Aus dem Verkauf seiner Eigentumswohnung im Jahre 1981 für DM 100.000,– seien ihm noch DM 20.000,– verblieben. Im April 1980 habe er sich DM 22.000,– von einem Konto in der Türkei geholt, im August oder September 1982 DM 12.000,– und im August 1983 DM 10.000,–.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Mai 1985 Klage erhoben und vorgetragen, er und seine Ehefrau hätten in der Türkei 1980 ein kleines Hausgrundstück und zwei weitere Grundstücke für insgesamt DM 42.000,– verkauft und 1982 das im Jahre 1979 gekaufte und von der Familie bewohnte Hausgrundstück in W.-H. für DM 100.000,– verkauft, wovon nach Ablösung eines Kredites ca. DM 20.000,– verblieben seien. Die Verwertung ihres Vermögens sei jedoch nicht zumutbar gewesen. Er sei durchgehend verfügbar gewesen, habe sich mehrfach erfolglos bemüht, seinen ausgefüllten Antrag auf Alhi "loszuwerden”, da er wegen fehlender Verdienstbescheinigungen seiner Kinder immer wieder weggeschickt worden sei.
Das Sozialgericht hat im Termin am 16. Juni 1987 die Ehefrau des Klägers sowie die früheren Beschäftigten der Beklagten O. K. und K. B. als Zeugen gehört. Mit Urteil vom 16. Juni 1987 (S-12/Ar-118/85) hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht bedürftig gewesen sei, ungeachtet dessen, daß die Beweisaufnahme das Vorliegen von Verfügbarkeit auch nur für die vom Zeugen K. angegebenen Zeiten ergeben hätte. Die fehlende Bedürftigkeit ergebe sich aus dem Fehlen des Bezuges von Sozialhilfe vor November 1984, der Ausstellung von Reisegewerbekarten für den Kläger und vorher auch für seine Ehefrau sowie durch den Kauf eines LKW und Eröffnung eines Geschäftes. Der Verkauf von Immobilien sei allenfalls bezüglich der eigenen Wohnung unzumutbar, sei ein Verkauf aber erfolgt, dann müsse von der Verwertbarkeit ausgegangen werden.
Gegen das am 6. Juli 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juli 1987 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, die Gesamtumstände seiner Lebensführung im streitbefangenen Zeitraum machten deutlich, daß er während des gesamten Zeitraumes bedürftig gewesen sei. So habe er bis einschließlich März 1981 und auch wieder ab 13. Juni 1983 laufend Sozialhilfe erhalten. Er habe sich zwar zwei Reisegewerbekarten ausstellen lassen, ohne daß es ihm jedoch gelungen sei, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Den gebrauchten LKW habe er für DM 5.000,– gekauft und das Geld von seinem Bruder geliehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Juni 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 19. August 1980 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe ca. 4 Wochen vor Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 18. August 1980 die Antragsunterlagen für Arbeitslosenhilfe übersandt erhalten. Aus der Tatsache, daß der Kläger am letzten Bezugstag von Arbeitslosengeld sein Arbeitsgesuch zurückgezogen habe, müsse geschlossen werden, daß er auch seinen Antrag auf Anschluß-Alhi zurückgenommen habe bzw. einen solchen Antrag nicht habe stellen wollen. Gebe der Arbeitslose einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab, so würden die Antragsunterlagen in der zuständigen Organisationseinheit im Beisein des Antragstellers auf Vollständigkeit geprüft. Unvollständig ausgefüllte oder unzureichend belegte Anträge sollen dem Antragsteller in der Regel zur Vervollständigung zurückgegeben werden. Soweit erkennbar, führe der Kläger im Berufungsverfahren erstmals aus, daß er bereits 1980 in der Türkei ein Haus verkauft habe und, daß 1983 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von ca. DM 26.600,– erstattet worden seien. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 der Alhi-VO sei jedoch lediglich die Verwertung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung, das der Eigentümer selbst bewohne, nicht zumutbar.
Die Beigeladene hat 3 Bände Sozialhilfeakten des Klägers und seiner Ehefrau überreicht, zur Sache jedoch nichts vorgetragen und keinen Antrag gestellt. Im Termin am 7. Dezember 1988 war die Beigeladene nicht vertreten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144 ff SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte auch in Abwesenheit von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da alle Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 1988 geladen und dabei darauf hingewiesen worden waren, daß auch im Falle der Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Die Berufung ist auch teilweise begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Juni 1987 ist abzuändern.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1985 ist rechtswidrig und war deshalb aufzuheben.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 2. März 1981. Für die Zeit vom 19. August 1980 bis 1. März 1981 hat der Kläger keinen Anspruch. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat geht dabei davon aus, daß der Kläger auch schon vor dem 25. Januar 1982 einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe bei der Beklagten gestellt hat, den diese jedoch in rechtswidriger Weise nicht bearbeitet, sondern dem Kläger das ausgefüllte Antragsformular zurückgegeben hat. Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K. und B. am 16. Juni 1987 wird die Behauptung des Klägers bestätigt, daß er in der Leistungsabteilung einen ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenhilfe abgeben wollte, dieser jedoch nicht entgegengenommen wurde, sondern ihm mit Hinweis auf fehlende Einkommensnachweise seiner Kinder wieder mitgegeben wurde. Der Kläger hat sich nicht nur darüber bei den beiden Zeugen beschwert, sondern auch versucht, bei dem Zeugen K. seinen Antrag abzugeben, der ihn nicht angenommen hat. Der Zeuge B. seinerseits hat dem Kläger bei der Ausfüllung des Antrages geholfen und ihn zur Leistungsabteilung geschickt. Herr E. von der Leistungsabteilung lehnte die Annahme des Leistungsantrages ab, da die erforderlichen Einkommensnachweise der Kinder fehlten. Die Beklagte gesteht auch zu, daß es ihrer Verwaltungsübung entspricht, unvollständig ausgefüllte oder unzureichend belegte Anträge den Antragstellern in der Regel zurückzugeben. Dieses Verwaltungshandeln bzw. diese Verwaltungsübung der Beklagten ist jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie die Antragstellung selbst nicht aktenkundig macht und den Vorgang nicht mehr weiter bearbeitet. Der Antrag selbst bedarf nämlich keiner besonderen Form (vgl. Hennig-Kühl-Heuer, AFG-Loseblattkommentar, Stand September 1988, § 100 Rdnr. 6). Vollständig unverständlich wird das Verwaltungshandeln jedoch im Falle des Klägers, der mehrfach versucht hat, ein ausgefülltes Antragsformular (einmal sogar mit Unterstützung eines anderen Bediensteten der Beklagten ausgefüllt) abzugeben.
Insoweit gibt die Rückgabe des Antragsformulars an den Kläger mit dem Hinweis, noch fehlende Einkommensbescheinigungen der Kinder vorzulegen, nur den einen Sinn, daß die Beklagte in rechtswidriger Weise gestellte Anträge nicht bescheiden wollte. Die Beklagte hätte richtiger Weise vielmehr den Antrag zu den Akten nehmen und dem Kläger aufgeben müssen, fehlende Angaben nachzuholen bzw. fehlende Unterlagen (sofern von ihm beschaffbar) vorzulegen, hierzu evtl. eine Frist zu setzen und den Kläger schriftlich über die Folgen fehlender Mitwirkung belehren müssen (§§ 60, 66 SGB I, vgl. Hennig-Kühl-Heuer, § 100 Rdnr. 6). Wenn der Kläger dann nach Auffassung der Beklagten seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, hätte sie den Antrag mit entsprechender Begründung ablehnen müssen. Dem Kläger wäre dann im Widerspruch oder Klageverfahren die Möglichkeit verblieben, entweder die Mitwirkung nachzuholen oder den negativen Bescheid mit der Begründung anzufechten, er habe seine Mitwirkungspflichten überhaupt nicht verletzt. So ist im vorliegenden Fall bisher noch ungeklärt, auf welcher Feststellung die Forderung des Herrn E. beruhte, der Kläger sei in der Lage, Einkommensnachweise seiner Kinder vorzulegen. Aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Feststellungen. Einem rechtmäßigen Verfahren hätte es jedoch nur entsprochen, wenn dann der Antrag mit der Begründung abgelehnt worden wäre, der Kläger kenne die Anschriften seiner nicht mehr im Haushalt befindlichen Kinder und gebe weder die Anschriften an, noch lege er Einkommensnachweise vor, obwohl ihm die Beschaffung möglich und zumutbar sei. Soweit die Beklagte mit Formularschreiben vom 11. Juni 1981 dem Kläger aufgegeben hat, bis 18. Juni 1981 eine ärztliche Bescheinigung wegen der angegebenen Arbeitsunfähigkeit vorzulegen und anderenfalls eine Leistungseinstellung nach § 66 SGB I angedroht hat, betrifft dies lediglich die Zeit ab 12. Mai 1981 (Autounfall und frühester Beginn der – nicht nachgewiesenen – Arbeitsunfähigkeit) und geht insofern fehl, als noch keine Leistung bewilligt war, sondern über einen gestellten, aber nicht "angenommenen” Antrag noch nicht entschieden war. Wie negativ sich das rechtswidrige Verwaltungshandeln der Beklagten im vorliegenden Fall auswirkt, ergibt sich daraus, daß noch nicht einmal zweifelsfrei festzustellen ist, wann der Kläger erstmals einen Antrag auf Alhi gestellt hat und nachträglich auch die vom Kläger in den nicht angenommenen Anträgen gemachten Angaben, etwa auch zum Vermögen, nicht mehr nachvollziehbar sind.
Der Senat geht ferner davon aus, daß eine Antragstellung des Klägers auf Alhi frühestens zum 2. März 1981 nachweisbar ist. Dies ergibt sich aus einem Vermerk in der B/Ank vom 2. März 1981, daß der Kläger nunmehr doch Alhi beantragen wolle, einem Aktenvermerk der Abteilung I a 212 an die Abteilung II vom 4. März 1981 mit entsprechendem Inhalt, einem Stempel vom 5. März 1981 und den Meldeaufforderungen zum 18. Mai 1981 und 25. Mai 1981. Eine frühere Antragstellung läßt sich nicht nachweisen, zumal die Vermerke in der B/Ank vom 18. August 1980 und vom 5. Dezember 1980 dagegensprechen. Aus der Tatsache, daß der Kläger am 2. März 1981 gegenüber der Beklagten, wenn auch nicht in der Leistungsabteilung und nicht in schriftlicher Form, zum Ausdruck brachte, daß er Alhi begehre, muß auf eine Antragstellung frühestens am 2. März 1981 geschlossen werden, ungeachtet der fehlenden Nachweisbarkeit, zu welchem genauen Termin der Kläger ein Antragsformular abzugeben versuchte. Am 2. März 1981 hatte der Kläger auch alle Voraussetzungen erfüllt, die für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erforderlich waren, § 134 AFG. Er hatte sich arbeitslos gemeldet, Arbeitslosenhilfe beantragt, war arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, war bedürftig und hatte innerhalb der Vorfrist von 1 Jahr (nämlich bis zum 18. August 1980) Arbeitslosengeld bezogen.
Die Verfügbarkeit am 2. März 1981 ergibt sich aus der Tatsache, daß der Kläger sich am 5. Dezember 1980 bei der Beklagten erneut meldete, sein Arbeitsgesuch erneuerte und laut Eintrag in der B/Ank von der Aussicht berichtete, bei B. W. eingestellt zu werden. Durch die Arbeitsbereitschaft und fehlende anderweitige Bindung muß auf das Vorliegen von Verfügbarkeit geschlossen werden, wie auch durch die Stellungnahme der Abteilung I des Arbeitsamtes W. vom 3. Dezember 1984 bestätigt wird. Dabei geht auch der erkennende Senat vom nachweisbaren Beginn der Verfügbarkeit am 5. Dezember 1980 aus, ist jedoch entgegen der Beklagten nicht der Auffassung, daß sich Verfügbarkeit bis zum 17. Mai 1981 feststellen läßt, sondern nur bis zum 18. April 1981.
Eine Verfügbarkeit des Klägers lag ab 19. April 1981 nicht mehr vor. Zu diesem Zeitpunkt verließ der Kläger spätestens mit dem Auto die Bundesrepublik Deutschland, um in die Türkei zu fahren, die er ausweislich des Grenzstempels am 20. April 1981 erreichte. Während seines Aufenthaltes in der Türkei konnte der Kläger das Arbeitsamt nicht täglich aufsuchen und war für die Beklagte auch nicht erreichbar, also auch nicht verfügbar, §§ 134 Abs. 4, 103 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die vom Kläger behauptete Mitteilung über den beabsichtigten Urlaub findet sich in den Akten der Beklagten nicht wieder, auch ist keine Erlaubnis des Urlaubs durch die Beklagte erfolgt. Ab 12. Mai 1981 war der Kläger durch den behaupteten Autounfall in der Türkei nach eigenem Vorbringen arbeitsunfähig. Die Verfügbarkeit ist auch nicht wieder nach dem 20. Mai 1981 (Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland) eingetreten. Der Kläger hat weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, noch ist er der Meldeaufforderung vom 25. Mai 1981 nachgekommen. Die Aufforderung vom 11. Juni 1981, bis 18. Juni 1981 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wurde vom Kläger ebenfalls ignoriert. In der Folgezeit meldete sich der Kläger erst wieder am 25. Januar 1982 ausweislich der B/Ank. Erst zu diesem Zeitpunkt kann in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Beklagten das Vorliegen von Verfügbarkeit wieder angenommen werden, und zwar bis zum 17. Mai 1982, vom 12. Oktober 1984 bis 18. November 1984 und nach Arbeitsaufnahme vom 19,–20. November 1984 wieder ab Meldung am 26. November 1984.
Für die Zeit ab 2. März 1981 muß bei dem Kläger das Vorliegen von Bedürftigkeit angenommen werden. Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinerlei eigenes Einkommen, weder aus unselbständiger noch aus selbständiger Tätigkeit. Eine Reisegewerbekarte hat der Kläger erst später im Besitz gehabt. Die Ehefrau des Klägers war zwar noch selbständig tätig, hatte aber im Jahr 1980 ausweislich der Auskunft des Steuerberaters W. B. vom 18. März 1981 lediglich einen steuerpflichtigen Gewinn von DM 4.075,– und eine Schätzung für das Jahr 1981 führte nach Auskunft des Finanzamtes W. vom 6. März 1985 zu keiner Steuerfestsetzung. Soweit der Kläger vom Vorhandensein von Ersparnissen berichtet hat, reichen diese nicht aus, um das Vorliegen von Bedürftigkeit auszuschließen. Soweit der Kläger laut seiner Widerspruchsbegründung vom 6. März 1985 im April 1980 DM 22.000,– von einem Konto in der Türkei geholt hat, beruhte dies auf der Veräußerung seines gesamten türkischen Grundbesitzes. Der Betrag von DM 22.000,– muß unter Berücksichtigung des dem Kläger ab September 1980 fehlenden Einkommens, des geringen Einkommens der Ehefrau des Klägers und der erheblichen Familiengröße sowie des Bezuges von Sozialhilfe durch den Kläger für die Monate Dezember 1980 – März 1981 als im Zeitpunkt der frühesten nachgewiesenen Antragstellung (2. März 1981) als verbraucht angesehen werden. Daß der Kläger später noch einmal DM 12.000,– und DM 10.000,– abheben konnte, schließt die Bedürftigkeit ebenfalls nicht aus. Der erkennende Senat geht davon aus, daß die Verwertung dieses Betrages dem Kläger nicht zumutbar war. Zu diesem Zeitpunkt der Antragstellung waren der Kläger und seine Ehefrau noch Eigentümer des Hausgrundstückes in W. H., F.straße. Die Verwertung dieses Grundstückes war nach § 6 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfeverordnung nicht zumutbar. Eine Verwertung wäre auch nicht zumutbar gewesen, wenn es schuldenfrei gewesen wäre. Die Verwertung eines Bankguthabens bis zur Höhe der auf dem Haus ruhenden Belastung war daher nicht zumutbar. Wie sich bei dem späteren Verkauf des Hausgrundstücks gezeigt hat, war lediglich ein Spitzbetrag von DM 20.000,– nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrig bei einem Verkaufspreis von DM 100.000,–. Auf der Negativseite verlor die in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebende Familie des Klägers auch noch eine angemessene Unterkunft. Die im November 1983 erhobene Räumungsklage zeigt ferner, daß die Familie des Klägers die durch den Hausverkauf nunmehr angemietete Wohnung nicht mehr bezahlen konnte. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß dem Kläger die später erfolgte Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge ebenfalls nicht zumutbar war, wenn schon die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar ist, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, § 6 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO.
Soweit der Kläger als Anlage zum Antrag vom 25. Januar 1982 12 Kinder aufgelistet hat, entfällt eine Unterhaltspflicht der 3 jüngsten Kinder (geb. 1972 bis 1975), da sie noch den Schülerstatus und kein eigenes Einkommen hatten. Die vier mit der Berufsbezeichnung "Hausfrau” angegebenen Mädchen (geb. 1962–1966) werden als Stieftöchter bezeichnet, womit ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger entfällt. Bezüglich des 1960 geborenen A.-D. liegen Verdienstbescheinigungen vor, jedoch unter Berücksichtigung von 3 unterhaltspflichtigen eigenen Kindern, und der Höhe des erzielten Einkommens kann es allenfalls zu einer teilweisen Anrechnung jedoch nicht zu einem vollständigen Wegfall des festgestellten Anspruchs des Klägers kommen.
Bezüglich der vier älteren Söhne (geb. 1951–1958) kann dem Kläger seine Behauptung nicht widerlegt werden, daß er keinen Kontakt seit 1979 hat und deshalb deren Adressen nicht angeben kann. Ein Wegfall des festgestellten Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (dem Grunde nach) ergibt sich daraus ebenfalls nicht.
Der weitere Verlauf zeigt, daß sich die finanziellen Verhältnisse auch in der Folgezeit nicht so weitgehend verbessert haben, daß Bedürftigkeit wieder entfallen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 2. März 1981 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 19. August 1980.
Der 1928 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde zum 9. August 1979 von den E. AG in W. fristlos entlassen und bezog von der Beklagten auf seinen Antrag vom 18. September 1979 für die Zeit vom 18. September 1979 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 18. August 1980 Arbeitslosengeld. In der B/Ank findet sich ein Hinweis, daß der Kläger am 18. August 1980 sein Arbeitsgesuch zurückgenommen habe, da er evtl. als Aushelfender im Gemüsegeschäft seiner Frau arbeiten wolle. Mit Datum vom 5. Dezember 1980 findet sich der Vermerk, daß der Kläger Aussicht habe, bei B., W., eingestellt zu werden. Er wolle einen Alhi-Antrag nicht stellen. Eine Bescheinigung für das Sozialamt W. wurde ausgestellt. Mit Datum vom 2. März 1981 lautet der Vermerk, daß der Kläger nun doch Alhi beantragen wolle, da die Ehefrau zur Zeit kein Einkommen durch den Gemüsehandel erziele. Eine Bescheinigung für das Sozialamt wurde ausgestellt. Laut Vermerk in der Leistungsakte vom 4. März 1981 wurde bestätigt, daß der Kläger nunmehr doch Anschluß-Alhi beantragen wolle. In der Zwischenzeit (5. Dezember 1980 und 2. März 1981) seien zwei Bescheinigungen zur Vorlage beim Sozialamt ausgestellt worden. Zu den Meldeterminen am 18. Mai 1981 und 25. Mai 1981 erschien der Kläger nicht. Laut Angabe des Klägers im Rechtsstreit war er vom 20. April 1981 bis 20. Mai 1981 in der Türkei. Der Kläger legte eine Veränderungsmitteilung vor, daß er ab 12. Mai 1981 arbeitsunfähig erkrankt sei. Trotz Aufforderung durch die Beklagte wurde eine ärztliche Bescheinigung hierüber nicht vorgelegt. Der nächste Eintrag in die B/Ank vom 25. Januar 1982 lautete, daß der Kläger die Arbeitslosmeldung erneuere und Alhi beantrage, Vermittlungsvorschläge könnten nicht unterbreitet werden. Ausweislich der Akten der Beigeladenen bezog der Kläger vom 5. Dezember 1980 bis 31. März 1981 Sozialhilfe als Vorauszahlung auf Alhi (insgesamt DM 920,–), die jedoch mit Bescheid vom 14. Juni 1982 wieder zurückgefordert wurde. Nach einer Auskunft der Beigeladenen vom 21. Dezember 1984 wurden im Jahre 1982 keinerlei Leistungen an den Kläger oder seine Familie erbracht. In einem von der Ehefrau des Klägers zunächst gestellten, dann jedoch nicht unterschriebenen Sozialhilfeantrag vom 6. April 1983 findet sich der Hinweis, daß sie im Oktober 1981 das Gewerbe aufgegeben und für sechs Monate Alhi bezogen habe, ab Oktober 1981 sei das Gewerbe von ihrem Mann übernommen worden, der aber in die Türkei zurück wolle, nachdem er aus der Rentenversicherung seine Beiträge erstattet bekommen habe. Laut Vermerk vom 5. Mai 1983 unterschrieb die Ehefrau des Klägers den Sozialhilfeantrag nicht, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, daß im Falle der Auszahlung von Sozialhilfe ein Ersatzanspruch bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt geltend gemacht werden würde.
Am 6. Mai 1983 erstattete die LVA Oberfranken und Mittelfranken die Rentenversicherungsbeiträge des Klägers in der vom Kläger angegebenen Höhe von DM 26.662,–. In einer Verfügung der Vollstreckungsbehörde der Stadtkasse W. vom 21. September 1983 findet sich der Hinweis, daß der Kläger nach Jugoslawien verzogen sei. Nach einem Hinweis in der Räumungsklage vom 18. November 1983 des Vermieters der Wohnung W. Straße hat der Kläger die mit monatlich DM 200,– honorierte Hausmeistertätigkeit seit September 1983 nicht mehr ausgeübt.
Anläßlich eines erneuten Sozialhilfeantrages vom 24. April 1984 durch die Ehefrau des Klägers wurde festgestellt, daß auch der Kläger sich wieder bei seiner Ehefrau aufhalte. Leistungen der Sozialhilfe wurden ab November 1984 erbracht.
Laut einer Zweitschrift vom 12. Oktober 1984 hat sich der Kläger am 25. Januar 1982 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 31. Oktober 1984 abgelehnt, da der Kläger nicht mindestens 150 Tage innerhalb des letzten Jahres vor Arbeitslosmeldung in einer Beschäftigung gestanden habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 9. November 1984 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1985 zurück mit der Begründung, daß nach § 10 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) anzunehmen sei, daß der Kläger in der Zeit von August 1980 bis Oktober 1984 seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie ohne Sozialhilfeleistungen habe bestreiten können. Dabei hätte wegen fehlender Nachweise nicht im einzelnen festgestellt werden können, welche Geldbeträge welchen Ursprungs dem Kläger zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden hätten. Vom Kläger selbst sei angegeben worden, daß er von Kindergeld und Ersparnissen gelebt habe. Aus dem Verkauf seiner Eigentumswohnung im Jahre 1981 für DM 100.000,– seien ihm noch DM 20.000,– verblieben. Im April 1980 habe er sich DM 22.000,– von einem Konto in der Türkei geholt, im August oder September 1982 DM 12.000,– und im August 1983 DM 10.000,–.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Mai 1985 Klage erhoben und vorgetragen, er und seine Ehefrau hätten in der Türkei 1980 ein kleines Hausgrundstück und zwei weitere Grundstücke für insgesamt DM 42.000,– verkauft und 1982 das im Jahre 1979 gekaufte und von der Familie bewohnte Hausgrundstück in W.-H. für DM 100.000,– verkauft, wovon nach Ablösung eines Kredites ca. DM 20.000,– verblieben seien. Die Verwertung ihres Vermögens sei jedoch nicht zumutbar gewesen. Er sei durchgehend verfügbar gewesen, habe sich mehrfach erfolglos bemüht, seinen ausgefüllten Antrag auf Alhi "loszuwerden”, da er wegen fehlender Verdienstbescheinigungen seiner Kinder immer wieder weggeschickt worden sei.
Das Sozialgericht hat im Termin am 16. Juni 1987 die Ehefrau des Klägers sowie die früheren Beschäftigten der Beklagten O. K. und K. B. als Zeugen gehört. Mit Urteil vom 16. Juni 1987 (S-12/Ar-118/85) hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht bedürftig gewesen sei, ungeachtet dessen, daß die Beweisaufnahme das Vorliegen von Verfügbarkeit auch nur für die vom Zeugen K. angegebenen Zeiten ergeben hätte. Die fehlende Bedürftigkeit ergebe sich aus dem Fehlen des Bezuges von Sozialhilfe vor November 1984, der Ausstellung von Reisegewerbekarten für den Kläger und vorher auch für seine Ehefrau sowie durch den Kauf eines LKW und Eröffnung eines Geschäftes. Der Verkauf von Immobilien sei allenfalls bezüglich der eigenen Wohnung unzumutbar, sei ein Verkauf aber erfolgt, dann müsse von der Verwertbarkeit ausgegangen werden.
Gegen das am 6. Juli 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juli 1987 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, die Gesamtumstände seiner Lebensführung im streitbefangenen Zeitraum machten deutlich, daß er während des gesamten Zeitraumes bedürftig gewesen sei. So habe er bis einschließlich März 1981 und auch wieder ab 13. Juni 1983 laufend Sozialhilfe erhalten. Er habe sich zwar zwei Reisegewerbekarten ausstellen lassen, ohne daß es ihm jedoch gelungen sei, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Den gebrauchten LKW habe er für DM 5.000,– gekauft und das Geld von seinem Bruder geliehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Juni 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 19. August 1980 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe ca. 4 Wochen vor Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 18. August 1980 die Antragsunterlagen für Arbeitslosenhilfe übersandt erhalten. Aus der Tatsache, daß der Kläger am letzten Bezugstag von Arbeitslosengeld sein Arbeitsgesuch zurückgezogen habe, müsse geschlossen werden, daß er auch seinen Antrag auf Anschluß-Alhi zurückgenommen habe bzw. einen solchen Antrag nicht habe stellen wollen. Gebe der Arbeitslose einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab, so würden die Antragsunterlagen in der zuständigen Organisationseinheit im Beisein des Antragstellers auf Vollständigkeit geprüft. Unvollständig ausgefüllte oder unzureichend belegte Anträge sollen dem Antragsteller in der Regel zur Vervollständigung zurückgegeben werden. Soweit erkennbar, führe der Kläger im Berufungsverfahren erstmals aus, daß er bereits 1980 in der Türkei ein Haus verkauft habe und, daß 1983 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von ca. DM 26.600,– erstattet worden seien. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 der Alhi-VO sei jedoch lediglich die Verwertung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung, das der Eigentümer selbst bewohne, nicht zumutbar.
Die Beigeladene hat 3 Bände Sozialhilfeakten des Klägers und seiner Ehefrau überreicht, zur Sache jedoch nichts vorgetragen und keinen Antrag gestellt. Im Termin am 7. Dezember 1988 war die Beigeladene nicht vertreten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144 ff SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte auch in Abwesenheit von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da alle Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 1988 geladen und dabei darauf hingewiesen worden waren, daß auch im Falle der Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Die Berufung ist auch teilweise begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. Juni 1987 ist abzuändern.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1985 ist rechtswidrig und war deshalb aufzuheben.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 2. März 1981. Für die Zeit vom 19. August 1980 bis 1. März 1981 hat der Kläger keinen Anspruch. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat geht dabei davon aus, daß der Kläger auch schon vor dem 25. Januar 1982 einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe bei der Beklagten gestellt hat, den diese jedoch in rechtswidriger Weise nicht bearbeitet, sondern dem Kläger das ausgefüllte Antragsformular zurückgegeben hat. Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K. und B. am 16. Juni 1987 wird die Behauptung des Klägers bestätigt, daß er in der Leistungsabteilung einen ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenhilfe abgeben wollte, dieser jedoch nicht entgegengenommen wurde, sondern ihm mit Hinweis auf fehlende Einkommensnachweise seiner Kinder wieder mitgegeben wurde. Der Kläger hat sich nicht nur darüber bei den beiden Zeugen beschwert, sondern auch versucht, bei dem Zeugen K. seinen Antrag abzugeben, der ihn nicht angenommen hat. Der Zeuge B. seinerseits hat dem Kläger bei der Ausfüllung des Antrages geholfen und ihn zur Leistungsabteilung geschickt. Herr E. von der Leistungsabteilung lehnte die Annahme des Leistungsantrages ab, da die erforderlichen Einkommensnachweise der Kinder fehlten. Die Beklagte gesteht auch zu, daß es ihrer Verwaltungsübung entspricht, unvollständig ausgefüllte oder unzureichend belegte Anträge den Antragstellern in der Regel zurückzugeben. Dieses Verwaltungshandeln bzw. diese Verwaltungsübung der Beklagten ist jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie die Antragstellung selbst nicht aktenkundig macht und den Vorgang nicht mehr weiter bearbeitet. Der Antrag selbst bedarf nämlich keiner besonderen Form (vgl. Hennig-Kühl-Heuer, AFG-Loseblattkommentar, Stand September 1988, § 100 Rdnr. 6). Vollständig unverständlich wird das Verwaltungshandeln jedoch im Falle des Klägers, der mehrfach versucht hat, ein ausgefülltes Antragsformular (einmal sogar mit Unterstützung eines anderen Bediensteten der Beklagten ausgefüllt) abzugeben.
Insoweit gibt die Rückgabe des Antragsformulars an den Kläger mit dem Hinweis, noch fehlende Einkommensbescheinigungen der Kinder vorzulegen, nur den einen Sinn, daß die Beklagte in rechtswidriger Weise gestellte Anträge nicht bescheiden wollte. Die Beklagte hätte richtiger Weise vielmehr den Antrag zu den Akten nehmen und dem Kläger aufgeben müssen, fehlende Angaben nachzuholen bzw. fehlende Unterlagen (sofern von ihm beschaffbar) vorzulegen, hierzu evtl. eine Frist zu setzen und den Kläger schriftlich über die Folgen fehlender Mitwirkung belehren müssen (§§ 60, 66 SGB I, vgl. Hennig-Kühl-Heuer, § 100 Rdnr. 6). Wenn der Kläger dann nach Auffassung der Beklagten seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, hätte sie den Antrag mit entsprechender Begründung ablehnen müssen. Dem Kläger wäre dann im Widerspruch oder Klageverfahren die Möglichkeit verblieben, entweder die Mitwirkung nachzuholen oder den negativen Bescheid mit der Begründung anzufechten, er habe seine Mitwirkungspflichten überhaupt nicht verletzt. So ist im vorliegenden Fall bisher noch ungeklärt, auf welcher Feststellung die Forderung des Herrn E. beruhte, der Kläger sei in der Lage, Einkommensnachweise seiner Kinder vorzulegen. Aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Feststellungen. Einem rechtmäßigen Verfahren hätte es jedoch nur entsprochen, wenn dann der Antrag mit der Begründung abgelehnt worden wäre, der Kläger kenne die Anschriften seiner nicht mehr im Haushalt befindlichen Kinder und gebe weder die Anschriften an, noch lege er Einkommensnachweise vor, obwohl ihm die Beschaffung möglich und zumutbar sei. Soweit die Beklagte mit Formularschreiben vom 11. Juni 1981 dem Kläger aufgegeben hat, bis 18. Juni 1981 eine ärztliche Bescheinigung wegen der angegebenen Arbeitsunfähigkeit vorzulegen und anderenfalls eine Leistungseinstellung nach § 66 SGB I angedroht hat, betrifft dies lediglich die Zeit ab 12. Mai 1981 (Autounfall und frühester Beginn der – nicht nachgewiesenen – Arbeitsunfähigkeit) und geht insofern fehl, als noch keine Leistung bewilligt war, sondern über einen gestellten, aber nicht "angenommenen” Antrag noch nicht entschieden war. Wie negativ sich das rechtswidrige Verwaltungshandeln der Beklagten im vorliegenden Fall auswirkt, ergibt sich daraus, daß noch nicht einmal zweifelsfrei festzustellen ist, wann der Kläger erstmals einen Antrag auf Alhi gestellt hat und nachträglich auch die vom Kläger in den nicht angenommenen Anträgen gemachten Angaben, etwa auch zum Vermögen, nicht mehr nachvollziehbar sind.
Der Senat geht ferner davon aus, daß eine Antragstellung des Klägers auf Alhi frühestens zum 2. März 1981 nachweisbar ist. Dies ergibt sich aus einem Vermerk in der B/Ank vom 2. März 1981, daß der Kläger nunmehr doch Alhi beantragen wolle, einem Aktenvermerk der Abteilung I a 212 an die Abteilung II vom 4. März 1981 mit entsprechendem Inhalt, einem Stempel vom 5. März 1981 und den Meldeaufforderungen zum 18. Mai 1981 und 25. Mai 1981. Eine frühere Antragstellung läßt sich nicht nachweisen, zumal die Vermerke in der B/Ank vom 18. August 1980 und vom 5. Dezember 1980 dagegensprechen. Aus der Tatsache, daß der Kläger am 2. März 1981 gegenüber der Beklagten, wenn auch nicht in der Leistungsabteilung und nicht in schriftlicher Form, zum Ausdruck brachte, daß er Alhi begehre, muß auf eine Antragstellung frühestens am 2. März 1981 geschlossen werden, ungeachtet der fehlenden Nachweisbarkeit, zu welchem genauen Termin der Kläger ein Antragsformular abzugeben versuchte. Am 2. März 1981 hatte der Kläger auch alle Voraussetzungen erfüllt, die für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erforderlich waren, § 134 AFG. Er hatte sich arbeitslos gemeldet, Arbeitslosenhilfe beantragt, war arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, war bedürftig und hatte innerhalb der Vorfrist von 1 Jahr (nämlich bis zum 18. August 1980) Arbeitslosengeld bezogen.
Die Verfügbarkeit am 2. März 1981 ergibt sich aus der Tatsache, daß der Kläger sich am 5. Dezember 1980 bei der Beklagten erneut meldete, sein Arbeitsgesuch erneuerte und laut Eintrag in der B/Ank von der Aussicht berichtete, bei B. W. eingestellt zu werden. Durch die Arbeitsbereitschaft und fehlende anderweitige Bindung muß auf das Vorliegen von Verfügbarkeit geschlossen werden, wie auch durch die Stellungnahme der Abteilung I des Arbeitsamtes W. vom 3. Dezember 1984 bestätigt wird. Dabei geht auch der erkennende Senat vom nachweisbaren Beginn der Verfügbarkeit am 5. Dezember 1980 aus, ist jedoch entgegen der Beklagten nicht der Auffassung, daß sich Verfügbarkeit bis zum 17. Mai 1981 feststellen läßt, sondern nur bis zum 18. April 1981.
Eine Verfügbarkeit des Klägers lag ab 19. April 1981 nicht mehr vor. Zu diesem Zeitpunkt verließ der Kläger spätestens mit dem Auto die Bundesrepublik Deutschland, um in die Türkei zu fahren, die er ausweislich des Grenzstempels am 20. April 1981 erreichte. Während seines Aufenthaltes in der Türkei konnte der Kläger das Arbeitsamt nicht täglich aufsuchen und war für die Beklagte auch nicht erreichbar, also auch nicht verfügbar, §§ 134 Abs. 4, 103 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die vom Kläger behauptete Mitteilung über den beabsichtigten Urlaub findet sich in den Akten der Beklagten nicht wieder, auch ist keine Erlaubnis des Urlaubs durch die Beklagte erfolgt. Ab 12. Mai 1981 war der Kläger durch den behaupteten Autounfall in der Türkei nach eigenem Vorbringen arbeitsunfähig. Die Verfügbarkeit ist auch nicht wieder nach dem 20. Mai 1981 (Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland) eingetreten. Der Kläger hat weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, noch ist er der Meldeaufforderung vom 25. Mai 1981 nachgekommen. Die Aufforderung vom 11. Juni 1981, bis 18. Juni 1981 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wurde vom Kläger ebenfalls ignoriert. In der Folgezeit meldete sich der Kläger erst wieder am 25. Januar 1982 ausweislich der B/Ank. Erst zu diesem Zeitpunkt kann in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Beklagten das Vorliegen von Verfügbarkeit wieder angenommen werden, und zwar bis zum 17. Mai 1982, vom 12. Oktober 1984 bis 18. November 1984 und nach Arbeitsaufnahme vom 19,–20. November 1984 wieder ab Meldung am 26. November 1984.
Für die Zeit ab 2. März 1981 muß bei dem Kläger das Vorliegen von Bedürftigkeit angenommen werden. Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinerlei eigenes Einkommen, weder aus unselbständiger noch aus selbständiger Tätigkeit. Eine Reisegewerbekarte hat der Kläger erst später im Besitz gehabt. Die Ehefrau des Klägers war zwar noch selbständig tätig, hatte aber im Jahr 1980 ausweislich der Auskunft des Steuerberaters W. B. vom 18. März 1981 lediglich einen steuerpflichtigen Gewinn von DM 4.075,– und eine Schätzung für das Jahr 1981 führte nach Auskunft des Finanzamtes W. vom 6. März 1985 zu keiner Steuerfestsetzung. Soweit der Kläger vom Vorhandensein von Ersparnissen berichtet hat, reichen diese nicht aus, um das Vorliegen von Bedürftigkeit auszuschließen. Soweit der Kläger laut seiner Widerspruchsbegründung vom 6. März 1985 im April 1980 DM 22.000,– von einem Konto in der Türkei geholt hat, beruhte dies auf der Veräußerung seines gesamten türkischen Grundbesitzes. Der Betrag von DM 22.000,– muß unter Berücksichtigung des dem Kläger ab September 1980 fehlenden Einkommens, des geringen Einkommens der Ehefrau des Klägers und der erheblichen Familiengröße sowie des Bezuges von Sozialhilfe durch den Kläger für die Monate Dezember 1980 – März 1981 als im Zeitpunkt der frühesten nachgewiesenen Antragstellung (2. März 1981) als verbraucht angesehen werden. Daß der Kläger später noch einmal DM 12.000,– und DM 10.000,– abheben konnte, schließt die Bedürftigkeit ebenfalls nicht aus. Der erkennende Senat geht davon aus, daß die Verwertung dieses Betrages dem Kläger nicht zumutbar war. Zu diesem Zeitpunkt der Antragstellung waren der Kläger und seine Ehefrau noch Eigentümer des Hausgrundstückes in W. H., F.straße. Die Verwertung dieses Grundstückes war nach § 6 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfeverordnung nicht zumutbar. Eine Verwertung wäre auch nicht zumutbar gewesen, wenn es schuldenfrei gewesen wäre. Die Verwertung eines Bankguthabens bis zur Höhe der auf dem Haus ruhenden Belastung war daher nicht zumutbar. Wie sich bei dem späteren Verkauf des Hausgrundstücks gezeigt hat, war lediglich ein Spitzbetrag von DM 20.000,– nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrig bei einem Verkaufspreis von DM 100.000,–. Auf der Negativseite verlor die in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebende Familie des Klägers auch noch eine angemessene Unterkunft. Die im November 1983 erhobene Räumungsklage zeigt ferner, daß die Familie des Klägers die durch den Hausverkauf nunmehr angemietete Wohnung nicht mehr bezahlen konnte. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß dem Kläger die später erfolgte Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge ebenfalls nicht zumutbar war, wenn schon die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar ist, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, § 6 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO.
Soweit der Kläger als Anlage zum Antrag vom 25. Januar 1982 12 Kinder aufgelistet hat, entfällt eine Unterhaltspflicht der 3 jüngsten Kinder (geb. 1972 bis 1975), da sie noch den Schülerstatus und kein eigenes Einkommen hatten. Die vier mit der Berufsbezeichnung "Hausfrau” angegebenen Mädchen (geb. 1962–1966) werden als Stieftöchter bezeichnet, womit ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger entfällt. Bezüglich des 1960 geborenen A.-D. liegen Verdienstbescheinigungen vor, jedoch unter Berücksichtigung von 3 unterhaltspflichtigen eigenen Kindern, und der Höhe des erzielten Einkommens kann es allenfalls zu einer teilweisen Anrechnung jedoch nicht zu einem vollständigen Wegfall des festgestellten Anspruchs des Klägers kommen.
Bezüglich der vier älteren Söhne (geb. 1951–1958) kann dem Kläger seine Behauptung nicht widerlegt werden, daß er keinen Kontakt seit 1979 hat und deshalb deren Adressen nicht angeben kann. Ein Wegfall des festgestellten Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (dem Grunde nach) ergibt sich daraus ebenfalls nicht.
Der weitere Verlauf zeigt, daß sich die finanziellen Verhältnisse auch in der Folgezeit nicht so weitgehend verbessert haben, daß Bedürftigkeit wieder entfallen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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