Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 2035/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 50/08 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T S, Kdamm , B beigeordnet.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache von dem Beklagten die Gewährung von Sozialhilfeleistungen als Zuschuss statt als Darlehen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) lediglich als Darlehen, weil dieser Erbbauberechtigter einer Erbbaueigentumswohnung ist. Die Wohnung stelle Vermögen i.S.v. § 90 SGB XII dar, das nach dieser Vorschrift nicht geschützt sei. Die Verwertung bedeute jedoch eine Härte für den Betroffenen, weshalb die Grundsicherung als Darlehen geleistet werde (Bescheid vom 29. November 2006; Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007).
Mit der am 16. Juli 2007 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die darlehensweise Gewährung und beantragt, ihm für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe PKH zu gewähren.
Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 abgelehnt.
Gegen den am 07. Februar 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 18. Februar 2008 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 19. Februar 2008).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Der Rechtsstreit bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. An die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen dabei keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 889).
Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend erfolgversprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages der anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, 413).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Klage eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden. Die darlehensweise Gewährung nach § 91 SGB XII kommt nur für Fälle des nach § 90 Abs. 1 SGB XII verwertbaren, nicht jedoch für Fälle des nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützten oder nach § 90 Abs. 3 SGB XII freigestellten Vermögens in Betracht (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 91 Rz. 2; Brühl in LPK-SGB XII, § 91 Rz. 3). Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Wohnung um nach § 90 Abs. 3 SGB XII freigestelltes Vermögen handelt, weil die Verwertung für den Kläger eine Härte bedeutet (vgl. Brühl in LPK-SGB XII, § 90 Rz. 55). Der Beklagte selbst geht bei einem Verkauf von einer Härte aus (Vorlage zur Beiratssitzung vom 04. Mai 2007) ohne ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen der Härte des § 90 Abs. 3 SGB XII oder des § 91 SGB XII vorliegen. Allerdings spricht die Tatsache, dass der Beklagte – anders als in der ausdrücklichen Begründung des angefochtenen Bescheides - nicht etwa nur die sofortige Verwertung, sondern die Verwertung als solche als Härte ansieht (Vorlage zur Beiratssitzung vom 04. Mai 2008; Vermerk vom 07. Juli 2006, Bl. 119 der Verwaltungsakte), dafür, dass er vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII ausgeht. Der Beklagte hat den Kläger auch nicht aufgefordert, die Wohnung nunmehr zu verwerten, was dafür spräche, dass er lediglich von einer vorübergehenden Nicht-Verwertbarkeit und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Härte i.S.v. § 91 SGB XII ausginge. Liegen allerdings die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII vor, käme die darlehensweise Gewährung nicht in Betracht.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint auch erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Dem Kläger wird für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T S, Kdamm , B beigeordnet.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache von dem Beklagten die Gewährung von Sozialhilfeleistungen als Zuschuss statt als Darlehen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) lediglich als Darlehen, weil dieser Erbbauberechtigter einer Erbbaueigentumswohnung ist. Die Wohnung stelle Vermögen i.S.v. § 90 SGB XII dar, das nach dieser Vorschrift nicht geschützt sei. Die Verwertung bedeute jedoch eine Härte für den Betroffenen, weshalb die Grundsicherung als Darlehen geleistet werde (Bescheid vom 29. November 2006; Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007).
Mit der am 16. Juli 2007 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die darlehensweise Gewährung und beantragt, ihm für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe PKH zu gewähren.
Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 abgelehnt.
Gegen den am 07. Februar 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 18. Februar 2008 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 19. Februar 2008).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Der Rechtsstreit bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. An die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen dabei keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 889).
Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend erfolgversprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages der anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, 413).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Klage eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden. Die darlehensweise Gewährung nach § 91 SGB XII kommt nur für Fälle des nach § 90 Abs. 1 SGB XII verwertbaren, nicht jedoch für Fälle des nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützten oder nach § 90 Abs. 3 SGB XII freigestellten Vermögens in Betracht (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 91 Rz. 2; Brühl in LPK-SGB XII, § 91 Rz. 3). Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Wohnung um nach § 90 Abs. 3 SGB XII freigestelltes Vermögen handelt, weil die Verwertung für den Kläger eine Härte bedeutet (vgl. Brühl in LPK-SGB XII, § 90 Rz. 55). Der Beklagte selbst geht bei einem Verkauf von einer Härte aus (Vorlage zur Beiratssitzung vom 04. Mai 2007) ohne ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen der Härte des § 90 Abs. 3 SGB XII oder des § 91 SGB XII vorliegen. Allerdings spricht die Tatsache, dass der Beklagte – anders als in der ausdrücklichen Begründung des angefochtenen Bescheides - nicht etwa nur die sofortige Verwertung, sondern die Verwertung als solche als Härte ansieht (Vorlage zur Beiratssitzung vom 04. Mai 2008; Vermerk vom 07. Juli 2006, Bl. 119 der Verwaltungsakte), dafür, dass er vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII ausgeht. Der Beklagte hat den Kläger auch nicht aufgefordert, die Wohnung nunmehr zu verwerten, was dafür spräche, dass er lediglich von einer vorübergehenden Nicht-Verwertbarkeit und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Härte i.S.v. § 91 SGB XII ausginge. Liegen allerdings die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII vor, käme die darlehensweise Gewährung nicht in Betracht.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint auch erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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