Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 2 RA 711/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 15 RA 545/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. April 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung der Zeiträume vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) streitig.
Der 1955 geborene Kläger studierte nach Ablegung der Reifeprüfung am 18. Mai 1974 an der W. W.-Universität in M. Rechtswissenschaft und legte am 26. April 1980 die erste juristische Staatsprüfung ab. Das Promotionsverfahren wurde am 3. Juli 1984 mit dem Erwerb des Doktorgrades abgeschlossen. Vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Oktober 1984 befand sich der Kläger im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes in der Referendarausbildung zuletzt in der Verwaltungsstation. Am 1. Dezember 1984 nahm der Kläger eine Ausbildung bei der Rechtsabteilung der Deutschen Industrie- und Handelskammer in J. in T. (Wahlstation) auf. Die dort zur Verfügung stehende Referendarstelle wurde jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines Jahres vergeben. Der Präsident des Oberlandesgerichts D. gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1984 für den Monat November 1984 Sonderurlaub unter Fortfall der Anwärterbezüge. Auch für die Zeit vom 1. März 1985 bis zum 31. Mai 1985 wurde zur Ermöglichung der Ableistung der Wahlstation Sonderurlaub unter Fortfall der Anwärterbezüge gewährt. Im Zeitraum vom 1. Juni 1985 bis zum 14. November 1986 setzte der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Vorbereitungsdienst fort und legte die zweite juristische Staatsprüfung ab. Im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Januar 1989 war der Kläger Stipendiat der japanischen Regierung an der juristischen Fakultät der Universität C. in T. Für die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes wurde der Kläger vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nachversichert. Hierüber erteilte die Beklagte eine Bescheinigung gemäß § 124 Abs. 6 AVG. Seit dem 26. Januar 1989 war der Kläger Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land N ... Auf seinen Antrag wurde er durch Bescheid vom 8. Juni 1989 von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 AVG ab 18. April 1989 befreit.
Nach Übersendung eines Versicherungsverlaufs vom 20. Juli 2000 durch die Beklagte beantragte der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2001 die Vormerkung der Zeiträume vom 19. Mai 1974 bis zum 22. Oktober 1974, des Monats November 1984 und vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Januar 1989 als Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung. Der Kläger legte Schreiben der Deutschen Industrie- und Handelskammer in Japan, des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. und der J. Society for the Promotion of Science vor.
Durch Bescheid vom 3. August 2001 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 als Anrechnungszeit mit der Begründung ab, diese sei nicht nachgewiesen. Die Zeit vom 1. März 1985 bis zum 31. Mai 1985 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei. Die Zeit vom 19. Mai 1974 bis zum 22. Oktober 1974 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die nachfolgende Ausbildung nicht rechtzeitig begonnen worden sei. Die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Januar 1989 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 2. August 2001 wurden für die Zeiträume vom 1. März 1985 bis zum 31. Mai 1985 und vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 freiwillige Beiträge entrichtet.
Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die Vormerkung der Zeiträume vom 19. Mai 1974 bis zum 22. Oktober 1974, vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Anrechnungszeiten. Diese Zeiträume seien als Überbrückungszeit bzw. als Ausbildungszeiten einzustufen.
Durch Bescheid vom 18. Juni 2002 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und merkte für die Zeit vom 19. Mai 1974 bis zum 12. September 1974 eine Zeit der Schulausbildung (Überbrückungszeit) vor. Der Zeitraum vom 13. September 1974 bis zum 22. Oktober 1974 wurde zusätzlich als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt.
Mit Schreiben vom 7. September 2001 und 8. November 2001 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Zeiten der Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung oder berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Jahren (36 Kalendermonate) Anrechnungszeit seien. Die Höchstdauer von 36 Kalendermonaten sei mit dem Monat März 1976 ausgeschöpft. Für Zeiten der Ausbildung, die die Höchstdauer von 36 Kalendermonaten überschreiten, bestehe jedoch die Möglichkeit der Antragstellung auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen wegen Ausbildungszeiten gemäß § 207 SGB VI.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13. September 2002 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 könnten nicht als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden, weil es sich nicht um Zeiten der Hochschulausbildung im Sinne dieser Vorschrift handele. Der Begriff der Hochschulausbildung sei gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums. Zeiten der Hochschulausbildung seien daher grundsätzlich die Zeiten, in denen ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen habe. Beginn der Hochschulausbildung sei regelmäßig der Tag des Semesterbeginns, Endzeitpunkt der Tag der Exmatrikulation bzw. der Tag der Abschlussprüfung, wenn für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen eine Abschlussprüfung vorgesehen sei. Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liege keine Hochschulausbildung vor. Das Jurastudium an der W. W.-Universität M. habe der Kläger am 26. April 1980 mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Bei der Juristenausbildung sei das Ende der Hochschulausbildung grundsätzlich das erste Staatsexamen. Die nach Ablegung des ersten Staatsexamens abzuleistende Referendarzeit sei keine Anrechnungszeittatsache. Während der Referendarzeit sei vom Präsidenten des Oberlandesgerichts D. für den Monat November 1984 Sonderurlaub ohne Fortsetzung der Anwärterbezüge für die Vorbereitung der Wahlstellenausbildung in Tokio gewährt worden. Die Zeit vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 stelle keine Anrechnungstatsache dar und könne nicht als Hochschulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden. Nach Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens habe der Kläger als Stipendiat der japanischen Regierung an der juristischen Fakultät der Universität C. in T. studiert. Bei nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten des Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liege keine Hochschulausbildung vor, so dass die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 nicht als Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden könne.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, bei den Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 handele es sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung. Einschränkungen für Studienzeiten im Ausland könnten aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Der Monat November 1984 sei eine typische Überbrückungszeit.
Die Beklagte verwies demgegenüber auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Durch Urteil vom 15. April 2003 wies das Sozialgericht Marburg die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vormerkung der im Klageverfahren noch streitigen Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Zeiten der schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Im Rahmen des Begriffs des Hochschulbesuchs gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI würden nur Ausbildungszeiten erfasst, die ein immatrikulierter Student an einer anerkannten Universität oder Hochschule bzw. Fachhochschule verbringe. Eine Anrechnungszeit könne nicht nach Ablegung der letzten Abschlussprüfung vorliegen. Bei dem vom Kläger abgeleisteten juristischen Vorbereitungsdienst handele es sich nicht um eine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Daher könne die sich innerhalb der Referendarzeit befindliche Zeit vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 nicht als Zeit einer schulischen Ausbildung vorgemerkt werden. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sog. unvermeidlichen Zwischenzeiten. Im Falle des Klägers sei schon der vor dem 1. November 1984 liegende erste Ausbildungsabschnitt kein Anrechnungszeittatbestand gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, da es sich bei der Referendarzeit nicht um eine Zeit der Hochschulausbildung handele. Auch die sich an diesen Zeitraum anschließende Zeit erfülle nicht den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit. Die Referendarzeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weder Studien- noch Lehrzeit. Ebenso wenig könne der Kläger die Vormerkung der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI beanspruchen. Diese Zeit liege nach Ablegung der letzten Abschlussprüfung des Studiums der Rechtswissenschaft am 26. April 1980. Als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und damit als Anrechnungszeit könne in der Regel nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung berücksichtigt werden. Ein Zweitstudium sei nur dann anrechenbar, wenn zur Berufsausübung zwei getrennte, abgeschlossene Hochschulausbildungen erforderlich seien. Demzufolge könne das Studium des Klägers an der juristischen Fakultät der Universität Chuo in Tokio nicht als Zeit einer schulischen (Hochschul-)Ausbildung nach Ablegung der ersten möglichen Abschlussprüfung seines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums angesehen werden. Die Hochschulausbildung des Studiums der Rechtswissenschaft sei bei dem Kläger mit Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung bereits abgeschlossen gewesen.
Gegen dieses dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 3. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine mit Schriftsatz vom 3. Juni 2003 – eingegangen beim Sozialgericht Marburg am 3. Juni 2003 – eingelegte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger macht geltend, die Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 seien als Zeiten einer schulischen Ausbildung festzustellen. Vorliegend gehe es um die Auslegung des Begriffs "Zeiten der schulischen Ausbildung", wie er in den Vorschriften der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 207 Abs. 1 SGB VI verwendet werde. Die Entscheidung über das Vorliegen solcher Zeiten sei von deren Anerkennung als Anrechnungszeiten zu trennen. Für die Anrechnung von Zeiten der schulischen Ausbildung sei ein Korrektiv erforderlich und im Rahmen von § 58 SGB VI auch geschaffen worden, weil Rentenanwartschaften grundsätzlich nicht ohne Beitragszahlung begründet werden sollten. Das rein zeitliche Korrektiv der Anrechenbarkeit von höchstens drei Jahren und nur bis zur ersten erworbenen Berufsqualifikation lasse die Frage des Vorliegens von Zeiten einer schulischen Ausbildung unberührt. Ein Korrektiv für Zeiten der schulischen Ausbildung sei im Rahmen von § 207 SGB VI nicht erforderlich. Es sei die individuelle Entscheidung des Einzelnen, ob er sich erneut in Zeiten der schulischen Ausbildung begebe, für die er mangels ausreichenden Einkommens keine freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung erbringen könne, für die er aber bis zum Ende des 45. Lebensjahres nachzahlen könne.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. April 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 3. August 2001 und 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2002 zu verurteilen, die Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Zeiten einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Berufungsbegründung enthalte in sachlicher und rechtlicher Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte.
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2004 weder erschienen noch vertreten.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2004 konnte der Senat trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. April 2003 ist zu Recht ergangen. Die Bescheide der Beklagten vom 3. August 2001 und 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2002 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der noch streitigen Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Zeiten einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt höchstens jedoch bis zu acht Jahren. Diese Vorschrift ist durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung vom 1. Januar 1997 dahin neu gefasst worden, als derartige Anrechnungszeiten nur noch ab dem 17. Lebensjahr und insgesamt nur noch bis zu drei Jahren anrechenbar sein sollen. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) wurde die Anrechenbarkeit mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf acht Jahre erhöht, allerdings werden gemäß § 74 Satz 3 SGB VI nur drei Jahre bewertet. Nach der Neufassung ist der Abschluss der Hochschulausbildung nicht mehr erforderlich, auch wenn diese vor dem 1. Januar 1997 lag. Der im Gesetz nicht definierte Begriff Hochschulbesuch ist gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums und erfasst nur Ausbildungszeiten, die ein immatrikulierter Student an einer anerkannten Universität oder Hochschule bzw. Fachhochschule verbringt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 100 m.w.N.; Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 58 SGB VI Rdnr. 58). Das Ende der Hochschulausbildung wird grundsätzlich durch die Abschlussprüfung bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 4 RA 67/97 = SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 13), wobei die Erreichung des ersten möglichen Abschlusses den Endzeitpunkt der anrechnungsfähigen Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) bedeutet (vgl. BSGE 20, 35 (36); BSG, Urteil vom 27. August 1970 – 11 RA 109/68). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für eine nach dem ersten Abschluss fortgesetzte Hochschulausbildung deshalb stets die Anerkennung als Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) mit der Begründung abgelehnt, dass schon dieser erste mögliche Abschluss den Erfolg des Studiums beweise und dem Gesetzgeber für die Anrechnungsfähigkeit der Hochschulausbildung als Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) genüge (vgl. BSG, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 11a RA 44/84 = SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 92 unter Hinweis auf BSGE 20, 35 (36)). Nach Ablegung der Abschlussprüfung können danach Anrechnungszeiten der Hochschulausbildung nicht mehr erworben werden (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Bei dem vom Kläger abgeleisteten juristischen Vorbereitungsdienst handelt es sich demnach nicht um eine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (vgl. Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Nr. 81 unter Hinweis auf BSGE 31, 226). Der juristische Vorbereitungsdienst der Gerichtsreferendare dient zwar der Ausbildung für einen Beruf, er ist aber ebenso wenig eine Hochschulausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG (jetzt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) wie eine Assistententätigkeit an der Hochschule, die nach dem Studium (BSGE 20, 35) und wie ein Praktikum, das vor oder nach dem Studium zu leisten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1966 – 11 RA 144/64 unter Hinweis auf BSGE 19, 239). Der Kläger hat sein Hochschulstudium mit Ablegung des ersten juristischen Staatsexamens am 26. April 1980 abgeschlossen. Deshalb kann die sich innerhalb der Referendarzeit befindliche Zeit vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 nicht als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorgemerkt werden. Im Hinblick auf den Abschluss des Hochschulstudiums bereits am 26. April 1980 liegt im Monat November 1984 bereits tatbestandlich keine Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne einer Hochschulausbildung mehr vor. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zu den sog. unvermeidlichen Zwischenzeiten zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten (vgl. BSG in SozR – 2600 § 58 SGB VI Nr. 8 und Nr. 11).
Diese Rechtsprechung greift bereits deshalb nicht ein, weil der vor dem 1. November 1984 liegende Ausbildungsabschnitt im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes tatbestandlich keine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI darstellt, da es sich bei der Referendarzeit nicht um eine Zeit der Hochschulausbildung handelt (vgl. bereits BSG, Urteil vom 19. Januar 1966 – 11 RA 144/64). Auch die sich an den Monat November 1984 anschließende Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im Rahmen der Wahlstation bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer in T. erfüllt nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit. Die Referendarzeit stellt auch keine Lehrzeit im Sinne des früheren § 36 Abs. 1 Nr. 4 a AVG (jetzt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) dar (vgl. BSGE 31, S. 226 (230)). Demgemäß hat der Kläger keinen Anspruch auf Vormerkung des Monats November 1984 als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift kann in der Regel nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung berücksichtigt werden. Ein Zweitstudium ist nur dann anrechenbar, wenn zur Berufsausübung zwei getrennte, abgeschlossene Hochschulausbildungen erforderlich sind (vgl. Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 79; offen gelassen in BSG, Urteil vom 4. April 1979 – 12 RK 16/78 = SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 38 und BSG, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 11a RA 44/84 = SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 92). Vorliegend hat der Kläger das Studium der Rechtswissenschaft am 26. April 1980 mit Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Deshalb kann das Studium des Klägers an der juristischen Fakultät der Universität C. in T. nicht als Zeit einer schulischen Ausbildung (hier Hoch-schulausbildung) nach Ablegung der ersten möglichen Abschlussprüfung seines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums angesehen werden. Bei dem Kläger war mit Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung am 26. April 1980 die Hochschulausbildung des Studiums der Rechtswissenschaft bereits abgeschlossen. Der Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 stellt deshalb keine Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI dar.
Eine ausdehnende Anwendung der in dieser Vorschrift aufgezählten Ausbildungen auf andere Ausbildungstatbestände kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 1984 – 1 RJ 102/83 zu § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b) AVG). Der Gesetzgeber hat nur bestimmte typische Ausbildungen und diese auch zumeist nur zeitlich begrenzt als Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) berücksichtigen wollen. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die an sich dem Versicherungsprinzip widersprechende Berücksichtigung von Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) als Zeiten ohne Beitragsleistung in Ausprägung des Sozialstaatsgedankens eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft ist und überwiegend auf staatlicher Gewährung als Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge beruht (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 1984 – 1 RJ 102/83 m.w.N.; BSG in SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 13). Zwecks Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft hat der Gesetzgeber deswegen davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) zu verleihen. Er hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl. BSG in SozR – 2600 § 58 SGB VI Nr. 13 mit zahlreichen Nachweisen) und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 13 unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 9). Vor diesem Hintergrund kommt eine ausdehnende Anwendung der in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI abschließend aufgezählten Ausbildungen auf andere Ausbildungstatbestände nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 1984 – 1 RJ 102/83 zu § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG). Die zum früheren Recht der Angestelltenversicherung entwickelten Grundsätze zur Anrechnung von Ausbildungszeiten gelten gleichermaßen für die in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI normierten Ausbildungsanrechnungszeiten. Demgemäß kann der Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden.
Danach war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. April 2003 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.¶
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung der Zeiträume vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) streitig.
Der 1955 geborene Kläger studierte nach Ablegung der Reifeprüfung am 18. Mai 1974 an der W. W.-Universität in M. Rechtswissenschaft und legte am 26. April 1980 die erste juristische Staatsprüfung ab. Das Promotionsverfahren wurde am 3. Juli 1984 mit dem Erwerb des Doktorgrades abgeschlossen. Vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Oktober 1984 befand sich der Kläger im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes in der Referendarausbildung zuletzt in der Verwaltungsstation. Am 1. Dezember 1984 nahm der Kläger eine Ausbildung bei der Rechtsabteilung der Deutschen Industrie- und Handelskammer in J. in T. (Wahlstation) auf. Die dort zur Verfügung stehende Referendarstelle wurde jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines Jahres vergeben. Der Präsident des Oberlandesgerichts D. gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1984 für den Monat November 1984 Sonderurlaub unter Fortfall der Anwärterbezüge. Auch für die Zeit vom 1. März 1985 bis zum 31. Mai 1985 wurde zur Ermöglichung der Ableistung der Wahlstation Sonderurlaub unter Fortfall der Anwärterbezüge gewährt. Im Zeitraum vom 1. Juni 1985 bis zum 14. November 1986 setzte der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Vorbereitungsdienst fort und legte die zweite juristische Staatsprüfung ab. Im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Januar 1989 war der Kläger Stipendiat der japanischen Regierung an der juristischen Fakultät der Universität C. in T. Für die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes wurde der Kläger vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nachversichert. Hierüber erteilte die Beklagte eine Bescheinigung gemäß § 124 Abs. 6 AVG. Seit dem 26. Januar 1989 war der Kläger Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land N ... Auf seinen Antrag wurde er durch Bescheid vom 8. Juni 1989 von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 AVG ab 18. April 1989 befreit.
Nach Übersendung eines Versicherungsverlaufs vom 20. Juli 2000 durch die Beklagte beantragte der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2001 die Vormerkung der Zeiträume vom 19. Mai 1974 bis zum 22. Oktober 1974, des Monats November 1984 und vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Januar 1989 als Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung. Der Kläger legte Schreiben der Deutschen Industrie- und Handelskammer in Japan, des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. und der J. Society for the Promotion of Science vor.
Durch Bescheid vom 3. August 2001 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 als Anrechnungszeit mit der Begründung ab, diese sei nicht nachgewiesen. Die Zeit vom 1. März 1985 bis zum 31. Mai 1985 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei. Die Zeit vom 19. Mai 1974 bis zum 22. Oktober 1974 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die nachfolgende Ausbildung nicht rechtzeitig begonnen worden sei. Die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Januar 1989 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 2. August 2001 wurden für die Zeiträume vom 1. März 1985 bis zum 31. Mai 1985 und vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 freiwillige Beiträge entrichtet.
Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die Vormerkung der Zeiträume vom 19. Mai 1974 bis zum 22. Oktober 1974, vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Anrechnungszeiten. Diese Zeiträume seien als Überbrückungszeit bzw. als Ausbildungszeiten einzustufen.
Durch Bescheid vom 18. Juni 2002 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und merkte für die Zeit vom 19. Mai 1974 bis zum 12. September 1974 eine Zeit der Schulausbildung (Überbrückungszeit) vor. Der Zeitraum vom 13. September 1974 bis zum 22. Oktober 1974 wurde zusätzlich als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt.
Mit Schreiben vom 7. September 2001 und 8. November 2001 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Zeiten der Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung oder berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Jahren (36 Kalendermonate) Anrechnungszeit seien. Die Höchstdauer von 36 Kalendermonaten sei mit dem Monat März 1976 ausgeschöpft. Für Zeiten der Ausbildung, die die Höchstdauer von 36 Kalendermonaten überschreiten, bestehe jedoch die Möglichkeit der Antragstellung auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen wegen Ausbildungszeiten gemäß § 207 SGB VI.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13. September 2002 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 könnten nicht als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden, weil es sich nicht um Zeiten der Hochschulausbildung im Sinne dieser Vorschrift handele. Der Begriff der Hochschulausbildung sei gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums. Zeiten der Hochschulausbildung seien daher grundsätzlich die Zeiten, in denen ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen habe. Beginn der Hochschulausbildung sei regelmäßig der Tag des Semesterbeginns, Endzeitpunkt der Tag der Exmatrikulation bzw. der Tag der Abschlussprüfung, wenn für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen eine Abschlussprüfung vorgesehen sei. Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liege keine Hochschulausbildung vor. Das Jurastudium an der W. W.-Universität M. habe der Kläger am 26. April 1980 mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Bei der Juristenausbildung sei das Ende der Hochschulausbildung grundsätzlich das erste Staatsexamen. Die nach Ablegung des ersten Staatsexamens abzuleistende Referendarzeit sei keine Anrechnungszeittatsache. Während der Referendarzeit sei vom Präsidenten des Oberlandesgerichts D. für den Monat November 1984 Sonderurlaub ohne Fortsetzung der Anwärterbezüge für die Vorbereitung der Wahlstellenausbildung in Tokio gewährt worden. Die Zeit vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 stelle keine Anrechnungstatsache dar und könne nicht als Hochschulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden. Nach Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens habe der Kläger als Stipendiat der japanischen Regierung an der juristischen Fakultät der Universität C. in T. studiert. Bei nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten des Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liege keine Hochschulausbildung vor, so dass die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 nicht als Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden könne.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, bei den Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 handele es sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung. Einschränkungen für Studienzeiten im Ausland könnten aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Der Monat November 1984 sei eine typische Überbrückungszeit.
Die Beklagte verwies demgegenüber auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Durch Urteil vom 15. April 2003 wies das Sozialgericht Marburg die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vormerkung der im Klageverfahren noch streitigen Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Zeiten der schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Im Rahmen des Begriffs des Hochschulbesuchs gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI würden nur Ausbildungszeiten erfasst, die ein immatrikulierter Student an einer anerkannten Universität oder Hochschule bzw. Fachhochschule verbringe. Eine Anrechnungszeit könne nicht nach Ablegung der letzten Abschlussprüfung vorliegen. Bei dem vom Kläger abgeleisteten juristischen Vorbereitungsdienst handele es sich nicht um eine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Daher könne die sich innerhalb der Referendarzeit befindliche Zeit vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 nicht als Zeit einer schulischen Ausbildung vorgemerkt werden. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sog. unvermeidlichen Zwischenzeiten. Im Falle des Klägers sei schon der vor dem 1. November 1984 liegende erste Ausbildungsabschnitt kein Anrechnungszeittatbestand gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, da es sich bei der Referendarzeit nicht um eine Zeit der Hochschulausbildung handele. Auch die sich an diesen Zeitraum anschließende Zeit erfülle nicht den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit. Die Referendarzeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weder Studien- noch Lehrzeit. Ebenso wenig könne der Kläger die Vormerkung der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI beanspruchen. Diese Zeit liege nach Ablegung der letzten Abschlussprüfung des Studiums der Rechtswissenschaft am 26. April 1980. Als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und damit als Anrechnungszeit könne in der Regel nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung berücksichtigt werden. Ein Zweitstudium sei nur dann anrechenbar, wenn zur Berufsausübung zwei getrennte, abgeschlossene Hochschulausbildungen erforderlich seien. Demzufolge könne das Studium des Klägers an der juristischen Fakultät der Universität Chuo in Tokio nicht als Zeit einer schulischen (Hochschul-)Ausbildung nach Ablegung der ersten möglichen Abschlussprüfung seines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums angesehen werden. Die Hochschulausbildung des Studiums der Rechtswissenschaft sei bei dem Kläger mit Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung bereits abgeschlossen gewesen.
Gegen dieses dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 3. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine mit Schriftsatz vom 3. Juni 2003 – eingegangen beim Sozialgericht Marburg am 3. Juni 2003 – eingelegte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger macht geltend, die Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 seien als Zeiten einer schulischen Ausbildung festzustellen. Vorliegend gehe es um die Auslegung des Begriffs "Zeiten der schulischen Ausbildung", wie er in den Vorschriften der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 207 Abs. 1 SGB VI verwendet werde. Die Entscheidung über das Vorliegen solcher Zeiten sei von deren Anerkennung als Anrechnungszeiten zu trennen. Für die Anrechnung von Zeiten der schulischen Ausbildung sei ein Korrektiv erforderlich und im Rahmen von § 58 SGB VI auch geschaffen worden, weil Rentenanwartschaften grundsätzlich nicht ohne Beitragszahlung begründet werden sollten. Das rein zeitliche Korrektiv der Anrechenbarkeit von höchstens drei Jahren und nur bis zur ersten erworbenen Berufsqualifikation lasse die Frage des Vorliegens von Zeiten einer schulischen Ausbildung unberührt. Ein Korrektiv für Zeiten der schulischen Ausbildung sei im Rahmen von § 207 SGB VI nicht erforderlich. Es sei die individuelle Entscheidung des Einzelnen, ob er sich erneut in Zeiten der schulischen Ausbildung begebe, für die er mangels ausreichenden Einkommens keine freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung erbringen könne, für die er aber bis zum Ende des 45. Lebensjahres nachzahlen könne.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. April 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 3. August 2001 und 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2002 zu verurteilen, die Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Zeiten einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Berufungsbegründung enthalte in sachlicher und rechtlicher Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte.
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2004 weder erschienen noch vertreten.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2004 konnte der Senat trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. April 2003 ist zu Recht ergangen. Die Bescheide der Beklagten vom 3. August 2001 und 18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2002 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der noch streitigen Zeiten vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 und vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Zeiten einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt höchstens jedoch bis zu acht Jahren. Diese Vorschrift ist durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung vom 1. Januar 1997 dahin neu gefasst worden, als derartige Anrechnungszeiten nur noch ab dem 17. Lebensjahr und insgesamt nur noch bis zu drei Jahren anrechenbar sein sollen. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) wurde die Anrechenbarkeit mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf acht Jahre erhöht, allerdings werden gemäß § 74 Satz 3 SGB VI nur drei Jahre bewertet. Nach der Neufassung ist der Abschluss der Hochschulausbildung nicht mehr erforderlich, auch wenn diese vor dem 1. Januar 1997 lag. Der im Gesetz nicht definierte Begriff Hochschulbesuch ist gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums und erfasst nur Ausbildungszeiten, die ein immatrikulierter Student an einer anerkannten Universität oder Hochschule bzw. Fachhochschule verbringt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 100 m.w.N.; Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 58 SGB VI Rdnr. 58). Das Ende der Hochschulausbildung wird grundsätzlich durch die Abschlussprüfung bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 4 RA 67/97 = SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 13), wobei die Erreichung des ersten möglichen Abschlusses den Endzeitpunkt der anrechnungsfähigen Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) bedeutet (vgl. BSGE 20, 35 (36); BSG, Urteil vom 27. August 1970 – 11 RA 109/68). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für eine nach dem ersten Abschluss fortgesetzte Hochschulausbildung deshalb stets die Anerkennung als Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) mit der Begründung abgelehnt, dass schon dieser erste mögliche Abschluss den Erfolg des Studiums beweise und dem Gesetzgeber für die Anrechnungsfähigkeit der Hochschulausbildung als Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit) genüge (vgl. BSG, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 11a RA 44/84 = SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 92 unter Hinweis auf BSGE 20, 35 (36)). Nach Ablegung der Abschlussprüfung können danach Anrechnungszeiten der Hochschulausbildung nicht mehr erworben werden (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Bei dem vom Kläger abgeleisteten juristischen Vorbereitungsdienst handelt es sich demnach nicht um eine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (vgl. Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Nr. 81 unter Hinweis auf BSGE 31, 226). Der juristische Vorbereitungsdienst der Gerichtsreferendare dient zwar der Ausbildung für einen Beruf, er ist aber ebenso wenig eine Hochschulausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG (jetzt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) wie eine Assistententätigkeit an der Hochschule, die nach dem Studium (BSGE 20, 35) und wie ein Praktikum, das vor oder nach dem Studium zu leisten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1966 – 11 RA 144/64 unter Hinweis auf BSGE 19, 239). Der Kläger hat sein Hochschulstudium mit Ablegung des ersten juristischen Staatsexamens am 26. April 1980 abgeschlossen. Deshalb kann die sich innerhalb der Referendarzeit befindliche Zeit vom 1. November 1984 bis zum 30. November 1984 nicht als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorgemerkt werden. Im Hinblick auf den Abschluss des Hochschulstudiums bereits am 26. April 1980 liegt im Monat November 1984 bereits tatbestandlich keine Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne einer Hochschulausbildung mehr vor. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zu den sog. unvermeidlichen Zwischenzeiten zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten (vgl. BSG in SozR – 2600 § 58 SGB VI Nr. 8 und Nr. 11).
Diese Rechtsprechung greift bereits deshalb nicht ein, weil der vor dem 1. November 1984 liegende Ausbildungsabschnitt im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes tatbestandlich keine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI darstellt, da es sich bei der Referendarzeit nicht um eine Zeit der Hochschulausbildung handelt (vgl. bereits BSG, Urteil vom 19. Januar 1966 – 11 RA 144/64). Auch die sich an den Monat November 1984 anschließende Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im Rahmen der Wahlstation bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer in T. erfüllt nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit. Die Referendarzeit stellt auch keine Lehrzeit im Sinne des früheren § 36 Abs. 1 Nr. 4 a AVG (jetzt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) dar (vgl. BSGE 31, S. 226 (230)). Demgemäß hat der Kläger keinen Anspruch auf Vormerkung des Monats November 1984 als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift kann in der Regel nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung berücksichtigt werden. Ein Zweitstudium ist nur dann anrechenbar, wenn zur Berufsausübung zwei getrennte, abgeschlossene Hochschulausbildungen erforderlich sind (vgl. Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 79; offen gelassen in BSG, Urteil vom 4. April 1979 – 12 RK 16/78 = SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 38 und BSG, Urteil vom 15. Oktober 1985 – 11a RA 44/84 = SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 92). Vorliegend hat der Kläger das Studium der Rechtswissenschaft am 26. April 1980 mit Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Deshalb kann das Studium des Klägers an der juristischen Fakultät der Universität C. in T. nicht als Zeit einer schulischen Ausbildung (hier Hoch-schulausbildung) nach Ablegung der ersten möglichen Abschlussprüfung seines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums angesehen werden. Bei dem Kläger war mit Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung am 26. April 1980 die Hochschulausbildung des Studiums der Rechtswissenschaft bereits abgeschlossen. Der Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 stellt deshalb keine Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI dar.
Eine ausdehnende Anwendung der in dieser Vorschrift aufgezählten Ausbildungen auf andere Ausbildungstatbestände kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 1984 – 1 RJ 102/83 zu § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b) AVG). Der Gesetzgeber hat nur bestimmte typische Ausbildungen und diese auch zumeist nur zeitlich begrenzt als Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) berücksichtigen wollen. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die an sich dem Versicherungsprinzip widersprechende Berücksichtigung von Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) als Zeiten ohne Beitragsleistung in Ausprägung des Sozialstaatsgedankens eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft ist und überwiegend auf staatlicher Gewährung als Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge beruht (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 1984 – 1 RJ 102/83 m.w.N.; BSG in SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 13). Zwecks Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft hat der Gesetzgeber deswegen davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) zu verleihen. Er hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl. BSG in SozR – 2600 § 58 SGB VI Nr. 13 mit zahlreichen Nachweisen) und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 13 unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 9). Vor diesem Hintergrund kommt eine ausdehnende Anwendung der in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI abschließend aufgezählten Ausbildungen auf andere Ausbildungstatbestände nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 1984 – 1 RJ 102/83 zu § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG). Die zum früheren Recht der Angestelltenversicherung entwickelten Grundsätze zur Anrechnung von Ausbildungszeiten gelten gleichermaßen für die in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI normierten Ausbildungsanrechnungszeiten. Demgemäß kann der Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Januar 1989 nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden.
Danach war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. April 2003 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.¶
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved