Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 214/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 R 1192/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Auslegung eines (Teil-)Anerkenntnisses zu einer Rentengewährung wegen Erwerbsminderung; die Klägerin begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Die 1954 geborene Klägerin begehrte in dem vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus zum Aktenzeichen S 14 R 551/05 registrierten Rechtsstreit eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Diese erklärte mit einem an das SG gerichteten Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit S 14 R 551/05:
"Nach Überprüfung des Sachverhalts erkennt die Beklagte nunmehr bei der Klägerin das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI seit dem 09.06.04 (Rentenantragstellung) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und das Vorliegen von voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI seit dem 09.06.04 auf Zeit bis zum 31.12.07 wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes an und verpflichtet sich, der Klägerin vom 01.07.04 an die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zustehende Leistung zu gewähren.
Wir regen an, die Klägerin zur Annahme unseres o. g. (Teil )Anerkenntnisses und im Übrigen zur Rücknahme der Klage aufzufordern.
Im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits erklärt sich die Beklagte bereit, die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu ¾ zu erstatten. "
Mit Schriftsatz vom 01. November 2006 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Aufforderung des SG zur Stellungnahme:
" Namens und in Vollmacht der Klägerin nehmen wir
1. den Vorschlag der Beklagten im Schriftsatz vom 17.10.2006 an;
2. zudem erklären wir Klagerücknahme im Übrigen und sind wir
3. mit einer Kostenregelung derart einverstanden, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die außer-gerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von ¾ zu tragen."
Die Beklagte führte das (Teil-)Anerkenntnis aus, gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 23. November 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Juli 2004 mit einem monatlichen (Brutto-) Rentenbetrag in Höhe von 273,83 EUR (monatlicher Zahlbetrag ab 01. Juli 2004: 249,32 EUR) und durch Rentenbescheid vom 28. November 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 mit einem monatlichen (Brutto-) Rentenbetrag in Höhe von 547,69 EUR (monatlicher Zahlbetrag ab 01. Januar 2005: 498,67 EUR).
Die Klägerin legte am 11. Dezember 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2006 ein. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung solle nicht erst ab dem 01. Januar 2005 gezahlt werden, sondern ab 01. Juli 2004. Im Anerkenntnis vom 17. Oktober 2006 sei auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 09. Juni 2004 bis einschließlich 31. Dezember 2007 geregelt worden. Insoweit sei der Rentenbeginn ab 01. Januar 2005 nicht verständlich.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung könne nicht vor Beginn des siebenten Kalendermonats nach den hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geleistet werden, wenn ein Versicherungsfall am 09. Juni 2004 eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 584 bis 586 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Die Klägerin hat am 06. März 2007 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt. Eine Auslegung nach dem klaren Wortlaut ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont führe zu dem Ergebnis, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Juli 2004 an zu zahlen sei. Aus der Regelung zur Kostenquote im Widerspruchsbescheid ergebe sich nichts anderes.
Das Sozialgericht Cottbus hat durch Urteil vom 11. Juli 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, aus dem (Teil )Anerkenntnis der Beklagten vom 17. Oktober 2006 ergebe sich, dass der Klägerin entsprechend der rentenrechtlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst ab 01. Januar 2005 zu zahlen sei. Dies habe die anwaltlich vertretene Klägerin auch erkennen können. Die Beklagte habe nur ein Teilanerkenntnis abgegeben. Sie habe auch dem Wortlaut nach, anders als es die Klägerin nun vortrage, ab 01. Juli 2004 nur die Gewährung einer Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anerkannt. Schon aus der Verwendung des Singulars des Wortes "Leistung" ergebe sich, dass ab 01. Juli 2004 nur eine Leistung, hier nämlich die anerkannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, habe gewährt werden sollen. Auch unter Berücksichtigung der Formulierung der Beklagten, dass eine Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden solle, ergebe sich, dass die Beklagte keineswegs mehr, als es die gesetzlichen Bestimmungen zuließen, habe gewähren wollen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03. August 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. August 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie trägt vor, ihr sei nach dem Wortlaut des Anerkenntnisses schon klar gewesen, dass sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Juli 2004 an ausgezahlt bekommen solle. Ein verständiger Empfänger könne nichts anderes verstehen. Wenn die Beklagte ausweislich des Rentenbescheides vom 28. November 2006 anders verfahren sei und einen Rentenbeginn erst ab dem 01. Januar 2005 beschieden habe, so widerspreche dies dem klaren Wortlaut des Anerkenntnisses. Der Argumentation des Sozialgerichts, dass schon wegen einer Bindung an Recht und Gesetz nicht mehr anerkannt werden könne als die Beklagte nach dem Gesetz zu leisten verpflichtet gewesen sei, sei zu widersprechen. Würde dieser Argumentation gefolgt werden, so könnte eine Behörde, insbesondere die beklagte Rentenversicherung, erklären, was sie wolle, und könnte der Erklärungsempfänger verstehen, was er wolle, allein entscheidend wäre hiernach nur das Gesetz. Dem sei nicht zu folgen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgericht Cottbus vom 11. Juli 2007 sowie den Rentenbescheid der Beklagten vom 28. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 unter Anrechung der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend mit Schriftsätzen vom 18. bzw. 24. Juli 2008 erklärt, dass der Bescheid vom 23. November 2006 geändert werden müsste, sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Klägerin bereits ab 01. Juli 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31. Dezember 2004 zu gewähren wäre.
Des Weiteren haben die Beteiligten ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts Cottbus (S 14 R 551/03) sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (sechs Bände - VSNR ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierfür ihre Zustimmung erteilt haben; § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist statthaft und damit insgesamt zulässig. Ein Gegenstandswert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung von 500,00 EUR wird vorliegend erreicht. Die der Klägerin ab 01. Juli 2004 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt monatlich 249,32 EUR (Zahlbetrag). Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung betrüge 498,64 EUR monatlich (Zahlbetrag). Die Differenz von 249,32 EUR (= 498,64 minus 249,32 EUR) multipliziert mit sechs Monaten beträgt 1 495,92 EUR und überschreitet den Gegenstandswert von 500,00 EUR.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitgegenständlich ist nur der Rentenbescheid vom 28. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007, nachdem die Beteiligten sich durch einen (Teil )Vergleich dahingehend geeinigt haben, dass bei einem Obsiegen der Klägerin in diesem Berufungsverfahren auch der Bescheid zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 23. November 2006 für die hier streitige Zeit vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 zu ändern wäre.
Die Klage ist vorliegend nicht schon wegen einer doppelten Rechtshängigkeit unzulässig. § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verbietet ein zweites Verfahren während der Rechtshängigkeit eines ersten Verfahrens zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand. So liegt der Fall hier nicht. Die Beteiligten streiten vorliegend um die Auslegung des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 in dem zum Az. S 14 R 551/05 beim Sozialgericht Cottbus registrierten Rechtsstreit abgegebenen (Teil )Anerkenntnisses, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 01. November 2006 angenommen und im Übrigen die weitergehende Klage zu diesem Rechtsstreit zurückgenommen hat. Insoweit besteht hier kein Streit über die Wirksamkeit des Anerkenntnisses bzw. einer Klagerücknahme, sondern vielmehr über die Auslegung des (Teil )Anerkenntnisses. Beide Beteiligten sind sich in dem Rechtsstreit S 14 R 551/05 des SG Cottbus darüber einig gewesen, dass dieser Rechtsstreit durch die Prozesserklärungen für erledigt erklärt worden ist. Da der Rechtsnatur nach herrschender Meinung das Anerkenntnis eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 1961 in SozR Nr. 3 zu § 101 und Urteil vom 29. April 1969 - Az. 10 RV 12/68) und die Annahmeerklärung eine reine Prozesserklärung ist, erledigt das angenommene (Teil )Anerkenntnis und die zugleich ausgesprochene Klagerücknahme im Übrigen den Rechtsstreit zum Az. S 14 R 551/05 vor dem SG Cottbus. Raum für einen hier in Betracht zu ziehenden versteckten Dissens (§ 155 Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) ist nicht gegeben, denn eine Inkongruenz zweier Willenserklärungen im Sinne einer Abweichung der Willenserklärungen der Beteiligten nach ihrem objektiven Empfängerhorizont liegt hier hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits Az. S 14 R 551/05 vor dem SG Cottbus nicht vor. Die Frage nach einer denkbaren Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums §§ 119 ff. BGB stellt sich ebenfalls nicht, weil die Klägerin das (Teil-) Anerkenntniss und/oder die Erklärung zur Klagerücknahme im Übrigen nicht angefochten hat (§ 143 Abs. 1 BGB). Schließlich besteht auch keine Identität der Streitgegenstände zwischen dem vor dem SG Cottbus zum Az. S 14 R 551/05 anhängig gewesenen Rechtsstreit und dem hier anhängigen Berufungsverfahren. Während in dem in dem Rechtsstreit zum Az. S 14 R 551/05 vor dem SG Cottbus die Frage nach einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitgegenständlich gewesen ist, ist hier die Auslegung eines (Teil-) Anerkenntnisses im Streit, die in einem neuen Verfahren – wie hier – zu klären ist (vgl. Pawlak, in Hennig, SGG-Kommentar, § 101 Rdnr. 36 m.w.N.). Im Ergebnis liegt unter keinem Gesichtspunkt eine doppelte Rechtshängigkeit vor.
Das Sozialgericht Cottbus hat die insoweit zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auch schon für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Ausführung des (Teil )Anerkenntnisses durch den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2006 ist nicht zu beanstanden.
Da nach der Rechtsnatur – wie bereits ausgeführt – das Anerkenntnis eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (BSG, a. a. O.) ist, findet vorliegend für die Frage einer Auslegung § 133 BGB Anwendung. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Insoweit ist zunächst zwischen einer nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden. Während einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen grundsätzlich nach dem tatsächlichen Wollen der Erklärenden auszulegen sind, diese sich also im Ausgangspunkt am Wollen des Erklärenden und nicht etwa an den Verständnismöglichkeiten des Personenkreises zu orientieren hat, für den die Erklärung unter Umständen von Bedeutung ist (vgl. Busche in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2006, § 133 Rdnr. 11 m. w. N.), ist bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen – wie hier - auf eine stärkere Berücksichtigung des Verkehrsschutzgedankens abzustellen. Aus diesem Grunde kann es für die Auslegung - anders als es der Wortlaut des § 133 BGB suggeriert - schon im Ausgangspunkt nicht allein auf den wirklichen Willen des Erklärenden ankommen.
Für die Erforschung des wirklichen Willens im Sinne des § 133 BGB ist in der Rechtsprechung und Lehre die Ansicht herrschend geworden, dass nicht der innere, sondern der bekundete Wille das Thema der von der Norm geregelten Auslegung bildet. Dabei geht die Objektivierung im Regelfall aber nicht so weit, dass darauf abgestellt würde, welche Bedeutung eine Willenserklärung für jedermann, für einen beliebigen vernünftigen Teilnehmer am Rechtsverkehr habe. Entscheidend ist vielmehr die Verständnismöglichkeit desjenigen, für den eine Willenserklärung bestimmt ist. Insoweit wird regelmäßig auf den Horizont des Erklärungsempfängers abgestellt (vgl. BGHZ 36, 30, 33; Busche, a.a.O., § 133 Rdnr. 12 m. w. N.). Bei einer Auslegung einer Willenserklärung ist mithin darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH LM § 157 Nr. 18). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Erklärung der Beklagten zu Ziff. 1. in deren Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit S 14 R 551/05 nicht in dem Sinne zu verstehen gewesen, dass die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 gewähren wollte und damit zwei Renten für denselben Zeitraum. Schon der erste Halbsatz "Nach Überprüfung des Sachverhalts erkennt die Beklagte nunmehr bei der Klägerin das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI seit dem 09.06.04 (Rentenantragstellung) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" (an), deutet darauf hin, dass der Klägerin nicht auch sogleich durch den zweiten Halbsatz " und das Vorliegen von voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI seit dem 09.06.04 auf Zeit bis zum 31.12.07 wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes an und verpflichtet sich, der Klägerin vom 01.07.04 an die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zustehende Leistung zu gewähren." die Rente wegen voller Erwerbsminderung für denselben Zeitraum (hier vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004) zu leisten gewesen wäre. Eine Auslegung des Wortlauts auch nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt hier, dass der Klägerin erst nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab 01. Juli 2004 (s. hierzu noch unten), die weitere Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt war. Anderenfalls wäre der zuvor zitierte erste Halbsatz ohne Bedeutung, wenn der Klägerin bereits ab 01. Juli 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren werden sollte. Dies konnte nicht nur der Wille der Beklagten sein, sondern musste auch aus Sicht eines objektiven Empfängers der Erklärung so verstanden werden.
Werden zu den den Rechtsstreit S 14 R 551/05 beendenden Erklärungen der Beteiligten die Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. K in dem Sachverständigengutachten vom 15. August 2003 (allein) zum Leistungsvermögen der Klägerin (Antwort zu Beweisfrage 4., S. 25 f. des Gutachtens) in Bezug genommen, denn die Begleitumstände sind auch zum Gegenstand von Auslegungen zu machen (vgl. BGH WM 71, 40; BAG NJW 71, 639), so ergibt sich auch hieraus, dass der Klägerin vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 "nur" eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren war, denn eine geringere Leistungsfähigkeit als noch für mindestens drei Stunden konnte der Sachverständige nicht feststellen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches 6. Buch (SGB VI) sind Versicherte ("aber erst") voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2005 erhält die Klägerin jedoch "nur" aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für Teilzeitarbeitskräfte (vgl. zu dieser Problematik Rechtsprechung des BSG u.a. Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 11. Dezember 1969 und 10. Dezember 1976 – in BSGE 30,167 und BSGE 43,75 – und zur weiteren Geltung auch nach dem Willen des Gesetzgebers BT-Drucks. 14/4230 S. 25 zu Nr. 10). Hiervon ausgehend musste dies einem objektiven Empfänger der Erklärung der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit S 14 R 551/05 deutlich werden, zumal auf "die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes" hingewiesen worden war.
Aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommene letzte Halbsatz der Erklärung zu 1. in dem Schriftsatz der Beklagten vom 17. Oktober 2006 folgt nichts anderes. Dieser Halbsatz erwähnt, dass "der Klägerin vom 01.07.04 an die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zustehende Leistung zu gewähren" sein werde. Einem objektiven Empfänger der Erklärung drängen sich wegen des Hinweises " die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zustehende Leistung zu gewähren" die Vorschriften der § 101 f. SGB VI auf, denn der Empfänger von empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. BGH NJW 1981, 2296). Er darf nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen (vgl. Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB, Kommentar, 67. Aufl., § 133 Rdnr. 9 m. w. N.). Hierauf deutet aber die Interpretation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin, wenn er aufgrund dieses letzten Halbsatzes eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung "vom 01.07.04 an" annimmt. Eine derartige Auslegung lässt der Hinweis auf die "Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" nicht zu. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind u. a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur auf Zeit zu leisten, wobei Satz 2 dieser Vorschrift eine Befristung auf längstens drei Jahre nach Rentenbeginn bestimmt. Sind danach derartige Renten aber nur befristet zu gewähren, folgt aus § 101 Abs. 1 SGB VI, dass sie nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden. Hieraus folgt im Ergebnis für einen objektiven Empfänger der Erklärung der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006: Wenn der Versicherungsfall am "09.06.04 (Rentenantrag)" angenommen worden ist, kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst am 01. Januar 2005 gewährt werden. Auch aus der Angabe zum Ende des Leistungsbezuges der Rente wegen voller Erwerbsminderung "31.12.2007" ist bei zeitlicher Zurückrechnung zu entnehmen, dass diese Rente frühestens ab 01. Januar 2005 zu gewähren war; anderenfalls die Beklagte durch das (Teil-)Anerkenntnis der Klägerin mehr zusprechen wollte als ihr gesetzlich erlaubt ist; § 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI.
Schließlich ist die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. Juni 1983 - 5a RKn 18/81, zitiert nach juris) in Bezug zu nehmen. In diesem Rechtsstreit war über die Auslegung eines Vergleichs zu befinden, in dem die Beteiligten folgende Regelung getroffen hatten: "Die Beklagte nimmt einen Zustand der Berufsunfähigkeit ab Mai 1976, einen Zustand der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 27. September 1977 bis zum 30. Juni 1978 und dann wieder einen Zustand der Berufsunfähigkeit beim Kläger an und verpflichtet sich, an ihn Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf der Grundlage dieser Versicherungsfälle zu zahlen." Die Beklagte in dem genannten Verfahren dem dortigen Kläger Übergangsgeld für die Zeit eines Heilverfahrens vom 01. Juni 1976 bis 16. Mai 1978 und erst für die Zeit danach Rente gewährt. Der Kläger hat eine Rente ausweislich des Vergleichs begehrt, was im Ergebnis abgelehnt worden ist. Hierzu hat das BSG (a. a. O.) in Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) der von diesen Beteiligten getroffenen Regelung ausgeführt: " Der Wortlaut des Vergleiches ist eindeutig. Die Beklagte sollte ab bestimmten Zeitpunkten die Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit annehmen und die daraus herzuleitenden Folgen dem Gesetz entnehmen. Dieser Wortlaut war gerade deshalb geboten, weil die Folgen des Versicherungsfalles unterschiedlich waren, je nachdem, ob die Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit endgültig waren oder noch Aussicht auf Besserung bestand. Im letzteren Fall muss eine Heilmaßnahme durchgeführt werden. Es wird dann nicht Rente, sondern Übergangsgeld gezahlt. Die Beklagte war deshalb auch gehalten, einen Vergleich dieses Wortlauts zu schließen, selbst wenn sie die Frage, wann der Kläger berufsunfähig oder erwerbsunfähig war, für geklärt hielt oder hinsichtlich dieses Punktes zum Nachgeben bereit war (§ 31 Sozialgesetzbuch, "Allgemeiner Teil" -SGB 1-) ". Ausgehend hiervon kann in dem hier zur Auslegung anstehenden (Teil-) Anerkenntnisses kein anderes Ergebnis getroffen werden, denn das BSG hat weiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der (dortige) Kläger – wie hier auch – "die Leistungen, die der Kläger nunmehr begehrt, über das hinaus gehen, was ihm bei dem Eintritt der Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit, wie er im Vergleich angenommen wird, zustand."
Nach alledem erweist sich die Berufung als unbegründet.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Auslegung eines (Teil-)Anerkenntnisses zu einer Rentengewährung wegen Erwerbsminderung; die Klägerin begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Die 1954 geborene Klägerin begehrte in dem vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus zum Aktenzeichen S 14 R 551/05 registrierten Rechtsstreit eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Diese erklärte mit einem an das SG gerichteten Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit S 14 R 551/05:
"Nach Überprüfung des Sachverhalts erkennt die Beklagte nunmehr bei der Klägerin das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI seit dem 09.06.04 (Rentenantragstellung) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und das Vorliegen von voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI seit dem 09.06.04 auf Zeit bis zum 31.12.07 wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes an und verpflichtet sich, der Klägerin vom 01.07.04 an die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zustehende Leistung zu gewähren.
Wir regen an, die Klägerin zur Annahme unseres o. g. (Teil )Anerkenntnisses und im Übrigen zur Rücknahme der Klage aufzufordern.
Im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits erklärt sich die Beklagte bereit, die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu ¾ zu erstatten. "
Mit Schriftsatz vom 01. November 2006 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Aufforderung des SG zur Stellungnahme:
" Namens und in Vollmacht der Klägerin nehmen wir
1. den Vorschlag der Beklagten im Schriftsatz vom 17.10.2006 an;
2. zudem erklären wir Klagerücknahme im Übrigen und sind wir
3. mit einer Kostenregelung derart einverstanden, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die außer-gerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von ¾ zu tragen."
Die Beklagte führte das (Teil-)Anerkenntnis aus, gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 23. November 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Juli 2004 mit einem monatlichen (Brutto-) Rentenbetrag in Höhe von 273,83 EUR (monatlicher Zahlbetrag ab 01. Juli 2004: 249,32 EUR) und durch Rentenbescheid vom 28. November 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 mit einem monatlichen (Brutto-) Rentenbetrag in Höhe von 547,69 EUR (monatlicher Zahlbetrag ab 01. Januar 2005: 498,67 EUR).
Die Klägerin legte am 11. Dezember 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2006 ein. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung solle nicht erst ab dem 01. Januar 2005 gezahlt werden, sondern ab 01. Juli 2004. Im Anerkenntnis vom 17. Oktober 2006 sei auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 09. Juni 2004 bis einschließlich 31. Dezember 2007 geregelt worden. Insoweit sei der Rentenbeginn ab 01. Januar 2005 nicht verständlich.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung könne nicht vor Beginn des siebenten Kalendermonats nach den hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geleistet werden, wenn ein Versicherungsfall am 09. Juni 2004 eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 584 bis 586 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Die Klägerin hat am 06. März 2007 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt. Eine Auslegung nach dem klaren Wortlaut ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont führe zu dem Ergebnis, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Juli 2004 an zu zahlen sei. Aus der Regelung zur Kostenquote im Widerspruchsbescheid ergebe sich nichts anderes.
Das Sozialgericht Cottbus hat durch Urteil vom 11. Juli 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, aus dem (Teil )Anerkenntnis der Beklagten vom 17. Oktober 2006 ergebe sich, dass der Klägerin entsprechend der rentenrechtlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst ab 01. Januar 2005 zu zahlen sei. Dies habe die anwaltlich vertretene Klägerin auch erkennen können. Die Beklagte habe nur ein Teilanerkenntnis abgegeben. Sie habe auch dem Wortlaut nach, anders als es die Klägerin nun vortrage, ab 01. Juli 2004 nur die Gewährung einer Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anerkannt. Schon aus der Verwendung des Singulars des Wortes "Leistung" ergebe sich, dass ab 01. Juli 2004 nur eine Leistung, hier nämlich die anerkannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, habe gewährt werden sollen. Auch unter Berücksichtigung der Formulierung der Beklagten, dass eine Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden solle, ergebe sich, dass die Beklagte keineswegs mehr, als es die gesetzlichen Bestimmungen zuließen, habe gewähren wollen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03. August 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. August 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie trägt vor, ihr sei nach dem Wortlaut des Anerkenntnisses schon klar gewesen, dass sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Juli 2004 an ausgezahlt bekommen solle. Ein verständiger Empfänger könne nichts anderes verstehen. Wenn die Beklagte ausweislich des Rentenbescheides vom 28. November 2006 anders verfahren sei und einen Rentenbeginn erst ab dem 01. Januar 2005 beschieden habe, so widerspreche dies dem klaren Wortlaut des Anerkenntnisses. Der Argumentation des Sozialgerichts, dass schon wegen einer Bindung an Recht und Gesetz nicht mehr anerkannt werden könne als die Beklagte nach dem Gesetz zu leisten verpflichtet gewesen sei, sei zu widersprechen. Würde dieser Argumentation gefolgt werden, so könnte eine Behörde, insbesondere die beklagte Rentenversicherung, erklären, was sie wolle, und könnte der Erklärungsempfänger verstehen, was er wolle, allein entscheidend wäre hiernach nur das Gesetz. Dem sei nicht zu folgen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgericht Cottbus vom 11. Juli 2007 sowie den Rentenbescheid der Beklagten vom 28. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 unter Anrechung der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend mit Schriftsätzen vom 18. bzw. 24. Juli 2008 erklärt, dass der Bescheid vom 23. November 2006 geändert werden müsste, sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Klägerin bereits ab 01. Juli 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31. Dezember 2004 zu gewähren wäre.
Des Weiteren haben die Beteiligten ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts Cottbus (S 14 R 551/03) sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (sechs Bände - VSNR ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierfür ihre Zustimmung erteilt haben; § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist statthaft und damit insgesamt zulässig. Ein Gegenstandswert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung von 500,00 EUR wird vorliegend erreicht. Die der Klägerin ab 01. Juli 2004 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt monatlich 249,32 EUR (Zahlbetrag). Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung betrüge 498,64 EUR monatlich (Zahlbetrag). Die Differenz von 249,32 EUR (= 498,64 minus 249,32 EUR) multipliziert mit sechs Monaten beträgt 1 495,92 EUR und überschreitet den Gegenstandswert von 500,00 EUR.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitgegenständlich ist nur der Rentenbescheid vom 28. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007, nachdem die Beteiligten sich durch einen (Teil )Vergleich dahingehend geeinigt haben, dass bei einem Obsiegen der Klägerin in diesem Berufungsverfahren auch der Bescheid zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 23. November 2006 für die hier streitige Zeit vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 zu ändern wäre.
Die Klage ist vorliegend nicht schon wegen einer doppelten Rechtshängigkeit unzulässig. § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verbietet ein zweites Verfahren während der Rechtshängigkeit eines ersten Verfahrens zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand. So liegt der Fall hier nicht. Die Beteiligten streiten vorliegend um die Auslegung des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 in dem zum Az. S 14 R 551/05 beim Sozialgericht Cottbus registrierten Rechtsstreit abgegebenen (Teil )Anerkenntnisses, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 01. November 2006 angenommen und im Übrigen die weitergehende Klage zu diesem Rechtsstreit zurückgenommen hat. Insoweit besteht hier kein Streit über die Wirksamkeit des Anerkenntnisses bzw. einer Klagerücknahme, sondern vielmehr über die Auslegung des (Teil )Anerkenntnisses. Beide Beteiligten sind sich in dem Rechtsstreit S 14 R 551/05 des SG Cottbus darüber einig gewesen, dass dieser Rechtsstreit durch die Prozesserklärungen für erledigt erklärt worden ist. Da der Rechtsnatur nach herrschender Meinung das Anerkenntnis eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 1961 in SozR Nr. 3 zu § 101 und Urteil vom 29. April 1969 - Az. 10 RV 12/68) und die Annahmeerklärung eine reine Prozesserklärung ist, erledigt das angenommene (Teil )Anerkenntnis und die zugleich ausgesprochene Klagerücknahme im Übrigen den Rechtsstreit zum Az. S 14 R 551/05 vor dem SG Cottbus. Raum für einen hier in Betracht zu ziehenden versteckten Dissens (§ 155 Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) ist nicht gegeben, denn eine Inkongruenz zweier Willenserklärungen im Sinne einer Abweichung der Willenserklärungen der Beteiligten nach ihrem objektiven Empfängerhorizont liegt hier hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits Az. S 14 R 551/05 vor dem SG Cottbus nicht vor. Die Frage nach einer denkbaren Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums §§ 119 ff. BGB stellt sich ebenfalls nicht, weil die Klägerin das (Teil-) Anerkenntniss und/oder die Erklärung zur Klagerücknahme im Übrigen nicht angefochten hat (§ 143 Abs. 1 BGB). Schließlich besteht auch keine Identität der Streitgegenstände zwischen dem vor dem SG Cottbus zum Az. S 14 R 551/05 anhängig gewesenen Rechtsstreit und dem hier anhängigen Berufungsverfahren. Während in dem in dem Rechtsstreit zum Az. S 14 R 551/05 vor dem SG Cottbus die Frage nach einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitgegenständlich gewesen ist, ist hier die Auslegung eines (Teil-) Anerkenntnisses im Streit, die in einem neuen Verfahren – wie hier – zu klären ist (vgl. Pawlak, in Hennig, SGG-Kommentar, § 101 Rdnr. 36 m.w.N.). Im Ergebnis liegt unter keinem Gesichtspunkt eine doppelte Rechtshängigkeit vor.
Das Sozialgericht Cottbus hat die insoweit zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auch schon für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Ausführung des (Teil )Anerkenntnisses durch den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2006 ist nicht zu beanstanden.
Da nach der Rechtsnatur – wie bereits ausgeführt – das Anerkenntnis eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (BSG, a. a. O.) ist, findet vorliegend für die Frage einer Auslegung § 133 BGB Anwendung. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Insoweit ist zunächst zwischen einer nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden. Während einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen grundsätzlich nach dem tatsächlichen Wollen der Erklärenden auszulegen sind, diese sich also im Ausgangspunkt am Wollen des Erklärenden und nicht etwa an den Verständnismöglichkeiten des Personenkreises zu orientieren hat, für den die Erklärung unter Umständen von Bedeutung ist (vgl. Busche in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2006, § 133 Rdnr. 11 m. w. N.), ist bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen – wie hier - auf eine stärkere Berücksichtigung des Verkehrsschutzgedankens abzustellen. Aus diesem Grunde kann es für die Auslegung - anders als es der Wortlaut des § 133 BGB suggeriert - schon im Ausgangspunkt nicht allein auf den wirklichen Willen des Erklärenden ankommen.
Für die Erforschung des wirklichen Willens im Sinne des § 133 BGB ist in der Rechtsprechung und Lehre die Ansicht herrschend geworden, dass nicht der innere, sondern der bekundete Wille das Thema der von der Norm geregelten Auslegung bildet. Dabei geht die Objektivierung im Regelfall aber nicht so weit, dass darauf abgestellt würde, welche Bedeutung eine Willenserklärung für jedermann, für einen beliebigen vernünftigen Teilnehmer am Rechtsverkehr habe. Entscheidend ist vielmehr die Verständnismöglichkeit desjenigen, für den eine Willenserklärung bestimmt ist. Insoweit wird regelmäßig auf den Horizont des Erklärungsempfängers abgestellt (vgl. BGHZ 36, 30, 33; Busche, a.a.O., § 133 Rdnr. 12 m. w. N.). Bei einer Auslegung einer Willenserklärung ist mithin darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH LM § 157 Nr. 18). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Erklärung der Beklagten zu Ziff. 1. in deren Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit S 14 R 551/05 nicht in dem Sinne zu verstehen gewesen, dass die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 gewähren wollte und damit zwei Renten für denselben Zeitraum. Schon der erste Halbsatz "Nach Überprüfung des Sachverhalts erkennt die Beklagte nunmehr bei der Klägerin das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI seit dem 09.06.04 (Rentenantragstellung) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" (an), deutet darauf hin, dass der Klägerin nicht auch sogleich durch den zweiten Halbsatz " und das Vorliegen von voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI seit dem 09.06.04 auf Zeit bis zum 31.12.07 wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes an und verpflichtet sich, der Klägerin vom 01.07.04 an die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zustehende Leistung zu gewähren." die Rente wegen voller Erwerbsminderung für denselben Zeitraum (hier vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004) zu leisten gewesen wäre. Eine Auslegung des Wortlauts auch nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt hier, dass der Klägerin erst nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab 01. Juli 2004 (s. hierzu noch unten), die weitere Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt war. Anderenfalls wäre der zuvor zitierte erste Halbsatz ohne Bedeutung, wenn der Klägerin bereits ab 01. Juli 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren werden sollte. Dies konnte nicht nur der Wille der Beklagten sein, sondern musste auch aus Sicht eines objektiven Empfängers der Erklärung so verstanden werden.
Werden zu den den Rechtsstreit S 14 R 551/05 beendenden Erklärungen der Beteiligten die Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. K in dem Sachverständigengutachten vom 15. August 2003 (allein) zum Leistungsvermögen der Klägerin (Antwort zu Beweisfrage 4., S. 25 f. des Gutachtens) in Bezug genommen, denn die Begleitumstände sind auch zum Gegenstand von Auslegungen zu machen (vgl. BGH WM 71, 40; BAG NJW 71, 639), so ergibt sich auch hieraus, dass der Klägerin vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 "nur" eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren war, denn eine geringere Leistungsfähigkeit als noch für mindestens drei Stunden konnte der Sachverständige nicht feststellen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches 6. Buch (SGB VI) sind Versicherte ("aber erst") voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2005 erhält die Klägerin jedoch "nur" aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für Teilzeitarbeitskräfte (vgl. zu dieser Problematik Rechtsprechung des BSG u.a. Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 11. Dezember 1969 und 10. Dezember 1976 – in BSGE 30,167 und BSGE 43,75 – und zur weiteren Geltung auch nach dem Willen des Gesetzgebers BT-Drucks. 14/4230 S. 25 zu Nr. 10). Hiervon ausgehend musste dies einem objektiven Empfänger der Erklärung der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit S 14 R 551/05 deutlich werden, zumal auf "die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes" hingewiesen worden war.
Aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommene letzte Halbsatz der Erklärung zu 1. in dem Schriftsatz der Beklagten vom 17. Oktober 2006 folgt nichts anderes. Dieser Halbsatz erwähnt, dass "der Klägerin vom 01.07.04 an die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zustehende Leistung zu gewähren" sein werde. Einem objektiven Empfänger der Erklärung drängen sich wegen des Hinweises " die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zustehende Leistung zu gewähren" die Vorschriften der § 101 f. SGB VI auf, denn der Empfänger von empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. BGH NJW 1981, 2296). Er darf nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen (vgl. Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB, Kommentar, 67. Aufl., § 133 Rdnr. 9 m. w. N.). Hierauf deutet aber die Interpretation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin, wenn er aufgrund dieses letzten Halbsatzes eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung "vom 01.07.04 an" annimmt. Eine derartige Auslegung lässt der Hinweis auf die "Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" nicht zu. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind u. a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur auf Zeit zu leisten, wobei Satz 2 dieser Vorschrift eine Befristung auf längstens drei Jahre nach Rentenbeginn bestimmt. Sind danach derartige Renten aber nur befristet zu gewähren, folgt aus § 101 Abs. 1 SGB VI, dass sie nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden. Hieraus folgt im Ergebnis für einen objektiven Empfänger der Erklärung der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006: Wenn der Versicherungsfall am "09.06.04 (Rentenantrag)" angenommen worden ist, kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst am 01. Januar 2005 gewährt werden. Auch aus der Angabe zum Ende des Leistungsbezuges der Rente wegen voller Erwerbsminderung "31.12.2007" ist bei zeitlicher Zurückrechnung zu entnehmen, dass diese Rente frühestens ab 01. Januar 2005 zu gewähren war; anderenfalls die Beklagte durch das (Teil-)Anerkenntnis der Klägerin mehr zusprechen wollte als ihr gesetzlich erlaubt ist; § 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI.
Schließlich ist die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. Juni 1983 - 5a RKn 18/81, zitiert nach juris) in Bezug zu nehmen. In diesem Rechtsstreit war über die Auslegung eines Vergleichs zu befinden, in dem die Beteiligten folgende Regelung getroffen hatten: "Die Beklagte nimmt einen Zustand der Berufsunfähigkeit ab Mai 1976, einen Zustand der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 27. September 1977 bis zum 30. Juni 1978 und dann wieder einen Zustand der Berufsunfähigkeit beim Kläger an und verpflichtet sich, an ihn Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf der Grundlage dieser Versicherungsfälle zu zahlen." Die Beklagte in dem genannten Verfahren dem dortigen Kläger Übergangsgeld für die Zeit eines Heilverfahrens vom 01. Juni 1976 bis 16. Mai 1978 und erst für die Zeit danach Rente gewährt. Der Kläger hat eine Rente ausweislich des Vergleichs begehrt, was im Ergebnis abgelehnt worden ist. Hierzu hat das BSG (a. a. O.) in Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) der von diesen Beteiligten getroffenen Regelung ausgeführt: " Der Wortlaut des Vergleiches ist eindeutig. Die Beklagte sollte ab bestimmten Zeitpunkten die Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit annehmen und die daraus herzuleitenden Folgen dem Gesetz entnehmen. Dieser Wortlaut war gerade deshalb geboten, weil die Folgen des Versicherungsfalles unterschiedlich waren, je nachdem, ob die Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit endgültig waren oder noch Aussicht auf Besserung bestand. Im letzteren Fall muss eine Heilmaßnahme durchgeführt werden. Es wird dann nicht Rente, sondern Übergangsgeld gezahlt. Die Beklagte war deshalb auch gehalten, einen Vergleich dieses Wortlauts zu schließen, selbst wenn sie die Frage, wann der Kläger berufsunfähig oder erwerbsunfähig war, für geklärt hielt oder hinsichtlich dieses Punktes zum Nachgeben bereit war (§ 31 Sozialgesetzbuch, "Allgemeiner Teil" -SGB 1-) ". Ausgehend hiervon kann in dem hier zur Auslegung anstehenden (Teil-) Anerkenntnisses kein anderes Ergebnis getroffen werden, denn das BSG hat weiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der (dortige) Kläger – wie hier auch – "die Leistungen, die der Kläger nunmehr begehrt, über das hinaus gehen, was ihm bei dem Eintritt der Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit, wie er im Vergleich angenommen wird, zustand."
Nach alledem erweist sich die Berufung als unbegründet.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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