L 12 AL 712/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 36/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 712/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.1.2007 und der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005 aufgehoben. Die Bescheide vom 29.9.2004 und vom 12.10.2004 werden zurückgenommen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist im Überprüfungsverfahren die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe wegen Anrechnung von Nebeneinkommen.

Die 1962 geborene Klägerin bezog im Jahr 2004 von der Beklagten Arbeitslosenhilfe und erzielte Nebeneinkommen als Aushilfe im Pflegedienst, ferner bezog sie ergänzende Sozialhilfe. So erhielt sie u. a. im Juli, August und September 2004 einen Arbeitslohn von je 400 EUR und für diese Monate Sozialhilfe in Höhe von 325,05, 227,85 und 386,80 EUR.

Am 20.8.2004 legte die Klägerin die Nebeneinkommensbescheinigung für die Monate Juli und August 2004 vor. Durch Bescheid vom 31.8.2004 rechnete die Beklagte ohne Berücksichtigung von Werbungskosten einen Betrag von je 235 EUR auf die Arbeitslosenhilfe an, hob insoweit die Bewilligung teilweise auf, forderte den Betrag von 470 EUR zurück und rechnete den Betrag gegen den Arbeitslosenhilfeanspruch auf. Dagegen erhob die Klägerin unter Hinweis auf § 51 SGB I Widerspruch und bat um sofortige Auszahlung des Betrages. Die Beklagte zahlte daraufhin den bereits einbehaltenen Betrag von 122 EUR wieder an die Klägerin aus. Wegen der Berücksichtigung von Werbungskosten (Fahrtkosten) erließ die Beklagte am 29.9.2004 einen (ersetzenden) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen der Berücksichtigung von Nebeneinkommen im Juli und August 2004, wonach nur noch je 223 EUR, also 446 EUR angerechnet wurden. Eine Aufrechnung wurde nicht mehr erklärt. Der Klägerin wurde mitgeteilt, ihrem Widerspruch sei damit in vollem Umfang abgeholfen worden.

Am 12.10.2004 reichte die Klägerin die Bescheinigung über Nebeneinkommen für den September 2004 ein und teilte mit, das Nebeneinkommen sei jeden Monat gleich hoch. Mit Bescheid vom 12.10.2004 hob die Beklagte die Bewilligung (nach § 48 SGB X) wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen im September 2004 teilweise auf und verlangte die Erstattung (nach § 50 SGB X) von 196 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 12.10.2004 rechnete die Beklagte das gleich bleibende Nebeneinkommen ab dem 1.10.2004 mit einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 45,23 EUR an. Am 28.10. 2004 legte der Sozialhilfeträger "unter Hinweis auf § 51 Abs. 2 SGB I Widerspruch gegen Ihre Bescheide vom 29.9.2004 und vom 12.10.2004" ein und bat um sofortige Auszahlung der Leistungen an die Klägerin. Die Beklagte teilte dem Sozialhilfeträger mit Schreiben vom 8.11.2004 mit, durch keinen dieser Bescheide sei eine Entscheidung bezüglich einer Aufrechnung nach § 51 SGB I bzw. § 333 SGB III getroffen worden. Der Sozialhilfeträger nahm daraufhin mit Schreiben vom 15.11.2004 den Widerspruch zurück.

Nachdem die Klägerin eine Zahlungsmitteilung der Beklagten vom 28.4.2005 und auf Anforderung Ablichtungen der Bescheide vom 29.9. und 12.10.2004 erhalten hatte, wandte sie sich in einem Schreiben vom 4.6.2005 nochmals gegen die Rückforderung und teilte mit, sie sei wegen des Sozialhilfebezuges auch gar nicht in der Lage, die Forderung zu bezahlen. Im September 2005 meldeten sich die Bevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten und trugen nach Akteneinsichtnahme mit Schreiben vom 10.11. 2005 vor, es sei noch über den Widerspruch zu entscheiden. Die Klägerin habe es im Hinblick auf den vom Sozialhilfeträger eingelegten Widerspruch unterlassen, selbst Widerspruch einzulegen. Der Sozialhilfeträger habe dann ohne Wissen der Klägerin den Widerspruch zurückgenommen, wozu er nicht bevollmächtigt gewesen sei. Eine wirksame Rücknahme des Widerspruchs liege daher nicht vor. Vorsorglich beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten die Rücknahme der erwähnten Bescheide nach § 44 SGB X.

Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2005 mit der Begründung ab, es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden, die Bescheide seien nicht rechtswidrig.

Den Widerspruch dagegen begründete die Klägerin damit, sie könne nicht an das Sozialamt verwiesen werden, weil die entsprechenden Sozialhilfebescheide bestandskräftig seien. In der Sache könne es nicht sein, dass von der Beklagten das Nebeneinkommen angerechnet werde, wenn es vom Sozialhilfeträger bei seinen Leistungen bereits in Anrechnung gebracht worden sei. Anderenfalls läge eine doppelte Anrechnung vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2005 mit der Begründung zurück, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren ergebe sich nicht, dass die Bescheide vom 29.9. und 12.10.2004 unrichtig seien. Die Einwände der Klägerin seien nicht entscheidungserheblich.

Dagegen hat die Klägerin am 2.1.2006 beim Sozialgericht F. (SG) Klage erhoben. Sie hat sich darauf berufen, dass das Nebeneinkommen bereits bei der Sozialhilfegewährung berücksichtigt worden sei und jetzt nicht zur Rückforderung von Arbeitslosenhilfe führen könne. Im übrigen habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erlass der Forderung, weil nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung eine Rückzahlungsverpflichtung entfalle, wenn infolge des Rückforderungsanspruches ein Anspruch auf Sozialhilfe für die Vergangenheit bestanden hätte, der jedoch in der Gegenwart nicht mehr zu realisieren sei. Die Beklagte ist dem entgegengetreten mit der Begründung, sie habe über den Erlass noch nicht entschieden, ein Erlass sei also nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, bei der Aufhebungsentscheidung zugleich über den Erlass der Rückforderung zu entscheiden.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 11.1.2007 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung der genannten bestandskräftig gewordenen Bescheide. Diese seien rechtmäßig, weil die Klägerin im Juli, August und September 2004 Nebeneinkommen erzielt habe, das die Beklagte zu Recht anteilig angerechnet habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Nebeneinkommen im Rahmen der ergänzend gezahlten Sozialhilfe bereits berücksichtigt worden sei. Denn die Anrechnung des Nebeneinkommen auf die Arbeitslosenhilfe ergebe sich aus § 141 Abs. 1 SGB III. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, mit dem Rückzahlungsanspruch zugleich über dessen Erlass zu entscheiden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mehrfach entschieden, dass der Leistungsträger nicht verpflichtet sei, mit einem Rückzahlungsanspruch bereits über dessen Erlass zu entscheiden. Eine Ausnahme hiervon (wegen unzulässiger Rechtsausübung) würde eine Ermessensreduzierung in dem Sinne voraussetzen, dass nur der Erlass die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung sei. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr sei über den mittlerweile gestellten Erlassantrag gesondert zu entscheiden.

Gegen diesen am 17.1.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29.1.2007 Berufung eingelegt. Sie wiederholt zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen und meint, die Rechtsauffassung des SG, dass hier der Erlass nicht die einzig denkbare und rechtmäßige Entscheidung sei, werde den Umständen des Falles nicht gerecht. Die Klägerin habe das Nebeneinkommen ausschließlich in Höhe des sozialhilferechtlich gewährten Freibetrages erhalten, weil der Sozialhilfeträger dieses Einkommen im Rahmen der ergänzend gezahlten Sozialhilfe bereits angerechnet habe. Demnach stehe verbindlich fest, dass die Klägerin für die Zeit, in der sie Arbeitslosengeld (gemeint ist Arbeitslosenhilfe), ergänzende Sozialhilfe und Erwerbseinkommen erzielt habe, nur das erhalten habe, was ihr nach Sozialhilferecht insgesamt zustehe. Jedenfalls bei diesem besonderen Sachverhalt könne und müsse davon ausgegangen werden, dass der Erlass die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung sei.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 11.1.2007 und den Bescheid vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005 aufzuheben und die Bescheide vom 29.9.2004 und vom 12.10.2004 zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verhaltens des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat keine überzahlte Arbeitslosenhilfe zu erstatten.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 SGB X mit der Begründung abgelehnt, es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Dass die Beklagte noch nicht über einen noch anhängigen Widerspruch der Klägerin entschieden habe, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Dies zu Recht, denn der Widerspruch, den der Sozialhilfeträger gegen die Bescheide vom 29.9. und 12.10.2004 eingelegt hatte, war kein in Vollmacht der Klägerin erhobener Widerspruch, sondern ein eigener Widerspruch des Sozialhilfeträgers nach § 91a Satz 1 des bis 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Danach konnte der Träger der Sozialhilfe selbst die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Dann konnte er auch selbst einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf zurücknehmen. Dies hat der Sozialhilfeträger getan. Dass die Klägerin durchaus in der Lage war, selbst Widerspruch gegen einen Bescheid einzulegen, hat sie mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.8.2004 gezeigt. Ein Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 29.9. und 12.10.2004 war damit nicht eingelegt. Die Beklagte hat damit zu Recht lediglich über den Antrag nach § 44 SGB X entschieden.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Beklagte hat nämlich zu Unrecht wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen die Arbeitslosenhilfebewilligung teilweise aufgehoben. Die teilweise Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III und die darauf aufbauende Rückforderung auf § 50 Abs. 1 SGB X.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Vorschrift schränkt den Vertrauensschutz in den Verwaltungsakt ein, aber nur "soweit" nachträglich Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist; nur insoweit soll der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden können. Der Betroffene soll also nur in dem Umfang, in dem er eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, der Aufhebung einer Bewilligung und einer entsprechenden Erstattungspflicht ausgesetzt sein (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 26; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 37). Jedes andere Ergebnis wäre unbillig und mit dem vom Vertrauensschutz geprägten Gedanken des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht zu vereinbaren (BSG SozR 3 - 2200 § 1248 Nr. 11). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die im Rahmen dieser Regelung erleichterte Aufhebung von Verwaltungsakten mit Wirkung für die Vergangenheit ist nur in dem Umfang als sachgerecht anzusehen, als sie die "Abschöpfung" eines unzulässigen Doppelbezuges ermöglicht.

Hier liegt ein solcher Doppelbezug nicht vor. Die Klägerin hat Arbeitslosenhilfe und Nebeneinkommen in einer Höhe bezogen, die den Bezug von ergänzender Sozialhilfe erforderlich machte. Sowohl die Arbeitslosenhilfe als auch das Nebeneinkommen sind also bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe bereits berücksichtigt, somit angerechnet worden. Würde jetzt das Nebeneinkommen nachträglich rückwirkend auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet, würde dies zu einer doppelten Anrechnung führen. Es liegt also kein abschöpfbarer Doppelbezug vor, der die Beklagte berechtigen könnte, das Nebeneinkommen rückwirkend auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Die Klägerin musste darauf vertrauen können, dass sie alle Leistungen, die sie im Rahmen des sozialhilferechtlichen Bedarfs erhielt, auch behalten kann.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich bei § 48 Abs. 1 Satz 2 BGB X in Verbindung mit § 330 SGB III um eine gebundene Entscheidung handelt, die keinen Ermessensspielraum lässt. Hier handelt es sich jedoch nicht um eine Ermessensentscheidung oder die Berücksichtigung einer besonderen Härte, sondern um eine Auslegung des Begriffs "soweit" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X.

Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, die Beklagte also zu Recht die Arbeitslosenhilfebewilligung wegen der Anrechnung des Nebeneinkommens teilweise aufgehoben hätte, so hätte sie jedenfalls bei der Rückforderung der überzahlten Beträge nach § 50 SGB X das Recht unrichtig angewandt.

Zwar handelt es sich auch bei § 50 Abs. 1 SGB X um eine gebundene Entscheidung, bei der weder eine Ermessensentscheidung zu treffen war noch eine besondere Härte berücksichtigt werden konnte.

Es ist auch, was das SG zutreffend gesehen hat, ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass bei der rückwirkenden Aufhebung eines Leistungsbescheides nach § 48 SGB X und der Feststellung des sich daraus ergebenden Erstattungsbetrages nach § 50 Abs. 1 SGB X nicht zugleich auch über den Erlass der Rückforderung zu entscheiden ist (BSG SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 37 mit weiteren Nachweisen). Lediglich bei der Rückforderung einer so genannten Urteilsrente nach § 50 Abs. 2 SGB X und bei der Rückforderung vorläufiger Leistungen sowie von Leistungen, bei denen die Aufhebung der Bewilligung nicht erforderlich ist, die ebenfalls nach § 50 Abs. 2 SGB X erfolgen, hat das BSG die Berücksichtigung von Härten in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 3 Nr. 3 SGB I und die gleichzeitige Entscheidung über diese Fragen für erforderlich gehalten (SozR 3 - 1300 § 45 Nr. 10 m. w. N.). Das BSG hat allerdings in einer Entscheidung (SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 37) es aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Rechtsmissbrauch für geboten angesehen, schon bei der Entscheidung über den Verwaltungsakt und die Rückforderung (nach § 50 Abs. 1 SGB X) zu berücksichtigen, dass von vornherein unzweifelhaft ist, dass im Beitreibungsverfahren ein Erlass auszusprechen wäre. Dies ist hier der Fall. Die zurückgeforderte Arbeitslosenhilfe wäre zu erlassen, weil die Klägerin keine Möglichkeit hätte, diesen Eingriff in ihr Existenzminimum anderweitig auszugleichen.

Die Berufung der Klägerin erweist sich damit als begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist ebenso aufzuheben wie die angefochtenen Bescheide. Die Rücknahme der Bescheide vom 29.9. und 12.10.2004 kann der Senat selbst aussprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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