Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 9713/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1793/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1960 geborene Kläger verfügt seinen Angaben zufolge über keine Berufsausbildung. Er war nach dem Besuch einer einjährigen Berufsfachschule Metall (Sanitär) ab Juni 1978 bis Ende März 2003 bei der Firma H. E. G. versicherungspflichtig beschäftigt. Dort wurde er mit dem Bedienen von Gestell- und Trommelautomaten, der manuellen Beschichtung in der Galvanik sowie dem Durchführen von Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Anlagen beschäftigt. Im Anschluss hieran war er bei der A. m. G. von April 2003 bis Ende März 2004 angestellt, bezog Transfer-Kurzarbeitergeld, übte aber keine Tätigkeit aus. Seither ist er arbeitslos und bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 2006 Arbeitslosengeld II.
Am 20. Oktober 2005 beantragte der Kläger wegen der Folgen eines Sturzes im Dezember 2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom Frühjahr 2004 in den Fachkliniken H. bei (Polytrauma nach Sturz mit instabiler vorderer und hinterer Beckenringfraktur rechts, Calcaneusfraktur links, distale Radiusfraktur rechts sowie stabile Brustwirbelkörper (BWK-)12-Fraktur; in gebessertem Zustand als weiterhin arbeitsunfähig entlassen, wobei nach intensiven krankgymnastischen Übungen ein Arbeitsversuch ab Mai 2004 für möglich erachtet werde, der Kläger könne seinen Beruf als Galvaniseur auch in Zukunft weiterhin ausüben) und lies den Kläger orthopädisch begutachten. Dr. R. beschrieb rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei unter leichter Keilwirbelbildung fest durchbauter BWK-12-Fraktur (keine Wurzelreizzeichen, keine wesentliche Funktionseinschränkung), in leichter Fehlstellung durchbaute distale Radiusfraktur rechts mit leichter Funktionseinschränkung, rezidivierende Hüftbeschwerden rechts bei in guter Stellung fester Beckenringfraktur (keine wesentliche Funktionseinschränkung), in guter Stellung feste Calceaneusfraktur links ohne wesentliche Beschwerden sowie nebenbefundlich eine Teilamputation D 3 links im distalen Interphalongealgelenk (DIP) ohne wesentliche Gebrauchsminderung der Hand, rezidivierende Miktionsbeschwerden bei Zustand nach Harnröhrenruptur 12/03 sowie auswärts diagnostizierte leichte Polyneuropathie. Seiner Einschätzung nach sei der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Haltungswechsel vollschichtig zu verrichten, dies gelte auch für die Arbeit eines Galvaniseurs.
Mit Bescheid vom 07. Dezember 2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab, da der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Der dagegen mit der Begründung eingelegte Widerspruch, man müsse bei seinem Hausarzt Dr. F. noch Unterlagen anfordern, blieb erfolglos, nachdem dieser mitteilte, der Patient stünde nicht mehr in seiner ärztlichen Behandlung (Widerspruchsbescheid vom 21. November 2006).
Mit seiner dagegen am 19. Dezember 2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er könne nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Zumindest sei er berufsunfähig, da die bisherige Tätigkeit als Galvaniseur als Facharbeiter bzw. gleichgestellte Tätigkeit anzusehen sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG Auskünfte bei den Arbeitgebern eingeholt, die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt und den Kläger anschließend orthopädisch begutachten lassen.
Die Firma H. hat angegeben, der Kläger sei seit Beginn nach der Tarifgruppe 8 des Tarifvertrages Nordwürttemberg/Nordbaden entlohnt worden, wobei für seine Tätigkeit eine Anlernzeit von ca. 3 bis 12 Monaten erforderlich wäre. Die Firma m. G. hat bestätigt, dass der Kläger nicht gearbeitet habe.
Die den Kläger seit August 2006 behandelnde Internistin Dr. W. hat sich zu einer konkreten Leistungseinschätzung nicht in der Lage gesehen, aber ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der Unfallfolgen in seiner Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitmarkt bereits bei leichten körperlichen Arbeiten deutlich eingeschränkt sei. Der Neurologe und Psychiater Dr. K., der den Kläger am 31. Mai und 08. Dezember 2006 sowie am 27. November 2007 behandelt hat, hat eine Schädigung des Plexus lumbosacralis rechts nach Beckenfraktur 2003 beschrieben, der die Schmerz- und Missempfindungen im Bereich des rechten Fußes bedinge. Inwieweit hierdurch eine berufliche Tätigkeit eingeschränkt werde, ließe sich nicht sagen. Die Beklagte hat daraufhin eine Stellungnahme von Dr. S., Sozialmedizinischer Dienst der Beklagten, vorgelegt, wonach sich aus den vorgelegten Unterlagen keine entscheidende Änderung der bisherigen Leistungseinschätzung begründen lasse.
Der Sachverständige Dr. K. hat in seinem orthopädischen Gutachten einen Zustand nach Beckenringfraktur mit Plexuslässion rechts, ein rezidivierendes Lumbalsyndrom mit Ausstrahlung ins rechte Bein, eine Krallenzehbildung des rechten Fußes, eine Hyperostose D5 linker lateraler Fuß, einen Zustand nach Calcaneusfraktur des linken Fußes, einen Zustand nach BWK-12-Fraktur, Radiusfraktur rechts sowie Fraktur D5 der rechten Hand, Senk- und Spreizfüße beidseits, Teilamputation D3 linke Hand im distalen Interphalangealgelenk sowie einen Zustand nach Innenmeniskusoperation links beschrieben. Nebenbefundlich lägen noch ein Zustand nach Schädelhirntrauma ersten Grades sowie nach Harnröhrenabriss vor. Insgesamt gesehen könne der Kläger damit noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von sechs Stunden und mehr ausüben, wobei längere Gehstrecken vermieden werden sollten. Die Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, durchgeführt werden, wobei Tätigkeiten auf Leitern und Treppen, Tragen von Lasten über 15 kg ebenso wie ständige Zwangshaltungen zu vermeiden seien.
Mit Urteil vom 31. März 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 02. April 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne bei den im Vordergrund stehenden orthopädischen Beschwerden noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten und sei damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten von Dr. K., dem Entlassungsbericht der Fachkliniken H. wie auch den Auskünften der Internistin Dr. W. und des Neurologen und Psychiaters Dr. K ... Diese Leistungsbeurteilung decke sich auch mit der im chirurgischen Vorgutachten von Dr. R ... Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, selbst wenn er nicht mehr als Galvaniseur arbeiten könne. Denn für seine Tätigkeit sei lediglich eine Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten erforderlich gewesen. Nach eigenen Angaben habe er während seines Berufslebens keinerlei berufliche Qualifikation, weder im Sinne einer Berufsausbildung noch einer längeren Anlernzeit erworben. Allein die Entlohnung nach der Lohngruppe 8 des Metall-Tarifvertrages, die zwar die Gleichstellung mit einem Facharbeiter naheläge, begründe keine Facharbeiterstellung. Denn die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten könnten mit einer Anlernzeit von bis zu 12 Monaten erworben werden, so dass der Kläger im Bereich der unteren Angelernten einzustufen sei. Als solcher wäre er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, auf dem ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe.
Mit seiner dagegen am 14. April 2008 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er leide an erheblichen Durchblutungsstörungen im rechten Bein, welches sich schwarz verfärbe. Am linken Fuß entwickle sich trotz mehrmaliger Operationen immer wieder ein Überbein. Weiter bestehe eine schwer einzustellende Diabetes, so dass die Gefahr bestehe, dass ihm auch das rechte Bein zumindest teilweise abgenommen werden müsse. Die fehlende Durchblutung und die damit verbundenen Störungen seien durch den Sachverständigen Dr. K. nicht hinreichend gewürdigt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit ab 01. Oktober 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat die behandelnde Ärzte erneut als sachverständige Zeugen befragt.
Die Internistin Dr. W. hat ausgeführt, dass der orale Glucosetoleranztest den Ausschluss einer diabetogenen Stoffwechsellage erbracht habe. Die Erkrankung sei ohne Auswirkung bei leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so dass der Kläger ihrer Auffassung nach noch sechs bis acht Stunden pro Tag arbeiten könne. Der Orthopäde Dr. R. hat angegeben, er habe bei dem Kläger eine große Hornschwiele sowie einen darunter liegenden Schleimbeutel operativ entfernt, ferner sei eine Abmeißelung der Knochenprominenz im Bereich der Basis des 5. Mittelfußknochens durchgeführt worden. Aus seiner Sicht könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausführen. Auch für die Zeit nach der Operation gehe er von keiner gesundheitlichen Einschränkung aus.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl I S. 554) haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Zwar erfüllt er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung, wie sich aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf vom 07.08.2008 ergibt. Er ist indessen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Das hat das SG in Auswertung der sachverständigen Zeugenaussagen, des orthopädischen Gutachtens von Dr. K. sowie des im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten von Dr. R. ausführlich begründet dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Die Ermittlungen im Berufungsverfahren führen zu keinem anderen Ergebnis. Wie die behandelnde Internistin Dr. W. ausgeführt hat, hat der orale Glucosetoleranztest eine diabetogene Stoffwechsellage gerade nicht bestätigen können, so dass kein Anlass für die vom Kläger geäußerte Befürchtung, ihm sei das rechte Bein zumindest teilweise abzunehmen, besteht.
Für die vom Kläger angeregte Einholung eines internistisch-orthopädischen Zusammenhangsgutachten besteht daher kein Anlass, da die Gesundheitsstörungen des Klägers sich primär auf orthopädischem Fachgebiet bewegen, hier ein ausführliches - auch den Senat überzeugendes - Gutachten von Dr. K. vorliegt, welches sich in seiner Beurteilung in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgutachten von Dr. R. wie auch dem Reha-Entlassungsbericht der Fachkliniken H. befindet. Eine weitere Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes hat der Kläger auch nicht dezidiert vorgetragen bzw. diese hat sich durch die durchgeführten Ermittlungen nicht bestätigen lassen.
Dass sich beim Kläger in Folge der Operation des linken Fußes ein Überbein mit chronischer Hornschwiele entwickelt hat, begründet ebenfalls keine quantitative Leistungsminderung. Die von dem Orthopäden Dr. R. durchgeführte Operation mit befriedigendem Ergebnis bedingt keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, so dass der Kläger auch nach Einschätzung seines Facharztes noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausführen kann.
Die durch die Schädigung des Plexus lumbosacralis rechts nach der Beckenfraktur begründeten Beschwerden und Befunde, wie sie der behandelnden Neurologen Dr. K. schildert, wurden von dem Sachverständigen Dr. K. in seinem Gutachten berücksichtigt. Sie bedingen danach zwar glaubhaft die von dem Kläger geschilderten Schmerzen und Missempfindungen, begründen aber keine wesentlichen Funktionseinschränkungen. Nach der auch den Senat überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. hat die Plexuslässion lediglich zur Folge, dass der Kläger nicht auf Leitern und Treppen arbeiten sollte. Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht auch, dass der Neurologe Dr. K. Hinweise auf Muskelschwächen oder Lähmungen ausschließen konnte.
Danach ist der Kläger insgesamt bei den im Vordergrund stehenden orthopädischen Gesundheitsstörungen, die primär Folge des Sturzes 2003 sind, noch in der Lage leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Plexuslässion steht - wie oben ausgeführt - einer Arbeit auf Leitern und Treppen entgegen. Die Krallenzehenbildung bedingt, dass der Kläger nicht ständig gehen oder stehen sollte. Aufgrund des rezidivierenden Lumbalsyndroms muss der Kläger schwere Tätigkeiten sowie das Tragen von schweren Lasten über 15 kg und ständige Zwangshaltungen vermeiden. Aus den übrigen Befunden ergeben sich keine weiterführenden qualitativen oder gar quantitativen Leistungsminderungen.
Durch diese qualitativen Einschränkungen wird die Fähigkeit des Klägers, leichte Arbeiten zu verrichten, nicht in zusätzlichen erheblichen Umfang eingeschränkt, so dass ihm eine konkrete Berufstätigkeit nicht benannt werden muss. Der Kläger ist damit insgesamt nicht erwerbsgemindert.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, Urteil vom 29. März 1994, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, wenn sich eine Einstufung als Facharbeiter - wie hier - nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden (s. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O.). Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten gleichstehen. Maßgebend ist dabei die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt.
Bei dieser Prüfung kommt den tariflichen Regelungen unter zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O.). Zu unterscheiden ist die abstrakte - "tarifvertragliche" - Klassifizierung der Tätigkeit (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags von der - "tariflichen" - Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist.
Daneben ist jedoch auch die tarifliche (konkrete) Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber zu prüfen. Sie ist Anhaltspunkt dafür, dass die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann aber durchaus "widerlegt" werden. Das heißt: Die Eingruppierung kann als unrichtig erkannt werden. Die Richtigkeit der Einstufung wird dadurch "widerlegt", dass die Einordnung des Versicherten in die Tarifgruppe anhand der hierin geregelten Merkmale einerseits und der Tatsachen andererseits geprüft wird, deren Feststellung diese Merkmale fordern. Rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen die Einordnung in die Tarifgruppe nicht, so steht fest, dass der Arbeitgeber die Einordnung in die Tarifgruppe zu Unrecht vorgenommen hat oder dass er Gründe gehabt hat, die jedenfalls nicht qualitativer Art sind.
So ist es im Fall des Klägers. Er ist nach seinem beruflichen Werdegang und seiner letzten Tätigkeit auch zur Überzeugung des Senats als angelernter Arbeiter anzusehen. Allein die konkrete tarifliche Einstufung des Klägers in die Lohngruppe 8 des Metalltarifvertrages Nordwürttemberg Nordbaden kann nicht dazu führen, dass der Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen ist. Denn die konkrete Einstufung ist dann nicht maßgeblich, wenn sie eine nach der Qualität der Arbeit nicht zu rechtfertigende höhere Einstufung vornimmt (so bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 77). Dies ist bei dem Kläger der Fall, da für seine konkrete Tätigkeit als Galvaniseur lediglich eine Anlernzeit von ca. 3-12 Monaten erforderlich war, er in dieser Lohngruppe bereits seit Eintritt in die Firma beschäftigt war, d.h. insofern auch kein Aufstieg aufgrund des Erwerbs von Berufserfahrung und Erwerb von Fachwissen eintrat und der Kläger weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt noch während seines Berufslebens irgendeine eine Weiterbildung genossen hatte. Der Kläger ist daher auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem noch ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen besteht.
Die Berufung des Klägers war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1960 geborene Kläger verfügt seinen Angaben zufolge über keine Berufsausbildung. Er war nach dem Besuch einer einjährigen Berufsfachschule Metall (Sanitär) ab Juni 1978 bis Ende März 2003 bei der Firma H. E. G. versicherungspflichtig beschäftigt. Dort wurde er mit dem Bedienen von Gestell- und Trommelautomaten, der manuellen Beschichtung in der Galvanik sowie dem Durchführen von Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Anlagen beschäftigt. Im Anschluss hieran war er bei der A. m. G. von April 2003 bis Ende März 2004 angestellt, bezog Transfer-Kurzarbeitergeld, übte aber keine Tätigkeit aus. Seither ist er arbeitslos und bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 2006 Arbeitslosengeld II.
Am 20. Oktober 2005 beantragte der Kläger wegen der Folgen eines Sturzes im Dezember 2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom Frühjahr 2004 in den Fachkliniken H. bei (Polytrauma nach Sturz mit instabiler vorderer und hinterer Beckenringfraktur rechts, Calcaneusfraktur links, distale Radiusfraktur rechts sowie stabile Brustwirbelkörper (BWK-)12-Fraktur; in gebessertem Zustand als weiterhin arbeitsunfähig entlassen, wobei nach intensiven krankgymnastischen Übungen ein Arbeitsversuch ab Mai 2004 für möglich erachtet werde, der Kläger könne seinen Beruf als Galvaniseur auch in Zukunft weiterhin ausüben) und lies den Kläger orthopädisch begutachten. Dr. R. beschrieb rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei unter leichter Keilwirbelbildung fest durchbauter BWK-12-Fraktur (keine Wurzelreizzeichen, keine wesentliche Funktionseinschränkung), in leichter Fehlstellung durchbaute distale Radiusfraktur rechts mit leichter Funktionseinschränkung, rezidivierende Hüftbeschwerden rechts bei in guter Stellung fester Beckenringfraktur (keine wesentliche Funktionseinschränkung), in guter Stellung feste Calceaneusfraktur links ohne wesentliche Beschwerden sowie nebenbefundlich eine Teilamputation D 3 links im distalen Interphalongealgelenk (DIP) ohne wesentliche Gebrauchsminderung der Hand, rezidivierende Miktionsbeschwerden bei Zustand nach Harnröhrenruptur 12/03 sowie auswärts diagnostizierte leichte Polyneuropathie. Seiner Einschätzung nach sei der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Haltungswechsel vollschichtig zu verrichten, dies gelte auch für die Arbeit eines Galvaniseurs.
Mit Bescheid vom 07. Dezember 2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab, da der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Der dagegen mit der Begründung eingelegte Widerspruch, man müsse bei seinem Hausarzt Dr. F. noch Unterlagen anfordern, blieb erfolglos, nachdem dieser mitteilte, der Patient stünde nicht mehr in seiner ärztlichen Behandlung (Widerspruchsbescheid vom 21. November 2006).
Mit seiner dagegen am 19. Dezember 2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er könne nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Zumindest sei er berufsunfähig, da die bisherige Tätigkeit als Galvaniseur als Facharbeiter bzw. gleichgestellte Tätigkeit anzusehen sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG Auskünfte bei den Arbeitgebern eingeholt, die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt und den Kläger anschließend orthopädisch begutachten lassen.
Die Firma H. hat angegeben, der Kläger sei seit Beginn nach der Tarifgruppe 8 des Tarifvertrages Nordwürttemberg/Nordbaden entlohnt worden, wobei für seine Tätigkeit eine Anlernzeit von ca. 3 bis 12 Monaten erforderlich wäre. Die Firma m. G. hat bestätigt, dass der Kläger nicht gearbeitet habe.
Die den Kläger seit August 2006 behandelnde Internistin Dr. W. hat sich zu einer konkreten Leistungseinschätzung nicht in der Lage gesehen, aber ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der Unfallfolgen in seiner Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitmarkt bereits bei leichten körperlichen Arbeiten deutlich eingeschränkt sei. Der Neurologe und Psychiater Dr. K., der den Kläger am 31. Mai und 08. Dezember 2006 sowie am 27. November 2007 behandelt hat, hat eine Schädigung des Plexus lumbosacralis rechts nach Beckenfraktur 2003 beschrieben, der die Schmerz- und Missempfindungen im Bereich des rechten Fußes bedinge. Inwieweit hierdurch eine berufliche Tätigkeit eingeschränkt werde, ließe sich nicht sagen. Die Beklagte hat daraufhin eine Stellungnahme von Dr. S., Sozialmedizinischer Dienst der Beklagten, vorgelegt, wonach sich aus den vorgelegten Unterlagen keine entscheidende Änderung der bisherigen Leistungseinschätzung begründen lasse.
Der Sachverständige Dr. K. hat in seinem orthopädischen Gutachten einen Zustand nach Beckenringfraktur mit Plexuslässion rechts, ein rezidivierendes Lumbalsyndrom mit Ausstrahlung ins rechte Bein, eine Krallenzehbildung des rechten Fußes, eine Hyperostose D5 linker lateraler Fuß, einen Zustand nach Calcaneusfraktur des linken Fußes, einen Zustand nach BWK-12-Fraktur, Radiusfraktur rechts sowie Fraktur D5 der rechten Hand, Senk- und Spreizfüße beidseits, Teilamputation D3 linke Hand im distalen Interphalangealgelenk sowie einen Zustand nach Innenmeniskusoperation links beschrieben. Nebenbefundlich lägen noch ein Zustand nach Schädelhirntrauma ersten Grades sowie nach Harnröhrenabriss vor. Insgesamt gesehen könne der Kläger damit noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von sechs Stunden und mehr ausüben, wobei längere Gehstrecken vermieden werden sollten. Die Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, durchgeführt werden, wobei Tätigkeiten auf Leitern und Treppen, Tragen von Lasten über 15 kg ebenso wie ständige Zwangshaltungen zu vermeiden seien.
Mit Urteil vom 31. März 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 02. April 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne bei den im Vordergrund stehenden orthopädischen Beschwerden noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten und sei damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten von Dr. K., dem Entlassungsbericht der Fachkliniken H. wie auch den Auskünften der Internistin Dr. W. und des Neurologen und Psychiaters Dr. K ... Diese Leistungsbeurteilung decke sich auch mit der im chirurgischen Vorgutachten von Dr. R ... Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, selbst wenn er nicht mehr als Galvaniseur arbeiten könne. Denn für seine Tätigkeit sei lediglich eine Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten erforderlich gewesen. Nach eigenen Angaben habe er während seines Berufslebens keinerlei berufliche Qualifikation, weder im Sinne einer Berufsausbildung noch einer längeren Anlernzeit erworben. Allein die Entlohnung nach der Lohngruppe 8 des Metall-Tarifvertrages, die zwar die Gleichstellung mit einem Facharbeiter naheläge, begründe keine Facharbeiterstellung. Denn die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten könnten mit einer Anlernzeit von bis zu 12 Monaten erworben werden, so dass der Kläger im Bereich der unteren Angelernten einzustufen sei. Als solcher wäre er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, auf dem ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe.
Mit seiner dagegen am 14. April 2008 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er leide an erheblichen Durchblutungsstörungen im rechten Bein, welches sich schwarz verfärbe. Am linken Fuß entwickle sich trotz mehrmaliger Operationen immer wieder ein Überbein. Weiter bestehe eine schwer einzustellende Diabetes, so dass die Gefahr bestehe, dass ihm auch das rechte Bein zumindest teilweise abgenommen werden müsse. Die fehlende Durchblutung und die damit verbundenen Störungen seien durch den Sachverständigen Dr. K. nicht hinreichend gewürdigt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit ab 01. Oktober 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat die behandelnde Ärzte erneut als sachverständige Zeugen befragt.
Die Internistin Dr. W. hat ausgeführt, dass der orale Glucosetoleranztest den Ausschluss einer diabetogenen Stoffwechsellage erbracht habe. Die Erkrankung sei ohne Auswirkung bei leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so dass der Kläger ihrer Auffassung nach noch sechs bis acht Stunden pro Tag arbeiten könne. Der Orthopäde Dr. R. hat angegeben, er habe bei dem Kläger eine große Hornschwiele sowie einen darunter liegenden Schleimbeutel operativ entfernt, ferner sei eine Abmeißelung der Knochenprominenz im Bereich der Basis des 5. Mittelfußknochens durchgeführt worden. Aus seiner Sicht könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausführen. Auch für die Zeit nach der Operation gehe er von keiner gesundheitlichen Einschränkung aus.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl I S. 554) haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Zwar erfüllt er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung, wie sich aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf vom 07.08.2008 ergibt. Er ist indessen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Das hat das SG in Auswertung der sachverständigen Zeugenaussagen, des orthopädischen Gutachtens von Dr. K. sowie des im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten von Dr. R. ausführlich begründet dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Die Ermittlungen im Berufungsverfahren führen zu keinem anderen Ergebnis. Wie die behandelnde Internistin Dr. W. ausgeführt hat, hat der orale Glucosetoleranztest eine diabetogene Stoffwechsellage gerade nicht bestätigen können, so dass kein Anlass für die vom Kläger geäußerte Befürchtung, ihm sei das rechte Bein zumindest teilweise abzunehmen, besteht.
Für die vom Kläger angeregte Einholung eines internistisch-orthopädischen Zusammenhangsgutachten besteht daher kein Anlass, da die Gesundheitsstörungen des Klägers sich primär auf orthopädischem Fachgebiet bewegen, hier ein ausführliches - auch den Senat überzeugendes - Gutachten von Dr. K. vorliegt, welches sich in seiner Beurteilung in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgutachten von Dr. R. wie auch dem Reha-Entlassungsbericht der Fachkliniken H. befindet. Eine weitere Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes hat der Kläger auch nicht dezidiert vorgetragen bzw. diese hat sich durch die durchgeführten Ermittlungen nicht bestätigen lassen.
Dass sich beim Kläger in Folge der Operation des linken Fußes ein Überbein mit chronischer Hornschwiele entwickelt hat, begründet ebenfalls keine quantitative Leistungsminderung. Die von dem Orthopäden Dr. R. durchgeführte Operation mit befriedigendem Ergebnis bedingt keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, so dass der Kläger auch nach Einschätzung seines Facharztes noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausführen kann.
Die durch die Schädigung des Plexus lumbosacralis rechts nach der Beckenfraktur begründeten Beschwerden und Befunde, wie sie der behandelnden Neurologen Dr. K. schildert, wurden von dem Sachverständigen Dr. K. in seinem Gutachten berücksichtigt. Sie bedingen danach zwar glaubhaft die von dem Kläger geschilderten Schmerzen und Missempfindungen, begründen aber keine wesentlichen Funktionseinschränkungen. Nach der auch den Senat überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. hat die Plexuslässion lediglich zur Folge, dass der Kläger nicht auf Leitern und Treppen arbeiten sollte. Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht auch, dass der Neurologe Dr. K. Hinweise auf Muskelschwächen oder Lähmungen ausschließen konnte.
Danach ist der Kläger insgesamt bei den im Vordergrund stehenden orthopädischen Gesundheitsstörungen, die primär Folge des Sturzes 2003 sind, noch in der Lage leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Plexuslässion steht - wie oben ausgeführt - einer Arbeit auf Leitern und Treppen entgegen. Die Krallenzehenbildung bedingt, dass der Kläger nicht ständig gehen oder stehen sollte. Aufgrund des rezidivierenden Lumbalsyndroms muss der Kläger schwere Tätigkeiten sowie das Tragen von schweren Lasten über 15 kg und ständige Zwangshaltungen vermeiden. Aus den übrigen Befunden ergeben sich keine weiterführenden qualitativen oder gar quantitativen Leistungsminderungen.
Durch diese qualitativen Einschränkungen wird die Fähigkeit des Klägers, leichte Arbeiten zu verrichten, nicht in zusätzlichen erheblichen Umfang eingeschränkt, so dass ihm eine konkrete Berufstätigkeit nicht benannt werden muss. Der Kläger ist damit insgesamt nicht erwerbsgemindert.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, Urteil vom 29. März 1994, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, wenn sich eine Einstufung als Facharbeiter - wie hier - nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden (s. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O.). Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten gleichstehen. Maßgebend ist dabei die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt.
Bei dieser Prüfung kommt den tariflichen Regelungen unter zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O.). Zu unterscheiden ist die abstrakte - "tarifvertragliche" - Klassifizierung der Tätigkeit (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags von der - "tariflichen" - Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist.
Daneben ist jedoch auch die tarifliche (konkrete) Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber zu prüfen. Sie ist Anhaltspunkt dafür, dass die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann aber durchaus "widerlegt" werden. Das heißt: Die Eingruppierung kann als unrichtig erkannt werden. Die Richtigkeit der Einstufung wird dadurch "widerlegt", dass die Einordnung des Versicherten in die Tarifgruppe anhand der hierin geregelten Merkmale einerseits und der Tatsachen andererseits geprüft wird, deren Feststellung diese Merkmale fordern. Rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen die Einordnung in die Tarifgruppe nicht, so steht fest, dass der Arbeitgeber die Einordnung in die Tarifgruppe zu Unrecht vorgenommen hat oder dass er Gründe gehabt hat, die jedenfalls nicht qualitativer Art sind.
So ist es im Fall des Klägers. Er ist nach seinem beruflichen Werdegang und seiner letzten Tätigkeit auch zur Überzeugung des Senats als angelernter Arbeiter anzusehen. Allein die konkrete tarifliche Einstufung des Klägers in die Lohngruppe 8 des Metalltarifvertrages Nordwürttemberg Nordbaden kann nicht dazu führen, dass der Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen ist. Denn die konkrete Einstufung ist dann nicht maßgeblich, wenn sie eine nach der Qualität der Arbeit nicht zu rechtfertigende höhere Einstufung vornimmt (so bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 77). Dies ist bei dem Kläger der Fall, da für seine konkrete Tätigkeit als Galvaniseur lediglich eine Anlernzeit von ca. 3-12 Monaten erforderlich war, er in dieser Lohngruppe bereits seit Eintritt in die Firma beschäftigt war, d.h. insofern auch kein Aufstieg aufgrund des Erwerbs von Berufserfahrung und Erwerb von Fachwissen eintrat und der Kläger weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt noch während seines Berufslebens irgendeine eine Weiterbildung genossen hatte. Der Kläger ist daher auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem noch ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen besteht.
Die Berufung des Klägers war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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