Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1212/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1974/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 17.01.2003 bis 04.09.2003 und vom 06.09.2003 bis 16.01.2004, die Erstattung der für diese Zeit gewährten Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Versagung von Alhi ab 17.01.2004.
Die 1978, damals ledige in Deutschland geborene Klägerin, die die Werkrealschule besucht hat, war seit 1996 mit kurzen Unterbrechungen bis zum 30.04.2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Sodann bezog sie bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 16.01.2003 Arbeitslosengeld. Daran anschließend bewilligte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 20.12.2002 mit Bescheid vom 16.01.2003 Alhi ab 17.01.2003 bis 16.01.2004 in Höhe von 150,71 EUR wöchentlich (Bemessungsentgelt gerundet 450, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0). Im Antrag gab die Klägerin an, über keine Girokonten, Sparbücher, sonstige Wertpapiere oder Bargeld zu verfügen und auch keine Freistellungsaufträge erteilt zu haben. Vorgelegt wurde ein Kontoauszug eines Kontos der Klägerin bei der Sparkasse G. - Kto.-Nr. 100 694 00 - mit einem Kontostand von 901,87 EUR am 16.12.2002. Die Beklagte gewährte Leistungen in der bewilligten Höhe. Nachdem die Klägerin eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme zum 26.05.2003 mitgeteilt hatte, wurde die Zahlung zum 31.05.2003 zunächst eingestellt, mit Bescheid vom 30.06.2003 erfolgte dann jedoch eine Weiterbewilligung ab 01.06.2003 bis zur erneuten Einstellung am 04.09.2003. Mit Bescheid vom 10.09.2003 wurde Alhi für die Zeit ab 06.09.2003 weiterbewilligt. Mit Bescheid vom 02.01.2004 erfolgte für die Zeit vom 01.01. bis 16.01.2004 eine Erhöhung des Leistungssatzes auf 153,86 EUR wöchentlich. Durch einen Datenabgleich zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Beklagten erlangte die Beklagte im November 2003 Kenntnis darüber, dass die Klägerin zwei Freistellungsaufträge erteilt hatte. Auf die Anfrage der Beklagten vom 01.12.2003, für welche Geldanlagen Freistellungsaufträge erteilt worden seien, teilte die Klägerin mit, dass sich die Freistellungsaufträge auf ein Sparbuch bei der Volksbank Philippsburg in Höhe von 7.445,72 EUR und ein Sparbuch bei der Sparkasse Philippsburg in Höhe 4.645,38 EUR beziehen würden. Im Rahmen der daraufhin wegen zu Unrecht erfolgten Bezugs von Alhi erfolgten Anhörung führte sie ergänzend aus, dass ihr nur das Geld auf dem Sparbuch bei der Sparkasse, nicht jedoch das Geld auf dem Sparbuch bei der Volksbank gehöre. Bei Letzterem handele es sich um Geld, das ihrer Mutter gehöre. Diese habe ein Sparbuch auf ihren - der Klägerin - Namen angelegt, um das Geld so vor dem Zugriff ihres Ehemannes zu sichern, da dieser regelmäßig seinen Verwandten in der Türkei Geld zukommen lassen würde. Das Geld fehle dann der Familie in Deutschland. Dieses Sparbuch weise nur Einzahlungen auf, die nachweislich von ihrer Mutter vorgenommen worden seien, während sich auf ihrem Sparbuch Einzahlungen und Abhebungen befänden. Sie legte neben Kopien der Sparbücher eine Bestätigung ihrer Mutter vor, wonach diese das Sparbuch zwar auf den Namen der Tochter, jedoch für eigene Zwecke eröffnet hat. Mit Bescheid vom 08.03.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 17.01., 01.06. und 06.09.2003 auf und forderte von der Klägerin gleichzeitig die Erstattung der für die Zeit vom 17.01. bis 04.09.2003 und 06.09.2003 bis 16.01.2004 gezahlten Alhi in Höhe von insgesamt 7.844,12 EUR. Mit Bescheid vom selben Tag forderte das AA auch die Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.234,67 EUR. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 zurückgewiesen.
Bereits am 07.01.2004 beantragte die Klägerin, die in der Zeit vom 12.01.2004 bis 30.04.2004 als Praktikantin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und einem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 470,00 EUR und vom 04.05.2004 bis 12.09.2004 als Produktionshelferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt zwischen 787,75 EUR und 1.150,75 EUR arbeitete, außerdem erneut Alhi und gab hierbei im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi an, dass sie neben einem Girokonto bei der Sparkasse Karlsruhe (Guthaben am 05.01.2004: 776,12 EUR) und Bargeld über Sparbücher in Höhe von 7.445,72 EUR und 4.645,38 EUR verfüge (Sparbuch Sparkasse 31.10.2002: 5.165,71 EUR, 18.10.2003: 5.045,38 EUR, 15.08.2003: 4.645,38 EUR; Sparbuch Volksbank 05.03.2002: 5000 EUR, 19.07.2002: 6.500 EUR, 06.03.2003: 7445,72 EUR). Mit Bescheid vom 12.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von 12.867,22 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 5.200,- EUR verblieben 7.667,22 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2004 zurück. Die Beklagte sei nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem Sparguthaben in Höhe von 7.445,72 EUR nicht um das Vermögen der Klägerin, sondern um Vermögen der Mutter handele. Um das Vermögen der Mutter dem Zugriff des Ehemannes zu entziehen, hätte es eine andere Form der Geldanlage gegeben, als ein Sparbuch auf den Namen der Klägerin anzulegen. Die Mutter hätte ohne Weiteres auf ihren Namen ein Sparbuch eröffnen können und dieses dann z.B. bei ihrer Tochter oder bei der Bank hinterlegen können, so dass ihr Ehemann hiervon keine Kenntnis erhalte bzw. dieses Guthaben seinem Zugriff entzogen sei. Die Klägerin sei Inhaberin der Sparbücher, sie habe auch unter ihrem Namen die Freistellungsaufträge erteilt, so dass zu Recht davon ausgegangen worden sei, dass es sich bei den genannten Vermögenswerten um ihr Vermögen handele.
Gegen den Bescheid vom 12.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2004 hat die Klägerin am 24.03.2004 und gegen den Bescheid vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 am 15.04.2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, das die Klagen mit Beschluss vom 12.08.2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, ihre Geschwister seien über den Sachverhalt informiert. Es handele sich um ein im Familiensinne geplantes Vorgehen, um das Geld in Deutschland zu behalten und vor dem Zugriff der Brüder ihres Vaters zu schützen. Ihre Mutter habe auch einen Rückforderungsanspruch gegen sie und könne diesen zivilrechtlich jederzeit geltend machen. Auf das Sparbuch, welches das Geld ihrer Mutter enthalte, sei am 05.03.2002 ein Betrag in Höhe von 5.000,- EUR einbezahlt worden. Dieses Geld stamme aus dem Verkauf des Pkw`s ihres Vater. Sie - die Klägerin - habe, bevor sie arbeitslos geworden sei, nur über ein sehr bescheidenes Einkommen verfügt, hiervon hätte sie keineswegs 5.000,- EUR ansparen können. Sie habe immer wieder kleinere Beträge zeitnah auf ihrem eigenen Sparbuch einbezahlt. Ergänzend hat sie eine Aufstellung über von ihrem Vater getätigte Überweisungen in die Türkei zwischen dem 16.12.1993 und 22.09.2000 vorgelegt.
Die Beklagte hat dagegen ergänzend vorgebracht, dass auf Grund der Tätigkeit der Klägerin als Praktikantin und des dadurch erfolgten Wegfalls der Arbeitslosigkeit bereits ab 12.01.2004 kein Anspruch mehr gegeben sei, so dass sich die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis stelle. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass die Klägerin beim Antrag, den sie unter dem Datum des 12.12.2002 ausgefüllt habe, auch das Sparbuch mit ca. 4.645,- EUR nicht angegeben und außerdem die Frage nach Freistellungsaufträgen verneint habe.
Das SG hat die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2005 als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 05.04.2005 (Bl. 76/82 der Klageakten des SG) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 05.04.2005 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klägerin habe über die Freibetragsgrenze übersteigendes Vermögen verfügt, weshalb ihr kein Anspruch auf Alhi zustehe. Sie verfüge über zwei Sparbücher, auf denen sich im Zeitpunkt der Antragstellung Guthaben in Höhe von 4.645 EUR und 7.445,72 EUR befunden hätten. Das Guthaben beider Sparbücher stehe zur Überzeugung der Kammer im Eigentum der Klägerin. Das Gericht stütze seine Überzeugung bezüglich des Sparbuchs bei der Volksbank auf den Umstand, dass das Konto bei der Volksbank auf den Namen der Klägerin eingerichtet worden sei. Von der Richtigkeit der Angaben der Mutter der Klägerin, wonach ihr das Geld auf dem Konto gehöre, könne sich das Gericht nicht überzeugen. Die Angaben seien nicht plausibel und deshalb nicht glaubhaft. Der Einwand, dass das auf das Konto eingezahlte Geld aus dem Verkauf des Autos des Vaters der Klägerin stamme, ändere hieran nichts. Auch in diesem Fall könnten die Eltern das Geld ihrer Tochter anschließend geschenkt haben. Für eine solche Schenkung spreche, dass das Geld nach den Angaben der Zeugin unter anderem für den Kauf einer Aussteuer gedacht gewesen sei und im Zeitpunkt der Anlegung des Kontos die Klägerin ihr einziges noch unverheiratetes Kind gewesen sei. Nicht einleuchtend in diesem Zusammenhang sei auch die ursprünglich vorgetragene Erklärung, das Konto habe heimlich angelegt werden müssen, denn es überzeuge nicht, dass das Geld aus dem Verkauf des Autos des Vaters der Klägerin stammen solle, der Vater dann aber nicht der Frage nach dem Verbleib des Autos bzw. des Verkauferlöses nachgegangen wäre. Auch der Einwand, dass das Geld sonst vom Vater der Klägerin in die Türkei geschickt worden wäre und dann der Familie in Deutschland gefehlt hätte, überzeuge nicht, nachdem vom Konto bei der Volksbank niemals Geld abgehoben und für die Lebenshaltung der Familie ausgegeben worden sei. Selbst wenn das Geld nicht der Klägerin, sondern ihrer Mutter zustehen sollte und die Tochter das Geld insoweit für ihre Mutter verwahrt habe, müsste sich die insoweit als verdeckte Treuhänderin anzusehende Klägerin an dem von ihr gesetzten Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger festhalten lassen. Dass das Geld der Mutter der Klägerin zustehen sollte, sei gegenüber der Volksbank nicht offengelegt worden. Bei dem zu berücksichtigenden verdeckten Treuhandvermögen könne kein Herausgabeanspruch des Treugebers als mit ihm in Verbindung stehende Verbindlichkeit in Abzug gebracht werden, weil es bei wertender Betrachtung an der wirtschaftlichen Einheitlichkeit zwischen dem zu berücksichtigenden Vermögen und den gegenüber dem Treuhänder bestehenden Verbindlichkeiten fehle. Bei dieser Sachlage sei auch die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 17.01.2003 bis 04.09.2003 und vom 06.09.2003 bis zum 11.01.2004 ebenso wie die Rückforderung der überzahlten Leistungen in diesem Zeitraum rechtmäßig.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 18.04.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.05.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass der von ihr und ihrer Mutter betriebene Aufwand (Neuanlage eines Sparbuches) absolut überflüssig gewesen wäre, wenn ihre Eltern ihr das Geld tatsächlich geschenkt hätten. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation, wonach für eine Schenkung spreche, dass das Geld zum Kauf einer Aussteuer gedacht gewesen sei, denn bei der Aussteuer handele es sich um eine Naturalleistung, die im Falle einer Eheschließung von den Eltern erbracht werde. Geld sei deshalb nicht abgehoben worden, weil sie genau gewusst habe, dass ihr dieses Geld nicht zustehe. Wenn sie Geld abgehoben hätte, hätte sie sich einer Straftat schuldig gemacht. Außerdem könne sie von ihrer Mutter zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn sie das Geld nicht herausgebe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. April 2005 und den Bescheid vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2004 aufzuheben und die Beklagte des weiteren unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2004 zu verurteilen, ihr ab 12. Januar 2004 Alhi in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass es letztlich nicht darauf ankomme, ob es bei dem bei der Volksbank angelegten Geld um solches der Mutter der Klägerin gehandelt habe. Selbst wenn es sich bei dem Konto um eine sogenannte verdeckte Treuhand gehandelt haben sollte, sei dieses als reines Privatkonto zu behandeln. Derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG, die beigezogene Strafakte und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Alhi aufgehoben, die Erstattung des überzahlten Betrags in zutreffender Höhe festgesetzt und den geltend gemachten Anspruch auf Alhi ab 17.01.2004 abgelehnt.
I.
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rücknahme der Alhi-Bewilligung vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2004 ist § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Rechtsgrundlage der daran anknüpfenden Erstattung der überzahlten Alhi ist § 50 Abs. 1 SGB X, die des Ersatzes der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist unter anderem davon abhängig, dass die Bescheide über die Bewilligung der Alhi als begünstigende Verwaltungsakte von Anfang an in vollem Umfang bzw. teilweise rechtswidrig waren und die begünstigte Klägerin sich auf ein Vertrauen in den Bestand der Entscheidungen nicht berufen kann, weil diese auf Angaben beruhten, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist von einem subjektiven Maßstab auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R - in www.juris.de). Die Rechtswidrigkeit der Ausgangsbewilligungsbescheide selbst beurteilt sich danach, ob im Zeitpunkt des Erlasses die Voraussetzungen eines Alhi-Anspruchs gem. § 190 Abs. 1 SGB III in der hier noch anzuwendenden bis 31.12.2004 geltenden Fassung gegeben waren. Danach haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.12.2001 (AlhiV 2002) in der hier maßgebenden ab 01.01.2003 geltenden Fassung. Der danach (zunächst) zu berücksichtigende Freibetrag bemisst sich nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Freibetrag 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr beträgt und 13.000,- EUR nicht übersteigen darf. Im Falle der Klägerin ergibt sich, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (20.12.2002) ein zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 4.800,- EUR (24 x 200,- EUR). Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin über zwei Sparbücher mit einem Gesamtguthaben in Höhe von 11.665,71 EUR. Allein das Vermögen auf dem Sparbuch bei der Sparkasse, das sich am 31.10.2002 auf 5.165,71 EUR belief und das der Klägerin unbestrittenermaßen gehört, übersteigt den Freibetrag. Dieses Vermögen war auch zu berücksichtigen.
Dahingestellt bleiben kann, dass der Freibetrag durch Abhebungen vom Sparbuch bei der Sparkasse in der Folge unterschritten wurde, denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch das Sparbuch bei der Volksbank, mit dem zusammen der Freibetrag während des gesamten Bewilligungsabschnittes überschritten wird - wie vom SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, weshalb hierauf gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird -, als ihr zuzuordnendes Vermögen zu werten. Das Sparbuch ist auf den Namen der Klägerin ausgestellt; damit ist sie Vertragspartner der Volksbank und Inhaberin des Sparbuchs geworden. Ihr standen zivilrechtlich als Gläubigerin zum Stichtag 20.12.2002 Guthabensforderungen in Höhe von 6.500 EUR gegenüber der Volksbank als Schuldnerin zu. Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrags ist, bestimmt sich nach den konkreten Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Sparguthabens werden soll. Denn durch den Kontoerrichtungsvertrag wird der Kontoinhaber Gläubiger der Auszahlungsforderung gegenüber dem Bankinstitut. Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt und ob auf dem Konto Geld verbucht wird, das möglicherweise einem Dritten zuzuordnen ist, ist für die Frage, wer Gläubiger der Einlage ist, ohne Belang. Gutschriften auf dem Konto kommen - unabhängig von wem sie veranlasst sind - dem Kontoinhaber zu Gute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen gegen die Bank (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2008 - 3 A 373/07 - unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung in www.juris.de). Weder bei der Anlage des Sparbuchs noch später ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Rechts¬inhaberschaft am Sparbuch geändert bzw. von Anfang an nicht bestanden hat. Die Mutter der Klägerin hatte auch keine Vollmacht über das Sparbuch und das Sparbuch ist auch nicht als Treuhandkonto, auf dem Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet werden, gekennzeichnet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt eines verdeckten Treuhandverhältnisses. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, welche Maßstäbe an ein solches Treuhandverhältnis anzulegen sind, denn eine Treuhand ist nach Überzeugung des Senats hier nicht bewiesen. Zum Einen ist insoweit schon fraglich, wessen Geld hier treuhänderisch verwaltet werden sollte, nachdem die Klägerin teils ihre Mutter und teils ihren Vater als Eigentümer des Geldes bezeichnet. Zum Anderen ist auch die Begründung für die Vereinbarung einer Treuhand und Anlage des Geldes auf einem Konto der Klägerin nicht nachvollziehbar. Die Klägerin gibt insoweit an, ihr Vater hätte ansonsten ihrer Mutter das Geld wieder "abgeschwatzt". Dies steht nicht im Einklang damit, dass die Mutter selbst nach ihren Angaben bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem SG über eigene Geschäftsbeziehungen zur Volksbank verfügt und das dort angelegte Geld vom Ehemann nicht verbraucht wird. Nicht zuletzt ist darüber hinaus die Zweckbestimmung des Geldes nicht eindeutig. Insoweit berief sich die Klägerin teilweise darauf, es habe sich um Geld zum Kauf ihrer Aussteuer gehandelt, teilweise gab sie an, es handele sich um Geld der Mutter. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Vorliegens einer Treuhand sind hier nicht ersichtlich. Die Stellung der Klägerin als Treuhänderin ist nicht erwiesen.
Die Klägerin hat bei der Antragstellung am 20.12.2002 ihre Angaben gegenüber der Beklagten in Bezug auf die Vermögensverhältnisse auch zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), weshalb sie sich nicht auf Vertrauen berufen kann. Sie wusste im Dezember 2002, dass am 05.03.2002 auf ihren Namen ein Konto bei der Volksbank angelegt worden ist und hierauf auch eine Einzahlung in Höhe von 5.000,- EUR erfolgt war. Außerdem verfügte sie über das Sparbuch bei der Sparkasse, das Ende 2002 ein Guthaben von 5.165,71 EUR aufwies. Dennoch hat sie im Antrag den Besitz beider Sparbücher und entsprechender Guthaben nicht angegeben. Selbst wenn sie der Auffassung gewesen sein sollte, das Vermögen auf dem Sparbuch der Volksbank gehöre ihrer Mutter, hätte sie dies offenlegen müssen, um der Beklagten eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu ermöglichen. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit der Klägerin, die in Deutschland geboren ist, die Werk-Realschule besucht hat und auch über eigene Konten verfügt, ist auch nicht eingeschränkt gewesen.
Die Beklagte hat den nach § 50 SGB X zu erstattenden Betrag auch in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung folgt aus § 335 Abs. 1, 5 SGB III.
II.
Auch der im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffene Bescheid vom 12.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2004, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Alhi ab 17.01.2004 abgelehnt wurde, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Alhi ab 17.01.2004 nicht zu.
Abgesehen davon, dass die Klägerin - wie unter 1. ausgeführt - aufgrund der ihr zuzuordnenden Sparbücher, die am 17.01.2004 ein Guthaben in Höhe von 12.091,10 EUR (Sparkasse: 4.645,38 EUR; Volksbank: 7.445,72 EUR) aufwiesen, auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten angesetzten Freibetrags von 5.200 EUR nicht bedürftig war, fehlt es für die Zeit ab 12.01.2004 auch an der für die Gewährung von Alhi notwendigen Arbeitslosigkeit der Klägerin, nachdem sie in der Zeit vom 12.01.2004 bis 30.04.2004 als Praktikantin mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche und vom 04.05.2004 bis 12.09.2004 als Produktionshelferin mit einer 35-Stunden-Woche tätig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 17.01.2003 bis 04.09.2003 und vom 06.09.2003 bis 16.01.2004, die Erstattung der für diese Zeit gewährten Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Versagung von Alhi ab 17.01.2004.
Die 1978, damals ledige in Deutschland geborene Klägerin, die die Werkrealschule besucht hat, war seit 1996 mit kurzen Unterbrechungen bis zum 30.04.2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Sodann bezog sie bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 16.01.2003 Arbeitslosengeld. Daran anschließend bewilligte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 20.12.2002 mit Bescheid vom 16.01.2003 Alhi ab 17.01.2003 bis 16.01.2004 in Höhe von 150,71 EUR wöchentlich (Bemessungsentgelt gerundet 450, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0). Im Antrag gab die Klägerin an, über keine Girokonten, Sparbücher, sonstige Wertpapiere oder Bargeld zu verfügen und auch keine Freistellungsaufträge erteilt zu haben. Vorgelegt wurde ein Kontoauszug eines Kontos der Klägerin bei der Sparkasse G. - Kto.-Nr. 100 694 00 - mit einem Kontostand von 901,87 EUR am 16.12.2002. Die Beklagte gewährte Leistungen in der bewilligten Höhe. Nachdem die Klägerin eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme zum 26.05.2003 mitgeteilt hatte, wurde die Zahlung zum 31.05.2003 zunächst eingestellt, mit Bescheid vom 30.06.2003 erfolgte dann jedoch eine Weiterbewilligung ab 01.06.2003 bis zur erneuten Einstellung am 04.09.2003. Mit Bescheid vom 10.09.2003 wurde Alhi für die Zeit ab 06.09.2003 weiterbewilligt. Mit Bescheid vom 02.01.2004 erfolgte für die Zeit vom 01.01. bis 16.01.2004 eine Erhöhung des Leistungssatzes auf 153,86 EUR wöchentlich. Durch einen Datenabgleich zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Beklagten erlangte die Beklagte im November 2003 Kenntnis darüber, dass die Klägerin zwei Freistellungsaufträge erteilt hatte. Auf die Anfrage der Beklagten vom 01.12.2003, für welche Geldanlagen Freistellungsaufträge erteilt worden seien, teilte die Klägerin mit, dass sich die Freistellungsaufträge auf ein Sparbuch bei der Volksbank Philippsburg in Höhe von 7.445,72 EUR und ein Sparbuch bei der Sparkasse Philippsburg in Höhe 4.645,38 EUR beziehen würden. Im Rahmen der daraufhin wegen zu Unrecht erfolgten Bezugs von Alhi erfolgten Anhörung führte sie ergänzend aus, dass ihr nur das Geld auf dem Sparbuch bei der Sparkasse, nicht jedoch das Geld auf dem Sparbuch bei der Volksbank gehöre. Bei Letzterem handele es sich um Geld, das ihrer Mutter gehöre. Diese habe ein Sparbuch auf ihren - der Klägerin - Namen angelegt, um das Geld so vor dem Zugriff ihres Ehemannes zu sichern, da dieser regelmäßig seinen Verwandten in der Türkei Geld zukommen lassen würde. Das Geld fehle dann der Familie in Deutschland. Dieses Sparbuch weise nur Einzahlungen auf, die nachweislich von ihrer Mutter vorgenommen worden seien, während sich auf ihrem Sparbuch Einzahlungen und Abhebungen befänden. Sie legte neben Kopien der Sparbücher eine Bestätigung ihrer Mutter vor, wonach diese das Sparbuch zwar auf den Namen der Tochter, jedoch für eigene Zwecke eröffnet hat. Mit Bescheid vom 08.03.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 17.01., 01.06. und 06.09.2003 auf und forderte von der Klägerin gleichzeitig die Erstattung der für die Zeit vom 17.01. bis 04.09.2003 und 06.09.2003 bis 16.01.2004 gezahlten Alhi in Höhe von insgesamt 7.844,12 EUR. Mit Bescheid vom selben Tag forderte das AA auch die Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.234,67 EUR. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 zurückgewiesen.
Bereits am 07.01.2004 beantragte die Klägerin, die in der Zeit vom 12.01.2004 bis 30.04.2004 als Praktikantin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und einem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 470,00 EUR und vom 04.05.2004 bis 12.09.2004 als Produktionshelferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt zwischen 787,75 EUR und 1.150,75 EUR arbeitete, außerdem erneut Alhi und gab hierbei im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Alhi an, dass sie neben einem Girokonto bei der Sparkasse Karlsruhe (Guthaben am 05.01.2004: 776,12 EUR) und Bargeld über Sparbücher in Höhe von 7.445,72 EUR und 4.645,38 EUR verfüge (Sparbuch Sparkasse 31.10.2002: 5.165,71 EUR, 18.10.2003: 5.045,38 EUR, 15.08.2003: 4.645,38 EUR; Sparbuch Volksbank 05.03.2002: 5000 EUR, 19.07.2002: 6.500 EUR, 06.03.2003: 7445,72 EUR). Mit Bescheid vom 12.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von 12.867,22 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 5.200,- EUR verblieben 7.667,22 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2004 zurück. Die Beklagte sei nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem Sparguthaben in Höhe von 7.445,72 EUR nicht um das Vermögen der Klägerin, sondern um Vermögen der Mutter handele. Um das Vermögen der Mutter dem Zugriff des Ehemannes zu entziehen, hätte es eine andere Form der Geldanlage gegeben, als ein Sparbuch auf den Namen der Klägerin anzulegen. Die Mutter hätte ohne Weiteres auf ihren Namen ein Sparbuch eröffnen können und dieses dann z.B. bei ihrer Tochter oder bei der Bank hinterlegen können, so dass ihr Ehemann hiervon keine Kenntnis erhalte bzw. dieses Guthaben seinem Zugriff entzogen sei. Die Klägerin sei Inhaberin der Sparbücher, sie habe auch unter ihrem Namen die Freistellungsaufträge erteilt, so dass zu Recht davon ausgegangen worden sei, dass es sich bei den genannten Vermögenswerten um ihr Vermögen handele.
Gegen den Bescheid vom 12.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2004 hat die Klägerin am 24.03.2004 und gegen den Bescheid vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 am 15.04.2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, das die Klagen mit Beschluss vom 12.08.2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, ihre Geschwister seien über den Sachverhalt informiert. Es handele sich um ein im Familiensinne geplantes Vorgehen, um das Geld in Deutschland zu behalten und vor dem Zugriff der Brüder ihres Vaters zu schützen. Ihre Mutter habe auch einen Rückforderungsanspruch gegen sie und könne diesen zivilrechtlich jederzeit geltend machen. Auf das Sparbuch, welches das Geld ihrer Mutter enthalte, sei am 05.03.2002 ein Betrag in Höhe von 5.000,- EUR einbezahlt worden. Dieses Geld stamme aus dem Verkauf des Pkw`s ihres Vater. Sie - die Klägerin - habe, bevor sie arbeitslos geworden sei, nur über ein sehr bescheidenes Einkommen verfügt, hiervon hätte sie keineswegs 5.000,- EUR ansparen können. Sie habe immer wieder kleinere Beträge zeitnah auf ihrem eigenen Sparbuch einbezahlt. Ergänzend hat sie eine Aufstellung über von ihrem Vater getätigte Überweisungen in die Türkei zwischen dem 16.12.1993 und 22.09.2000 vorgelegt.
Die Beklagte hat dagegen ergänzend vorgebracht, dass auf Grund der Tätigkeit der Klägerin als Praktikantin und des dadurch erfolgten Wegfalls der Arbeitslosigkeit bereits ab 12.01.2004 kein Anspruch mehr gegeben sei, so dass sich die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis stelle. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass die Klägerin beim Antrag, den sie unter dem Datum des 12.12.2002 ausgefüllt habe, auch das Sparbuch mit ca. 4.645,- EUR nicht angegeben und außerdem die Frage nach Freistellungsaufträgen verneint habe.
Das SG hat die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2005 als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 05.04.2005 (Bl. 76/82 der Klageakten des SG) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 05.04.2005 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klägerin habe über die Freibetragsgrenze übersteigendes Vermögen verfügt, weshalb ihr kein Anspruch auf Alhi zustehe. Sie verfüge über zwei Sparbücher, auf denen sich im Zeitpunkt der Antragstellung Guthaben in Höhe von 4.645 EUR und 7.445,72 EUR befunden hätten. Das Guthaben beider Sparbücher stehe zur Überzeugung der Kammer im Eigentum der Klägerin. Das Gericht stütze seine Überzeugung bezüglich des Sparbuchs bei der Volksbank auf den Umstand, dass das Konto bei der Volksbank auf den Namen der Klägerin eingerichtet worden sei. Von der Richtigkeit der Angaben der Mutter der Klägerin, wonach ihr das Geld auf dem Konto gehöre, könne sich das Gericht nicht überzeugen. Die Angaben seien nicht plausibel und deshalb nicht glaubhaft. Der Einwand, dass das auf das Konto eingezahlte Geld aus dem Verkauf des Autos des Vaters der Klägerin stamme, ändere hieran nichts. Auch in diesem Fall könnten die Eltern das Geld ihrer Tochter anschließend geschenkt haben. Für eine solche Schenkung spreche, dass das Geld nach den Angaben der Zeugin unter anderem für den Kauf einer Aussteuer gedacht gewesen sei und im Zeitpunkt der Anlegung des Kontos die Klägerin ihr einziges noch unverheiratetes Kind gewesen sei. Nicht einleuchtend in diesem Zusammenhang sei auch die ursprünglich vorgetragene Erklärung, das Konto habe heimlich angelegt werden müssen, denn es überzeuge nicht, dass das Geld aus dem Verkauf des Autos des Vaters der Klägerin stammen solle, der Vater dann aber nicht der Frage nach dem Verbleib des Autos bzw. des Verkauferlöses nachgegangen wäre. Auch der Einwand, dass das Geld sonst vom Vater der Klägerin in die Türkei geschickt worden wäre und dann der Familie in Deutschland gefehlt hätte, überzeuge nicht, nachdem vom Konto bei der Volksbank niemals Geld abgehoben und für die Lebenshaltung der Familie ausgegeben worden sei. Selbst wenn das Geld nicht der Klägerin, sondern ihrer Mutter zustehen sollte und die Tochter das Geld insoweit für ihre Mutter verwahrt habe, müsste sich die insoweit als verdeckte Treuhänderin anzusehende Klägerin an dem von ihr gesetzten Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger festhalten lassen. Dass das Geld der Mutter der Klägerin zustehen sollte, sei gegenüber der Volksbank nicht offengelegt worden. Bei dem zu berücksichtigenden verdeckten Treuhandvermögen könne kein Herausgabeanspruch des Treugebers als mit ihm in Verbindung stehende Verbindlichkeit in Abzug gebracht werden, weil es bei wertender Betrachtung an der wirtschaftlichen Einheitlichkeit zwischen dem zu berücksichtigenden Vermögen und den gegenüber dem Treuhänder bestehenden Verbindlichkeiten fehle. Bei dieser Sachlage sei auch die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 17.01.2003 bis 04.09.2003 und vom 06.09.2003 bis zum 11.01.2004 ebenso wie die Rückforderung der überzahlten Leistungen in diesem Zeitraum rechtmäßig.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 18.04.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.05.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass der von ihr und ihrer Mutter betriebene Aufwand (Neuanlage eines Sparbuches) absolut überflüssig gewesen wäre, wenn ihre Eltern ihr das Geld tatsächlich geschenkt hätten. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation, wonach für eine Schenkung spreche, dass das Geld zum Kauf einer Aussteuer gedacht gewesen sei, denn bei der Aussteuer handele es sich um eine Naturalleistung, die im Falle einer Eheschließung von den Eltern erbracht werde. Geld sei deshalb nicht abgehoben worden, weil sie genau gewusst habe, dass ihr dieses Geld nicht zustehe. Wenn sie Geld abgehoben hätte, hätte sie sich einer Straftat schuldig gemacht. Außerdem könne sie von ihrer Mutter zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn sie das Geld nicht herausgebe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. April 2005 und den Bescheid vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2004 aufzuheben und die Beklagte des weiteren unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2004 zu verurteilen, ihr ab 12. Januar 2004 Alhi in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass es letztlich nicht darauf ankomme, ob es bei dem bei der Volksbank angelegten Geld um solches der Mutter der Klägerin gehandelt habe. Selbst wenn es sich bei dem Konto um eine sogenannte verdeckte Treuhand gehandelt haben sollte, sei dieses als reines Privatkonto zu behandeln. Derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG, die beigezogene Strafakte und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Alhi aufgehoben, die Erstattung des überzahlten Betrags in zutreffender Höhe festgesetzt und den geltend gemachten Anspruch auf Alhi ab 17.01.2004 abgelehnt.
I.
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rücknahme der Alhi-Bewilligung vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2004 ist § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Rechtsgrundlage der daran anknüpfenden Erstattung der überzahlten Alhi ist § 50 Abs. 1 SGB X, die des Ersatzes der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist unter anderem davon abhängig, dass die Bescheide über die Bewilligung der Alhi als begünstigende Verwaltungsakte von Anfang an in vollem Umfang bzw. teilweise rechtswidrig waren und die begünstigte Klägerin sich auf ein Vertrauen in den Bestand der Entscheidungen nicht berufen kann, weil diese auf Angaben beruhten, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist von einem subjektiven Maßstab auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R - in www.juris.de). Die Rechtswidrigkeit der Ausgangsbewilligungsbescheide selbst beurteilt sich danach, ob im Zeitpunkt des Erlasses die Voraussetzungen eines Alhi-Anspruchs gem. § 190 Abs. 1 SGB III in der hier noch anzuwendenden bis 31.12.2004 geltenden Fassung gegeben waren. Danach haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.12.2001 (AlhiV 2002) in der hier maßgebenden ab 01.01.2003 geltenden Fassung. Der danach (zunächst) zu berücksichtigende Freibetrag bemisst sich nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Freibetrag 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr beträgt und 13.000,- EUR nicht übersteigen darf. Im Falle der Klägerin ergibt sich, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (20.12.2002) ein zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 4.800,- EUR (24 x 200,- EUR). Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin über zwei Sparbücher mit einem Gesamtguthaben in Höhe von 11.665,71 EUR. Allein das Vermögen auf dem Sparbuch bei der Sparkasse, das sich am 31.10.2002 auf 5.165,71 EUR belief und das der Klägerin unbestrittenermaßen gehört, übersteigt den Freibetrag. Dieses Vermögen war auch zu berücksichtigen.
Dahingestellt bleiben kann, dass der Freibetrag durch Abhebungen vom Sparbuch bei der Sparkasse in der Folge unterschritten wurde, denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch das Sparbuch bei der Volksbank, mit dem zusammen der Freibetrag während des gesamten Bewilligungsabschnittes überschritten wird - wie vom SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, weshalb hierauf gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird -, als ihr zuzuordnendes Vermögen zu werten. Das Sparbuch ist auf den Namen der Klägerin ausgestellt; damit ist sie Vertragspartner der Volksbank und Inhaberin des Sparbuchs geworden. Ihr standen zivilrechtlich als Gläubigerin zum Stichtag 20.12.2002 Guthabensforderungen in Höhe von 6.500 EUR gegenüber der Volksbank als Schuldnerin zu. Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrags ist, bestimmt sich nach den konkreten Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Sparguthabens werden soll. Denn durch den Kontoerrichtungsvertrag wird der Kontoinhaber Gläubiger der Auszahlungsforderung gegenüber dem Bankinstitut. Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt und ob auf dem Konto Geld verbucht wird, das möglicherweise einem Dritten zuzuordnen ist, ist für die Frage, wer Gläubiger der Einlage ist, ohne Belang. Gutschriften auf dem Konto kommen - unabhängig von wem sie veranlasst sind - dem Kontoinhaber zu Gute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen gegen die Bank (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2008 - 3 A 373/07 - unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung in www.juris.de). Weder bei der Anlage des Sparbuchs noch später ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Rechts¬inhaberschaft am Sparbuch geändert bzw. von Anfang an nicht bestanden hat. Die Mutter der Klägerin hatte auch keine Vollmacht über das Sparbuch und das Sparbuch ist auch nicht als Treuhandkonto, auf dem Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet werden, gekennzeichnet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt eines verdeckten Treuhandverhältnisses. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, welche Maßstäbe an ein solches Treuhandverhältnis anzulegen sind, denn eine Treuhand ist nach Überzeugung des Senats hier nicht bewiesen. Zum Einen ist insoweit schon fraglich, wessen Geld hier treuhänderisch verwaltet werden sollte, nachdem die Klägerin teils ihre Mutter und teils ihren Vater als Eigentümer des Geldes bezeichnet. Zum Anderen ist auch die Begründung für die Vereinbarung einer Treuhand und Anlage des Geldes auf einem Konto der Klägerin nicht nachvollziehbar. Die Klägerin gibt insoweit an, ihr Vater hätte ansonsten ihrer Mutter das Geld wieder "abgeschwatzt". Dies steht nicht im Einklang damit, dass die Mutter selbst nach ihren Angaben bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem SG über eigene Geschäftsbeziehungen zur Volksbank verfügt und das dort angelegte Geld vom Ehemann nicht verbraucht wird. Nicht zuletzt ist darüber hinaus die Zweckbestimmung des Geldes nicht eindeutig. Insoweit berief sich die Klägerin teilweise darauf, es habe sich um Geld zum Kauf ihrer Aussteuer gehandelt, teilweise gab sie an, es handele sich um Geld der Mutter. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Vorliegens einer Treuhand sind hier nicht ersichtlich. Die Stellung der Klägerin als Treuhänderin ist nicht erwiesen.
Die Klägerin hat bei der Antragstellung am 20.12.2002 ihre Angaben gegenüber der Beklagten in Bezug auf die Vermögensverhältnisse auch zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), weshalb sie sich nicht auf Vertrauen berufen kann. Sie wusste im Dezember 2002, dass am 05.03.2002 auf ihren Namen ein Konto bei der Volksbank angelegt worden ist und hierauf auch eine Einzahlung in Höhe von 5.000,- EUR erfolgt war. Außerdem verfügte sie über das Sparbuch bei der Sparkasse, das Ende 2002 ein Guthaben von 5.165,71 EUR aufwies. Dennoch hat sie im Antrag den Besitz beider Sparbücher und entsprechender Guthaben nicht angegeben. Selbst wenn sie der Auffassung gewesen sein sollte, das Vermögen auf dem Sparbuch der Volksbank gehöre ihrer Mutter, hätte sie dies offenlegen müssen, um der Beklagten eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu ermöglichen. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit der Klägerin, die in Deutschland geboren ist, die Werk-Realschule besucht hat und auch über eigene Konten verfügt, ist auch nicht eingeschränkt gewesen.
Die Beklagte hat den nach § 50 SGB X zu erstattenden Betrag auch in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung folgt aus § 335 Abs. 1, 5 SGB III.
II.
Auch der im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffene Bescheid vom 12.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2004, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Alhi ab 17.01.2004 abgelehnt wurde, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Alhi ab 17.01.2004 nicht zu.
Abgesehen davon, dass die Klägerin - wie unter 1. ausgeführt - aufgrund der ihr zuzuordnenden Sparbücher, die am 17.01.2004 ein Guthaben in Höhe von 12.091,10 EUR (Sparkasse: 4.645,38 EUR; Volksbank: 7.445,72 EUR) aufwiesen, auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten angesetzten Freibetrags von 5.200 EUR nicht bedürftig war, fehlt es für die Zeit ab 12.01.2004 auch an der für die Gewährung von Alhi notwendigen Arbeitslosigkeit der Klägerin, nachdem sie in der Zeit vom 12.01.2004 bis 30.04.2004 als Praktikantin mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche und vom 04.05.2004 bis 12.09.2004 als Produktionshelferin mit einer 35-Stunden-Woche tätig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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