Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4361/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Im Beschwerdeverfahren L 4 KR 5691/07 PKH-B wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Sozialgericht Karlsruhe (SG) es abgelehnt hat, ihm für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage S 3 KR 1774/07 anzuordnen und die wegen der Beiträge für die ab 04. April 2007 bestehende freiwillige Krankenversicherung betriebene Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Senat wies die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 29. Juli 2008 zurück.
Die vom Kläger gegen diesen Beschluss am 9. September 2008 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Kläger nicht formgerecht (§ 178a Abs 2 Satz 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) dargelegt hat, dass der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 Satz 6 SGG u.a. das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Februar 2006 - B 9a V 47/05 B -). Das ist hier nicht hinreichend geschehen.
Als Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt der Kläger nur eine seiner Behauptung nach nicht ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses vom 29. Juli 2008. Die Zustellung betrifft nicht das rechtliche Gehör. Der Beschluss ist dem Kläger jedenfalls zugegangen.
Im Übrigen wendet sich der Kläger in seiner Anhörungsrüge gegen das seiner Auffassung nach rechtswidrige Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem am 8. Mai 1999 erlittenen Verkehrsunfall. Mit dem Vorbringen des Klägers hat sich der Senat im Rahmen des Erforderlichen im Beschluss vom 29. Juli 2008 auseinandergesetzt. Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Dagegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen. Im Rahmen der Verpflichtung zur Erwägung des Vortrags von Beteiligten ist das Gericht ferner nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen; es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen (zum Ganzen: BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 P 1/06 C - mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Soweit der Kläger rügt, das SG bearbeite das Verfahren S 3 KR 1774/07 nicht, kann dieses Begehren nicht als Untätigkeitsbeschwerde angesehen werden. Eine solche ist nicht statthaft. Es besteht kein Raum, ohne gesetzliche Grundlage durch Richterrecht eine Untätigkeitsbeschwerde zu schaffen, um auf ein laufendes Verfahren einzuwirken (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S -).
Mangels Erfolgsaussicht der Anhörungsrüge ist dem Kläger für das Verfahren der Anhörungsrüge auch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG). Ist auf eine Anhörungsrüge entschieden worden, ist gegen diese Entscheidung eine (erneute) Anhörungsrüge unzulässig (BSG, Beschluss vom 1. August 2007 - B 13 R 7/07 C -). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass, wenn ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Anhörungsrügen oder Gegenvorstellungen erhebt, es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber bedarf (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S -).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Im Beschwerdeverfahren L 4 KR 5691/07 PKH-B wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Sozialgericht Karlsruhe (SG) es abgelehnt hat, ihm für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage S 3 KR 1774/07 anzuordnen und die wegen der Beiträge für die ab 04. April 2007 bestehende freiwillige Krankenversicherung betriebene Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Senat wies die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 29. Juli 2008 zurück.
Die vom Kläger gegen diesen Beschluss am 9. September 2008 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Kläger nicht formgerecht (§ 178a Abs 2 Satz 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) dargelegt hat, dass der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 Satz 6 SGG u.a. das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Februar 2006 - B 9a V 47/05 B -). Das ist hier nicht hinreichend geschehen.
Als Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt der Kläger nur eine seiner Behauptung nach nicht ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses vom 29. Juli 2008. Die Zustellung betrifft nicht das rechtliche Gehör. Der Beschluss ist dem Kläger jedenfalls zugegangen.
Im Übrigen wendet sich der Kläger in seiner Anhörungsrüge gegen das seiner Auffassung nach rechtswidrige Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem am 8. Mai 1999 erlittenen Verkehrsunfall. Mit dem Vorbringen des Klägers hat sich der Senat im Rahmen des Erforderlichen im Beschluss vom 29. Juli 2008 auseinandergesetzt. Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Dagegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen. Im Rahmen der Verpflichtung zur Erwägung des Vortrags von Beteiligten ist das Gericht ferner nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen; es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen (zum Ganzen: BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 P 1/06 C - mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Soweit der Kläger rügt, das SG bearbeite das Verfahren S 3 KR 1774/07 nicht, kann dieses Begehren nicht als Untätigkeitsbeschwerde angesehen werden. Eine solche ist nicht statthaft. Es besteht kein Raum, ohne gesetzliche Grundlage durch Richterrecht eine Untätigkeitsbeschwerde zu schaffen, um auf ein laufendes Verfahren einzuwirken (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S -).
Mangels Erfolgsaussicht der Anhörungsrüge ist dem Kläger für das Verfahren der Anhörungsrüge auch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG). Ist auf eine Anhörungsrüge entschieden worden, ist gegen diese Entscheidung eine (erneute) Anhörungsrüge unzulässig (BSG, Beschluss vom 1. August 2007 - B 13 R 7/07 C -). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass, wenn ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Anhörungsrügen oder Gegenvorstellungen erhebt, es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber bedarf (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S -).
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