L 3 B 1448/08 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 1015/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 1448/08 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), aber unbegründet. Der Kläger hat keinen über den Tenor des Beschlusses vom 26. Juni 2008 hinausgehenden Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Nach § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger wendet sich hier gegen die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Frankfurt (Oder), Prozesskostenhilfe zwar zu gewähren, jedoch nur begrenzt auf die Höhe der Selbstbeteiligung gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Klägers bei der D in Höhe von 250,00 Euro. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die laut dem Versicherungsschein vom 29. Oktober 2007 und dem Schreiben der D vom 30. November 2007 ab dem 01. September 2007 bestehende Versicherung aufgrund der nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der D geltenden Wartezeit von drei Monaten (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der ARB 2007 und 2008, zu finden im Internet) hier nicht eintritt. Denn der Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ist bereits am 26. September 2006 und damit weit vor Ablauf der dreimonatigen Wartezeit gestellt worden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ARB).

Zwar hat somit das SG zu Unrecht das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung als vorrangig einzusetzendes Vermögens i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO in Ansatz gebracht, dennoch kann der Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf Prozesskostenhilfe durchsetzen, denn er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO.

Gemäß den §§ 114, 115 Abs. 1 ZPO wäre zunächst von der Zahlung von Raten in Höhe von monatlich 175 Euro auszugehen, da der Kläger aufgrund seines Einkommens in der Lage ist, in dieser Höhe zu den Prozessführungskosten beizutragen.

Nach seinen Angaben verfügt er über Einkünfte in Höhe von Euro (). Hiervon sind Abzüge nach § 82 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von 24,91 Euro ( Euro Hversicherung für das Kfz des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen , Euro Anteil H- und Gversicherung sowie Euro Hversicherung), Freibeträge für ihn als Partei nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO in Höhe von 382 Euro sowie für seine minderjährige Tochter – bereits gemindert um das Kindergeld – in Höhe von 113 Euro, anteilige Wohnkosten in Höhe von Euro ( Euro Hkosten zuzüglich Euro sonstige Ne-benkosten in Form von G sowie W/A zuzüglich Euro Abzahlungsverpflichtungen, insgesamt Euro; geteilt durch zwei) und anteilige besondere Belastungen für das der Tochter in Höhe von Euro abzusetzen, so dass ein anrechnungsfähiges Einkommen in Höhe von gerundet Euro verbleibt.

Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO sind bei einem einzusetzenden Einkommen von 500 bis 549 Euro Raten von monatlich 175 Euro zu leisten. Die geltend gemachten Beiträge für die Renten-, Glas-, Lebens- und Rechtsschutzversicherung sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil es sich hierbei nicht um gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen handelt und ein solcher persönlicher Versicherungsschutz nicht zu Lasten der Allgemeinheit finanziert werden kann. Darüber hinaus sind Versicherungen bzw. Aufwendungen der Ehefrau, die über eigenes Einkommen verfügt, nicht zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Kosten für Strom können nicht abgesetzt werden, da diese zur allgemeinen Lebenshaltung gehören und damit durch den Freibetrag ausgeglichen werden. Als zur privaten Lebensführung gehörend und daher ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, sind die geltend gemachten Kosten für Telefon, GEZ und Mitgliedsbeiträge für den Sportverein anzusehen.

Da die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung vor dem SG in Höhe von 559,30 Euro vier Monatsraten à 175 Euro nicht übersteigen, ist nach § 115 Abs. 4 ZPO Pro-zesskostenhilfe – abweichend von der Entscheidung des SG - an sich nicht zu gewähren.

Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., Randnr. 4 Vor § 172 sowie Randnr. 5 zu § 123) ist die Entscheidung des SG jedoch nicht aufzuheben, so dass es bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe begrenzt auf den Selbstbeteiligungsanteil in Höhe von 250,00 Euro verbleibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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