Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 739/91
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 341/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Anspruch auf Konkursausfallgeld besteht auch dann nicht, wenn zwar ein rechtskräftiges Urteil eines Arbeitsgerichts gegen den (behaupteten) Arbeitgeber über die Zahlung eines höheren Geldbetrages vorliegt, im Urteil das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (auch eines faktischen) ausdrücklich verneint wird, die Verurteilung jedoch auf einen Schadensersatzanspruch gestützt wird. Übernahme und Fortentwicklung des Urteils des BSG vom 8. April 1992 (10 RAr 4/91).
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. März 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um Konkursausfallgeld aus einem von der Klägerin behaupteten Arbeitsverhältnis bei der Firma U. bis Ende Februar 1990.
Am 8. November 1990 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Konkursausfallgeld unter Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis bei der Firma U. Ein Antrag auf Konkurseröffnung hinsichtlich der Firma U. war vom Amtsgericht Limburg mit Beschluss vom 31. Oktober 1990 mangels Masse abgewiesen worden. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Limburg (2 Ca 571/90) begehrte die Klägerin von der Firma U., Gesellschaft für Organisation und Management mbH, die Zahlung von Arbeitslohn in Höhe von DM 89.000,– für die Zeit von Januar 1989 bis Ende Februar 1990. Mit Urteil vom 5. Dezember 1990 verurteilte das Arbeitsgericht die Firma U. zur Zahlung von DM 53.000,– und wies die Klage im übrigen ab. In den Gründen führte es aus, der Klägerin stehe der zugesprochene Betrag als – zugesagter – Schadensersatz, allerdings nicht als Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien zu. Denn ein Arbeitsverhältnis habe zwischen den Parteien im klagegegenständlichen Zeitraum von Januar 1989 bis Februar 1990 nicht bestanden. Es sei zwar ein Arbeitsverhältnis angestrebt und auch konkret angebahnt worden, es sei jedoch nicht zum Abschluß gekommen. Dies folge bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, die rechtsirrig aus ihrem Einverständnis mit dem Vertragsentwurf eine vertragliche Vereinbarung folgere. Der Entwurf nenne weder die Klägerin als Vertragsschließende, noch enthalte er konkrete Angaben über Beginn und Art der Tätigkeit oder die Höhe der Arbeitsvergütung. Die fehlenden Angaben könnten auch nicht den "Rahmendaten” entnommen werden, da sie nicht in den Vertragsentwurf aufgenommen worden seien. Die Schriftstücke zeigten allenfalls, daß sich die Anbahnung des von den Parteien beabsichtigten Arbeitsverhältnisses im vorvertraglichen Stadium konkretisiert habe. Unter diesem Aspekt sei die Tätigkeit der Klägerin zur Vorbereitung des Projektes Praxis-Consult zu beurteilen als Tätigkeit im Hinblick auf den zu erwartenden Arbeitsvertrag. Die Beklagte habe im Vorgriff auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses bereits Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 1990 erstellt; für letzteres spreche insbesondere auch die Deklarierung der Beträge von jeweils DM 1.500,– als Vorschuß (und nicht etwa als Abschlag). So habe auch die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 1989 der Klägerin die Verzögerung des Projektbeginns mitgeteilt unter Bezugnahme "Auf ihr zukünftiges Engagement in unserem Projekt”. Auch ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis habe nicht bestanden. Hierzu habe die Klägerin nichts darüber dargetan, daß sie etwa auf ausdrückliches Geheiß der Beklagten in persönlicher Abhängigkeit bestimmte Arbeiten oder auch die von ihr angegebenen Tätigkeiten ausgeführt habe. Der zuerkannte Betrag stehe der Klägerin jedoch als zugesicherter Schadensersatz zu (wird näher ausgeführt). Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Klägerin später zurückgenommen.
Nach Vorlage dieses Urteils wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 1991 den Antrag der Klägerin unter Hinweis auf die fehlende Arbeitnehmereigenschaft ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1991 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Begriff des Arbeitnehmers sei in den Vorschriften über das Konkursausfallgeld nicht abschließend geregelt. Nach § 101 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hätten die Vorschriften über die Beitragspflicht zur Beklagten Geltung, ferner über § 173 a AFG die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV entsprechend. Arbeitnehmer sei, wer eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber ausübe. In Anlehnung an das vom Arbeitsgericht Limburg ergangene Urteil sei davon auszugehen, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma U. nicht zustande gekommen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 3. Juli 1991 Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen, selbstverständlich sei sie als Arbeitnehmerin für die Firma U. tätig gewesen. Es sei ein Arbeitsvertrag entworfen worden, sie habe ihre Arbeit am 2. Januar 1989 aufgenommen, sie habe in der Folgezeit meistens mit der Zeugin L. zusammengearbeitet. Sie habe auf Weisung der Firma U. eine Vielzahl von Arbeiten erbracht, wie z.B. Erstellen von Preislisten, Dienstleistungspreise, Bewertung von Leistungen im Arztbereich, vergleichende Bewertung von Vor- und Nachteilen Kauf, Miete, Leasing bezüglich der Hard- und Software im Arztbereich, der Referatsübernahmen, persönliche Besuche bei Ärzten, Angebotserstellungen, Erstellungen von Finanzierungsplänen, etc. Sie habe auch für Januar und Februar 1989 Gehalt bekommen; die Abrechnungen wiesen die Firma U. als Arbeitgeber aus. Sie habe den Finanzplan für 1989 und 1990 erstellt, und zwar für den "Unternehmensbereich Praxis-Consult” unter dem Briefkopf der Firma U. GmbH. Ebenfalls habe sie das Angebot der Firma U. im Ärztebereich erarbeitet mit Briefkopf U ...
Mit Urteil vom 9. März 1993 hat das Sozialgericht Gießen die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma U. sei nicht zustande gekommen. Dies ergebe sich aus dem bestandskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes. Soweit dort Gehaltsforderungen mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses abgelehnt worden seien, schließe dies die Geltendmachung von Konkursausfallgeld gegenüber der Beklagten aus. Zwar sei dieses Urteil nicht zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites bindend, es habe jedoch in Bezug auf das geltend gemachte Konkursausfallgeld eine tatbestandliche Wirkung zwischen den jetzigen Verfahrensbeteiligten, als es ebenfalls über Gehaltsansprüche der Klägerin für denselben Zeitraum entschieden habe. Aus § 141 a ff. AFG werde für das Bestehen konkursausfallgeldrechtlicher Forderungen in materieller Hinsicht vorausgesetzt, daß der Arbeitnehmer einen durchsetzbaren An-Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. März 1993 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1991 ist zu Recht ergangen.
Der erkennende Senat weist die Berufung aus den Gründen des Sozialgerichts Gießen ab und sieht deshalb insoweit von einer Wiederholung der dortigen ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, BGBl. I, Seite 50 ff.).
Dabei geht der erkennende Senat davon aus, daß auch die hier vorliegende Abweichung im Tatsächlichen noch ebenso zu lösen ist, wie der dem Urteil des BSG vom 8. April 1992 (10 RAr 4/91) zugrundeliegende Sachverhalt. Soweit im vorliegenden Fall ein für die Klägerin durchsetzbarer Anspruch in Höhe von DM 39.000,– gegen die Firma U. durch das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 5. Dezember 1990 zugestanden wurde, handelt es sich jedoch nicht um einen Lohnanspruch. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es nicht ausreichen, daß die Antragstellerin irgendeinen Anspruch gegen den (behaupteten) Arbeitgeber hat, es muß sich um einen Lohnanspruch handeln, der dann durch das begehrte Konkursausfallgeld ersetzt wird. Der mit der Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemachte Lohnanspruch (Streitgegenstand) wurde mit dem Urteil vom 28. November 1990 jedoch verneint. Damit fehlt ein durchsetzbarer Lohnanspruch i.S. des Urteils des BSG vom 8. April 1992 (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um Konkursausfallgeld aus einem von der Klägerin behaupteten Arbeitsverhältnis bei der Firma U. bis Ende Februar 1990.
Am 8. November 1990 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Konkursausfallgeld unter Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis bei der Firma U. Ein Antrag auf Konkurseröffnung hinsichtlich der Firma U. war vom Amtsgericht Limburg mit Beschluss vom 31. Oktober 1990 mangels Masse abgewiesen worden. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Limburg (2 Ca 571/90) begehrte die Klägerin von der Firma U., Gesellschaft für Organisation und Management mbH, die Zahlung von Arbeitslohn in Höhe von DM 89.000,– für die Zeit von Januar 1989 bis Ende Februar 1990. Mit Urteil vom 5. Dezember 1990 verurteilte das Arbeitsgericht die Firma U. zur Zahlung von DM 53.000,– und wies die Klage im übrigen ab. In den Gründen führte es aus, der Klägerin stehe der zugesprochene Betrag als – zugesagter – Schadensersatz, allerdings nicht als Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien zu. Denn ein Arbeitsverhältnis habe zwischen den Parteien im klagegegenständlichen Zeitraum von Januar 1989 bis Februar 1990 nicht bestanden. Es sei zwar ein Arbeitsverhältnis angestrebt und auch konkret angebahnt worden, es sei jedoch nicht zum Abschluß gekommen. Dies folge bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, die rechtsirrig aus ihrem Einverständnis mit dem Vertragsentwurf eine vertragliche Vereinbarung folgere. Der Entwurf nenne weder die Klägerin als Vertragsschließende, noch enthalte er konkrete Angaben über Beginn und Art der Tätigkeit oder die Höhe der Arbeitsvergütung. Die fehlenden Angaben könnten auch nicht den "Rahmendaten” entnommen werden, da sie nicht in den Vertragsentwurf aufgenommen worden seien. Die Schriftstücke zeigten allenfalls, daß sich die Anbahnung des von den Parteien beabsichtigten Arbeitsverhältnisses im vorvertraglichen Stadium konkretisiert habe. Unter diesem Aspekt sei die Tätigkeit der Klägerin zur Vorbereitung des Projektes Praxis-Consult zu beurteilen als Tätigkeit im Hinblick auf den zu erwartenden Arbeitsvertrag. Die Beklagte habe im Vorgriff auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses bereits Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 1990 erstellt; für letzteres spreche insbesondere auch die Deklarierung der Beträge von jeweils DM 1.500,– als Vorschuß (und nicht etwa als Abschlag). So habe auch die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 1989 der Klägerin die Verzögerung des Projektbeginns mitgeteilt unter Bezugnahme "Auf ihr zukünftiges Engagement in unserem Projekt”. Auch ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis habe nicht bestanden. Hierzu habe die Klägerin nichts darüber dargetan, daß sie etwa auf ausdrückliches Geheiß der Beklagten in persönlicher Abhängigkeit bestimmte Arbeiten oder auch die von ihr angegebenen Tätigkeiten ausgeführt habe. Der zuerkannte Betrag stehe der Klägerin jedoch als zugesicherter Schadensersatz zu (wird näher ausgeführt). Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Klägerin später zurückgenommen.
Nach Vorlage dieses Urteils wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 1991 den Antrag der Klägerin unter Hinweis auf die fehlende Arbeitnehmereigenschaft ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1991 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Begriff des Arbeitnehmers sei in den Vorschriften über das Konkursausfallgeld nicht abschließend geregelt. Nach § 101 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hätten die Vorschriften über die Beitragspflicht zur Beklagten Geltung, ferner über § 173 a AFG die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV entsprechend. Arbeitnehmer sei, wer eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber ausübe. In Anlehnung an das vom Arbeitsgericht Limburg ergangene Urteil sei davon auszugehen, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma U. nicht zustande gekommen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 3. Juli 1991 Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen, selbstverständlich sei sie als Arbeitnehmerin für die Firma U. tätig gewesen. Es sei ein Arbeitsvertrag entworfen worden, sie habe ihre Arbeit am 2. Januar 1989 aufgenommen, sie habe in der Folgezeit meistens mit der Zeugin L. zusammengearbeitet. Sie habe auf Weisung der Firma U. eine Vielzahl von Arbeiten erbracht, wie z.B. Erstellen von Preislisten, Dienstleistungspreise, Bewertung von Leistungen im Arztbereich, vergleichende Bewertung von Vor- und Nachteilen Kauf, Miete, Leasing bezüglich der Hard- und Software im Arztbereich, der Referatsübernahmen, persönliche Besuche bei Ärzten, Angebotserstellungen, Erstellungen von Finanzierungsplänen, etc. Sie habe auch für Januar und Februar 1989 Gehalt bekommen; die Abrechnungen wiesen die Firma U. als Arbeitgeber aus. Sie habe den Finanzplan für 1989 und 1990 erstellt, und zwar für den "Unternehmensbereich Praxis-Consult” unter dem Briefkopf der Firma U. GmbH. Ebenfalls habe sie das Angebot der Firma U. im Ärztebereich erarbeitet mit Briefkopf U ...
Mit Urteil vom 9. März 1993 hat das Sozialgericht Gießen die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma U. sei nicht zustande gekommen. Dies ergebe sich aus dem bestandskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes. Soweit dort Gehaltsforderungen mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses abgelehnt worden seien, schließe dies die Geltendmachung von Konkursausfallgeld gegenüber der Beklagten aus. Zwar sei dieses Urteil nicht zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites bindend, es habe jedoch in Bezug auf das geltend gemachte Konkursausfallgeld eine tatbestandliche Wirkung zwischen den jetzigen Verfahrensbeteiligten, als es ebenfalls über Gehaltsansprüche der Klägerin für denselben Zeitraum entschieden habe. Aus § 141 a ff. AFG werde für das Bestehen konkursausfallgeldrechtlicher Forderungen in materieller Hinsicht vorausgesetzt, daß der Arbeitnehmer einen durchsetzbaren An-Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. März 1993 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1991 ist zu Recht ergangen.
Der erkennende Senat weist die Berufung aus den Gründen des Sozialgerichts Gießen ab und sieht deshalb insoweit von einer Wiederholung der dortigen ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, BGBl. I, Seite 50 ff.).
Dabei geht der erkennende Senat davon aus, daß auch die hier vorliegende Abweichung im Tatsächlichen noch ebenso zu lösen ist, wie der dem Urteil des BSG vom 8. April 1992 (10 RAr 4/91) zugrundeliegende Sachverhalt. Soweit im vorliegenden Fall ein für die Klägerin durchsetzbarer Anspruch in Höhe von DM 39.000,– gegen die Firma U. durch das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 5. Dezember 1990 zugestanden wurde, handelt es sich jedoch nicht um einen Lohnanspruch. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es nicht ausreichen, daß die Antragstellerin irgendeinen Anspruch gegen den (behaupteten) Arbeitgeber hat, es muß sich um einen Lohnanspruch handeln, der dann durch das begehrte Konkursausfallgeld ersetzt wird. Der mit der Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemachte Lohnanspruch (Streitgegenstand) wurde mit dem Urteil vom 28. November 1990 jedoch verneint. Damit fehlt ein durchsetzbarer Lohnanspruch i.S. des Urteils des BSG vom 8. April 1992 (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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