L 6 Ar 395/93

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5/11 Ar 1039/90
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 395/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Kein Anspruch auf Konkursausfallgeld besteht bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft. Eine Arbeitnehmereigenschaft fehlt dann, wenn zwar ein Vertrag über die Tätigkeit als Bereichsdirektorin einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen wird, in Wahrheit jedoch damit der gewollten Tätigkeit des Ehemannes der „Bereichsdirektorin” ein vertraglicher Rahmen gegeben werden soll, weil der Ehemann nach außen hin nicht in Erscheinung treten will.
2. Das Aufstellen von unwahren Behauptungen unter Verschweigen des wahren Sachverhaltes führt dazu, daß die Prozeßführung mutwillig und irreführend ist.
3. Entstehen allein für die Durchführung eines Erörterungstermins mit Beweisaufnahme über DM 2.100,– an Kosten, sind Mutwillenskosten in Höhe von DM 5.000,– für die Berufungsinstanz angemessen.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. März 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die dem Gericht entstandenen Kosten in Höhe von DM 5.000,– zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Es gehe in dem Rechtsstreit um Konkursausfallgeld für die Zeit vom 1. bis 26. Oktober 1988.

Die 1946 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Hauptschulabschluß und lernte von April 1961 bis März 1964 den Beruf der Industriekauffrau. Sie war mit eigener Gewerbeanmeldung von Oktober 1987 bis August 1988 als Versicherungsvertreterin für die H. L. tätig. Im Rahmen der Auseinandersetzung bei Ausscheiden verlangte die H. L. von der Klägerin (dort Beklagte) einen Betrag in Höhe von über 18.000,– DM wegen eines angeblich zurückzahlbaren Zuschusses (DM 10.000,–) sowie wegen nichtverdienter Provisionsvorschüsse (über 8.000,– DM). Mit Urteil vom 16. Juli 1990 hat das Arbeitsgericht (7 ca /89) die Klage abgewiesen u.a. mit der Begründung, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß ein in Höhe von DM 6.000,– gezahlter Provisionsvorschuß in Wirklichkeit ein Zuschuß für den Ehemann der Beklagten für die Durchführung von Schulungen für neugeworbene Mitarbeiter gewesen sei. Ein weiterer Betrag von DM 2.000,– sei für eine Zeugin gewesen, die zu der Zeit noch keinen Vertrag mit der H. L. gehabt habe.

In einer vorgelegten und auch von der Klägerin unterschriebenen Bestätigung der S + S V. (im weiteren S + S) von 14. September 1988 wurde zugesagt, daß die Klägerin ab 1. Oktober 1988 als Bereichsdirektorin mit Dienstsitz in einem gestellten Büro in W. in Dienst trete, das monatliche Gehalt 10.000,– DM, die Spesen- und Reisekostenpauschale DM 3.000,– monatlich betragen und ein Mercedes 300 E als Dienstwagen gestellt werde. Ferner sollten 0,25 % Beteiligung am gesamten Koffergeschäft, 2,5 % von den Anlagen der persönlichen Kunden und 8,5 % für die eigenen Anlagen gezahlt werden. Als Monatsproduktionsgröße (in einem vernünftigen Zeitraum zu realisieren) waren 5.000 Einheiten vorgesehen, bei Überschreiten sollten DM 2,50 pro Einheit zusätzlich gezahlt werden. Zur Anmietung eines Büros kam es nicht mehr. Am 27. Oktober 1988 wurden durch die Staatsanwaltschaft die Geschäftsräume der S + S durchsucht und die Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Der tatsächliche Kopf der S + S, S. und seine beiden Söhne wurden durch Urteil des Landgerichts vom 25. September 1989 (16 KLs 21 Js /88) wegen Betruges bzw. Beihilfe zum Betrug an den Anlegern der sogenannten Koffergeschäfte verurteilt.

Am 30. November 1988 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Konkursausfallgeld für die Zeit ab 1. Oktober 1988, gab als Monatsbruttoeinkommen DM 13.000,– an, sowie als Tag der Konkurseröffnung den 24. November 1988. Die vorgelegte Verdienstbescheinigung war nur unvollständig ausgefüllt, die am 14. Dezember 1988 ausgestellte und später nachgereichte Lohnsteuerkarte enthielt keinen Verdienstnachweis.

Mit Bescheid vom 11. September 1989 wies die Beklagte den Antrag ab und begründete dies u.a. damit, die Klägerin sei nicht Arbeitnehmerin der Firma S + S gewesen, da sie nicht persönlich abhängig gewesen sei, sondern ihre Tätigkeit im wesentlichen habe frei gestalten und ihre Arbeitszeit habe bestimmen können.

Hiergegen hat die Klägerin am 29. September 1989 Widerspruch erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, sie habe dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen, wie sich aus den Erklärungen des Herrn L. und der Eheleute H. ergebe. Sie habe noch nicht einmal eigene Büroräume anmieten dürfen. Die Klägerin hat die im wesentlichen wörtlich übereinstimmenden Erklärungen der Zeugen H. und L. vom 24. Januar 1990 bzw. ohne Datum vorgelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1990 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, es sei völlig unklar, welche Art Dienste die Klägerin habe leisten sollen, da sich dies aus der Vereinbarung vom 14. September 1988 nicht ergebe. Deshalb sei zur Prüfung der Arbeitnehmer-Eigenschaft auch der berufliche Werdegang heranzuziehen. Für 1987 sei keine Lohnsteuerkarte ausgestellt gewesen und für das Jahr 1988 auch erst, nachdem die Klägerin Konkursausfallgeld beantragt habe. Dies deute darauf hin, daß die Klägerin selbst der Auffassung gewesen sei, keine Lohnsteuerkarte zu benötigen.

Gegen den am 5. Juli 1990 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 6. August 1990 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, daß sie bis 1967 als Angestellte beschäftigt gewesen sei und von 1970 bis 1977 nichtversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt habe. Ab 1987 sei sie bei der H. L. nicht versicherungspflichtig unter der Regie ihres Ehemannes tätig gewesen. Daraus ergebe sich, daß sie immer weisungsgebunden beschäftigt gewesen sei und es sei damit auch davon auszugehen, daß die Tätigkeit bei der S + S auch weisungsgebunden gewesen sei. Ihr Ehemann sei an der S + S nicht beteiligt gewesen und habe dort nicht mitgearbeitet. Im übrigen habe sie den gleichen Arbeitsvertrag wie Herr L. gehabt und es sei nicht einzusehen, daß sie anders als dieser behandelt werden sollte. Herr L. habe von der Beklagten auch Konkursausfallgeld erhalten.

Das Sozialgericht Kassel hat die Akten der Staatsanwaltschaft 21 Js /88 beigezogen und mit Urteil vom 17. März 1993 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als abhängige Beschäftigung angesehen werden. Das Schreiben des Herrn S. vom 14. September 1988 könne nicht als Bestätigung eines mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages gewertet werden, da es zwar Vergütungsregelungen enthalte, jedoch Angaben über Art und Durchführung der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit sowie über Arbeitszeit, Kündigung und Urlaub fehlten, und damit wesentliche Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Auch die eigenen Angaben der Klägerin ließen erkennen, daß die Tätigkeit tatsächlich nicht als abhängige Beschäftigung gestaltet gewesen sei, da sie ihre Tätigkeit habe frei gestalten können und keine festen Arbeitszeiten gehabt habe. Deshalb sei auch die Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht erforderlich. Die Behauptungen der Herren L. und H. daß der Klägerin feste Bürozeiten vorgeschrieben worden seien, könnten nicht zutreffen, da die Klägerin noch gar kein Büro gehabt habe.

Gegen das ihr am 6. April 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. April 1993 Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt vor, das Sozialgericht hätte die von ihr genannten Zeugen hören müssen und dann bestätigt erhalten, daß auch sie die festen Bürozeiten hätte einhalten sollen. Der Schlußfolgerung des erstinstanzlichen Gerichts könne nicht gefolgt werden, denn sie sei ja beauftragt gewesen, repräsentative Büroräume zu finden. Wenn es dann vorher zum Konkurs des Arbeitgebers gekommen sei, könne daraus nicht geschlossen werden, daß sie nicht tatsächlich in abhängiger Tätigkeit gewesen sei. Sie sollte gerade nicht als freie Handelsvertreterin tätig werden, vielmehr Mitarbeiter werben, schulen und ausbilden. Versicherungsverträge sammeln, überprüfen und an die Zentrale in H. weiterleiten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. März 1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. September 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Konkursausfallgeld für die Zeit vom 1. bis 26. Oktober 1988 unter Berücksichtigung eines Brutto-Monats-Betrages von DM 13.000,– zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte, trägt vor, die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft scheide nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse aus. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin für die S + S nicht tätig geworden sei, demgegenüber habe der Ehemann der Klägerin bereits Schulungen für die S + S durchgeführt. Von besonderem Gewicht sei die Aussage des Generalbevollmächtigten der S + S, dem Zeugen Schultz, daß mit der Klägerin nur nach außen hin ein Vertragsverhältnis begründet werden sollte, die tatsächliche Arbeit dagegen einzig und allein durch den Ehemann der Klägerin geleistet werden sollte. Dadurch würden auch die Aussagen der übrigen Zeugen stimmig. Der Zeuge K. sei sich sicher gewesen, daß er von der Klägerin nicht die Lohnsteuerkarte angefordert habe.

Das Gericht hat erneut die Akten der Staatsanwaltschaft 21 Js /88 beigezogen und die wesentlichen Vorgänge fotokopiert zu den Akten genommen. Das Gericht hat die Akten des Arbeitsgerichts 7 Ca /89 sowie die Akten des Sozialgerichts S-3/Ar- /90 (Anspruch des Zeugen H. auf Konkursausfallgeld abgelehnt mit Urteil vom 8. April 1992) beigezogen. Das Gericht hat ferner eine schriftliche Auskunft bei dem Steuerbevollmächtigten H. vom 17. November 1994 eingeholt. Darin berichtet dieser über eine Aktennotiz vom 23. November 1988 hinsichtlich eines Telefonates mit dem Zeugen S., daß die Klägerin rückwirkend zum 1. Oktober 1988 oder 1. November 1988 bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet und eine Lohnabrechnung erstellt werden sollte, was jedoch mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen nicht erfolgt sei.

Der Berichterstatter hat am 22. Februar 1995 die Klägerin persönlich angehört, sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin, G. des H., des L. des K. und des S. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig.

Der Senat konnte den vorliegenden Rechtsstreit gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligen ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. März 1993 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. September 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1990 ist zu Recht ergangen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Konkursausfallgeld für die streitbefangene Zeit vom 1. bis 26. Oktober 1988.

Zur Überzeugung des erkennenden Senats steht fest, daß die Klägerin im Verhältnis zur S + S im Oktober 1988 nicht Arbeitnehmerin war und damit für die begehrte Leistung nicht anspruchsberechtigt ist, §§ 141 a, 141 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Hinsichtlich der Definition der Arbeitnehmer-Eigenschaft und der Bewertung des Sachverhaltes, wie er sich zum Schluß der gründlichen Verhandlung in erster Instanz dargestellt hat, wird auf die Urteilsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Nachdem die in erster Instanz unterbliebene Zeugenvernehmung nunmehr nachgeholt wurde, hat sich der erkennbare Sachverhalt klarer herausgestellt mit der Bestätigung, daß die Klägerin nicht Arbeitnehmerin war. Soweit sich in erster Instanz noch die denkbare – jedoch für den streitbefangenen Zeitraum nicht entscheidungserhebliche – Möglichkeit eröffnete, daß die Klägerin zwar Arbeitnehmerin werden sollte, wie dies für andere Bereichs- (oder Bezirks-) direkteren (etwa den Zeugen L.) aber auch bei anderen Versicherungen gehandhabt wurde, dies jedoch vor Anmietung eines Büros und Beginn der damit zusammenhängenden Arbeiten und damit verbundener Abhängigkeiten noch nicht der Fall war, geht der erkennende Senat nunmehr davon aus, daß die Klägerin trotz der vorliegenden Vereinbarung vom 14. September 1988 nur vorgeschoben war, um für die beabsichtigten Tätigkeiten ihres Mannes, des Zeugen G. einen vertraglich Rahmen abzugeben, mit dessen Hilfe die Tätigkeiten des Zeugen G. bewertet und abgegolten werden konnten. Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin in diesem Bereich auch helfend und unterstützend für ihren Mann tätig geworden ist und tätig werden konnte, wie sie dies auch schon bei dessen offizieller Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter gehalten hat. Die Angaben der Zeugen S. und H. sind insoweit übereinstimmend, daß der Zeuge G. die entscheidenden Tätigkeiten für die S + S durchgeführt hat und die Klägerin nur deswegen als Vertragspartnerin geführt wurde, weil ihr Mann in einem festen Vertragsverhältnis zu einer anderen Versicherung stand und deshalb nach außen gegenüber der S + S nicht in Erscheinung treten wollte. Einen Hinweis in diese Richtung geben die Angaben der Klägerin, daß ihr Mann bei Verhandlungen mit der S + S und auch bei den von ihr entfalteten Tätigkeiten für die S + S meist dabei war. Auch in dieses Bild paßt die schriftsätzlich vorgetragene Angabe der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, sie sei bei der H. L. "unter der Regie ihres Ehemannes” tätig gewesen. Der Zeuge H. hat weiter angegeben, daß der Zeuge G. Leute für ein Seminar in K. angeworben und dieses auch durchgeführt habe. Zu dem gewonnenen Ergebnis paßt ferner, daß sich die Klägerin selbst erst nach Stellung des Konkursausfallgeld-Antrages um die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte gekümmert hat, daß weder sie noch ihr Ehemann die Krankenversicherung, bei der die Klägerin über ihren Ehemann versichert war, von der Aufnahme einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung unterrichtet haben, der Steuerbevollmächtigte H. vom Zeugen S. erst nachträglich am 23. November 1988 zur Anmeldung der Klägerin bei der zuständigen Krankenkasse aufgefordert wurde, der Zeuge K. sich nicht daran erinnern konnte, die Klägerin jemals an die Übersendung der Lohnsteuerkarte erinnert zu haben, im Schreiben der Firma W. hinsichtlich des angestrebten Mietvertrages über das Büro in W. nur von Herrn G. als Verhandlungspartner die Rede ist, und auch in dem Auseinandersetzungsprozeß mit der H. L. sich herausstellt, daß bereits seinerzeit der Ehemann der Klägerin für durchgeführte Schulungen Geld erhielt, das über die Klägerin verbucht wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 192, 193 SGG. Dabei geht der erkennende Senat davon aus, daß die Prozeßführung durch die Klägerin sowohl mutwillig als auch irreführend war. Da bei dem nunmehr zur Überzeugung des erkennenden Senats feststehenden Sachverhalt die Klägerin wußte, daß sie zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin für die S + S tätig sein sollte, davon jedoch der Anspruch auf Konkursausfallgeld auch zur Kenntnis der Klägerin abhing, kann ihr mißlungener Versuch, trotzdem Konkursausfallgeld zu erhalten, nur als mutwillig im Sinne § 192 SGG angesehen werden. Die auf Verschleierung des wahren Sachverhalts gerichtete Prozeßführung, mit der der Eindruck des Bestehens einer Arbeitnehmer-Eigenschaft erreicht werden sollte, muß als Irreführung des Gerichts angesehen werden; auch darüber war sich die Klägerin bewußt.

Dem Gericht sind durch das mutwillige und irreführende Verhalten der Klägerin – das sich über die gesamte Berufungsinstanz erstreckte – Kosten entstanden, z.B. allein Auslagen für die Beweisaufnahme im Termin am 22. Februar 1995 von mehr als DM 2.100, –. Insgesamt war für die gesamte Instanz ein Betrag von DM 5.000,– als angemessen festzusetzen.

Der Klägerin war zu dieser Frage auch rechtliches Gehör durch das gerichtliche Schreiben vom 24. Mai 1995 gewährt worden.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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