Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6B(D) V 1181/92
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 V 1158/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt nach dem OEG handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Der Täter ist weder Beteiligter, noch ist er von Amts wegen oder auf Antrag nach § 12 SGB 10 hinzuzuziehen bzw. zum gerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Beteiligung des Klägers/Schädigers an dem zu Entschädigungsansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfer von Gewalttaten – OEG – führenden Verwaltungsverfahren der Beigeladenen/Geschädigten.
Die Beigeladene beantragte am 29. September 1989 über die Barmer Ersatzkasse, als dem zur Vorleistung verpflichteten Krankenversicherungsträger, Leistungen nach dem OEG. Sie trug vor, am 23. Juni 1988 von dem Kläger geschubst worden zu sein. Daraufhin sei sie hingefallen und der Kläger habe nach ihrem linken Bein getreten. Nach Beiziehung eines Arztbriefes des Rot-Kreuz Krankenhauses (Kaufungen) vom 11. November 1988 sowie eines ärztlichen Gutachtens des Dr. (Kassel) vom 2. Oktober 1989 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 1989 seine Leistungspflicht wegen der gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung mit Anspruch auf Heilbehandlung, nach dem OEG fest. Zuvor hatte er die staatsanwaltschaftlichen Akten beigezogen, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahren gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufgrund des Verstreichens der Antragsfrist von drei Monaten nach § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung eingestellt worden ist. Zugleich informierte der Beklagte den Kläger über die Durchführung eines Verfahrens nach dem OEG sowie darüber, daß etwaige Schadensersatzansprüche der Beigeladenen/Geschädigten damit auf das Land übergingen.
Nachdem die Barmer Ersatzkasse die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten der Krankenhausbehandlung der Geschädigten/Beigeladenen angemeldet und der Beklagte insoweit erstattet hatte, begehrte er vom Kläger im Wege des Schadensersatzes 24.380,23 DM an Krankenkosten für die Beigeladene/Geschädigte. Am 27. August 1990 erhob der Beklagte Klage gegen den Kläger/Schädiger vor dem Landgericht Kassel (Az.: 30 2282/90). Mit Urteil vom 4. Oktober 1990 entsprach das Landgericht Kassel dem Klagebegehren des Landes Hessen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, auf die Berufung des Klägers/Schädigers (Az.: 15 U 10/91) vom 10. Mai 1991 wurde mit Beschluss vom 22. Dezember 1992 das zivilgerichtliche Verfahren nach § 148 Zivilprozeßordnung – ZPO – bis zur Erledigung des Sozialrechtsstreites ausgesetzt. Zur Begründung wird in diesem Beschluss ausgeführt, daß die Entscheidung des Sozialgerichts für die Frage der Aktivlegitimation des Landes Hessen im Zivilgerichtsverfahren vorgreiflich sei. Wenn der Bescheid vom 19. Oktober 1989 Bestandskraft erlangt habe, sei das Zivilgericht hieran gebunden. Umgekehrt sei bei einer Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 1989 davon auszugehen, daß die Aktivlegitimation des Landes Hessen verneint werden müsse. Hingegen trete auch bei einem für den dortigen Beklagten/Kläger/Schädiger ungünstigen Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens die von ihm befürchtete Bindungswirkung in dem Sinne nicht ein, daß damit auch für die Zivilgerichte ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff als Ursache der gesundheitlichen Schädigung der Beigeladenen/Geschädigten bindend festgestellt sei. Vielmehr müsse der Senat die ihm obliegende Prüfung eines Anspruchs der Beigeladenen/Geschädigten eigenständig vornehmen.
Unter Berücksichtigung einer diesem Beschluss vorangegangenen richterlichen Verfügung vom 10. August 1992 im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens legte der Kläger/Schädiger am 26. August 1992 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 1989 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1992 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Schädiger/Kläger, so heißt es in diesem Bescheid, habe kein Recht den Bescheid vom 19. Oktober 1989 anzufechten, da er nicht Verletzter sei. Eine nachträgliche Zuziehung als Beteiligter nach § 12 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB 10) könne nicht erfolgen, weil der Ausgang des damaligen Verwaltungsverfahrens keine rechtsgestaltende Wirkung für den Kläger/Schädiger gehabt habe. Außerdem handele es sich beim Verwaltungsakt vom 19. Oktober 1989 um einen solchen mit begünstigender Wirkung, der nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB 10 zurückgenommen werden könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor und im übrigen sei sowohl die Rücknahmefrist des § 45 SGB 10 als auch die Widerspruchsfrist verstrichen.
Hiergegen richtet sich die am 2. November 1992 vom Kläger/Schädiger beim Sozialgericht Kassel erhobene Klage. Er trägt vor, daß er an der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahren nach dem OEG hätte beteiligt werden müssen. Wie in jedem Fall eines Forderungs- und Rechtsüberganges müsse der Anspruchsverpflichtete so gestellt werden, daß er Einwendungen erheben könne und dürfe, die er gegen die ursprünglichen Berechtigten geltend machen könne. Dieses Prinzip finde sich nicht nur im Bereich der Schuldübernahme des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –, sondern auch in anderen öffentlich-rechtlichen Bereichen, wie etwa dem der Sozialhilfe, wenn es um die Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe gehe. Mit Urteil vom 18. Oktober 1994 hat das Sozialgericht Kassel die Klage als unbegründet abgewiesen. Es führt aus, daß der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 1989 zu erheben. Der Kläger sei als Schädiger an dem Verfahren nach dem OEG nicht zu beteiligen. Dies ergebe sich aus Gedanken des Opferschutzes und daraus, daß durch das, OEG eine Lücke im Recht der Sozialen Sicherheit geschlossen werden solle, da nicht alle Personen und Personengruppen durch die bisherigen Gesetze so abgesichert seien, daß sie trotz gesundheitlicher Schädigung ein menschenwürdiges Dasein führen könnten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Hinzuziehung nach § 12 SGB 10. Zum einen habe der Kläger keinen Antrag auf Hinzuziehung gestellt, obwohl der Beklagte ihn von dem Forderungsübergang in Kenntnis gesetzt habe. Zu einer Hinzuziehung von Amts wegen sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung seien nicht ersichtlich. Rechtliche Interessen des Klägers würden im Verfahren nach dem OEG nicht berührt. Der gesetzliche Forderungsübergang führe lediglich dazu, daß anstatt der Beigeladenen/Geschädigten der Beklagte die Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Der Beklagte erwerbe keinen eigenen Anspruch. Eine Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers/Schädigers durch den gesetzlichen Forderungsübergang sei durch diesen nicht eingetreten. Damit sei auch kein Fall der notwendigen Hinzuziehung gegeben.
Gegen dieses dem Kläger am 25. Oktober 1994 zugestellte Urteil hat er am 25. November 1994 Berufung beim Sozialgericht Kassel eingelegt. Er bezieht sich im wesentlichen auf seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren sowie dem erst- und zweitinstanzlichen zivilgerichtlichen Rechtsstreit.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Oktober 1994, den Widerspruchsbescheid vom 30. September 1992 und den Bescheid vom 19. Oktober 1989 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der vom Senat beigezogenen Akte des Landgerichts Kassel zum Az.: 30 2282/90, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 7 Abs. 1 OEG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Oktober 1994 ist nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. September 1992 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 1989. Es handelt sich bei diesem weder um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, noch hatte der Kläger einen Anspruch auf Beteiligung an dem Verfahren der Beigeladenen/Geschädigten nach dem OEG.
Grundsätzlich gilt zwar, daß dann, wenn jemand behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, er diesen gemäß §§ 54, 83 SGG mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechten kann. Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt einem Dritten gegenüber begünstigende Wirkung entfaltet, mithin ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung vorliegt (vgl. Heilemann, Die Anfechtung drittwirkender Verwaltungsakte im sozialgerichtlichen Verfahren, SGB 1993, 165). Dies setzt allerdings voraus, daß der anfechtende Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt wird. Ein Fall der unmittelbaren Betroffenheit des Klägers ist vorliegend nicht gegeben, denn die Bewilligung von Leistungen nach dem OEG durch das beklagte Land gegenüber der Beigeladenen/Geschädigten berührt zunächst einmal den Rechtskreis des Klägers/Schädigers nicht. Erst dann, wenn wie im vorliegenden Fall das beklagte Land nach § 5 Abs. 1 OEG in Verbindung mit § 81 a Bundesversorgungsgesetz – BVG – im Zivilrechtswege einen der Beigeladenen/Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend macht, könnte der Kläger/Schädiger unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht betroffen sein. Nun hat das Bundessozialgericht zwar auch in Fällen der mittelbaren Betroffenheit eines Klägers von einem einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt ein Anfechtungsrecht des Klägers bejaht (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 1991, Az.: 4 RA 76/90). Ein derartiger Fall der mittelbaren Betroffenheit liegt hier jedoch nicht vor.
Ein rechtliches Interesse des Klägers/Schädigers wird nämlich durch den die OEG-Leistung bewilligenden Bescheid in keiner Form beeinträchtigt. Wie bereits ausgeführt, ist der die Beigeladene/Geschädigte begünstigende Bescheid einzig die Grundlage dafür, daß das beklagte Land als Kostenträger nach § 5 OEG den gegen den Kläger/Schädiger bestehenden gesetzlichen Schadensersatzanspruch überleiten kann. Damit entsteht für den Kläger/Schädiger durch den die OEG-Leistung bewilligenden Bescheid einzig ein Gläubigerwechsel hinsichtlich des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Hiergegen kann er sich aber auch in einem rein zivilrechtlichen Streit etwa bei einer Abtretung eines Anspruchs nicht wehren. So kann das beklagte Land auch nur den Anspruch durchsetzen, den die Beigeladene/Geschädigte gegen den Kläger/Schädiger tatsächlich hat. Hierauf hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 22. Dezember 1992 hingewiesen (vgl. hierzu auch Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19. Januar 1993 – Az.: 22 W 7 b/92).
Im übrigen gilt, wovon im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgegangen wird, daß der Kläger/Schädiger durch den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann in seinen Interessen beeinträchtigt wird, wenn es sich um rechtlich geschützte Interessen seinerseits handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm, deren Verletzung der Kläger geltend macht, zumindest auch seinen Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (vgl. Heilemann, a.a.O., 165, 167). Auch dies ist hier nicht der Fall, denn das Opferentschädigungsrecht wird getragen vom Gedanken des Opferschutzes. Es soll durch dieses Gesetz verhindert werden, daß derjenige, der durch eine schwere strafbare Handlung schuldlos in seiner Gesundheit geschädigt wird, auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Die von einer Gewalttat in der Gesundheit Betroffenen sollen daher durch die Allgemeinheit in einem solchen Umfang schadlos gestellt werden, daß für sie, ihre Familien und Hinterbliebenen ein sozialer Abstieg vermieden wird (vgl. Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, Bearbeiter Sailer, 6. Auflage, 1987, § 1 OEG, Rdnr. 1). Hat der Geschädigte aber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, so soll sich, entsprechend dem vorangegangen benannten Zweck des Gesetzes, die "Allgemeinheit”, die die Leistungen der Opferentschädigung aus Steuermitteln aufzubringen hat, in Höhe der erbrachten Leistungen durch die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs anstelle des Geschädigten befriedigen dürfen.
Soweit der Kläger/Schädiger meint, daß sein Rechtskreis dadurch verletzt wird, daß als Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Leistungen nach dem OEG gemäß § 1 Abs. 1 OEG implizit festgestellt wird, daß es sich bei der von ihm begangenen Handlung um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff handelt, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sind zunächst einmal nur von Bedeutung für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz. Dies wiederum berührt, wie eingangs bereits ausgeführt, nur die Interessen zwischen Beigeladener/Geschädigter und beklagtem Land. Verfolgt das beklagte Land den Schadensersatzanspruch gegen den Kläger/Schädiger auf zivilrechtlichem Wege, so sind für die Realisierung dieses Schadensersatzanspruches die tatbestandlichen Voraussetzungen etwa des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zu erfüllen. Ob diese vorliegen, obliegt einzig der Entscheidung der Zivilgerichte, die durch den Verwaltungsakt des beklagten Landes als Kostenträger der Leistungen nach dem OEG, an die Feststellungen des Vorliegens eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs nicht gebunden sind (vgl. Entscheidung des OLG Düsseldorf, a.a.O.). Eine rechtsgestaltende Wirkung geht mithin auch insoweit von dem Verwaltungsakt des beklagten Landes vom 19. Oktober 1989 nicht aus.
Der Kläger ist damit auch nicht Antragsgegner im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB 10. Das beklagte Land hatte ihn aber auch nicht von Amts wegen oder auf Antrag nach § 12 Abs. 2 SGB 10 beizuziehen. Danach kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte zuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Abgesehen davon, daß die rechtlichen Interessen des Klägers, was zuvor bereits ausgeführt worden ist, durch den Erlaß des Verwaltungsaktes, der die Bewilligung von Leistungen nach dem OEG enthält, ebensowenig berührt werden, wie das Verfahren für den Schädiger rechtsgestaltende Wirkung hat – für eine Hinzuziehung von Amts wegen bestand daher für den Beklagten keine Veranlassung – hat der Kläger keinen Antrag auf Hinzuziehung gestellt. Bereits im erstinstanzlichen Urteil ist zutreffend darauf hingewiesen worden, daß der Kläger/Schädiger mit Schreiben vom 22. Februar 1989, abgesandt am 23. Februar 1989 und laut Rückschein ihm am 25. Februar 1989 zugegangen, davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß ein Verfahren nach dem OEG durch den Beklagten in Gang gesetzt wurde. In diesem Schreiben hat der Beklagte den Kläger/Schädiger vorzeitig darauf hingewiesen, daß ein eventueller Schadensersatzanspruch der verletzten Person/Beigeladenen/Geschädigten gegen ihn auf das Land Hessen übergegangen ist. Die Hinzuziehung geltend gemacht hat der Kläger/Schädiger im vorliegenden Fall aber erst durch Widerspruch vom 26. August 1992, also mehr als drei Jahre später, nachdem nämlich das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch ihm gegenüber angemeldet hatte. Selbst wenn man also annehmen wollte, daß das Verfahren nach dem OEG in irgendeiner Form rechtsgestaltende Wirkung für den Kläger/Schädiger gehabt haben könnte, so müßte sein Antrag auf Hinzuziehung in Form des Widerspruchs vom 26. August 1992 als verwirkt angesehen werden. Dies gilt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für die Beigeladene/Geschädigte.
Ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgewährleistung im Sinne des Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – liegt unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen durch die Nichtanfechtbarkeit des Bescheides für den Kläger/Schädiger ebenfalls nicht vor. Eine Entscheidung über die Rechte des Klägers/Schädigers wird durch den Verwaltungsakt der Leistungen nach dem OEG bewilligt, nicht getroffen.
Im übrigen macht sich der Senat die zutreffende und ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Beteiligung des Klägers/Schädigers an dem zu Entschädigungsansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfer von Gewalttaten – OEG – führenden Verwaltungsverfahren der Beigeladenen/Geschädigten.
Die Beigeladene beantragte am 29. September 1989 über die Barmer Ersatzkasse, als dem zur Vorleistung verpflichteten Krankenversicherungsträger, Leistungen nach dem OEG. Sie trug vor, am 23. Juni 1988 von dem Kläger geschubst worden zu sein. Daraufhin sei sie hingefallen und der Kläger habe nach ihrem linken Bein getreten. Nach Beiziehung eines Arztbriefes des Rot-Kreuz Krankenhauses (Kaufungen) vom 11. November 1988 sowie eines ärztlichen Gutachtens des Dr. (Kassel) vom 2. Oktober 1989 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 1989 seine Leistungspflicht wegen der gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung mit Anspruch auf Heilbehandlung, nach dem OEG fest. Zuvor hatte er die staatsanwaltschaftlichen Akten beigezogen, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahren gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufgrund des Verstreichens der Antragsfrist von drei Monaten nach § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung eingestellt worden ist. Zugleich informierte der Beklagte den Kläger über die Durchführung eines Verfahrens nach dem OEG sowie darüber, daß etwaige Schadensersatzansprüche der Beigeladenen/Geschädigten damit auf das Land übergingen.
Nachdem die Barmer Ersatzkasse die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten der Krankenhausbehandlung der Geschädigten/Beigeladenen angemeldet und der Beklagte insoweit erstattet hatte, begehrte er vom Kläger im Wege des Schadensersatzes 24.380,23 DM an Krankenkosten für die Beigeladene/Geschädigte. Am 27. August 1990 erhob der Beklagte Klage gegen den Kläger/Schädiger vor dem Landgericht Kassel (Az.: 30 2282/90). Mit Urteil vom 4. Oktober 1990 entsprach das Landgericht Kassel dem Klagebegehren des Landes Hessen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, auf die Berufung des Klägers/Schädigers (Az.: 15 U 10/91) vom 10. Mai 1991 wurde mit Beschluss vom 22. Dezember 1992 das zivilgerichtliche Verfahren nach § 148 Zivilprozeßordnung – ZPO – bis zur Erledigung des Sozialrechtsstreites ausgesetzt. Zur Begründung wird in diesem Beschluss ausgeführt, daß die Entscheidung des Sozialgerichts für die Frage der Aktivlegitimation des Landes Hessen im Zivilgerichtsverfahren vorgreiflich sei. Wenn der Bescheid vom 19. Oktober 1989 Bestandskraft erlangt habe, sei das Zivilgericht hieran gebunden. Umgekehrt sei bei einer Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 1989 davon auszugehen, daß die Aktivlegitimation des Landes Hessen verneint werden müsse. Hingegen trete auch bei einem für den dortigen Beklagten/Kläger/Schädiger ungünstigen Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens die von ihm befürchtete Bindungswirkung in dem Sinne nicht ein, daß damit auch für die Zivilgerichte ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff als Ursache der gesundheitlichen Schädigung der Beigeladenen/Geschädigten bindend festgestellt sei. Vielmehr müsse der Senat die ihm obliegende Prüfung eines Anspruchs der Beigeladenen/Geschädigten eigenständig vornehmen.
Unter Berücksichtigung einer diesem Beschluss vorangegangenen richterlichen Verfügung vom 10. August 1992 im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens legte der Kläger/Schädiger am 26. August 1992 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 1989 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1992 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Schädiger/Kläger, so heißt es in diesem Bescheid, habe kein Recht den Bescheid vom 19. Oktober 1989 anzufechten, da er nicht Verletzter sei. Eine nachträgliche Zuziehung als Beteiligter nach § 12 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB 10) könne nicht erfolgen, weil der Ausgang des damaligen Verwaltungsverfahrens keine rechtsgestaltende Wirkung für den Kläger/Schädiger gehabt habe. Außerdem handele es sich beim Verwaltungsakt vom 19. Oktober 1989 um einen solchen mit begünstigender Wirkung, der nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB 10 zurückgenommen werden könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor und im übrigen sei sowohl die Rücknahmefrist des § 45 SGB 10 als auch die Widerspruchsfrist verstrichen.
Hiergegen richtet sich die am 2. November 1992 vom Kläger/Schädiger beim Sozialgericht Kassel erhobene Klage. Er trägt vor, daß er an der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahren nach dem OEG hätte beteiligt werden müssen. Wie in jedem Fall eines Forderungs- und Rechtsüberganges müsse der Anspruchsverpflichtete so gestellt werden, daß er Einwendungen erheben könne und dürfe, die er gegen die ursprünglichen Berechtigten geltend machen könne. Dieses Prinzip finde sich nicht nur im Bereich der Schuldübernahme des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –, sondern auch in anderen öffentlich-rechtlichen Bereichen, wie etwa dem der Sozialhilfe, wenn es um die Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe gehe. Mit Urteil vom 18. Oktober 1994 hat das Sozialgericht Kassel die Klage als unbegründet abgewiesen. Es führt aus, daß der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 1989 zu erheben. Der Kläger sei als Schädiger an dem Verfahren nach dem OEG nicht zu beteiligen. Dies ergebe sich aus Gedanken des Opferschutzes und daraus, daß durch das, OEG eine Lücke im Recht der Sozialen Sicherheit geschlossen werden solle, da nicht alle Personen und Personengruppen durch die bisherigen Gesetze so abgesichert seien, daß sie trotz gesundheitlicher Schädigung ein menschenwürdiges Dasein führen könnten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Hinzuziehung nach § 12 SGB 10. Zum einen habe der Kläger keinen Antrag auf Hinzuziehung gestellt, obwohl der Beklagte ihn von dem Forderungsübergang in Kenntnis gesetzt habe. Zu einer Hinzuziehung von Amts wegen sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung seien nicht ersichtlich. Rechtliche Interessen des Klägers würden im Verfahren nach dem OEG nicht berührt. Der gesetzliche Forderungsübergang führe lediglich dazu, daß anstatt der Beigeladenen/Geschädigten der Beklagte die Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Der Beklagte erwerbe keinen eigenen Anspruch. Eine Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers/Schädigers durch den gesetzlichen Forderungsübergang sei durch diesen nicht eingetreten. Damit sei auch kein Fall der notwendigen Hinzuziehung gegeben.
Gegen dieses dem Kläger am 25. Oktober 1994 zugestellte Urteil hat er am 25. November 1994 Berufung beim Sozialgericht Kassel eingelegt. Er bezieht sich im wesentlichen auf seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren sowie dem erst- und zweitinstanzlichen zivilgerichtlichen Rechtsstreit.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Oktober 1994, den Widerspruchsbescheid vom 30. September 1992 und den Bescheid vom 19. Oktober 1989 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der vom Senat beigezogenen Akte des Landgerichts Kassel zum Az.: 30 2282/90, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 7 Abs. 1 OEG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Oktober 1994 ist nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. September 1992 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 1989. Es handelt sich bei diesem weder um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, noch hatte der Kläger einen Anspruch auf Beteiligung an dem Verfahren der Beigeladenen/Geschädigten nach dem OEG.
Grundsätzlich gilt zwar, daß dann, wenn jemand behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, er diesen gemäß §§ 54, 83 SGG mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechten kann. Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt einem Dritten gegenüber begünstigende Wirkung entfaltet, mithin ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung vorliegt (vgl. Heilemann, Die Anfechtung drittwirkender Verwaltungsakte im sozialgerichtlichen Verfahren, SGB 1993, 165). Dies setzt allerdings voraus, daß der anfechtende Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt wird. Ein Fall der unmittelbaren Betroffenheit des Klägers ist vorliegend nicht gegeben, denn die Bewilligung von Leistungen nach dem OEG durch das beklagte Land gegenüber der Beigeladenen/Geschädigten berührt zunächst einmal den Rechtskreis des Klägers/Schädigers nicht. Erst dann, wenn wie im vorliegenden Fall das beklagte Land nach § 5 Abs. 1 OEG in Verbindung mit § 81 a Bundesversorgungsgesetz – BVG – im Zivilrechtswege einen der Beigeladenen/Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend macht, könnte der Kläger/Schädiger unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht betroffen sein. Nun hat das Bundessozialgericht zwar auch in Fällen der mittelbaren Betroffenheit eines Klägers von einem einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt ein Anfechtungsrecht des Klägers bejaht (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 1991, Az.: 4 RA 76/90). Ein derartiger Fall der mittelbaren Betroffenheit liegt hier jedoch nicht vor.
Ein rechtliches Interesse des Klägers/Schädigers wird nämlich durch den die OEG-Leistung bewilligenden Bescheid in keiner Form beeinträchtigt. Wie bereits ausgeführt, ist der die Beigeladene/Geschädigte begünstigende Bescheid einzig die Grundlage dafür, daß das beklagte Land als Kostenträger nach § 5 OEG den gegen den Kläger/Schädiger bestehenden gesetzlichen Schadensersatzanspruch überleiten kann. Damit entsteht für den Kläger/Schädiger durch den die OEG-Leistung bewilligenden Bescheid einzig ein Gläubigerwechsel hinsichtlich des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Hiergegen kann er sich aber auch in einem rein zivilrechtlichen Streit etwa bei einer Abtretung eines Anspruchs nicht wehren. So kann das beklagte Land auch nur den Anspruch durchsetzen, den die Beigeladene/Geschädigte gegen den Kläger/Schädiger tatsächlich hat. Hierauf hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 22. Dezember 1992 hingewiesen (vgl. hierzu auch Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19. Januar 1993 – Az.: 22 W 7 b/92).
Im übrigen gilt, wovon im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgegangen wird, daß der Kläger/Schädiger durch den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann in seinen Interessen beeinträchtigt wird, wenn es sich um rechtlich geschützte Interessen seinerseits handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm, deren Verletzung der Kläger geltend macht, zumindest auch seinen Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (vgl. Heilemann, a.a.O., 165, 167). Auch dies ist hier nicht der Fall, denn das Opferentschädigungsrecht wird getragen vom Gedanken des Opferschutzes. Es soll durch dieses Gesetz verhindert werden, daß derjenige, der durch eine schwere strafbare Handlung schuldlos in seiner Gesundheit geschädigt wird, auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Die von einer Gewalttat in der Gesundheit Betroffenen sollen daher durch die Allgemeinheit in einem solchen Umfang schadlos gestellt werden, daß für sie, ihre Familien und Hinterbliebenen ein sozialer Abstieg vermieden wird (vgl. Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, Bearbeiter Sailer, 6. Auflage, 1987, § 1 OEG, Rdnr. 1). Hat der Geschädigte aber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, so soll sich, entsprechend dem vorangegangen benannten Zweck des Gesetzes, die "Allgemeinheit”, die die Leistungen der Opferentschädigung aus Steuermitteln aufzubringen hat, in Höhe der erbrachten Leistungen durch die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs anstelle des Geschädigten befriedigen dürfen.
Soweit der Kläger/Schädiger meint, daß sein Rechtskreis dadurch verletzt wird, daß als Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Leistungen nach dem OEG gemäß § 1 Abs. 1 OEG implizit festgestellt wird, daß es sich bei der von ihm begangenen Handlung um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff handelt, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sind zunächst einmal nur von Bedeutung für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz. Dies wiederum berührt, wie eingangs bereits ausgeführt, nur die Interessen zwischen Beigeladener/Geschädigter und beklagtem Land. Verfolgt das beklagte Land den Schadensersatzanspruch gegen den Kläger/Schädiger auf zivilrechtlichem Wege, so sind für die Realisierung dieses Schadensersatzanspruches die tatbestandlichen Voraussetzungen etwa des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zu erfüllen. Ob diese vorliegen, obliegt einzig der Entscheidung der Zivilgerichte, die durch den Verwaltungsakt des beklagten Landes als Kostenträger der Leistungen nach dem OEG, an die Feststellungen des Vorliegens eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs nicht gebunden sind (vgl. Entscheidung des OLG Düsseldorf, a.a.O.). Eine rechtsgestaltende Wirkung geht mithin auch insoweit von dem Verwaltungsakt des beklagten Landes vom 19. Oktober 1989 nicht aus.
Der Kläger ist damit auch nicht Antragsgegner im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB 10. Das beklagte Land hatte ihn aber auch nicht von Amts wegen oder auf Antrag nach § 12 Abs. 2 SGB 10 beizuziehen. Danach kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte zuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Abgesehen davon, daß die rechtlichen Interessen des Klägers, was zuvor bereits ausgeführt worden ist, durch den Erlaß des Verwaltungsaktes, der die Bewilligung von Leistungen nach dem OEG enthält, ebensowenig berührt werden, wie das Verfahren für den Schädiger rechtsgestaltende Wirkung hat – für eine Hinzuziehung von Amts wegen bestand daher für den Beklagten keine Veranlassung – hat der Kläger keinen Antrag auf Hinzuziehung gestellt. Bereits im erstinstanzlichen Urteil ist zutreffend darauf hingewiesen worden, daß der Kläger/Schädiger mit Schreiben vom 22. Februar 1989, abgesandt am 23. Februar 1989 und laut Rückschein ihm am 25. Februar 1989 zugegangen, davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß ein Verfahren nach dem OEG durch den Beklagten in Gang gesetzt wurde. In diesem Schreiben hat der Beklagte den Kläger/Schädiger vorzeitig darauf hingewiesen, daß ein eventueller Schadensersatzanspruch der verletzten Person/Beigeladenen/Geschädigten gegen ihn auf das Land Hessen übergegangen ist. Die Hinzuziehung geltend gemacht hat der Kläger/Schädiger im vorliegenden Fall aber erst durch Widerspruch vom 26. August 1992, also mehr als drei Jahre später, nachdem nämlich das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch ihm gegenüber angemeldet hatte. Selbst wenn man also annehmen wollte, daß das Verfahren nach dem OEG in irgendeiner Form rechtsgestaltende Wirkung für den Kläger/Schädiger gehabt haben könnte, so müßte sein Antrag auf Hinzuziehung in Form des Widerspruchs vom 26. August 1992 als verwirkt angesehen werden. Dies gilt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für die Beigeladene/Geschädigte.
Ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgewährleistung im Sinne des Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – liegt unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen durch die Nichtanfechtbarkeit des Bescheides für den Kläger/Schädiger ebenfalls nicht vor. Eine Entscheidung über die Rechte des Klägers/Schädigers wird durch den Verwaltungsakt der Leistungen nach dem OEG bewilligt, nicht getroffen.
Im übrigen macht sich der Senat die zutreffende und ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved