Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6B V 290/91
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 Vi 61/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem BSeuchG 1971 können auf Antrag frühestens ab dem Inkrafttreten des BSeuchG geltend gemacht werden.
2. Dies gilt auch für sogenannte Altfälle aus der Zeit vor dem 1. September 1971.
3. Weder § 40 KOV-VfG noch § 44 SGB 10 ermöglichen eine rückwirkende Anwendung von § 51 Bundesseuchengesetz auf die Zeit vor dessen Inkrafttreten.
4. Eine Entschädigung solcher Altfälle kommt auch nicht als Aufopferungsanspruch, für den der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben wäre, in Betracht, da sowohl das Impfschadensgesetz des Landes Hessen vom 6. Oktober 1958 als auch das Bundesseuchengesetz eine Regelung getroffen und nicht etwa ein Sonderopfer unbeachtet gelassen haben.
2. Dies gilt auch für sogenannte Altfälle aus der Zeit vor dem 1. September 1971.
3. Weder § 40 KOV-VfG noch § 44 SGB 10 ermöglichen eine rückwirkende Anwendung von § 51 Bundesseuchengesetz auf die Zeit vor dessen Inkrafttreten.
4. Eine Entschädigung solcher Altfälle kommt auch nicht als Aufopferungsanspruch, für den der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben wäre, in Betracht, da sowohl das Impfschadensgesetz des Landes Hessen vom 6. Oktober 1958 als auch das Bundesseuchengesetz eine Regelung getroffen und nicht etwa ein Sonderopfer unbeachtet gelassen haben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz – BSeuchG – zwischen Mai 1957 und dem 15. November 1969 bzw. April 1968.
Der 1956 geborene Kläger wurde am 10. Mai 1957 durch den Obermedizinalrat Dr. K in NH. mit Erfolg gegen Pocken geimpft. Er genügte damit der gesetzlichen Pflicht zur Pockenschutzerstimpfung. Im späteren Verwaltungsverfahren wegen eines Impfschadens gab seine Mutter an, daß er zwei bis drei Tage vor der Impfung vom Hausarzt untersucht worden sei. Dieser habe keine einer Impfung entgegenstehenden medizinischen Gründe feststellen können. In der Nacht vor der Impfung habe sie beim Kläger jedoch eine allgemeine Unruhe bemerkt. Dem impfenden Arzt Dr. K. habe sie hiervon ebenso wie von dem Vorhandensein von "Milchschorf” am Kopf des Kindes berichtet. Dieser habe jedoch keine Bedenken gegen eine Impfung gehabt. Kurze Zeit nach der Impfung stellte sich beim Kläger eine Mittelohrentzündung ein und er wurde über annähernd 1 1/2 Jahre im Städtischen Krankenhaus LK. wegen einer chronischen Entenitis und einem Verdacht auf Heubner Herter behandelt. Der Kläger blieb später in seiner körperlichen Entwicklung hinter der von Kindern gleichen Alters zurück. So lernte er erst mit ca. 4 1/2 Jahren das freie Laufen, war erst mit 5 1/2 Jahren "sauber” und wurde mit 7 Jahren eingeschult. Bis zum Erreichen des Realschulabschlusses besuchte er staatliche Schulen mit befriedigendem Ergebnis, wenn auch der Schulbesuch durch häufige Erkrankungen unterbrochen wurde. Anschließend besuchte er den Gymnasialzweig der H. Privatschule in LK., ohne jedoch zu einem Abschluß zu gelangen. Zwischenzeitlich ist er bei der Deutschen Post AG beschäftigt, nachdem er dort eine Ausbildung absolviert hatte.
Im Januar 1968 wandte sich der Vater des Klägers an den Hessischen Kultusminister mit dem Ersuchen, Hilfestellung bei der weiteren Schulausbildung des Klägers zu erhalten. Er schilderte in diesem Zusammenhang die Krankheitsgeschichte des Klägers nach der Impfung am 10. Mai 1957. In einem Schreiben des Hessischen Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheit vom 26. Juni 1968 wird das Schreiben des Vaters des Klägers als eine Angelegenheit im Sinne eines Impfschadensantrags angesehen. Es wird von einer Rücksprache mit dem Kreisobermedizinalrat Dr. H. (Kreisausschuß des Landkreises LK.) berichtet. Dr. H legt dem Vater des Klägers in einem Schreiben vom 22. Juli 1968 nahe, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadensfalles zu stellen, wenn er einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und den Folgekrankheiten des Klägers sehe. Zugleich wird erwähnt, daß der Vater gegenüber Dr. H. geäußert habe, daß der Brief an den Minister nicht als Antrag auf Anerkennung eines Impfschadensfalles aufzufassen sei und er, Dr. H., habe einen ursächlichen Zusammenhang, auch nach Antrage bei Dr. H. Leitende Ärztin der Kinderklinik des Stadtkrankenhauses LK., nicht feststellen können. Einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadensfalles würde er ggf. an die Regierung weiterleiten. Ähnliches teilte Dr. H. dem Regierungspräsidenten in LK. mit Schreiben vom gleichen Datum mit.
Im September 1973 stellte der Kläger dann über den Schutzverband für Impfgeschädigte e.V. (Bonn) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Gewährung von Leistungen nach dem BSeuchG beim Beklagten. Dieser zog diverse medizinische Unterlagen bei, wobei der größte Teil der den Kläger unmittelbar nach der Impfung behandelnden Ärzte über keinerlei Unterlagen mehr verfügte. Des weiteren holte er ein Gutachten bei Dr. Sch. (Universitätsklinik Marburg, Hals-Nasen-Ohrenarzt) vom 20. Mai 1975 ein. Dieser verneinte einen Ursachenzusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und der chronischen Otitis. Zu diesem Ergebnis gelangten auch Prof. Dr. M. in seinem internistischen Gutachten (Universitätsklinik Marburg) vom 23. September 1975 und die Jugendpsychologin Dr. D., in ihrem Gutachten vom 18. August 1976 (Universitätsklinik Marburg). Nach einer nervenärztlichen Stellungnahme des beratenden Arztes des Beklagten Dr. H. (Frankfurt am Main) vom 13. September 1976 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 1976 die Gewährung der beantragten Leistungen ab. Mit dem Widerspruch vom 4. Oktober 1976 übersandten die Eltern des Klägers eine Stellungnahme des Dr. S. (Arzt, LK.) vom 13. Dezember 1976, wozu Dr. M. (Fulda) am 8. März 1977 und Dr. H. am 6. September 1977 eine Stellungnahme abgaben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1977 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
In dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel zum Aktenzeichen – S-7/Vi-229/77, nach einer Klage vom 1. Juli 1977, holte dieses u.a. ein Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. L. (Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf) vom 28. August 1979 ein. In diesem Gutachten nach Aktenlage verneinte Prof. Dr. E. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und den später aufgetretenen Erkrankungen des Klägers. Hierbei verblieb er auch in seiner Stellungnahme vom 23. November 1979. In einem auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. (Kinderarzt, Salzburg) vom 15. Mai 1981 bejahte dieser erstmals den vom Kläger geltend gemachten Ursachenzusammenhang. Hierzu nahm der Internist Dr. K. am 23. Juli 1981 Stellung und das Sozialgericht holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. G. (Kinderarzt, Köln) vom 2. Juli 1984 ein. Dieser führt aus, daß seiner Ansicht nach die Pockenschutzimpfung am 10. Mai 1957 in einen vorhandenen Infekt hinein erfolgt sei. Hieraus habe sich dann eine erhebliche körperliche Entwicklungsverzögerung bei und nach eitriger Mittelohrentzündung und rezidivierenden Entritiden entwickelt. Diese Störungen hätten bis zum 7. Lebensjahr einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von um 100 v.H., bis zum 9. Lebensjahr von um 80 v.H., bis zum 11. Lebensjahr von um 40 v.H. und bis zum 14. Lebensjahr von um 20 v.H. bewirkt. Ab dem 15. Lebensjahr habe die MdE 0 v.H. betragen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe keine meßbare MdE mehr festgestellt werden können. Der Krankheitsverlauf sei mithin als mittelbare Schädigungsfolge anzusehen. Nach einer Stellungnahme des Dr. H. (beratender Nervenarzt des Beklagten, Frankfurt am Main) vom 16. August 1984 wies das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 29. November 1984 die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 29. November 1987 der folgende Vergleich geschlossen worden:
1) Der Beklagte ist bereit, einen Impfschaden auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. G. bis zum 14. Lebensjahr anzuerkennen, danach ist die Krankheit als abgeklungen anzusehen.
2) Der Kläger ist damit einverstanden.
3) Die Beteiligten erklären übereinstimmend, daß dadurch das anhängige Streitverfahren seine Erledigung gefunden hat.
Nachdem der Kläger im Anschluß daran die Ausführung des Vergleichs begehrte, teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 1987 mit, daß es keiner weiteren Ausführung des Vergleichs bedürfe. Die Erklärung im Vergleich unter Ziffer 1. habe rein deklaratorische Bedeutung. Bei Inkrafttreten des BSeuchG vom 1. September 1971 habe kein rentenberechtigender Grad der MdE mehr vorgelegen. Im Rahmen des sich hieran anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Kassel zum Aktenzeichen – S 7/Vi-1273/87 – führte der Beklagte am 25. Februar 1987 aus, daß der Anspruch des Klägers für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BSeuchG nur dann zu einer Leistungsgewährung hätte führen können, wenn ein altes Verfahren anhängig gewesen wäre. Dieses sei jedoch 1968 abgeschlossen gewesen. Ein Herstellungsanspruch käme bereits deswegen nicht in Betracht, weil Dr. H. den Kläger in seinem Schreiben aus dem Jahre 1968 ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Antragstellung wegen der Anerkennung eines Impfschadens hingewiesen habe. Mit Urteil vom 30. Juni 1988 wies das Sozialgericht Kassel die Klage ab und auch die Berufung des Klägers hiergegen wurde mit Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 1989 zurückgewiesen. In diesem Urteil wird insbesondere darauf abgestellt, daß der Kläger erstmals im Erörterungstermin vom 31. Mai 1989 vor dem Hessischen Landessozialgericht klargestellt habe, daß es ihm um die Gewährung von Versorgungsleistungen ab Mai 1957 gehe. Derartige Ansprüche seien bisher von dem Beklagten noch nicht beschieden worden.
Dieser Zeitraum sei auch nicht Gegenstand des früheren Gerichtsverfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Vergleichs vom 29. Januar 1987 gewesen. Der Kläger hatte im Sozialgerichtsverfahren zum Aktenzeichen – S-7/Vi-229/77 – Leistungen ab Antragstellung im Mai 1968 begehrt.
Auf den erneuten Antrag des Klägers vom 1. Februar 1990, ihm Versorgungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis 31. April 1968 zu gewähren, erließ der Beklagte am 28. Mai 1990 einen ablehnenden Bescheid. Zur Begründung führt er aus, daß nach § 60 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz – BVG –, der gemäß § 51 BSeuchG entsprechend Anwendung fände, der Anspruch auf Versorgung frühestens ab dem Antragsmonat bestehe. Ansprüche nach dem BSeuchG für die Zeit von Mai 1957 bis April 1968 habe der Kläger jedoch erstmals im Mai 1989 geltend gemacht und damit sei eine Leistung für diesen Zeitraum nach § 60 Abs. 1 BVG abzulehnen. Auch der Widerspruch des Klägers hiergegen vom 27. Juni 1990 blieb erfolglos. Er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1991 zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid wird im wesentlichen Bezug genommen auf die Entscheidung im Bescheid vom 28. Mai 1990. Ergänzend wird ausgeführt, daß dann, falls jemals Ansprüche bestanden hätten, diese verjährt seien.
Hiergegen hat der Kläger am 22. März 1991 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Mit Urteil vom 6. Dezember 1994 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß eine rückwirkende Leistungsgewährung nach dem BSeuchG nicht vorgesehen sei. Einer solchen stünde § 51 Abs. 1 BSeuchG i.V.m. § 60 Abs. 1 BVG entgegen. Ein Anspruch auf Versorgung bestünde frühestens ab dem Antragsmonat. Auch eine Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch – 10. Buch (SGB 10) bringe im vorliegenden Fall nicht den gewünschten Erfolg, denn nach § 44 Abs. 4 SGB 10 könnten Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. der Beantragung der Überprüfung zuerkannt werden. Soweit der Kläger geltend mache, daß er bereits im Jahre 1957 die Anerkennung der Folgeerkrankungen als Impfschaden beantragt habe, sei dies nicht nachgewiesen. Selbst wenn es jedoch nachgewiesen werden könne, so sei Verjährung eingetreten, auf die sich der Beklagte auch ausdrücklich berufen habe (§ 45 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – SGB 1). Eindeutig sei der Kläger erst wieder im Jahre 1968 gegenüber dem Hessischen Ministerium für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen aktiv geworden. Deren Hinweis, einen Antrag wegen eines Impfschadens zu stellen, sei er jedoch nicht nachgekommen. Spätestens seit diesem Schreiben sei für den Kläger erkennbar gewesen, daß weitere Ermittlungen in der Impfschadenssache von selten der Verwaltung nicht durchgeführt werden würden. Einen entsprechenden Antrag habe der Kläger dann erst am 21. September 1973 gestellt. Nach Ablauf eines derart langen Zeitraumes könne nicht mehr von einer Verjährungsunterbrechung ausgegangen werden. Dieses gelte auch für den Fall, daß der Kläger sein Schreiben an den Minister vom 12. Mai 1968 als Antrag aufgefaßt haben wolle. Der Antrag aus dem Jahre 1973 vermöge einen Leistungsanspruch für den Zeitraum vom Mai 1957 bis April 1968 nicht zu begründen. Dieser Antrag könne auch nicht als Antrag auf Erlaß eines Zugunstenbescheides ausgelegt werden. Zum einen fehle es an einem Erstbescheid; selbst wenn man einen solchen jedoch annehmen wolle, so müsse davon ausgegangen werden, daß nach Art. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes zum BSeuchG alle vor September 1971 aus Rechtsgründen abgelehnten Altfälle erneut unter Zugrundelegung des neuen Rechts zu prüfen seien. Insoweit könne eine Leistungsgewährung dann aber erst nach § 60 Abs. 1 BVG ab Antragsmonat in Betracht kommen. Rückwirkende Leistungen könnten nicht begründet werden. Auch könne der Kläger keinen Anspruch aus dem Vergleich vor dem Hessischen Landessozialgericht vom 29. Januar 1987 herleiten. Aus der Vereinbarung ergebe sich keine Leistungsverpflichtung der Versorgungsverwaltung nach dem BSeuchG. Dies gelte um so mehr, als der Kläger am 16. November 1970 das 14. Lebensjahr vollendet hatte und das BSeuchG erst nach dem 1. September 1971 in Kraft getreten sei.
Gegen dieses dem Kläger am 3. Januar 1995 zugestellte Urteil hat er am 11. Januar 1995 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zum einen vertritt er die Auffassung, da § 44 SGB 10 zum damaligen Zeitpunkt noch keine Wirkung entfaltet habe, dieser auch nicht auf sog. Altfälle i.S.d. Art. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes zum BSeuchG vom 25. August 1971 anzuwenden sei. Auch könne aus § 51 Abs. 1 BSeuchG i.V.m. § 60 Abs. 1 BVG nicht hergeleitet werden, daß ein Anspruch erst ab Antragsmonat nach dem BSeuchG bestünde. Unter Berücksichtigung des Vergleichsabschlusses vom 29. Januar 1987 habe eine Leistungsgewährung auch unter Außerachtlassung des Inkrafttretens des BSeuchG erst im Jahre 1971 wegen einer Selbstbindung der Verwaltung und den Prinzipien der Einheit der Verwaltung bzw. des Gesetzesvorbehaltes zu erfolgen. Die Verwaltung müsse im Bereich der Leistungsverwaltung nicht zwangsläufig durch Verwaltungsakt handeln. Sie müsse vielmehr entsprechend dem Grundsatz der Rechtstaatlichkeit angemessenen Rechtsschutz gewähren. Wesentlicher und tragender Gesichtspunkt dabei sei die Einhaltung des Gebotes der Fairneß. Dabei sei auf die Gesetzeslage im betroffenen Zeitraum abzustellen. Unter Berücksichtigung dessen, daß dem Beklagten bei Abschluß des Vergleiches bekannt gewesen sei, daß der Beginnzeitpunkt für die Feststellung des Impfschadens vor dem Inkrafttreten des BSeuchG liegt, sei so zu verstehen, daß die Verwaltung davon ausgegangen sei, daß sie ermächtigt sei, in eigener Kompetenz einen Sachverhalt mangels ausdrücklicher Ermächtigung zu regeln. Hierbei sei insbesondere das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit zu berücksichtigen. Beachtlich sei hierbei auch das gewohnheitsrechtliche Institut des Aufopferungsanspruchs nach Art. 74/75 Einleitung des Allgemeinen Preußischen Landrechts – Einl. ALR –. In diesem Zusammenhang sei die Kompetenz Zuweisung zur Ausführung bestimmter Aufgaben der Verwaltung in Art. 89 Einl. ALR zu berücksichtigen. Soweit dies im Zusammenhang mit der Eingriffsverwaltung durch den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes eine Einschränkung erfahren habe, könne dies nicht auf die Leistungsverwaltung übertragen werden. Im übrigen weist der Kläger auf die allgemein geltenden Völkerrechtsregeln hin, die über Art. 25 Grundgesetz – GG – Bestandteil des Bundesrechtes seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Dezember 1994 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Beschädigtenrente nach einer MdE um 100 v.H. vom 1. Mai 1957 bis zum 15. November 1962, nach einer MdE um 80 v.H. bis zum 15. November 1964, nach einer MdE um 40 v.H. bis zum 30. April 1968 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und der vom Senat beigezogen Gerichtsakten zu den Aktenzeichen: S-7/Vi-229/77 und S-7/Vi-1273/87 (Sozialgericht Kassel) sowie der Akte des Kreisgesundheitsamtes LK., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG i.V.m. § 61 Abs. 1 BSeuchG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Dezember 1394 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1991 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem BSeuchG in Form einer Beschädigtenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 1957 bis 15. November 1969 bzw. 30. April 1968 zu gewähren.
Gemäß § 51 Abs. 1 BSeuchG erhält, wer durch eine Impfung die 1. gesetzlich vorgeschrieben oder 2. aufgrund dieses Gesetzes angeordnet oder 3. von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlen oder in ihrem Bereich vorgenommen oder 4. aufgrund der Verordnung zur Ausführung der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts abweichendes bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 1 BSeuchG wird ein Impfschaden als ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden definiert. Dabei genügt nach § 52 Abs. 2 BSeuchG zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Unter Berücksichtigung des Vergleichs zwischen den Beteiligten vom 29. Januar 1987 ist davon auszugehen, daß der Kläger durch die Pockenschutzimpfung am 10. Mai 1957 einen Impfschaden erlitten hat und gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen bis zum 14. Lebensjahr davon trug. Danach waren gesundheitliche Folgen nicht mehr feststellbar. Der Vergleich stützt sich insoweit insbesondere auf die Sachverständigengutachten des Prof. Dr. G. vom 2. Juli 1984 und Prof. Dr. H. vom 15. Mai 1981. Trotzdem hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem BSeuchG. Das BSeuchG ist im Jahre 1971 in Kraft getreten. Leistungsansprüche nach diesem Gesetz konnten mithin erst ab September 1971 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch ausweislich des Vergleichs und der zuvor benannten medizinischen Sachverständigengutachten nicht mehr in seiner Erwerbsfähigkeit in einem rentenberechtigenden Grad gemindert. Außer einem Anspruch auf Feststellung von Schädigungsfolgen, konnte der Kläger mithin keinen Leistungsanspruch nach dem BSeuchG an sich erfüllt bekommen.
Der Antrag des Klägers aus dem Jahre 1973 auf Leistungen nach dem BSeuchG kann nach Auffassung des Senats auch, wenn man davon ausgehen wollte, daß im Jahre 1968 ein Antrag des Klägers auf Entschädigung eines Impfschadens nach dem Impfschadensgesetz des Landes Hessen vom 6. Oktober 1958 (Hessisches Gesetzes- und Verordnungsblatt 1958, S. 147 ff.) durch den Regierungspräsidenten des Landkreises LK. abgelehnt worden ist, nicht als ein solcher nach § 44 SGB 10 bzgl. dieses "Bescheides” angesehen werden. § 44 SGB 10 ist erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten und auf Altfälle, worauf der Kläger zutreffend hinweist, nicht anwendbar. Die insoweit, wenn man die Bezugnahme des § 51 Abs. 1 BSeuchG auf das BVG berücksichtigt, einschlägige Vorschrift, wäre damals § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer (KOV VfG) gewesen. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht einschlägig. Das Bundessozialgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1986 (Az.: 9 a RVi 4/84, S. 11) zutreffend darauf hin, daß nach Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesseuchengesetzes vom 25. August 1971 (BGBl. 1, 1401) auch im Hinblick auf Altfälle zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 51 BSeuchG gegeben sind. Versorgungsleistungen sind aber auch dann erst ab Antragsmonat nach dem BSeuchG zu gewähren, also frühestens ab Inkrafttreten des Gesetzes. Dies ergibt sich aus zweierlei. Zum einen beruhten Leistungen, wie sie nunmehr vergleichbar ab 1971 nach dem BSeuchG zu gewähren sind, in den einzelnen Bundesländern auf sehr unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. So gab es in Nordrhein-Westfalen und in Hessen Impfschadensgesetze, in allen übrigen Bundesländern wurde der Anspruch auf Entschädigung eines Impfschadens auf den allgemeinen Aufopferungsanspruch gestützt. Demzufolge waren auch die gewährten Leistungen höchst unterschiedlich. Mit dem BSeuchG aus dem Jahre 1971, anders als im Vorgängergesetz des Jahres 1961 (vgl. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an Menschen – Bundesseuchengesetz – vom 18. Juli 1961, BGBl. I 1961 S. 1012 ff.), nachdem etwa eine Geldrente in angemessener Höhe vorgesehen war, wurden 1971 durch den Verweis auf das BVG bundeseinheitliche Regelungen zur Höhe der einzelnen Leistungen festgelegt. So heißt es auch in der Bundestags-Drucksache zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des BSeuchG – Gesetzentwurf der Bundesregierung – (BT-Ds. VI/1568, Vorblatt), daß das BSeuchG vom 18. Juli 1961 keine Bestimmungen über Entschädigungen bei Impfschäden hinsichtlich der Höhe der Leistungen enthalte. Als Lösung wird daher von der Bundesregierung eine bundeseinheitliche Schadensregulierung in der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorgeschlagen. Ziel sollte mithin die künftige einheitliche Schadensregulierung sein. Zum zweiten war es Ziel der Neuregelung, einen einheitlichen Leistungsträger festzulegen. Auch dies war in den einzelnen Bundesländern bisher durchaus unterschiedlich geregelt. Selbst wenn man nun die Auffassung vertreten wollte, daß der Antrag des Klägers aus dem Jahre 1973 zwar kein Antrag auf Erlaß eines Zugunstenbescheides nach dem BSeuchG, aber auf Überprüfung eines potentiellen Bescheides aus dem Jahre 1968 unter Berücksichtigung des alten Rechts sein sollte, weil nämlich Altfälle unter den Voraussetzungen der Verhältnisse desjenigen Zeitraumes die damals galten zu überprüfen seien, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Leistungsgewährung.
Abgesehen davon, daß der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht für die Leistungsgewährung zuständig war, allerdings nach Art. 2 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesseuchengesetzes zuständig geworden sein könnte, wird nach dem Impfschadensgesetz des Landes Hessen vom 6. Oktober 1958 eine Entschädigung nur auf Antrag gewährt (§ 6 Hessisches Impfschadensgesetz). Nach den ausdrücklichen Erklärungen des Klägers gegenüber Dr. H., die dieser auch in einem Schreiben vom 22. Juli 1968 an den Vater des Klägers wiedergegeben hat, wollte der Kläger 1968 keinen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens stellen. Wenn seine Schreiben aus dem Jahre 1968 aber dennoch als ein solcher Antrag anzusehen sein sollte, so mußte er nach § 6 Abs. 2 Hessisches Impfschadensgesetz an dem Ablauf der Ausschlußfrist von einem Jahr nach der Impfung scheitern. Das Vorliegen von Tatbeständen des § 7 Hessisches Impfschadensgesetz ist für den Senat nicht ersichtlich. Es würde auch dem Vortrag des Klägers widersprechen, denn der Vater des Klägers hat im Berufungsverfahren u.a. geltend gemacht, daß er mit Dr. K., dem Impfarzt, und im weiteren den den Kläger behandelnden Ärzten immer wieder über einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pockenimpfung und den Erkrankungen des Klägers gesprochen habe. Einen entsprechenden Antrag hat jedoch der Vater des Klägers offensichtlich nicht gestellt, zumindest ist der Nachweis eines derartigen Antrags aus den vorhandenen Aktenunterlagen nicht erbracht. Im übrigen wäre für einen derartigen Anspruch nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig, sondern die Zivilgerichtsbarkeit. Der im Impfschadensgesetz des Landes Hessen vom 6. Oktober 1958 normierte Anspruch auf Entschädigung bei Gesundheitsstörungen nach Impfungen beruht auf dem allgemeinen Aufopferungsanspruch. Dieser entstammt dem Zivilrecht und nach § 12 Hessisches Impfschadensgesetz ist der Rechtsweg auch ausdrücklich den Landgerichten zugewiesen. Sofern der Kläger mithin heute einen Anspruch aus dem Hessischen Impfschadensgesetz geltend machen wollte, der dem Grunde nach auf dem Aufopferungsanspruch beruht, so hat er diesen im Zivilrechtswege einzuklagen. Diese Auffassung des Senats steht in Übereinstimmung mit der des Bundessozialgerichts (vgl. Entscheidung vom 24. August 1982, Az.: 9 a/9 RvJ 3/81, S. 8 f.). Das Bundessozialgericht hat dort ausgeführt, daß der allgemeine öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch nicht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu überprüfen ist. § 61 Abs. 2 Satz 1 BSeuchG eröffnet nur bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 51 bis 54 Abs. 1 BSeuchG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Das Zweite Änderungsgesetz vom 25. August 1971 schränkt damit die in § 40 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – enthaltene traditionelle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Aufopferungsansprüchen dahin ein, daß nunmehr für die im Bundesseuchengesetz normierten Ansprüche die Sozialgerichte zuständig sind. Jedoch blieben von der Zuständigkeit der Sozialgerichte weiterhin ausgenommen die – allerdings in diesem Zusammenhang nicht weiter interessierenden – Streitigkeiten über andere Entschädigungsansprüche nach dem BSeuchG. So heißt es in Art. 3 des Zweiten Änderungsgesetzes zum BSeuchG ausdrücklich, daß die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des BSeuchG 1971 ergangenen Entscheidungen sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung richtet. Lediglich bei Rechtsmitteln hiergegen seien nunmehr die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, ähnlich wie nach Art. 2 Abs. 5 BSeuchG. Soweit der klägerische Vortrag dahingehend verstanden werden soll, daß dann das BSeuchG vom 18. Juli 1961 (BGBl. I, 1961, S. 1012 ff) zur Anwendung gelangen müsse, ist festzustellen, daß dies im Gegensatz zum Hessischen Impfgesetz aus dem Jahre 1968 (§ 11) jedoch nicht auf Schadensfälle anwendbar ist, die vor Inkrafttreten am 1. Januar 1962 (§ 85 BSeuchG/1961) eingetreten sind (vgl. hierzu auch Entscheidung des BGH – vom 12. Oktober 1964, Az.: III Z R 30/64 in NJW 65, 347).Wie bereits zuvor ausgeführt, enthält Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BSeuchG 1971 eine eigenständige Regelung zum Umgang mit Altfällen, also solchen, die vor Inkrafttreten des BSeuchG entstanden sind. Soweit der Kläger also Leistungen für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des BSeuchG 1971 begehrt, findet Art. 2 dieses Gesetzes Anwendung. Danach sind nach Abs. 1 Impfschaden im Sinne dieses Gesetzes auch nach bisherigem Recht anerkannte Impfschaden. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Zweites Änderungsgesetz zum BSeuchG 1971 finden die Vorschriften des BSeuchG 1971 über die Versorgung bei Impfschaden Anwendung in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten des BSeuchG 1971 über einen Antrag auf Gewährung von Entschädigungen wegen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlittenen Impfschadens noch nicht entschieden worden ist. Auch ein derartiger Fall liegt nicht vor. Zwar könnte das Schreiben des Vaters des Klägers aus dem Jahre 1968 an den Hessischen Kultusminister bzw. den Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen als ein Antrag auf Gewährung von Entschädigung wegen eines Impfschadens angesehen werden. Der Kläger muß sich insoweit allerdings entgegenhalten lassen, daß Dr. H., wie zuvor bereits ausgeführt, seinen Vater mit Schreiben, vom 22. Juli 1968 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er, wenn er weiterhin einen Zusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und den Erkrankungen des Klägers sehe, einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung eines Impfschadensfalles stellen möge. Dieser Aufforderung ist der Vater des Klägers auch nach seinen eigenen Angaben bis 1973 nicht nachgekommen. Das vom Vater des Klägers 1968 eingeleitete Verfahren wird angesichts dessen vom Senat als 1968 abgeschlossen angesehen. Hinsichtlich einer Überprüfung des Abschlusses dieses Verfahrens wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
Im weiteren ist in Art. 2 Abs. 3 des Zweiten Änderungsgesetzes Bundesseuchengesetz 1971 geregelt, daß in den Fällen, in denen Entschädigungsleistungen wegen eines Impfschadens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nur deshalb abgelehnt worden sind, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen werden konnte, auf Antrag Versorgung nach den Vorschriften des BSeuchG zu gewähren ist, wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs gegeben ist. Im letzten Satz dieses Absatzes wird dazu aber ausdrücklich geregelt, daß die Versorgung frühestens mit dem Antragsmonat beginnt. Hierbei kann nur der Monat der Antragstellung nach dem BSeuchG gemeint sein, denn erst ab diesem Zeitpunkt ist diese Beweiserleichterung gesetzlich normiert worden. Im übrigen heißt es hierzu in der Begründung zum Gesetzentwurf, daß es aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich sei, auch in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eine Ablehnung von Entschädigungsleistungen nur wegen des fehlenden Nachweises eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Impfung und Gesundheitsschaden erfolgte, eine Entschädigungsleistung zu ermöglichen, wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs die nach § 52 Abs. 2 künftig genügt, bestehe (vgl. BT-Ds. VI/1568, S. 11). Es sollte mithin auch nach der Begründung des Gesetzgebers eine künftige Regelung getroffen werden. Nach dem Inkrafttreten des Bundesseuchengesetzes bzw. der Antragstellung durch den Vater des Klägers im Jahre 1973, kommen jedoch Leistungsansprüche des Klägers, wie ebenfalls eingangs ausgeführt, nicht mehr in Betracht. Es ist keine rentenberechtigende MdE beim Kläger mehr festzustellen.
Ähnliches gilt auch für Art. 2 Abs. 4 dieser Vorschrift. Dort heißt es, daß in den Fällen, in denen Entschädigungsleistungen wegen eines Impfschadens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nur deshalb abgelehnt worden sind, weil eine nach bisherigem Recht zu wahrende Anmeldefrist nicht eingehalten worden ist, wird auf Antrag Versorgung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes gewährt. Die Versorgung beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. Auch insoweit wird in der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache VI/1568, S. 11) auf künftige Ansprüche hingewiesen. Soweit der Kläger meint, das Sozialgericht habe den Zusammenhang zwischen § 51 BSeuchG und § 60 BVG insoweit verkannt und habe nicht ausschließlich auf den Antrag als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung abstellen dürfen, ergibt sich aus den zuvor benannten Vorschriften, daß eben gerade dieser Zusammenhang besteht. Insoweit kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach § 7 des Hessischen Impfschadensgesetzes aus dem Jahre 1968 eine Ausschlußfrist versäumt hat oder nicht. Hierauf weist auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1976 (Az.: 9/10 RvJ 4/74, S. 8) hin, indem es ausführt, daß entsprechend der damit aufgezeigten legislatorischen Planung Art. 2 so verstanden werden müsse, daß die in Abs. 1 bis 4 enthaltene Kasuistik keine erschöpfende Aufzählung darstelle, somit alle vor September 1971 aus Rechtsgründen abgelehnten Altfälle erneut unter Zugrundelegung des neuen Rechts zu prüfen seien.
Auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zur Verjährung nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, ausdrücklich Bezug; er macht sich die Entscheidungsgründe insoweit zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers vermag der Senat auch aus dem Vergleich vom 29. Januar 1987, geschlossen vor dem Hessischen Landessozialgericht, nicht die Konsequenz des Anspruchs des Klägers auf Leistungsgewährung zwischen 1957 und 1969 zu ziehen. Vom reinen Wortlaut des Vergleichstextes her handelt es sich nur um eine Feststellung des Bestehens eines Impfschadens bis zum 14. Lebensjahr des Klägers. Eine irgendwie geartete Verpflichtung des Beklagten zur Leistungsgewährung kann aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden. Berücksichtigt man zudem den Zusammenhang, in dem dieser Vergleich abgeschlossen wurde, so wird das Ergebnis der Wortlautauslegung weiter gestützt. So hat nämlich der Kläger ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 1987 beantragt, den Beklagten entsprechend dem Antrag aus der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 29. November 1984 zu verurteilen. Dort hatte der Kläger eine Leistungsgewährung ab Mai 1968 begehrt. Zweifelsohne können die Beteiligten auch in einem gerichtlichen Vergleich sich über einen über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehenden Anspruch einigen. Wenn aber, wie hier, eine Leistungsgewährung erst ab 1968 begehrt wird, ein Impfschaden als Feststellung bis 1969 und danach keine rentenberechtigende MdE mehr anerkannt wird, dann fallen jedoch Streitgegenstand des bisherigen Verfahrens und Gegenstand des Vergleiches so weit auseinander, daß davon ausgegangen werden muß, daß die Beteiligten sich dessen durchaus bewußt waren. Dabei zog sich durch das gesamte Verfahren, daß der Kläger erstmals 1973 einen Antrag nach dem Bundesseuchengesetz durch seinen Vater gestellt hatte. Es ist von dem Beklagten niemals zugesagt worden, daß bei Anerkennung eines Impfschadens an sich auch Leistungen für den Zeitraum vor der Antragstellung gewährt würden. Im übrigen ist es, ähnlich wie im Recht der Kriegsopferversorgung oder dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung durchaus nicht unüblich, eine Schädigungsfolge festzustellen oder das Vorliegen eines konkreten schädigenden Ereignisses mit einer bestimmten Folge festzulegen, ohne daß hieraus ein aktueller Leistungsanspruch erwächst. Da der Kläger zudem sachkundig vertreten war, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ihm dies nicht bewußt war. Insoweit vermag der vom Kläger aufgeworfene Gedanke der Selbstbindung der Verwaltung durch den Vergleich auch nicht zu dem gewünschten Ergebnis zu führen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgerichtshof Hessen in seinem Urteil vom 29. November 1962 (Az.: OS V 18/60, Die Öffentliche Verwaltung, 1963, S. 880 ff.) annehmen wollte, daß die Leistungsverwaltung nicht unbedingt unter einem Gesetzesvorbehalt steht, sondern die Verwaltung auch außerhalb des Gesetzes bei der Vergabe öffentlicher "Wohltaten” unter Berücksichtigung des Prinzips der Wahrung des Gleichheitssatzes Leistungen gewähren kann. Mithin sich aus dem Gedanken der Sozialstaatlichkeit heraus für den Staat die moralische Verpflichtung ergeben kann, Leistungen zu gewähren, selbst wenn eine Rechtsverpflichtung hierzu nicht besteht und auch nicht geschaffen werden soll (vgl. Entscheidung des VGH, a.a.O., S. 848), so vermag dies im vorliegenden Fall einen Anspruch des Klägers nicht zu begründen. Vorliegend handelt es sich eben gerade nicht um einen Raum, in dem Rechtsverpflichtungen nicht bestehen, sondern der Gesetzgeber hat in Konkretisierung des generellen Aufopferungsanspruchs die Regelungen des Bundesseuchengesetzes eingeführt. Damit ist aber kein rechtsfreier Raum gegeben. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1953 (Az.: III ZR 208/51, BGHZ 9, 83, 85 f.) ausführt, hat sich der Aufopferungsanspruch gewohnheitsrechtlich nach dem in § 75 Einl. ALR enthaltenen Rechtsgrundsatz entwickelt. Nach dieser Bestimmung ist der Staat gehalten, denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des Gemeinwesens aufzuopfern genügt wird. Soweit der hierin enthaltene Gedanke von der Legislative aufgegriffen und in ein Gesetz geformt wird, ist für die Verwaltung, auch für die Leistungsverwaltung, nur im Rahmen dessen Raum für gewährende. Leistungen. Damit wird gerade dem, vom VGH betonten Gleichheitssatz zwischen den Begünstigten (vgl. Entscheidung des VGH vom 29. November 1962 a.a.O., S. 881) Rechnung getragen. Ein Anspruch nach dem BSeuchG ist aber, wie zuvor bereits dargestellt, nicht gegeben. Gleiches gilt für das Gebot der Fairneß im Verwaltungsverfahren, wie es das Bundesverwaltungsgericht aus dem Rechtstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz herleitet (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1984, Az.: 7 c 57/63, Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 70, 143 ff.).
Soweit es einen Anspruch des Klägers aus dem allgemeinen öffentlichen Aufopferungsanspruch angeht, wird hinsichtlich der Rechtswegzuweisung auf die vorangegangene Darstellung verwiesen. Abgesehen davon, daß nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall das Hessische Impfgesetz von 1958 eine Konkretisierung des Aufopferungsanspruchs darstellt, so daß der allgemeine Aufopferungsanspruch hier überhaupt nicht zum Tragen käme und die eingangs aufgezeigten rechtlichen Hürden des Impfschadensgesetzes 1958 Bedeutung erlangen würden (vgl. hierzu Entscheidung BGHZ 29, 95, 97) kann auch der allgemeine Aufopferungsanspruch im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats unter keinem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt durchgreifen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. Juni 1966 (Az.: III ZR 167/64, BGHZ 45, 290, 291) darauf hingewiesen, daß es zwar nicht Sinn solcher Gesetze sei, andere Ansprüche auszuschließen. Dies setzt allerdings voraus, daß ein von den entsprechenden Gesetzen nicht bedachtes Sonderopfer vom Betroffenen erbracht worden ist. Dies vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht festzustellen, denn unter Berücksichtigung sowohl des Hessischen Impfschadensgesetzes aus dem Jahre 1958, als auch des BSeuchG aus dem Jahre 1971 kann der Fall des Klägers diesen Gesetzen durchaus zugeordnet werden. Die Gründe für die Leistungsversagung liegen, wie zuvor ausgeführt, auf anderer Ebene.
Eine andere Rechtsgrundlage, mit deren Hilfe der Kläger sein Begehren durchsetzen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn es ist kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz – BSeuchG – zwischen Mai 1957 und dem 15. November 1969 bzw. April 1968.
Der 1956 geborene Kläger wurde am 10. Mai 1957 durch den Obermedizinalrat Dr. K in NH. mit Erfolg gegen Pocken geimpft. Er genügte damit der gesetzlichen Pflicht zur Pockenschutzerstimpfung. Im späteren Verwaltungsverfahren wegen eines Impfschadens gab seine Mutter an, daß er zwei bis drei Tage vor der Impfung vom Hausarzt untersucht worden sei. Dieser habe keine einer Impfung entgegenstehenden medizinischen Gründe feststellen können. In der Nacht vor der Impfung habe sie beim Kläger jedoch eine allgemeine Unruhe bemerkt. Dem impfenden Arzt Dr. K. habe sie hiervon ebenso wie von dem Vorhandensein von "Milchschorf” am Kopf des Kindes berichtet. Dieser habe jedoch keine Bedenken gegen eine Impfung gehabt. Kurze Zeit nach der Impfung stellte sich beim Kläger eine Mittelohrentzündung ein und er wurde über annähernd 1 1/2 Jahre im Städtischen Krankenhaus LK. wegen einer chronischen Entenitis und einem Verdacht auf Heubner Herter behandelt. Der Kläger blieb später in seiner körperlichen Entwicklung hinter der von Kindern gleichen Alters zurück. So lernte er erst mit ca. 4 1/2 Jahren das freie Laufen, war erst mit 5 1/2 Jahren "sauber” und wurde mit 7 Jahren eingeschult. Bis zum Erreichen des Realschulabschlusses besuchte er staatliche Schulen mit befriedigendem Ergebnis, wenn auch der Schulbesuch durch häufige Erkrankungen unterbrochen wurde. Anschließend besuchte er den Gymnasialzweig der H. Privatschule in LK., ohne jedoch zu einem Abschluß zu gelangen. Zwischenzeitlich ist er bei der Deutschen Post AG beschäftigt, nachdem er dort eine Ausbildung absolviert hatte.
Im Januar 1968 wandte sich der Vater des Klägers an den Hessischen Kultusminister mit dem Ersuchen, Hilfestellung bei der weiteren Schulausbildung des Klägers zu erhalten. Er schilderte in diesem Zusammenhang die Krankheitsgeschichte des Klägers nach der Impfung am 10. Mai 1957. In einem Schreiben des Hessischen Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheit vom 26. Juni 1968 wird das Schreiben des Vaters des Klägers als eine Angelegenheit im Sinne eines Impfschadensantrags angesehen. Es wird von einer Rücksprache mit dem Kreisobermedizinalrat Dr. H. (Kreisausschuß des Landkreises LK.) berichtet. Dr. H legt dem Vater des Klägers in einem Schreiben vom 22. Juli 1968 nahe, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadensfalles zu stellen, wenn er einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und den Folgekrankheiten des Klägers sehe. Zugleich wird erwähnt, daß der Vater gegenüber Dr. H. geäußert habe, daß der Brief an den Minister nicht als Antrag auf Anerkennung eines Impfschadensfalles aufzufassen sei und er, Dr. H., habe einen ursächlichen Zusammenhang, auch nach Antrage bei Dr. H. Leitende Ärztin der Kinderklinik des Stadtkrankenhauses LK., nicht feststellen können. Einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadensfalles würde er ggf. an die Regierung weiterleiten. Ähnliches teilte Dr. H. dem Regierungspräsidenten in LK. mit Schreiben vom gleichen Datum mit.
Im September 1973 stellte der Kläger dann über den Schutzverband für Impfgeschädigte e.V. (Bonn) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Gewährung von Leistungen nach dem BSeuchG beim Beklagten. Dieser zog diverse medizinische Unterlagen bei, wobei der größte Teil der den Kläger unmittelbar nach der Impfung behandelnden Ärzte über keinerlei Unterlagen mehr verfügte. Des weiteren holte er ein Gutachten bei Dr. Sch. (Universitätsklinik Marburg, Hals-Nasen-Ohrenarzt) vom 20. Mai 1975 ein. Dieser verneinte einen Ursachenzusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und der chronischen Otitis. Zu diesem Ergebnis gelangten auch Prof. Dr. M. in seinem internistischen Gutachten (Universitätsklinik Marburg) vom 23. September 1975 und die Jugendpsychologin Dr. D., in ihrem Gutachten vom 18. August 1976 (Universitätsklinik Marburg). Nach einer nervenärztlichen Stellungnahme des beratenden Arztes des Beklagten Dr. H. (Frankfurt am Main) vom 13. September 1976 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 1976 die Gewährung der beantragten Leistungen ab. Mit dem Widerspruch vom 4. Oktober 1976 übersandten die Eltern des Klägers eine Stellungnahme des Dr. S. (Arzt, LK.) vom 13. Dezember 1976, wozu Dr. M. (Fulda) am 8. März 1977 und Dr. H. am 6. September 1977 eine Stellungnahme abgaben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1977 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
In dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel zum Aktenzeichen – S-7/Vi-229/77, nach einer Klage vom 1. Juli 1977, holte dieses u.a. ein Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. L. (Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf) vom 28. August 1979 ein. In diesem Gutachten nach Aktenlage verneinte Prof. Dr. E. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und den später aufgetretenen Erkrankungen des Klägers. Hierbei verblieb er auch in seiner Stellungnahme vom 23. November 1979. In einem auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. (Kinderarzt, Salzburg) vom 15. Mai 1981 bejahte dieser erstmals den vom Kläger geltend gemachten Ursachenzusammenhang. Hierzu nahm der Internist Dr. K. am 23. Juli 1981 Stellung und das Sozialgericht holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. G. (Kinderarzt, Köln) vom 2. Juli 1984 ein. Dieser führt aus, daß seiner Ansicht nach die Pockenschutzimpfung am 10. Mai 1957 in einen vorhandenen Infekt hinein erfolgt sei. Hieraus habe sich dann eine erhebliche körperliche Entwicklungsverzögerung bei und nach eitriger Mittelohrentzündung und rezidivierenden Entritiden entwickelt. Diese Störungen hätten bis zum 7. Lebensjahr einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von um 100 v.H., bis zum 9. Lebensjahr von um 80 v.H., bis zum 11. Lebensjahr von um 40 v.H. und bis zum 14. Lebensjahr von um 20 v.H. bewirkt. Ab dem 15. Lebensjahr habe die MdE 0 v.H. betragen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe keine meßbare MdE mehr festgestellt werden können. Der Krankheitsverlauf sei mithin als mittelbare Schädigungsfolge anzusehen. Nach einer Stellungnahme des Dr. H. (beratender Nervenarzt des Beklagten, Frankfurt am Main) vom 16. August 1984 wies das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 29. November 1984 die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 29. November 1987 der folgende Vergleich geschlossen worden:
1) Der Beklagte ist bereit, einen Impfschaden auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. G. bis zum 14. Lebensjahr anzuerkennen, danach ist die Krankheit als abgeklungen anzusehen.
2) Der Kläger ist damit einverstanden.
3) Die Beteiligten erklären übereinstimmend, daß dadurch das anhängige Streitverfahren seine Erledigung gefunden hat.
Nachdem der Kläger im Anschluß daran die Ausführung des Vergleichs begehrte, teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 1987 mit, daß es keiner weiteren Ausführung des Vergleichs bedürfe. Die Erklärung im Vergleich unter Ziffer 1. habe rein deklaratorische Bedeutung. Bei Inkrafttreten des BSeuchG vom 1. September 1971 habe kein rentenberechtigender Grad der MdE mehr vorgelegen. Im Rahmen des sich hieran anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Kassel zum Aktenzeichen – S 7/Vi-1273/87 – führte der Beklagte am 25. Februar 1987 aus, daß der Anspruch des Klägers für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BSeuchG nur dann zu einer Leistungsgewährung hätte führen können, wenn ein altes Verfahren anhängig gewesen wäre. Dieses sei jedoch 1968 abgeschlossen gewesen. Ein Herstellungsanspruch käme bereits deswegen nicht in Betracht, weil Dr. H. den Kläger in seinem Schreiben aus dem Jahre 1968 ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Antragstellung wegen der Anerkennung eines Impfschadens hingewiesen habe. Mit Urteil vom 30. Juni 1988 wies das Sozialgericht Kassel die Klage ab und auch die Berufung des Klägers hiergegen wurde mit Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 1989 zurückgewiesen. In diesem Urteil wird insbesondere darauf abgestellt, daß der Kläger erstmals im Erörterungstermin vom 31. Mai 1989 vor dem Hessischen Landessozialgericht klargestellt habe, daß es ihm um die Gewährung von Versorgungsleistungen ab Mai 1957 gehe. Derartige Ansprüche seien bisher von dem Beklagten noch nicht beschieden worden.
Dieser Zeitraum sei auch nicht Gegenstand des früheren Gerichtsverfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Vergleichs vom 29. Januar 1987 gewesen. Der Kläger hatte im Sozialgerichtsverfahren zum Aktenzeichen – S-7/Vi-229/77 – Leistungen ab Antragstellung im Mai 1968 begehrt.
Auf den erneuten Antrag des Klägers vom 1. Februar 1990, ihm Versorgungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis 31. April 1968 zu gewähren, erließ der Beklagte am 28. Mai 1990 einen ablehnenden Bescheid. Zur Begründung führt er aus, daß nach § 60 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz – BVG –, der gemäß § 51 BSeuchG entsprechend Anwendung fände, der Anspruch auf Versorgung frühestens ab dem Antragsmonat bestehe. Ansprüche nach dem BSeuchG für die Zeit von Mai 1957 bis April 1968 habe der Kläger jedoch erstmals im Mai 1989 geltend gemacht und damit sei eine Leistung für diesen Zeitraum nach § 60 Abs. 1 BVG abzulehnen. Auch der Widerspruch des Klägers hiergegen vom 27. Juni 1990 blieb erfolglos. Er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1991 zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid wird im wesentlichen Bezug genommen auf die Entscheidung im Bescheid vom 28. Mai 1990. Ergänzend wird ausgeführt, daß dann, falls jemals Ansprüche bestanden hätten, diese verjährt seien.
Hiergegen hat der Kläger am 22. März 1991 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Mit Urteil vom 6. Dezember 1994 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß eine rückwirkende Leistungsgewährung nach dem BSeuchG nicht vorgesehen sei. Einer solchen stünde § 51 Abs. 1 BSeuchG i.V.m. § 60 Abs. 1 BVG entgegen. Ein Anspruch auf Versorgung bestünde frühestens ab dem Antragsmonat. Auch eine Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch – 10. Buch (SGB 10) bringe im vorliegenden Fall nicht den gewünschten Erfolg, denn nach § 44 Abs. 4 SGB 10 könnten Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. der Beantragung der Überprüfung zuerkannt werden. Soweit der Kläger geltend mache, daß er bereits im Jahre 1957 die Anerkennung der Folgeerkrankungen als Impfschaden beantragt habe, sei dies nicht nachgewiesen. Selbst wenn es jedoch nachgewiesen werden könne, so sei Verjährung eingetreten, auf die sich der Beklagte auch ausdrücklich berufen habe (§ 45 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – SGB 1). Eindeutig sei der Kläger erst wieder im Jahre 1968 gegenüber dem Hessischen Ministerium für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen aktiv geworden. Deren Hinweis, einen Antrag wegen eines Impfschadens zu stellen, sei er jedoch nicht nachgekommen. Spätestens seit diesem Schreiben sei für den Kläger erkennbar gewesen, daß weitere Ermittlungen in der Impfschadenssache von selten der Verwaltung nicht durchgeführt werden würden. Einen entsprechenden Antrag habe der Kläger dann erst am 21. September 1973 gestellt. Nach Ablauf eines derart langen Zeitraumes könne nicht mehr von einer Verjährungsunterbrechung ausgegangen werden. Dieses gelte auch für den Fall, daß der Kläger sein Schreiben an den Minister vom 12. Mai 1968 als Antrag aufgefaßt haben wolle. Der Antrag aus dem Jahre 1973 vermöge einen Leistungsanspruch für den Zeitraum vom Mai 1957 bis April 1968 nicht zu begründen. Dieser Antrag könne auch nicht als Antrag auf Erlaß eines Zugunstenbescheides ausgelegt werden. Zum einen fehle es an einem Erstbescheid; selbst wenn man einen solchen jedoch annehmen wolle, so müsse davon ausgegangen werden, daß nach Art. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes zum BSeuchG alle vor September 1971 aus Rechtsgründen abgelehnten Altfälle erneut unter Zugrundelegung des neuen Rechts zu prüfen seien. Insoweit könne eine Leistungsgewährung dann aber erst nach § 60 Abs. 1 BVG ab Antragsmonat in Betracht kommen. Rückwirkende Leistungen könnten nicht begründet werden. Auch könne der Kläger keinen Anspruch aus dem Vergleich vor dem Hessischen Landessozialgericht vom 29. Januar 1987 herleiten. Aus der Vereinbarung ergebe sich keine Leistungsverpflichtung der Versorgungsverwaltung nach dem BSeuchG. Dies gelte um so mehr, als der Kläger am 16. November 1970 das 14. Lebensjahr vollendet hatte und das BSeuchG erst nach dem 1. September 1971 in Kraft getreten sei.
Gegen dieses dem Kläger am 3. Januar 1995 zugestellte Urteil hat er am 11. Januar 1995 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zum einen vertritt er die Auffassung, da § 44 SGB 10 zum damaligen Zeitpunkt noch keine Wirkung entfaltet habe, dieser auch nicht auf sog. Altfälle i.S.d. Art. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes zum BSeuchG vom 25. August 1971 anzuwenden sei. Auch könne aus § 51 Abs. 1 BSeuchG i.V.m. § 60 Abs. 1 BVG nicht hergeleitet werden, daß ein Anspruch erst ab Antragsmonat nach dem BSeuchG bestünde. Unter Berücksichtigung des Vergleichsabschlusses vom 29. Januar 1987 habe eine Leistungsgewährung auch unter Außerachtlassung des Inkrafttretens des BSeuchG erst im Jahre 1971 wegen einer Selbstbindung der Verwaltung und den Prinzipien der Einheit der Verwaltung bzw. des Gesetzesvorbehaltes zu erfolgen. Die Verwaltung müsse im Bereich der Leistungsverwaltung nicht zwangsläufig durch Verwaltungsakt handeln. Sie müsse vielmehr entsprechend dem Grundsatz der Rechtstaatlichkeit angemessenen Rechtsschutz gewähren. Wesentlicher und tragender Gesichtspunkt dabei sei die Einhaltung des Gebotes der Fairneß. Dabei sei auf die Gesetzeslage im betroffenen Zeitraum abzustellen. Unter Berücksichtigung dessen, daß dem Beklagten bei Abschluß des Vergleiches bekannt gewesen sei, daß der Beginnzeitpunkt für die Feststellung des Impfschadens vor dem Inkrafttreten des BSeuchG liegt, sei so zu verstehen, daß die Verwaltung davon ausgegangen sei, daß sie ermächtigt sei, in eigener Kompetenz einen Sachverhalt mangels ausdrücklicher Ermächtigung zu regeln. Hierbei sei insbesondere das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit zu berücksichtigen. Beachtlich sei hierbei auch das gewohnheitsrechtliche Institut des Aufopferungsanspruchs nach Art. 74/75 Einleitung des Allgemeinen Preußischen Landrechts – Einl. ALR –. In diesem Zusammenhang sei die Kompetenz Zuweisung zur Ausführung bestimmter Aufgaben der Verwaltung in Art. 89 Einl. ALR zu berücksichtigen. Soweit dies im Zusammenhang mit der Eingriffsverwaltung durch den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes eine Einschränkung erfahren habe, könne dies nicht auf die Leistungsverwaltung übertragen werden. Im übrigen weist der Kläger auf die allgemein geltenden Völkerrechtsregeln hin, die über Art. 25 Grundgesetz – GG – Bestandteil des Bundesrechtes seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Dezember 1994 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Beschädigtenrente nach einer MdE um 100 v.H. vom 1. Mai 1957 bis zum 15. November 1962, nach einer MdE um 80 v.H. bis zum 15. November 1964, nach einer MdE um 40 v.H. bis zum 30. April 1968 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und der vom Senat beigezogen Gerichtsakten zu den Aktenzeichen: S-7/Vi-229/77 und S-7/Vi-1273/87 (Sozialgericht Kassel) sowie der Akte des Kreisgesundheitsamtes LK., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG i.V.m. § 61 Abs. 1 BSeuchG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Dezember 1394 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1991 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem BSeuchG in Form einer Beschädigtenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 1957 bis 15. November 1969 bzw. 30. April 1968 zu gewähren.
Gemäß § 51 Abs. 1 BSeuchG erhält, wer durch eine Impfung die 1. gesetzlich vorgeschrieben oder 2. aufgrund dieses Gesetzes angeordnet oder 3. von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlen oder in ihrem Bereich vorgenommen oder 4. aufgrund der Verordnung zur Ausführung der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts abweichendes bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 1 BSeuchG wird ein Impfschaden als ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden definiert. Dabei genügt nach § 52 Abs. 2 BSeuchG zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Unter Berücksichtigung des Vergleichs zwischen den Beteiligten vom 29. Januar 1987 ist davon auszugehen, daß der Kläger durch die Pockenschutzimpfung am 10. Mai 1957 einen Impfschaden erlitten hat und gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen bis zum 14. Lebensjahr davon trug. Danach waren gesundheitliche Folgen nicht mehr feststellbar. Der Vergleich stützt sich insoweit insbesondere auf die Sachverständigengutachten des Prof. Dr. G. vom 2. Juli 1984 und Prof. Dr. H. vom 15. Mai 1981. Trotzdem hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem BSeuchG. Das BSeuchG ist im Jahre 1971 in Kraft getreten. Leistungsansprüche nach diesem Gesetz konnten mithin erst ab September 1971 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch ausweislich des Vergleichs und der zuvor benannten medizinischen Sachverständigengutachten nicht mehr in seiner Erwerbsfähigkeit in einem rentenberechtigenden Grad gemindert. Außer einem Anspruch auf Feststellung von Schädigungsfolgen, konnte der Kläger mithin keinen Leistungsanspruch nach dem BSeuchG an sich erfüllt bekommen.
Der Antrag des Klägers aus dem Jahre 1973 auf Leistungen nach dem BSeuchG kann nach Auffassung des Senats auch, wenn man davon ausgehen wollte, daß im Jahre 1968 ein Antrag des Klägers auf Entschädigung eines Impfschadens nach dem Impfschadensgesetz des Landes Hessen vom 6. Oktober 1958 (Hessisches Gesetzes- und Verordnungsblatt 1958, S. 147 ff.) durch den Regierungspräsidenten des Landkreises LK. abgelehnt worden ist, nicht als ein solcher nach § 44 SGB 10 bzgl. dieses "Bescheides” angesehen werden. § 44 SGB 10 ist erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten und auf Altfälle, worauf der Kläger zutreffend hinweist, nicht anwendbar. Die insoweit, wenn man die Bezugnahme des § 51 Abs. 1 BSeuchG auf das BVG berücksichtigt, einschlägige Vorschrift, wäre damals § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer (KOV VfG) gewesen. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht einschlägig. Das Bundessozialgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1986 (Az.: 9 a RVi 4/84, S. 11) zutreffend darauf hin, daß nach Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesseuchengesetzes vom 25. August 1971 (BGBl. 1, 1401) auch im Hinblick auf Altfälle zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 51 BSeuchG gegeben sind. Versorgungsleistungen sind aber auch dann erst ab Antragsmonat nach dem BSeuchG zu gewähren, also frühestens ab Inkrafttreten des Gesetzes. Dies ergibt sich aus zweierlei. Zum einen beruhten Leistungen, wie sie nunmehr vergleichbar ab 1971 nach dem BSeuchG zu gewähren sind, in den einzelnen Bundesländern auf sehr unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. So gab es in Nordrhein-Westfalen und in Hessen Impfschadensgesetze, in allen übrigen Bundesländern wurde der Anspruch auf Entschädigung eines Impfschadens auf den allgemeinen Aufopferungsanspruch gestützt. Demzufolge waren auch die gewährten Leistungen höchst unterschiedlich. Mit dem BSeuchG aus dem Jahre 1971, anders als im Vorgängergesetz des Jahres 1961 (vgl. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an Menschen – Bundesseuchengesetz – vom 18. Juli 1961, BGBl. I 1961 S. 1012 ff.), nachdem etwa eine Geldrente in angemessener Höhe vorgesehen war, wurden 1971 durch den Verweis auf das BVG bundeseinheitliche Regelungen zur Höhe der einzelnen Leistungen festgelegt. So heißt es auch in der Bundestags-Drucksache zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des BSeuchG – Gesetzentwurf der Bundesregierung – (BT-Ds. VI/1568, Vorblatt), daß das BSeuchG vom 18. Juli 1961 keine Bestimmungen über Entschädigungen bei Impfschäden hinsichtlich der Höhe der Leistungen enthalte. Als Lösung wird daher von der Bundesregierung eine bundeseinheitliche Schadensregulierung in der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorgeschlagen. Ziel sollte mithin die künftige einheitliche Schadensregulierung sein. Zum zweiten war es Ziel der Neuregelung, einen einheitlichen Leistungsträger festzulegen. Auch dies war in den einzelnen Bundesländern bisher durchaus unterschiedlich geregelt. Selbst wenn man nun die Auffassung vertreten wollte, daß der Antrag des Klägers aus dem Jahre 1973 zwar kein Antrag auf Erlaß eines Zugunstenbescheides nach dem BSeuchG, aber auf Überprüfung eines potentiellen Bescheides aus dem Jahre 1968 unter Berücksichtigung des alten Rechts sein sollte, weil nämlich Altfälle unter den Voraussetzungen der Verhältnisse desjenigen Zeitraumes die damals galten zu überprüfen seien, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Leistungsgewährung.
Abgesehen davon, daß der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht für die Leistungsgewährung zuständig war, allerdings nach Art. 2 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesseuchengesetzes zuständig geworden sein könnte, wird nach dem Impfschadensgesetz des Landes Hessen vom 6. Oktober 1958 eine Entschädigung nur auf Antrag gewährt (§ 6 Hessisches Impfschadensgesetz). Nach den ausdrücklichen Erklärungen des Klägers gegenüber Dr. H., die dieser auch in einem Schreiben vom 22. Juli 1968 an den Vater des Klägers wiedergegeben hat, wollte der Kläger 1968 keinen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens stellen. Wenn seine Schreiben aus dem Jahre 1968 aber dennoch als ein solcher Antrag anzusehen sein sollte, so mußte er nach § 6 Abs. 2 Hessisches Impfschadensgesetz an dem Ablauf der Ausschlußfrist von einem Jahr nach der Impfung scheitern. Das Vorliegen von Tatbeständen des § 7 Hessisches Impfschadensgesetz ist für den Senat nicht ersichtlich. Es würde auch dem Vortrag des Klägers widersprechen, denn der Vater des Klägers hat im Berufungsverfahren u.a. geltend gemacht, daß er mit Dr. K., dem Impfarzt, und im weiteren den den Kläger behandelnden Ärzten immer wieder über einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pockenimpfung und den Erkrankungen des Klägers gesprochen habe. Einen entsprechenden Antrag hat jedoch der Vater des Klägers offensichtlich nicht gestellt, zumindest ist der Nachweis eines derartigen Antrags aus den vorhandenen Aktenunterlagen nicht erbracht. Im übrigen wäre für einen derartigen Anspruch nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig, sondern die Zivilgerichtsbarkeit. Der im Impfschadensgesetz des Landes Hessen vom 6. Oktober 1958 normierte Anspruch auf Entschädigung bei Gesundheitsstörungen nach Impfungen beruht auf dem allgemeinen Aufopferungsanspruch. Dieser entstammt dem Zivilrecht und nach § 12 Hessisches Impfschadensgesetz ist der Rechtsweg auch ausdrücklich den Landgerichten zugewiesen. Sofern der Kläger mithin heute einen Anspruch aus dem Hessischen Impfschadensgesetz geltend machen wollte, der dem Grunde nach auf dem Aufopferungsanspruch beruht, so hat er diesen im Zivilrechtswege einzuklagen. Diese Auffassung des Senats steht in Übereinstimmung mit der des Bundessozialgerichts (vgl. Entscheidung vom 24. August 1982, Az.: 9 a/9 RvJ 3/81, S. 8 f.). Das Bundessozialgericht hat dort ausgeführt, daß der allgemeine öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch nicht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu überprüfen ist. § 61 Abs. 2 Satz 1 BSeuchG eröffnet nur bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 51 bis 54 Abs. 1 BSeuchG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Das Zweite Änderungsgesetz vom 25. August 1971 schränkt damit die in § 40 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – enthaltene traditionelle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Aufopferungsansprüchen dahin ein, daß nunmehr für die im Bundesseuchengesetz normierten Ansprüche die Sozialgerichte zuständig sind. Jedoch blieben von der Zuständigkeit der Sozialgerichte weiterhin ausgenommen die – allerdings in diesem Zusammenhang nicht weiter interessierenden – Streitigkeiten über andere Entschädigungsansprüche nach dem BSeuchG. So heißt es in Art. 3 des Zweiten Änderungsgesetzes zum BSeuchG ausdrücklich, daß die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des BSeuchG 1971 ergangenen Entscheidungen sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung richtet. Lediglich bei Rechtsmitteln hiergegen seien nunmehr die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, ähnlich wie nach Art. 2 Abs. 5 BSeuchG. Soweit der klägerische Vortrag dahingehend verstanden werden soll, daß dann das BSeuchG vom 18. Juli 1961 (BGBl. I, 1961, S. 1012 ff) zur Anwendung gelangen müsse, ist festzustellen, daß dies im Gegensatz zum Hessischen Impfgesetz aus dem Jahre 1968 (§ 11) jedoch nicht auf Schadensfälle anwendbar ist, die vor Inkrafttreten am 1. Januar 1962 (§ 85 BSeuchG/1961) eingetreten sind (vgl. hierzu auch Entscheidung des BGH – vom 12. Oktober 1964, Az.: III Z R 30/64 in NJW 65, 347).Wie bereits zuvor ausgeführt, enthält Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BSeuchG 1971 eine eigenständige Regelung zum Umgang mit Altfällen, also solchen, die vor Inkrafttreten des BSeuchG entstanden sind. Soweit der Kläger also Leistungen für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des BSeuchG 1971 begehrt, findet Art. 2 dieses Gesetzes Anwendung. Danach sind nach Abs. 1 Impfschaden im Sinne dieses Gesetzes auch nach bisherigem Recht anerkannte Impfschaden. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Zweites Änderungsgesetz zum BSeuchG 1971 finden die Vorschriften des BSeuchG 1971 über die Versorgung bei Impfschaden Anwendung in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten des BSeuchG 1971 über einen Antrag auf Gewährung von Entschädigungen wegen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlittenen Impfschadens noch nicht entschieden worden ist. Auch ein derartiger Fall liegt nicht vor. Zwar könnte das Schreiben des Vaters des Klägers aus dem Jahre 1968 an den Hessischen Kultusminister bzw. den Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen als ein Antrag auf Gewährung von Entschädigung wegen eines Impfschadens angesehen werden. Der Kläger muß sich insoweit allerdings entgegenhalten lassen, daß Dr. H., wie zuvor bereits ausgeführt, seinen Vater mit Schreiben, vom 22. Juli 1968 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er, wenn er weiterhin einen Zusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und den Erkrankungen des Klägers sehe, einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung eines Impfschadensfalles stellen möge. Dieser Aufforderung ist der Vater des Klägers auch nach seinen eigenen Angaben bis 1973 nicht nachgekommen. Das vom Vater des Klägers 1968 eingeleitete Verfahren wird angesichts dessen vom Senat als 1968 abgeschlossen angesehen. Hinsichtlich einer Überprüfung des Abschlusses dieses Verfahrens wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
Im weiteren ist in Art. 2 Abs. 3 des Zweiten Änderungsgesetzes Bundesseuchengesetz 1971 geregelt, daß in den Fällen, in denen Entschädigungsleistungen wegen eines Impfschadens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nur deshalb abgelehnt worden sind, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen werden konnte, auf Antrag Versorgung nach den Vorschriften des BSeuchG zu gewähren ist, wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs gegeben ist. Im letzten Satz dieses Absatzes wird dazu aber ausdrücklich geregelt, daß die Versorgung frühestens mit dem Antragsmonat beginnt. Hierbei kann nur der Monat der Antragstellung nach dem BSeuchG gemeint sein, denn erst ab diesem Zeitpunkt ist diese Beweiserleichterung gesetzlich normiert worden. Im übrigen heißt es hierzu in der Begründung zum Gesetzentwurf, daß es aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich sei, auch in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eine Ablehnung von Entschädigungsleistungen nur wegen des fehlenden Nachweises eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Impfung und Gesundheitsschaden erfolgte, eine Entschädigungsleistung zu ermöglichen, wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs die nach § 52 Abs. 2 künftig genügt, bestehe (vgl. BT-Ds. VI/1568, S. 11). Es sollte mithin auch nach der Begründung des Gesetzgebers eine künftige Regelung getroffen werden. Nach dem Inkrafttreten des Bundesseuchengesetzes bzw. der Antragstellung durch den Vater des Klägers im Jahre 1973, kommen jedoch Leistungsansprüche des Klägers, wie ebenfalls eingangs ausgeführt, nicht mehr in Betracht. Es ist keine rentenberechtigende MdE beim Kläger mehr festzustellen.
Ähnliches gilt auch für Art. 2 Abs. 4 dieser Vorschrift. Dort heißt es, daß in den Fällen, in denen Entschädigungsleistungen wegen eines Impfschadens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nur deshalb abgelehnt worden sind, weil eine nach bisherigem Recht zu wahrende Anmeldefrist nicht eingehalten worden ist, wird auf Antrag Versorgung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes gewährt. Die Versorgung beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. Auch insoweit wird in der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache VI/1568, S. 11) auf künftige Ansprüche hingewiesen. Soweit der Kläger meint, das Sozialgericht habe den Zusammenhang zwischen § 51 BSeuchG und § 60 BVG insoweit verkannt und habe nicht ausschließlich auf den Antrag als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung abstellen dürfen, ergibt sich aus den zuvor benannten Vorschriften, daß eben gerade dieser Zusammenhang besteht. Insoweit kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach § 7 des Hessischen Impfschadensgesetzes aus dem Jahre 1968 eine Ausschlußfrist versäumt hat oder nicht. Hierauf weist auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1976 (Az.: 9/10 RvJ 4/74, S. 8) hin, indem es ausführt, daß entsprechend der damit aufgezeigten legislatorischen Planung Art. 2 so verstanden werden müsse, daß die in Abs. 1 bis 4 enthaltene Kasuistik keine erschöpfende Aufzählung darstelle, somit alle vor September 1971 aus Rechtsgründen abgelehnten Altfälle erneut unter Zugrundelegung des neuen Rechts zu prüfen seien.
Auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zur Verjährung nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, ausdrücklich Bezug; er macht sich die Entscheidungsgründe insoweit zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers vermag der Senat auch aus dem Vergleich vom 29. Januar 1987, geschlossen vor dem Hessischen Landessozialgericht, nicht die Konsequenz des Anspruchs des Klägers auf Leistungsgewährung zwischen 1957 und 1969 zu ziehen. Vom reinen Wortlaut des Vergleichstextes her handelt es sich nur um eine Feststellung des Bestehens eines Impfschadens bis zum 14. Lebensjahr des Klägers. Eine irgendwie geartete Verpflichtung des Beklagten zur Leistungsgewährung kann aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden. Berücksichtigt man zudem den Zusammenhang, in dem dieser Vergleich abgeschlossen wurde, so wird das Ergebnis der Wortlautauslegung weiter gestützt. So hat nämlich der Kläger ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 1987 beantragt, den Beklagten entsprechend dem Antrag aus der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 29. November 1984 zu verurteilen. Dort hatte der Kläger eine Leistungsgewährung ab Mai 1968 begehrt. Zweifelsohne können die Beteiligten auch in einem gerichtlichen Vergleich sich über einen über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehenden Anspruch einigen. Wenn aber, wie hier, eine Leistungsgewährung erst ab 1968 begehrt wird, ein Impfschaden als Feststellung bis 1969 und danach keine rentenberechtigende MdE mehr anerkannt wird, dann fallen jedoch Streitgegenstand des bisherigen Verfahrens und Gegenstand des Vergleiches so weit auseinander, daß davon ausgegangen werden muß, daß die Beteiligten sich dessen durchaus bewußt waren. Dabei zog sich durch das gesamte Verfahren, daß der Kläger erstmals 1973 einen Antrag nach dem Bundesseuchengesetz durch seinen Vater gestellt hatte. Es ist von dem Beklagten niemals zugesagt worden, daß bei Anerkennung eines Impfschadens an sich auch Leistungen für den Zeitraum vor der Antragstellung gewährt würden. Im übrigen ist es, ähnlich wie im Recht der Kriegsopferversorgung oder dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung durchaus nicht unüblich, eine Schädigungsfolge festzustellen oder das Vorliegen eines konkreten schädigenden Ereignisses mit einer bestimmten Folge festzulegen, ohne daß hieraus ein aktueller Leistungsanspruch erwächst. Da der Kläger zudem sachkundig vertreten war, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ihm dies nicht bewußt war. Insoweit vermag der vom Kläger aufgeworfene Gedanke der Selbstbindung der Verwaltung durch den Vergleich auch nicht zu dem gewünschten Ergebnis zu führen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgerichtshof Hessen in seinem Urteil vom 29. November 1962 (Az.: OS V 18/60, Die Öffentliche Verwaltung, 1963, S. 880 ff.) annehmen wollte, daß die Leistungsverwaltung nicht unbedingt unter einem Gesetzesvorbehalt steht, sondern die Verwaltung auch außerhalb des Gesetzes bei der Vergabe öffentlicher "Wohltaten” unter Berücksichtigung des Prinzips der Wahrung des Gleichheitssatzes Leistungen gewähren kann. Mithin sich aus dem Gedanken der Sozialstaatlichkeit heraus für den Staat die moralische Verpflichtung ergeben kann, Leistungen zu gewähren, selbst wenn eine Rechtsverpflichtung hierzu nicht besteht und auch nicht geschaffen werden soll (vgl. Entscheidung des VGH, a.a.O., S. 848), so vermag dies im vorliegenden Fall einen Anspruch des Klägers nicht zu begründen. Vorliegend handelt es sich eben gerade nicht um einen Raum, in dem Rechtsverpflichtungen nicht bestehen, sondern der Gesetzgeber hat in Konkretisierung des generellen Aufopferungsanspruchs die Regelungen des Bundesseuchengesetzes eingeführt. Damit ist aber kein rechtsfreier Raum gegeben. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1953 (Az.: III ZR 208/51, BGHZ 9, 83, 85 f.) ausführt, hat sich der Aufopferungsanspruch gewohnheitsrechtlich nach dem in § 75 Einl. ALR enthaltenen Rechtsgrundsatz entwickelt. Nach dieser Bestimmung ist der Staat gehalten, denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des Gemeinwesens aufzuopfern genügt wird. Soweit der hierin enthaltene Gedanke von der Legislative aufgegriffen und in ein Gesetz geformt wird, ist für die Verwaltung, auch für die Leistungsverwaltung, nur im Rahmen dessen Raum für gewährende. Leistungen. Damit wird gerade dem, vom VGH betonten Gleichheitssatz zwischen den Begünstigten (vgl. Entscheidung des VGH vom 29. November 1962 a.a.O., S. 881) Rechnung getragen. Ein Anspruch nach dem BSeuchG ist aber, wie zuvor bereits dargestellt, nicht gegeben. Gleiches gilt für das Gebot der Fairneß im Verwaltungsverfahren, wie es das Bundesverwaltungsgericht aus dem Rechtstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz herleitet (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1984, Az.: 7 c 57/63, Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 70, 143 ff.).
Soweit es einen Anspruch des Klägers aus dem allgemeinen öffentlichen Aufopferungsanspruch angeht, wird hinsichtlich der Rechtswegzuweisung auf die vorangegangene Darstellung verwiesen. Abgesehen davon, daß nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall das Hessische Impfgesetz von 1958 eine Konkretisierung des Aufopferungsanspruchs darstellt, so daß der allgemeine Aufopferungsanspruch hier überhaupt nicht zum Tragen käme und die eingangs aufgezeigten rechtlichen Hürden des Impfschadensgesetzes 1958 Bedeutung erlangen würden (vgl. hierzu Entscheidung BGHZ 29, 95, 97) kann auch der allgemeine Aufopferungsanspruch im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats unter keinem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt durchgreifen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. Juni 1966 (Az.: III ZR 167/64, BGHZ 45, 290, 291) darauf hingewiesen, daß es zwar nicht Sinn solcher Gesetze sei, andere Ansprüche auszuschließen. Dies setzt allerdings voraus, daß ein von den entsprechenden Gesetzen nicht bedachtes Sonderopfer vom Betroffenen erbracht worden ist. Dies vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht festzustellen, denn unter Berücksichtigung sowohl des Hessischen Impfschadensgesetzes aus dem Jahre 1958, als auch des BSeuchG aus dem Jahre 1971 kann der Fall des Klägers diesen Gesetzen durchaus zugeordnet werden. Die Gründe für die Leistungsversagung liegen, wie zuvor ausgeführt, auf anderer Ebene.
Eine andere Rechtsgrundlage, mit deren Hilfe der Kläger sein Begehren durchsetzen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn es ist kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben.
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