Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 12 Kg 580/92
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Kg 800/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Erstattet der Ausbildungsbetrieb entstehende Studiengebühren einer Studieneinrichtung, die neben dem nach dem Berufsbildungsgesetz bestehenden Ausbildungsverhältnis die Ausbildung zum Betriebswirt (BA) ermöglicht, dann ist dieser Erstattungsbetrag jedenfalls dann nicht den Bruttobezügen i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG zuzurechnen, wenn die Verpflichtung zu dieser zusätzlichen Ausbildung auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden beruht.
Der Kindergeldanspruch für ein über 16 Jahre altes Kind bleibt deshalb erhalten, wenn ohne diese Erstattung der Grenzbetrag des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG von 750,00 DM brutto nicht erreicht wird.
Der Kindergeldanspruch für ein über 16 Jahre altes Kind bleibt deshalb erhalten, wenn ohne diese Erstattung der Grenzbetrag des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG von 750,00 DM brutto nicht erreicht wird.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für seine Tochter T. in der Zeit von September 1991 bis einschließlich August 1992 Kindergeld zusteht.
Der Kläger ist bei der Deutschen Bundespost – Postdienst – in G. als Postsekretär beschäftigt. Für seine 1971 geborene Tochter T. bezog der Kläger vor dem streitbefangenen Zeitraum laufend Kindergeld. T. legte zum Ende des Schuljahres 1990/91 an der R.-H.-Schule (Gesamtschule der Stadt G.) ihr Abitur ab.
Am 31. März 1991 schloß die Tochter des Klägers mit Firma M. & E., einem in F. ansässigen Textil-Einzelhandelsunternehmen, einen Ausbildungsvertrag ab, der die Ausbildung zum Betriebswirt (BA) zum Inhalt hatte. Der abgeschlossene Vertrag enthält im einzelnen u.a. folgende Regelungen:
"§ 1. Gegenstand des Vertrages, Ausbildungszeit
1.1. Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die zugleich wissenschaftsbezogene und praxisorientierte Ausbildung nach dem dualen Prinzip zum Betriebswirt (BA) an den Lernorten Hessische Berufsakademie F. und ausbildende Firma.
1.2. Ausbildungszeit die Ausbildung zum Betriebswirt (BA) dauert drei Jahre. Die Ausbildung beginnt am 1.9.91 und endet am 31.8.94 mit der Wirtschaftsdiplom-Prüfung zum Betriebswirt (BA) an der Hessischen Berufsakademie F. Kann das Prüfungsverfahren aus Gründen, die der Auszubildende/die Auszubildende nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Ausbildungszeit abgeschlossen werden, so verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend, längstens um 2 Monate.
...
1.5 Ausbildung zum Betriebswirt (BA) Der/die Auszubildende hat sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des zweiten Ausbildungsjahres zu erklären, wenn er/sie nicht weiter zum Betriebswirt (BA) ausgebildet werden will. In diesem Fall endet die Ausbildung mit Bestehen der Zwischenprüfung.
1.6 Legt der Auszubildende die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vor der IHK im Sinne von Pkt. 2.3 ab, gilt diese Prüfung als Zwischenprüfung im Sinne dieses Vertrages.
§ 2. Ausbildungsgang
2.1 Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte.
2.2 Erster Ausbildungsabschnitt Der erste Ausbildungsabschnitt umfaßt 2 Jahre (4 Semester). Er beinhaltet die betriebspraktische und theoretische Vorbereitung auf die Zwischenprüfung. Die Inhalte umfassen das Grundstudium an der Hessischen Berufsakademie F. und orientieren sich in der betriebspraktischen Ausbildung an den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe.
...
2.4 Zweiter Ausbildungsabschnitt Der Zweite Ausbildungsabschnitt umfaßt 1 Jahr (2 Semester). Er beinhaltet die vertiefende Betriebspraktische Ausbildung und das Theoretische Vertiefungsstudium zur Vorbereitung auf die Prüfung. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung zum Betriebswirt (BA), so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung.
2.5 Betriebliche Ausbildung Der betriebliche Ausbildungsverlauf erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplanes für den Fachbereich
Einzelhandel Textil Eine zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung ist Bestandteil dieses Vertrages.
§ 3. Ausbildungsstätte
3.1 Die Ausbildung wird in durchgeführt. Die Firma behält sich eine Versetzung an andere Ausbildungsstätten und -orte vor, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.
§ 4. Pflichten der Firma Die Firma verpflichtet sich,
4.1 Ausbildungsziel dafür zu sorgen, daß dem/der Auszubildenden die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach dem Ausbildungsplan der Hessischen Berufsakademie F. erforderlich sind, die Ausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann:
...
4.3 Besuch der Berufsakademie und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte den/die Auszubildende zum Besuch der Berufsakademie anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätten (§ 3 dieses Vertrages) stattfinden.
§ 5. Pflichten des/der Auszubildenden Der/die Auszubildende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Er/sie verpflichtet sich insbesondere,
...
5.2 Akademieunterricht, Prüfungen u. sonstige Maßnahmen an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Berufsakademie sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen.
...
§ 6. Vergütung und sonstige Leistungen
6.1. Die Vergütung des/der Auszubildenden beträgt im 1. Ausbildungsjahr DM 700,00 plus Studiengebühr monatlich DM 440,00
...
6.2 Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Die Gebühren für das Studium an der Berufsakademie in Höhe von DM 440,00 monatlich trägt der Ausbildungsbetrieb im 1. und 2. Ausbildungsjahr. Die Studiengebühren werden von der Firma in den Monaten nicht erstattet, in dem der Auszubildende unentschuldigte Fehlzeiten in der Firma bzw. in den Ausbildungsveranstaltungen der Berufsakademie hat.
6.3 Fortzahlung der Vergütung Dem/der Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt (1) für die Zeit der Freistellung zum Besuch der Berufsakademie (Ziff. 4.3).
(2) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er/sie
a) sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
b) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann,
c) aus einem sonstigen, in seiner/ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine/ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen.
§ 7. Wöchentliche Ausbildungszeit und Urlaub
7.1 Wöchentliche Ausbildungszeit Die regelmäßige wöchentliche betriebsbezogene Ausbildungszeit in der Firma beträgt 37,5 Stunden. Die Ausbildung an der Akademie richtet sich nach den von der Berufsakademie vorgegebenen Studienplänen. Der/die Auszubildende verpflichtet sich, sowohl seiner/ihrer betriebsbezogenen als auch der akademiebezogenen Ausbildung vollumfänglich nachzukommen.
... ”
Zum 1. September 1991 trat die Tochter des Klägers das vorgesehene Ausbildungsverhältnis an und besuchte gleichzeitig, wie vorgesehen, die Hessische Berufsakademie F ... Träger der Hessischen Berufsakademie F. ist die Hessische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie F ... Der Ausbildungsgang an der Berufsakademie ist für Abiturienten angelegt und findet in Zusammenarbeit mit den an der Akademie angeschlossenen Unternehmen statt. Die betriebspraktische Ausbildung in den Betrieben wird außerbetrieblich mit einem sechssemestrigen wirtschaftswissenschaftlichen Studium verbunden. Der erste berufsqualifizierte Berufsabschluß erfolgt mit der Kaufmannsgehilfenprüfung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz nach i.d.R. zwei Jahren. Nach einem weiteren Jahr wird die Wirtschaftsdiplomprüfung abgelegt, die zur Führung der Bezeichnung "Betriebswirt (BA)” berechtigt.
Durch Bescheid vom 8. Juli 1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das von ihm bezogene Kindergeld falle mit Ablauf des 31. Juli 1991 weg. Durch einen weiteren Bescheid vom 26. Juli 1991 wurde das Wegfalldatum auf den 31. August 1991 festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tochter T. des Klägers habe zum 31. Juli 1991 ihre Schulausbildung beendet und beginne am 1. September 1991 ihre Ausbildung zum Betriebswirt (BA). Diese Ausbildung könne jedoch einen Anspruch auf Kindergeld nicht mehr begründen, da die Tochter des Klägers aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von mehr als 750,00 DM beziehe. Dies sei bei der Tochter des Klägers für die Zeit ab dem 1. September 1991 der Fall, nachdem sich die Vergütung von T. ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der vorgesehenen Erstattung der Studiengebühren an der Berufsakademie auf insgesamt 1.140,00 DM monatlich belaufe.
Der gegen diese Bescheide eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1992 zurückgewiesen. Zur ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, die Tochter des Klägers erhalte im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Vergütung von 700,00 DM zuzüglich einer Studiengebühr von monatlich 440,00 DM, woraus sich ein Gesamtbetrag von 1.140,00 DM monatlich errechne. Der Betrag von 440,00 DM monatlich könne bei der Berechnung nicht außer acht gelassen werden. Dabei sei es unerheblich, ob dieser Betrag steuerrechtlich als Einkommen anzusehen sei oder nicht. Maßgeblich sei vielmehr, daß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) allein Ehegatten- und Kinderzuschläge, einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen außer Betracht bleiben könnten. Studiengebühren fielen dagegen nicht in diese Kategorien.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Bescheide vom 8. Juli 1991 und vom 26. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1992 abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1992 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Sozialgericht zugelassen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, die ergangenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit sie dem Kläger Kindergeld für die Dauer des 1. Ausbildungsjahres seiner Tochter T. nach Maßgabe des geschlossenen Ausbildungsvertrages versagten. Trotz des nach dem Ausbildungsvertrag gegebenen Anspruchs auf Erstattung der bei der Hessischen Berufsakademie F. anfallenden Studiengebühren in Höhe von 440,00 DM monatlich werde der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz ergebende Grenzbetrag von monatlich 750,00 DM nicht überschritten. Zwar seien in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG verschiedene Einkünfte aufgezählt, die nicht zu den Bruttobezügen zählten, ohne daß dabei allerdings Studiengebühren genannt würden. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG zahle die Studiengebühr dennoch nicht zur Ausbildungsvergütung. Das Kindergeld solle dem Familienlastenausgleich dienen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß sich Kinder ab dem 16. Lebensjahr grundsätzlich selbst unterhalten Könnten, dann allerdings weiter auf den Unterhalt durch ihre Eltern angewiesen seien, wenn sie wegen ihrer Ausbildung keine für den eigenen Unterhalt verfügbaren Einkünfte erzielen könnten. Der Gesetzgeber sei dabei davon ausgegangen, daß bei Überschreiten einer Ausbildungsvergütung über die Grenze von 750,00 DM hinaus die Auszubildenden ihren Unterhaltsbedarf häufig selbst decken könnten. Daraus könne abgeleitet werden, daß nur solche Beträge zur Ausbildungsvergütung zählten, die die Auszubildenden dafür erhalten, daß sie ihre Arbeitskraft für die Ausbildung einsetzen und damit zur Deckung des Unterhaltsbedarfs beitrügen (Hinweis auf BSG Urteil vom 24.09.1986 – 10 RKg 6/85 = SozR 5870 § 2 Nr. 46). Die erstatteten Studiengebühren gehörten dazu jedoch nicht. Dies werde auch durch die Regelung des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) bestätigt, der eine Definition des Begriffs Arbeitsentgelt enthalte, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG Urteil vom 22.11.1988 – 10 RKa 21/87 = SozR 5870 § 2 Nr. 59) für den Begriff der Bruttobezüge im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG anzuwenden sei. Danach seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, die aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Erzielt werde jedoch nur das, worüber der Empfänger auch tatsächlich verfügen könne. Die Studiengebühr werde jedoch unmittelbar an die Berufsakademie und nicht an die Tochter des Klägers gezahlt.
Gegen das der Beklagten am 29. Juli 1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 1993 eingegangene Berufung. Die Beklagte ist der Auffassung, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG blieben bei der Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung nur Ehegatten- und Kinderzuschläge, einmalige Zahlungen sowie vermögenswirksame Leistungen außer Betracht. Da die hier streitigen Studiengebühren nicht unter diese abschließende Aufzählung fielen, müßten sie allein schon deshalb der Ausbildungsvergütung hinzugerechnet werden. Im übrigen komme es nicht darauf an, ob die Ausbildungsvergütung an die Tochter des Klägers tatsächlich ausgezahlt werde. Entscheidend sei vielmehr nur, ob die Ausbildungsvergütung der Tochter T. des Klägers zustehe. Dies sei aber nach dem Inhalt des Ausbildungsvertrages tatsächlich der Fall. Die Tochter des Klägers sei unmittelbar Schuldnerin der Studiengebühr. Die Tatsache, daß die Studiengebühr von der Ausbildungsfirma direkt an die Berufsakademie gezahlt werde, sei nur eine Frage der Zahlungsmodalität und ändere nichts an der rechtlichen Bewertung dieser Zahlung. Nach § 14 SGB IV seien als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus dem Ausbildungsverhältnis anzusehen, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch darauf bestehe und unter welchen Bedingungen sie gezahlt oder in welcher Form sie geleistet würden. Auch die darauf beruhende Arbeitsentgeltverordnung enthalte hinsichtlich der Studiengebühren keine Ausnahmen. Ohnehin habe das Sozialgericht auch den Begriff des Unterhaltsbedarfs verkannt. Auch Ausbildungskosten zählten hierzu. Die erstatteten Studiengebühren dienten damit gleichfalls zur Deckung des Unterhaltsbedarfs.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Juni 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Die direkt an die Berufsakademie gezahlte Studiengebühr in Höhe von monatlich 440,00 DM rechne nicht zu den Bruttobezügen im Sinne von § 2 Abs. 2 BKGG. Die Arbeitsentgeltverordnung bestimme in § 1, daß laufende Zulagen, Zuschlage, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien, soweit sie lohnsteuerfrei seien. Diese Voraussetzungen lägen in Bezug auf die Studiengebühren vor. Bei diesen handele es sich um durchlaufende zweckgebundene Zahlungen, die nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei seien. Eine Berücksichtigung beim Brutto-Einkommen seiner Tochter scheide schon aus diesem Grunde aus. Die Nichtberücksichtigung der Studienbeihilfe ergebe sich auch aus einer sinn- und zweckentsprechenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals Bruttobezüge in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG. Zum Bruttoeinkommen im Sinne dieser Regelung könnten nur Einkünfte zählen, die dem Auszubildenden auch tatsächlich zu seinem eigenen Unterhalt zur Verfügung stünden. Für zweckgebundene anderweitige Zuwendungen des Arbeitgebers, die dem Auszubildenden gar nicht zuflössen, gelte dies indes nicht. Unzutreffend sei schließlich auch die Auffassung der Beklagten, seine Tochter sei Schuldnerin der Studiengebühr. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Vertragskonstellation zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden im Rahmen des dualen Systems, nach dem seine Tochter ausgebildet werde, möglich wäre, ergebe sich nach der konkreten Vertragsgestaltung in Ziff. 6.2 eindeutig, daß die Studiengebühren von dem Ausbildungsbetrieb getragen würden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Pers.Nr xxxxx-xx) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, daß dem Kläger Kindergeld für seine Tochter T. in der Zeit von September 1991 bis August 1992 zusteht.
Die Tochter des Klägers durchlief in dieser Zeit eine Berufsausbildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG). Aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis mit Fa. M. & E. standen T. keine Bruttobezüge von monatlich wenigstens 750,00 DM zu, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG den Ausschluß des Kindergeldes in der Zeit bis August 1992 hätten herbeiführen können.
Der Begriff der "Bruttobezüge” aus dem, Ausbildungsverhältnis ist für das Kindergeldrecht mit dem Begriff des "Arbeitsentgelts” i.S.v. § 14 Abs. 1 SGB IV gleichzusetzen (BSG Urteil vom 24. September 1986 – 10 RKg 9/85 = SozR 5870 § 2 Nr. 47; Urteil vom 22. November 1988 – 10 RKg 21/87 = SozR 5870 § 2 Nr. 59 m.w.N.). Als Bruttobezüge sind danach diejenigen Bezüge anzusehen, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. der aufgrund von § 17 SGB IV ergangenen Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) vom 6. Juli 1977 i.d.F. vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177) die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und – wenn auch teilweise mit Abweichungen – für den Steuerabzug bilden.
Nach § 1 ArEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt.
Auch Ausbildungsvergütungen sind in diesem Sinne grundsätzlich "Arbeitsentgelt”, da der Begriff der Beschäftigung sich auch auf die betriebliche Berufsbildung bezieht (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Oktober 1993, RdNr. 25 zu § 14 SGB VI).
In die Ausbildungsvergütung mischen sich ausbildungs-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Elemente (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl. 1992, § 174 V, 1). Die Ausbildungsvergütung enthält dabei auch Elemente, die sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Auszubildenden charakterisieren lassen (Schaub, § 174 V, 2 b). Sie ist insoweit mit demjenigen Arbeitsentgelt zu vergleichen, das Arbeitnehmern gezahlt wird, die nicht (mehr) in der Ausbildung stehen.
Die Erstattung der bei der Hessischen Berufsakademie Frankfurt anfallenden Studiengebühren durch Fa. M. & E. gegenüber der Tochter des Klägers gehört nach Auffassung des Senats nicht zur Ausbildungsvergütung und stellt damit auch kein Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV dar. Auch wenn Schuldner dieser Studiengebühren nach Maßgabe des zwischen der Berufsakademie und der Tochter des Klägers abgeschlossenen Schulvertrages die Tochter T. des Klägers – und nicht der Ausbildungsbetrieb – gewesen ist, so handelt es sich bei der Bildungsmaßnahme an der Berufsakademie dennoch letztlich um eine Weiterbildungsmaßnahme, die dem Arbeitgeber der Tochter des Klägers zuzurechnen ist, so daß der Erstattung dieser Studiengebühren insoweit kein Entgeltcharakter für die erbrachte Arbeitsleistung zukommt.
Daß die durchgeführte Bildungsmaßnahme – wie jede andere Art der beruflichen und außerberuflichen Bildung – naturgemäß auch im Interesse des an der Bildungsmaßnahme Teilnehmenden liegt, steht dieser Zurechenbarkeit nicht entgegen. Denn jedenfalls rechtlich stellt diese Bildungsmaßnahme eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers von T. dar, die als in dessen überwiegendem betrieblichen Interesse liegend anzusehen ist, und die deshalb, wie sich aus Abschnitt 74 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien 1990 (LStR 1990) entnehmen läßt, auch steuerrechtlich kein Bestandteil des Arbeitslohns ist. Dies läßt sich nicht nur daraus ableiten, daß die Teilnahme von T. an den Ausbildungsveranstaltungen der Berufsakademie F. zu einer Freistellung von der betrieblichen Ausbildung führt (vgl. insoweit Abschnitt 74 Abs. 2 Satz 2 LStR), sondern auch daraus, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an den Lehrangeboten der Hessischen Berufsakademie F. nicht etwa losgelöst von dem bestehenden Ausbildungsverhältnis besteht, sondern ausdrücklich in dem zwischen Fa. M. & E. und der Tochter des Klägers abgeschlossenen Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung der Tochter des Klägers liegt insoweit beim Ausbildungsbetrieb, der sich dabei an den Ausbildungsplänen der Berufsakademie zu orientieren hat.
Wird von einem Auszubildenden – wie hier – gegenüber dem Ausbildungsbetrieb eine solche Verpflichtung zum Besuch einer Weiterbildungsstätte eingegangen, so kann es nach Auffassung des Senats nicht maßgeblich darauf ankommen, wie die konkrete Abwicklung der Zahlung anfallender Studiengebühren vorgenommen wird und welches die Gründe dafür waren, weshalb nicht der Weg über eine unmittelbare Übernahme der Kostenschuld im Verhältnis zwischen der Berufsakademie und dem Arbeitgeber von T. gegangen worden ist.
Daß die erstattete Studiengebühr nicht den "Bruttobezügen” i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG hinzuzurechnen ist, steht auch in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 2 BKGG getroffenen Regelung. Für Kinder über 16 Jahre bezweckt das Kindergeld nämlich in erster Linie einen Ausgleich von finanziellen und weniger von persönlichen Belastungen der Familie dieses Kindes. Dieser Grund entfällt jedoch, wenn auszubildende Kinder in der Lage sind, mit dem aus dem Ausbildungsverhältnis fließenden Einkommen ihren Unterhalt – zumindest weitgehend – selbst zu bestreiten (BSG, Urteil vom 24. September 1986 – 10 RKg 6/85 = SozR 5870 § 2 Nr. 46), was bei einer Bruttovergütung von 750,00 DM vom Gesetzgeber in einer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise (BSG a.a.O.) angenommen wurde.
Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, daß auch entstehende Studiengebühren den Unterhaltsbedarf eines Kindes erhöhen können, und demzufolge auch deren Erstattung zur Deckung eines bestehenden Unterhaltsbedarfs beitragen kann. Indes knüpft die Überlegung der vom Gesetzgeber getroffenen Grenzziehung bei 750,00 DM brutto nicht unmittelbar an den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbegriff an, wie dies der Auffassung der Beklagten letztlich zugrunde liegt. Aus dem Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. November 1985 (BTDr 7/4243, S. 15) zum Haushaltsstrukturgesetz wird vielmehr deutlich, daß es bei der Festsetzung der Grenze von 750,00 DM brutto letztlich darum ging, daß bei Bezügen in dieser Höhe der allgemeine Lebensbedarf des Kindes als weitgehend abgedeckt angesehen wurde, ohne daß damit zugleich die Annahme verbunden gewesen wäre, daß ein weiterer Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Eltern bei diesem Betrag zwangsläufig entfallen könnte. In diesem allgemeinen Sinne bleibt die Erstattung der aus der Verpflichtung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstandenen Kosten als bloßer "Durchlaufposten” ohne Einfluß auf die in diesem Sinne bestehende Möglichkeit des Kindes "sich selbst zu unterhalten” und steht auch deshalb dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, da er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für seine Tochter T. in der Zeit von September 1991 bis einschließlich August 1992 Kindergeld zusteht.
Der Kläger ist bei der Deutschen Bundespost – Postdienst – in G. als Postsekretär beschäftigt. Für seine 1971 geborene Tochter T. bezog der Kläger vor dem streitbefangenen Zeitraum laufend Kindergeld. T. legte zum Ende des Schuljahres 1990/91 an der R.-H.-Schule (Gesamtschule der Stadt G.) ihr Abitur ab.
Am 31. März 1991 schloß die Tochter des Klägers mit Firma M. & E., einem in F. ansässigen Textil-Einzelhandelsunternehmen, einen Ausbildungsvertrag ab, der die Ausbildung zum Betriebswirt (BA) zum Inhalt hatte. Der abgeschlossene Vertrag enthält im einzelnen u.a. folgende Regelungen:
"§ 1. Gegenstand des Vertrages, Ausbildungszeit
1.1. Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die zugleich wissenschaftsbezogene und praxisorientierte Ausbildung nach dem dualen Prinzip zum Betriebswirt (BA) an den Lernorten Hessische Berufsakademie F. und ausbildende Firma.
1.2. Ausbildungszeit die Ausbildung zum Betriebswirt (BA) dauert drei Jahre. Die Ausbildung beginnt am 1.9.91 und endet am 31.8.94 mit der Wirtschaftsdiplom-Prüfung zum Betriebswirt (BA) an der Hessischen Berufsakademie F. Kann das Prüfungsverfahren aus Gründen, die der Auszubildende/die Auszubildende nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Ausbildungszeit abgeschlossen werden, so verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend, längstens um 2 Monate.
...
1.5 Ausbildung zum Betriebswirt (BA) Der/die Auszubildende hat sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des zweiten Ausbildungsjahres zu erklären, wenn er/sie nicht weiter zum Betriebswirt (BA) ausgebildet werden will. In diesem Fall endet die Ausbildung mit Bestehen der Zwischenprüfung.
1.6 Legt der Auszubildende die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vor der IHK im Sinne von Pkt. 2.3 ab, gilt diese Prüfung als Zwischenprüfung im Sinne dieses Vertrages.
§ 2. Ausbildungsgang
2.1 Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte.
2.2 Erster Ausbildungsabschnitt Der erste Ausbildungsabschnitt umfaßt 2 Jahre (4 Semester). Er beinhaltet die betriebspraktische und theoretische Vorbereitung auf die Zwischenprüfung. Die Inhalte umfassen das Grundstudium an der Hessischen Berufsakademie F. und orientieren sich in der betriebspraktischen Ausbildung an den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe.
...
2.4 Zweiter Ausbildungsabschnitt Der Zweite Ausbildungsabschnitt umfaßt 1 Jahr (2 Semester). Er beinhaltet die vertiefende Betriebspraktische Ausbildung und das Theoretische Vertiefungsstudium zur Vorbereitung auf die Prüfung. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung zum Betriebswirt (BA), so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung.
2.5 Betriebliche Ausbildung Der betriebliche Ausbildungsverlauf erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplanes für den Fachbereich
Einzelhandel Textil Eine zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung ist Bestandteil dieses Vertrages.
§ 3. Ausbildungsstätte
3.1 Die Ausbildung wird in durchgeführt. Die Firma behält sich eine Versetzung an andere Ausbildungsstätten und -orte vor, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.
§ 4. Pflichten der Firma Die Firma verpflichtet sich,
4.1 Ausbildungsziel dafür zu sorgen, daß dem/der Auszubildenden die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach dem Ausbildungsplan der Hessischen Berufsakademie F. erforderlich sind, die Ausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann:
...
4.3 Besuch der Berufsakademie und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte den/die Auszubildende zum Besuch der Berufsakademie anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätten (§ 3 dieses Vertrages) stattfinden.
§ 5. Pflichten des/der Auszubildenden Der/die Auszubildende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Er/sie verpflichtet sich insbesondere,
...
5.2 Akademieunterricht, Prüfungen u. sonstige Maßnahmen an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Berufsakademie sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen.
...
§ 6. Vergütung und sonstige Leistungen
6.1. Die Vergütung des/der Auszubildenden beträgt im 1. Ausbildungsjahr DM 700,00 plus Studiengebühr monatlich DM 440,00
...
6.2 Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Die Gebühren für das Studium an der Berufsakademie in Höhe von DM 440,00 monatlich trägt der Ausbildungsbetrieb im 1. und 2. Ausbildungsjahr. Die Studiengebühren werden von der Firma in den Monaten nicht erstattet, in dem der Auszubildende unentschuldigte Fehlzeiten in der Firma bzw. in den Ausbildungsveranstaltungen der Berufsakademie hat.
6.3 Fortzahlung der Vergütung Dem/der Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt (1) für die Zeit der Freistellung zum Besuch der Berufsakademie (Ziff. 4.3).
(2) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er/sie
a) sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
b) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann,
c) aus einem sonstigen, in seiner/ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine/ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen.
§ 7. Wöchentliche Ausbildungszeit und Urlaub
7.1 Wöchentliche Ausbildungszeit Die regelmäßige wöchentliche betriebsbezogene Ausbildungszeit in der Firma beträgt 37,5 Stunden. Die Ausbildung an der Akademie richtet sich nach den von der Berufsakademie vorgegebenen Studienplänen. Der/die Auszubildende verpflichtet sich, sowohl seiner/ihrer betriebsbezogenen als auch der akademiebezogenen Ausbildung vollumfänglich nachzukommen.
... ”
Zum 1. September 1991 trat die Tochter des Klägers das vorgesehene Ausbildungsverhältnis an und besuchte gleichzeitig, wie vorgesehen, die Hessische Berufsakademie F ... Träger der Hessischen Berufsakademie F. ist die Hessische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie F ... Der Ausbildungsgang an der Berufsakademie ist für Abiturienten angelegt und findet in Zusammenarbeit mit den an der Akademie angeschlossenen Unternehmen statt. Die betriebspraktische Ausbildung in den Betrieben wird außerbetrieblich mit einem sechssemestrigen wirtschaftswissenschaftlichen Studium verbunden. Der erste berufsqualifizierte Berufsabschluß erfolgt mit der Kaufmannsgehilfenprüfung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz nach i.d.R. zwei Jahren. Nach einem weiteren Jahr wird die Wirtschaftsdiplomprüfung abgelegt, die zur Führung der Bezeichnung "Betriebswirt (BA)” berechtigt.
Durch Bescheid vom 8. Juli 1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das von ihm bezogene Kindergeld falle mit Ablauf des 31. Juli 1991 weg. Durch einen weiteren Bescheid vom 26. Juli 1991 wurde das Wegfalldatum auf den 31. August 1991 festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tochter T. des Klägers habe zum 31. Juli 1991 ihre Schulausbildung beendet und beginne am 1. September 1991 ihre Ausbildung zum Betriebswirt (BA). Diese Ausbildung könne jedoch einen Anspruch auf Kindergeld nicht mehr begründen, da die Tochter des Klägers aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von mehr als 750,00 DM beziehe. Dies sei bei der Tochter des Klägers für die Zeit ab dem 1. September 1991 der Fall, nachdem sich die Vergütung von T. ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der vorgesehenen Erstattung der Studiengebühren an der Berufsakademie auf insgesamt 1.140,00 DM monatlich belaufe.
Der gegen diese Bescheide eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1992 zurückgewiesen. Zur ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, die Tochter des Klägers erhalte im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Vergütung von 700,00 DM zuzüglich einer Studiengebühr von monatlich 440,00 DM, woraus sich ein Gesamtbetrag von 1.140,00 DM monatlich errechne. Der Betrag von 440,00 DM monatlich könne bei der Berechnung nicht außer acht gelassen werden. Dabei sei es unerheblich, ob dieser Betrag steuerrechtlich als Einkommen anzusehen sei oder nicht. Maßgeblich sei vielmehr, daß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) allein Ehegatten- und Kinderzuschläge, einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen außer Betracht bleiben könnten. Studiengebühren fielen dagegen nicht in diese Kategorien.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Bescheide vom 8. Juli 1991 und vom 26. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1992 abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1992 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Sozialgericht zugelassen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, die ergangenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit sie dem Kläger Kindergeld für die Dauer des 1. Ausbildungsjahres seiner Tochter T. nach Maßgabe des geschlossenen Ausbildungsvertrages versagten. Trotz des nach dem Ausbildungsvertrag gegebenen Anspruchs auf Erstattung der bei der Hessischen Berufsakademie F. anfallenden Studiengebühren in Höhe von 440,00 DM monatlich werde der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz ergebende Grenzbetrag von monatlich 750,00 DM nicht überschritten. Zwar seien in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG verschiedene Einkünfte aufgezählt, die nicht zu den Bruttobezügen zählten, ohne daß dabei allerdings Studiengebühren genannt würden. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG zahle die Studiengebühr dennoch nicht zur Ausbildungsvergütung. Das Kindergeld solle dem Familienlastenausgleich dienen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß sich Kinder ab dem 16. Lebensjahr grundsätzlich selbst unterhalten Könnten, dann allerdings weiter auf den Unterhalt durch ihre Eltern angewiesen seien, wenn sie wegen ihrer Ausbildung keine für den eigenen Unterhalt verfügbaren Einkünfte erzielen könnten. Der Gesetzgeber sei dabei davon ausgegangen, daß bei Überschreiten einer Ausbildungsvergütung über die Grenze von 750,00 DM hinaus die Auszubildenden ihren Unterhaltsbedarf häufig selbst decken könnten. Daraus könne abgeleitet werden, daß nur solche Beträge zur Ausbildungsvergütung zählten, die die Auszubildenden dafür erhalten, daß sie ihre Arbeitskraft für die Ausbildung einsetzen und damit zur Deckung des Unterhaltsbedarfs beitrügen (Hinweis auf BSG Urteil vom 24.09.1986 – 10 RKg 6/85 = SozR 5870 § 2 Nr. 46). Die erstatteten Studiengebühren gehörten dazu jedoch nicht. Dies werde auch durch die Regelung des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) bestätigt, der eine Definition des Begriffs Arbeitsentgelt enthalte, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG Urteil vom 22.11.1988 – 10 RKa 21/87 = SozR 5870 § 2 Nr. 59) für den Begriff der Bruttobezüge im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG anzuwenden sei. Danach seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, die aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Erzielt werde jedoch nur das, worüber der Empfänger auch tatsächlich verfügen könne. Die Studiengebühr werde jedoch unmittelbar an die Berufsakademie und nicht an die Tochter des Klägers gezahlt.
Gegen das der Beklagten am 29. Juli 1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 1993 eingegangene Berufung. Die Beklagte ist der Auffassung, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG blieben bei der Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung nur Ehegatten- und Kinderzuschläge, einmalige Zahlungen sowie vermögenswirksame Leistungen außer Betracht. Da die hier streitigen Studiengebühren nicht unter diese abschließende Aufzählung fielen, müßten sie allein schon deshalb der Ausbildungsvergütung hinzugerechnet werden. Im übrigen komme es nicht darauf an, ob die Ausbildungsvergütung an die Tochter des Klägers tatsächlich ausgezahlt werde. Entscheidend sei vielmehr nur, ob die Ausbildungsvergütung der Tochter T. des Klägers zustehe. Dies sei aber nach dem Inhalt des Ausbildungsvertrages tatsächlich der Fall. Die Tochter des Klägers sei unmittelbar Schuldnerin der Studiengebühr. Die Tatsache, daß die Studiengebühr von der Ausbildungsfirma direkt an die Berufsakademie gezahlt werde, sei nur eine Frage der Zahlungsmodalität und ändere nichts an der rechtlichen Bewertung dieser Zahlung. Nach § 14 SGB IV seien als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus dem Ausbildungsverhältnis anzusehen, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch darauf bestehe und unter welchen Bedingungen sie gezahlt oder in welcher Form sie geleistet würden. Auch die darauf beruhende Arbeitsentgeltverordnung enthalte hinsichtlich der Studiengebühren keine Ausnahmen. Ohnehin habe das Sozialgericht auch den Begriff des Unterhaltsbedarfs verkannt. Auch Ausbildungskosten zählten hierzu. Die erstatteten Studiengebühren dienten damit gleichfalls zur Deckung des Unterhaltsbedarfs.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Juni 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Die direkt an die Berufsakademie gezahlte Studiengebühr in Höhe von monatlich 440,00 DM rechne nicht zu den Bruttobezügen im Sinne von § 2 Abs. 2 BKGG. Die Arbeitsentgeltverordnung bestimme in § 1, daß laufende Zulagen, Zuschlage, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien, soweit sie lohnsteuerfrei seien. Diese Voraussetzungen lägen in Bezug auf die Studiengebühren vor. Bei diesen handele es sich um durchlaufende zweckgebundene Zahlungen, die nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei seien. Eine Berücksichtigung beim Brutto-Einkommen seiner Tochter scheide schon aus diesem Grunde aus. Die Nichtberücksichtigung der Studienbeihilfe ergebe sich auch aus einer sinn- und zweckentsprechenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals Bruttobezüge in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG. Zum Bruttoeinkommen im Sinne dieser Regelung könnten nur Einkünfte zählen, die dem Auszubildenden auch tatsächlich zu seinem eigenen Unterhalt zur Verfügung stünden. Für zweckgebundene anderweitige Zuwendungen des Arbeitgebers, die dem Auszubildenden gar nicht zuflössen, gelte dies indes nicht. Unzutreffend sei schließlich auch die Auffassung der Beklagten, seine Tochter sei Schuldnerin der Studiengebühr. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Vertragskonstellation zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden im Rahmen des dualen Systems, nach dem seine Tochter ausgebildet werde, möglich wäre, ergebe sich nach der konkreten Vertragsgestaltung in Ziff. 6.2 eindeutig, daß die Studiengebühren von dem Ausbildungsbetrieb getragen würden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Pers.Nr xxxxx-xx) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, daß dem Kläger Kindergeld für seine Tochter T. in der Zeit von September 1991 bis August 1992 zusteht.
Die Tochter des Klägers durchlief in dieser Zeit eine Berufsausbildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG). Aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis mit Fa. M. & E. standen T. keine Bruttobezüge von monatlich wenigstens 750,00 DM zu, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG den Ausschluß des Kindergeldes in der Zeit bis August 1992 hätten herbeiführen können.
Der Begriff der "Bruttobezüge” aus dem, Ausbildungsverhältnis ist für das Kindergeldrecht mit dem Begriff des "Arbeitsentgelts” i.S.v. § 14 Abs. 1 SGB IV gleichzusetzen (BSG Urteil vom 24. September 1986 – 10 RKg 9/85 = SozR 5870 § 2 Nr. 47; Urteil vom 22. November 1988 – 10 RKg 21/87 = SozR 5870 § 2 Nr. 59 m.w.N.). Als Bruttobezüge sind danach diejenigen Bezüge anzusehen, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. der aufgrund von § 17 SGB IV ergangenen Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) vom 6. Juli 1977 i.d.F. vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177) die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und – wenn auch teilweise mit Abweichungen – für den Steuerabzug bilden.
Nach § 1 ArEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt.
Auch Ausbildungsvergütungen sind in diesem Sinne grundsätzlich "Arbeitsentgelt”, da der Begriff der Beschäftigung sich auch auf die betriebliche Berufsbildung bezieht (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Oktober 1993, RdNr. 25 zu § 14 SGB VI).
In die Ausbildungsvergütung mischen sich ausbildungs-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Elemente (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl. 1992, § 174 V, 1). Die Ausbildungsvergütung enthält dabei auch Elemente, die sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Auszubildenden charakterisieren lassen (Schaub, § 174 V, 2 b). Sie ist insoweit mit demjenigen Arbeitsentgelt zu vergleichen, das Arbeitnehmern gezahlt wird, die nicht (mehr) in der Ausbildung stehen.
Die Erstattung der bei der Hessischen Berufsakademie Frankfurt anfallenden Studiengebühren durch Fa. M. & E. gegenüber der Tochter des Klägers gehört nach Auffassung des Senats nicht zur Ausbildungsvergütung und stellt damit auch kein Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV dar. Auch wenn Schuldner dieser Studiengebühren nach Maßgabe des zwischen der Berufsakademie und der Tochter des Klägers abgeschlossenen Schulvertrages die Tochter T. des Klägers – und nicht der Ausbildungsbetrieb – gewesen ist, so handelt es sich bei der Bildungsmaßnahme an der Berufsakademie dennoch letztlich um eine Weiterbildungsmaßnahme, die dem Arbeitgeber der Tochter des Klägers zuzurechnen ist, so daß der Erstattung dieser Studiengebühren insoweit kein Entgeltcharakter für die erbrachte Arbeitsleistung zukommt.
Daß die durchgeführte Bildungsmaßnahme – wie jede andere Art der beruflichen und außerberuflichen Bildung – naturgemäß auch im Interesse des an der Bildungsmaßnahme Teilnehmenden liegt, steht dieser Zurechenbarkeit nicht entgegen. Denn jedenfalls rechtlich stellt diese Bildungsmaßnahme eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers von T. dar, die als in dessen überwiegendem betrieblichen Interesse liegend anzusehen ist, und die deshalb, wie sich aus Abschnitt 74 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien 1990 (LStR 1990) entnehmen läßt, auch steuerrechtlich kein Bestandteil des Arbeitslohns ist. Dies läßt sich nicht nur daraus ableiten, daß die Teilnahme von T. an den Ausbildungsveranstaltungen der Berufsakademie F. zu einer Freistellung von der betrieblichen Ausbildung führt (vgl. insoweit Abschnitt 74 Abs. 2 Satz 2 LStR), sondern auch daraus, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an den Lehrangeboten der Hessischen Berufsakademie F. nicht etwa losgelöst von dem bestehenden Ausbildungsverhältnis besteht, sondern ausdrücklich in dem zwischen Fa. M. & E. und der Tochter des Klägers abgeschlossenen Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung der Tochter des Klägers liegt insoweit beim Ausbildungsbetrieb, der sich dabei an den Ausbildungsplänen der Berufsakademie zu orientieren hat.
Wird von einem Auszubildenden – wie hier – gegenüber dem Ausbildungsbetrieb eine solche Verpflichtung zum Besuch einer Weiterbildungsstätte eingegangen, so kann es nach Auffassung des Senats nicht maßgeblich darauf ankommen, wie die konkrete Abwicklung der Zahlung anfallender Studiengebühren vorgenommen wird und welches die Gründe dafür waren, weshalb nicht der Weg über eine unmittelbare Übernahme der Kostenschuld im Verhältnis zwischen der Berufsakademie und dem Arbeitgeber von T. gegangen worden ist.
Daß die erstattete Studiengebühr nicht den "Bruttobezügen” i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG hinzuzurechnen ist, steht auch in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 2 BKGG getroffenen Regelung. Für Kinder über 16 Jahre bezweckt das Kindergeld nämlich in erster Linie einen Ausgleich von finanziellen und weniger von persönlichen Belastungen der Familie dieses Kindes. Dieser Grund entfällt jedoch, wenn auszubildende Kinder in der Lage sind, mit dem aus dem Ausbildungsverhältnis fließenden Einkommen ihren Unterhalt – zumindest weitgehend – selbst zu bestreiten (BSG, Urteil vom 24. September 1986 – 10 RKg 6/85 = SozR 5870 § 2 Nr. 46), was bei einer Bruttovergütung von 750,00 DM vom Gesetzgeber in einer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise (BSG a.a.O.) angenommen wurde.
Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, daß auch entstehende Studiengebühren den Unterhaltsbedarf eines Kindes erhöhen können, und demzufolge auch deren Erstattung zur Deckung eines bestehenden Unterhaltsbedarfs beitragen kann. Indes knüpft die Überlegung der vom Gesetzgeber getroffenen Grenzziehung bei 750,00 DM brutto nicht unmittelbar an den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbegriff an, wie dies der Auffassung der Beklagten letztlich zugrunde liegt. Aus dem Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. November 1985 (BTDr 7/4243, S. 15) zum Haushaltsstrukturgesetz wird vielmehr deutlich, daß es bei der Festsetzung der Grenze von 750,00 DM brutto letztlich darum ging, daß bei Bezügen in dieser Höhe der allgemeine Lebensbedarf des Kindes als weitgehend abgedeckt angesehen wurde, ohne daß damit zugleich die Annahme verbunden gewesen wäre, daß ein weiterer Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Eltern bei diesem Betrag zwangsläufig entfallen könnte. In diesem allgemeinen Sinne bleibt die Erstattung der aus der Verpflichtung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstandenen Kosten als bloßer "Durchlaufposten” ohne Einfluß auf die in diesem Sinne bestehende Möglichkeit des Kindes "sich selbst zu unterhalten” und steht auch deshalb dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, da er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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