L 6 Eg 91/94

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 22 Eg 999/92
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Eg 91/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG setzt keine unbeschränkte Personensorge voraus. Auch die durch § 38 SGB VIII eingeräumte Berechtigung zur Ausübung der Personensorge kann deshalb einen Anspruch auf Erziehungsgeld begründen, sofern es sich bei der eingeleiteten Vollzeit-Familienpflege um eine auf Dauer angelegte Lebensform (§ 33 Satz 1 2. Alt. SGB VIII) handelt (Abgrenzung zu BSG Urt. v. 09.09.1992 – 14 b/4 REG 15/91 = SozR 3 7383 § 1 Nr. 9).
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 1994 aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1992 wird das beklagte Land verurteilt, der Klägerin für die Betreuung und Erziehung des Pflegekindes D. J. in der Zeit ab dem 4. Dezember 1991 Erziehungsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Das beklagte Land hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Erziehungsgeld für die Betreuung und Erziehung des Pflegekindes D. J. der Klägerin in der Zeit ab dem 4. Dezember 1991 streitig.

Die Klägerin ist verheiratet. Sie lebt mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt. Jedenfalls in der unmittelbar nach dem 4. Dezember 1991 liegenden Zeit war die Klägerin nicht berufstätig.

Am 4. Dezember 1991 wurde von den Eheleuten K. das 1991 in XY. geborene Kind D. J. in unbefristete Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) aufgenommen. Die unbefristete Pflegeerlaubnis wurde durch das Jugendamt der Stadt XY. erteilt. Das Pflegeverhältnis besteht seit dem 4. Dezember 1991 ununterbrochen fort.

Die leibliche Mutter von D. J. ist am 13. August 1974 geboren. Vor der Geburt ihres Kindes hatte sie zunächst die Absicht gehabt, ihr Kind zur Adoption freizugeben. Nach der Geburt nahm sie von dieser Absicht wieder Abstand.

Bis zur Aufnahme von D. J. in der Familie der Klägerin lebte D. in einem Kleinkinderheim.

Am 23. Dezember 1991 beantragte die Klägerin die Gewährung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für die Erziehung und Betreuung von D. J ... Durch Bescheid vom 30. Januar 1992 wurde dieser Antrag abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 1992 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG setze die rechtliche und tatsächliche Personensorge für das in den Haushalt der Klägerin aufgenommene Kind voraus. Diese Voraussetzung sei im Falle von D. J. nicht erfüllt. Nach § 38 KJHG seien den Pflegeeltern mit der Aufnahme eines Pflegekindes lediglich Teile der Personensorge übertragen worden, sofern die leiblichen Eltern dieser Regelung nicht widersprächen. Da nur Teile der Personensorge übertragen seien, komme ein Anspruch auf Erziehungsgeld nicht in Betracht.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid vom 3. Januar 1994 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Erziehungsgeld scheide deshalb aus, weil der Klägerin das Personensorgerecht für das Kind D. J. nicht zustehe. Die in § 1 Abs. 1 BErzGG getroffene Regelung rechtfertige sich daraus, daß erst das Sorgerecht das Rechtsverhältnis begründe, aus dem die Verpflichtung zur Betreuung und Erziehung des Kindes fließe (Hinweis auf BR Drucks. 350/85, S. 14). An dieser, im Wortlaut des Gesetzes deutlich gewordenen Auffassung habe der Gesetzgeber bis heute festgehalten. Ein auf die Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gerichteter Gesetzentwurf der Fraktion der Grünen vom 18. Mai 1990 (BT Drucks. 11/7193), der die Streichung der Beschränkung auf sorgeberechtigte Personen zum Inhalt gehabt habe, habe keine politische Mehrheit gefunden. Ein Vorschlag zur Einführung einer Härteregelung z.B. für Großeltern ohne Sorgerecht (Hinweis auf Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit vom 14. Juni 1989 – BT Drucks. 11/4776, S. 3 f.), sei bei der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I, S. 1297) ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die getroffene Regelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere gebiete es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht, daß das Erziehungsgeld auch solchen Personengruppen zukommen müsse, denen das Personensorgerecht nicht zustehe. Insbesondere sei es grundsätzlich nicht als sachfremd anzusehen, wenn der Gesetzgeber eine staatliche Sozialleistung nur dann vorsehe, wenn neben bestimmten tatsächlichen Umständen auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Beziehung zwischen der Betreuungsperson und dem Kind vorlägen. Die Einführung des § 38 SGB VIII mit Wirkung vom 1. Januar 1991 habe zwar zu einer Vertretungsmöglichkeit in der Ausübung der elterlichen Sorge geführt, jedoch nur insoweit, als der Personensorgeberechtigte nicht etwas anderes erkläre. Letztlich sei die Vertretungsmöglichkeit damit von der Zustimmung des eigentlichen Personensorgeberechtigten abhängig, so daß die grundlegende rechtliche Beziehung weiterhin zwischen dem Kind und dem Personensorgeberechtigten bestehe, also gerade diejenige Beziehung, die das Rechtsverhältnis begründe, aus dem die Verpflichtung zur Betreuung und Erziehung des Kindes fließe.

Gegen den der Klägerin am 4. Januar 1994 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14. Januar 1994 eingegangene Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei nicht erforderlich, über den Gesetzeswortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG hinaus in einer erweiternden Auslegung auf nicht sorgeberechtigte Personen hinauszugehen. Vielmehr ergebe sich aus der Regelung in § 38 SGB VIII, daß ihr die Personensorge tatsächlich zustehe. Nach § 38 Abs. 1 SGB VIII sei die pflegende Person berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten. Gemeint sei also das gesamte dem Interesse des minderjährigen Kindes dienende gesetzliche Schutzverhältnis (Hinweis auf Palandt-Diederichsen, 53. Aufl., Einf. vor § 1626, Rdnr. 3), ohne daß dies in der Sache auf Teilbereiche beschränkt wäre. Soweit das Sozialgericht darauf abstelle, daß die Berechtigung zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge nur insofern bestehe, als nicht der Personensorgeberechtigte etwas anderes erkläre, rechtfertige dies nicht die Annahme, die grundlegende rechtliche Beziehung bestehe weiterhin zwischen dem Kind und dem "eigentlichen” Personensorgeberechtigten. Die "eigentliche” Personensorgeberechtigte, nämlich die leibliche Mutter von D. J., habe ihr gegenüber keinerlei Einschränkungen ausgesprochen. Dies könne nur so verstanden werden, daß ihr – der Klägerin – die Personensorge in vollem Umfang zustehe. Die Aufrechterhaltung der Personensorgeberechtigung der leiblichen Mutter sei reiner Formalismus, der sich im tatsächlichen Leben des Kindes in keiner Weise auswirke. Der Bundesgerichtshof (Hinweis auf Urteil vom 24. April 1990 = BGHZ 111, 168, 173) habe bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen den tatsächlichen Gegebenheiten wesentlich mehr Raum zugestanden, als dies etwa das Bundessozialgericht (Hinweis auf Urteil vom 9. September 1992 – 14 b/4 REg 15/91) tue. Der BGH gehe von einer Wechselwirkung zwischen dem tatsächlichen Lebensbereich und den darauf einwirkenden rechtlichen Regelungen aus. Dieser durch die Sorgerechtsbeziehung geprägte Lebensbereich bestehe vorliegend allein zwischen ihr und dem von ihr betreuten Kind. Das Kind lebe bei ihr, sie kümmere sich um alles. Dazu habe sie auch die rechtlichen Möglichkeiten, denn sie vertrete die leibliche Mutter in der Ausübung der elterlichen Sorge in vollem Umfang und von dieser unbeschränkt. Zwischen dem Kind und der leiblichen Mutter bestehe dagegen allein das abstrakte Sorgerecht, das weder durch einzelne Rechtshandlungen je ausgeübt werde, noch durch tatsächliche Handlungen mit Leben erfüllt sei. Auch die vom Bundessozialgericht angesprochene Dauerhaftigkeit der Beziehung sei in ihrem Falle gegeben. Es dränge sich förmlich auf, einer Pflege nach § 33 SGB VIII mit der Rechtsfolge des § 38 SGB VIII die vom Bundessozialgericht geforderte Dauerhaftigkeit zuzusprechen. Denn § 33 nenne zwei mögliche Formen der Vollzeitpflege, nämlich eine zeitlich befristete Erziehungshilfe und eine auf Dauer angelegte Lebensform. In ihrem Fall liege eine Dauerpflege vor. Deshalb könne auch der Auffassung des Senats hierzu im Urteil vom 30. Juni 1993 (L-6/Eg-162/93) nicht gefolgt werden. Sofern man diese Dauerhaftigkeit nicht unmittelbar aus § 38 SGB VIII ableiten wolle, könnten in ihrem Falle jedenfalls aus den tatsächlichen Umständen Schlußfolgerungen im Hinblick auf die geforderte Dauerhaftigkeit der Beziehung gezogen werden.

Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 3. April 1992 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihr in der Zeit ab dem 4. Dezember 1991 für die Erziehung und Betreuung ihres Pflegekindes D. J. Erziehungsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Das beklagte Land halt die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Es geht davon aus, daß auf die Pflegeeltern lediglich die tatsächliche Personensorge delegiert worden sei. Eine Regelung, allein aufgrund der Delegation der tatsächlichen Personensorge die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld zu bejahen, habe der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. § 38 Abs. 1 SGB VIII sehe nur eine Vertretung in der Personensorge vor, sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas anderes erkläre. Zu den in § 38 SGB VIII genannten besonderen Bereichen gehöre das Geltendmachen und Verwalten von Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen Sozialleistungen. Dieses Vertretungsrecht reiche jedoch nicht aus, um die Anspruchsvoraussetzungen auf Erziehungsgeld zu begründen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (GZ.: XXXXX) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht für die Erziehung und Betreuung des Kindes D. J. für die Zeit ab dem 4. Dezember 1991 Erziehungsgeld in gesetzlicher Höhe zu.

Nach § 1 Abs. 1 BErzGG hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat (Nr. 1), mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4).

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 BErzGG liegen für die auf die Aufnahme der Pflege von D. J. folgende Zeit vor und sind zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.

Aber auch die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerzGG ist gegeben. Die Klägerin lebt mit D. J. in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr steht im Sinne der genannten Bestimmung auch die Personensorge zu. Die noch im Urteil des Senats vom 30. Juni 1993 (L-6/Eg-162/93) vertretene gegenteilige Auffassung hält der Senat nicht mehr aufrecht.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9. September 1992 – 14 b/4 REg 19/91 = SozR 3 7383 § 1 Nr. 9) "Personensorge” kein auslegungsfähiger Begriff der Umgangssprache, sondern ein in § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB definierter Begriff des Familienrechts. Die elterliche Sorge umfaßt danach die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und die Sorge für sein Vermögen (Vermögenssorge).

Diesem Sorgerecht steht nach Auffassung des Bundessozialgerichts weder die tatsächlich dauerhaft ausgeübte Sorge, noch die dem Pflegeberechtigten nach dem 8. Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) übertragene Ausführung der Personensorge gleich, so daß der Pflegeperson kein Erziehungsgeld zustehe.

Diese Auffassung wird vom Senat jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht geteilt.

Mit dem Bundessozialgericht (a.a.O.) ist allerdings davon auszugehen, daß mit Personensorge tatsächlich das "Sorgerecht” gemeint ist. Dies läßt sich unmittelbar aus den Materialien zum Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub entnehmen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 10/392, S. 14) wird auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins des Sorgerechts ausdrücklich hingewiesen.

Bereits diese Begründung zum Gesetzentwurf läßt jedoch erkennen, daß nicht das "uneingeschränkte” Sorgerecht Voraussetzung für den Anspruch auf Erziehungsgeld sein soll, sondern daß auch andere Varianten der Sorgerechtsausübung einen Anspruch auf Erziehungsgeld begründen können. Darauf deutet insbesondere der Hinweis, wonach auch Minderjährige, deren Sorgerecht ja ebenfalls eingeschränkt ist, für ihre Kinder einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben können.

Da eine Vielzahl weiterer Fälle denkbar sind, in denen das Sorgerecht der Eltern insbesondere durch das Vormundschaftsgericht eingeschränkt werden kann, ist nach Auffassung des Senats für die Auslegung des Begriffs der Personensorge in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG maßgebendes Kriterium, inwieweit die Rechtsstellung im Verhältnis Pflegeperson zu dem in Pflege genommenen Kind in Bezug auf die Personensorge als dauerhaft gesichert angesehen werden kann.

Auch die Vertretung im Sorgerecht, wie sie in § 38 SGB VIII geregelt ist, kann nach Meinung des Senats eine solche auf Dauer gesicherte Personensorge im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG darstellen.

§ 38 SGB VIII begründet die Berechtigung zur Ausübung des Sorgerechts durch die Pflegeperson, stellt also ein unmittelbar aus dem Sorgerecht abgeleitetes Recht dar. Wenn die Dauerhaftigkeit dieser Beziehung gesichert ist, kann nach Auffassung des Senats dieses abgeleitete Recht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG nicht unbeachtet bleiben.

Denn gerade die Dauerhaftigkeit aufgrund einer gesicherten rechtlichen Beziehung zwischen Kind und Bezugsperson ist es, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt hat, Ansprüche auf Erziehungsgeld zu begründen, um damit "zu ermöglichen und zu erleichtern”, daß das Kind in seiner ersten Lebensphase die ständige Betreuung durch eine "feste Bezugsperson” erhält (BT-Drucks. a.a.O.). Diese Zielrichtung würde verfehlt, wenn trotz des Vorhandenseins einer solchen "festen Bezugsperson” in Fällen der vorliegenden Art, Erziehungsgeld weder an den an sich sorgeberechtigten Elternteil, noch an diejenige Bezugsperson erfolgen würde, die als feste Bezugsperson zur Betreuung und Erziehung zur Verfügung steht und zugleich aus einer gesicherten Rechtsposition heraus das Vertretungsrecht in der Personensorge ausübt.

Diese gesicherte Rechtsposition ergibt sich unmittelbar aus § 38 SGB VIII. Mit der Einführung dieser Regelung durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts – KJHG – vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) wurde die Rechtsstellung der Pflegeeltern gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage deutlich gestärkt. Während nämlich nach § 1630 Abs. 3 BGB eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson vom Antrag der ansonsten personensorgeberechtigten Eltern abhängt, ist mit Inkrafttreten des KJHG zum 1. Januar 1991 nach § 38 SGB VIII die Personensorge kraft Gesetzes unmittelbar jedenfalls insoweit auf die Pflegeperson übertragen worden, als sie die für das Kleinkind in seinen ersten Lebensjahren maßgeblichen Bereiche betrifft.

Auch wenn § 1630 Abs. 3 BGB weiterhin anwendbar bleibt, so ist im Ergebnis diese Regelung weitgehend durch § 38 SGB VIII abgelöst worden und die Bedeutung des § 1630 Abs. 3 BGB demgemäß nur noch gering (Finger, Ausübung der Personensorge bei Kindern, ZfJ 1990, S. 618–621).

Soweit das Bundessozialgericht (a.a.O.) ausführt, die Begründung dieser Rechtsposition hänge "allein von der faktischen Pflegeposition ab”, und daraus schließt, die Einräumung einer speziellen Rechtsstellung, aus der die Dauerhaftigkeit des Pflegeverhältnisses abgeleitet werden könnte, werde insoweit nicht vorausgesetzt, kann dem vom Senat nicht gefolgt werden.

Denn die in § 38 SGB VIII verankerte Vertretungsbefugnis ist von vorneherein auf die Fallgestaltung der §§ 33 und 34 SGB VIII beschränkt und damit auch für Zwecke des Bundeserziehungsgeldgesetzes in einer nachvollziehbaren Weise abgrenzbar. Die Übertragung und Durchführung der vorliegend zu beurteilenden Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist zudem an die Voraussetzung der Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens gebunden. Die Aufnahme eines Kindes in Vollzeit-Familienpflege bedarf insbesondere der ausdrücklichen Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII). Deren Rücknahme oder Widerruf setzt ebenfalls ein förmliches Verwaltungsverfahren voraus.

Hinzu kommt: Für D. J. wurde in der Familie der Klägerin nicht lediglich eine befristete Erziehungshilfe nach § 33 Satz 1 1. Alt. SGB VIII geboten, sondern eine auf Dauer angelegte Lebensform (§ 33 Satz 1 2. Alt.), wie dies – worauf die Klägerin zu Recht verwiesen hat – in dem Umstand zum Ausdruck gekommen ist, daß eine Befristung insoweit gerade nicht ausgesprochen worden ist.

Ziel eben dieses § 33 SGB VIII ist es, eine "neue stabile Lebensperspektive” für das in Familienpflege aufgenommene Kind zu erreichen (BT-Drucks. 11/5948, S. 71 f.). Durch die Aufnahme in der Familie der Klägerin wurde dieses Ziel für D. J., der sich heute noch in dieser Familie befindet, erreicht.

Angesichts des Alters der Kindesmutter und deren persönlichen Verhältnisse war diese Dauerhaftigkeit auch schon zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme von D. J. am 4. Dezember 1991 zu erwarten gewesen.

Die mit der Familienpflege beabsichtigte Dauerhaftigkeit wird auch durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleistet. So ist z.B. die von den leiblichen Eltern des Pflegekindes gewünschte Änderung der Pflegesituation nach § 1632 Abs. 4 BGB von der Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes abhängig. Auch in dieser Beziehung ist die Dauerhaftigkeit der nach § 33 SGB VIII zustande gekommenen Vollzeit-Familienpflege sichergestellt.

Die Rechtsposition der Pflegeeltern ist im übrigen bei einem Kleinkind – zumindest für die Dauer des möglichen Erziehungsgeldbezugs – gerade dadurch gekennzeichnet, daß sich die Ausübungsberechtigung in der Personensorge tatsächlich nahezu ausschließlich auf diejenigen Regelungsbereiche bezieht, die in § 38 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII aufgezählt sind, wobei diese Aufzählung – wie durch die Formulierung "insbesondere” in § 38 Abs. 1 SGB VIII deutlich wird – ohnehin nicht abschließend ist (Finger, a.a.O. S. 621). Mit der Einfügung von § 38 SGB VIII wurde insoweit die "faktische Elternschaft” (Fricke, Die Wahrnehmung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge durch Pflegeeltern oder Heimerzieher bei bestehender Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung, ZfJ 1992, S. 305–309) entscheidend aufgewertet.

All dies rechtfertigt die Annahme, daß die Ausübungsberechtigung in der Personensorge, wie sie vorliegend der Klägerin in Bezug auf D. J. eingeräumt ist, durchaus dem in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG verwendeten Begriff der Personensorge zugeordnet werden kann und der Klägerin damit für D. J. in der Zeit ab dem 4. Dezember 1991 Erziehungsgeld zusteht.

Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main waren demzufolge aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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