L 6 Ar 746/93

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 1140/91
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 746/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die zu erstattenden Fahrtkosten bei täglichem Pendeln zwischen Wohnung und Schulungsstätte werden begrenzt auf höchstens die Kosten, die bei auswärtiger Unterbringung entstehen, auch wenn in der A Reha eine Regelung wie in § 14 Abs. 7 A FuU fehlt.
Erforderlich sind höchstens diejenigen Fahrtkosten, die den höchsten Kosten der auswärtigen Unterbringung (Pauschale für Unterkunft und Verpflegung, Hinfahrt zu Beginn – Rückfahrt am Ende der Maßnahme, Familienheimfahrten) entsprechen
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 1993 geändert. Die Beklagte bleibt verurteilt, dem Kläger weitere DM 401,40 als Fahrtkosten für August 1991 und Juni 1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Es geht in dem Rechtsstreit um eine höhere Fahrtkostenerstattung.

Dem 1961 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1991 eine Maßnahme zur Rehabilitation in Form der Fortbildung zum Bautechniker bei der staatlichen Technikerschule in Alsfeld für die Zeit vom 12. August 1991 bis voraussichtlich August 1993 dem Grunde nach.

Mit Bescheiden vom 5. September und 8. Oktober 1991 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen monatlichen Abschlag auf die Fahrtkosten in Höhe von DM 495,– und "vorläufig für August 495,– DM”.

Hiergegen hat der Kläger am 8. Oktober 1991 Widerspruch erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, er habe festgestellt, daß Fahrtkosten nur von DM 0,20 berechnet worden seien. Da jedoch keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestünde, müßten die Fahrtkosten nach einem Satz von DM 0,42 und ab 01.11.1991 mit DM 0,52 berechnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1991 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger pendele täglich, obgleich er die Voraussetzung für die Übernahme der Kosten zur Unterkunft und Verpflegung erfülle. Bis zur Anmeldung einer Zweitwohnung könnten Pendelfahrten zwischen Hauptwohnsitz und Schule daher nur bis zur Höchstgrenze bewilligt werden, die gemäß § 33 Abs. 4 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) monatlich DM 495,– betrage.

Hiergegen hat der Kläger am 28. November 1991 Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen, nach § 34 Abs. 3 A Reha sei bei der Benutzung des eigenen Kfz eine Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes zu zahlen. Eine betragsmäßige Begrenzung auf DM 495,– wie in § 33 Abs. 4 A Reha finde im Rahmen des § 34 nicht statt.

Die Beklagte hat vorgetragen, unter Berücksichtigung der Durchführungsanweisung DA-Nr. 3404 sei bei erforderlicher auswärtiger Unterbringung – wie im Fall des Klägers – ein Höchstbetrag zu zahlen, wie er sich fiktiv ergebe, wenn der Kläger in Alsfeld einen Zweitwohnsitz genommen hätte. Zu den abschlagsweise gezahlten DM 495,– pro Monat komme im Monat eine Familienheimfahrt im Wert von DM 32,76 (156 km je 0,21 DM) hinzu, so daß sich ein Gesamtanspruch von DM 527,76 monatlich ergebe.

Mit Bescheid vom 5. März 1992 hat die Beklagte die Fahrtkostenerstattung für die Zeit vom 12. August 1991 bis 31. Januar 1992 auf DM 3.001,56 festgesetzt, ohne diesen Betrag zu erläutern. Ausweislich einer in den Akten befindlichen Ausrechnung ging die Beklagte für die Monate September bis Dezember 1991 von einem monatlichen Betrag von DM 527,76 und für Januar 1992 von DM 560,52 (bei 2 Heimfahrten) aus und errechnete für August 1991 einen Erstattungsbetrag von DM 330,– (495,–: 30 × 20 Tage).

Mit Bescheid vom 11. März 1992 erhöhte die Beklagte den Abschlag auf DM 560,52 monatlich ab Januar 1992.

Mit Urteil vom 23. Juni 1993 hat das Sozialgericht Kassel die Bescheide vom 5. September 1991 und vom 8. Oktober 1991 geändert und den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1991 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger arbeitstäglich DM 48,36 für die Zeit vom 12. August bis 30. September 1991 und DM 59,28 ab 1. Oktober 1991 zu bewilligen. In der Begründung hat es ausgeführt, da § 34 A Reha ein Pendeln zwischen Wohnung und Bildungsstätte ohne Einschränkung für zulässig erkläre, seien die dadurch entstehenden Fahrkosten die erforderlichen Kosten i.S. von § 56 Abs. 3 Nr. 4 AFG. Eine Begrenzung auf monatlich DM 495,– entsprechend § 33 Abs. 4 A Reha sehe § 34 A Reha für die Fahrtkosten nicht vor. Die von der Beklagten herangezogene Durchführungsanweisung, die eine entsprechende Begrenzung vorsehe, habe keine Rechtsnormqualität und sei deshalb unbeachtlich. Der Kläger könne für die Fahrten zwischen und Alsfeld kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, weshalb ihm Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz zu zahlen sei, die bis 30.09.1991 DM 0,31 je km und ab 01.10.1991 DM 0,38 je km betrage. Bei einer täglichen Wegstrecke von 156 km ergäben sich bis 30.09.1991 für jeden Tag der Teilnahme DM 48,36 und ab 01.10.1991 DM 59,28.

Mit Bescheid vom 27. Juli 1993 hat die Beklagte die Fahrtkosten für die Zeit vom 1. April bis 2. Juli 1993 in Höhe von DM 1.504,44 endgültig festgesetzt, allerdings ohne eine erkennbare Berechnung.

Mit Bescheid vom 22. Januar 1994 hat die Beklagte in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils und unter dem Vorbehalt der Rechtskraft dieses Urteils für einen Anwesenheitstag nach Verkündung des Urteils am 23. Juni 1993 Fahrtkosten in Höhe von DM 59,28 zugebilligt mit dem Hinweis, daß Fahrtkosten für den 1. und 2. Juli 1993 in Höhe von je DM 59,28 bereits mit Bescheid vom 27. Juli 1993 gezahlt worden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 1994 als unzulässig unter Hinweis auf § 96 SGG verworfen.

Gegen das ihr am 8. Juli 1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. August 1993 Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, das angefochtene Urteil habe zutreffend festgestellt, daß § 34 Abs. 3 A Reha nicht ausdrücklich regele, bis zu welcher Grenze ein tägliches Pendeln zumutbar bzw. förderungsrechtlich zulässig sei. Insoweit komme es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Aus dem Zusammenhang des § 34 A Reha mit dem die Kostenerstattung für Unterkunft und Verpflegung regelnden § 33 A Reha werde jedoch deutlich, daß eine Erstattung von Mehrkosten für das tägliche Pendeln dann nicht möglich sei, wenn Art und Schwere der Behinderung dem Pendeln entgegenstünden oder wenn durch das tägliche Pendeln der Erfolg der Rehabilitation nicht gesichert sei. Insoweit handele es sich nicht mehr um erforderliche Fahrkosten. Nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 26.04.1990 und unter Berücksichtigung der festgestellten Behinderungen sollte dem Kläger ein Pendeln mit täglichen Fahrzeiten zwischen 2 und 3 Stunden nicht zugemutet werden, zumal nach dem psychologisehen Gutachten vom 05.09.1989 eine Förderung der Rechtschreibkenntnisse und im Textrechnen angebracht gewesen sei. Auch deshalb sei ein tägliches Pendeln nicht zumutbar erschienen, weil die Fahrzeit zur Vor- und Nacharbeit bzw. zur Verbesserung der Kenntnisse in Deutsch und im Textrechnen sinnvoller habe genutzt werden können. Da der Kläger es vorgezogen habe, täglich zu pendeln, seien die Fahrtkosten auf den Betrag gemäß § 33 Abs. 4 A Reha zu begrenzen. Die Kosten für Heimfahrten seien nach § 44 Abs. 3 a A Reha nach einem Satz von DM 0,21 je km berechnet worden, da der Kläger mit seinem eigenen Kfz gefahren sei, Art und Schwere seiner Behinderung jedoch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (für Heimfahrten) zugelassen hätten. Bei den täglichen Pendelfahrten wäre die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der langen Wegezeiten nicht möglich gewesen; insoweit habe deshalb von der Wegstreckenentschädigung ausgegangen werden können. Tage- und Übernachtungsgeld sei nicht gezahlt worden und sei auch nicht zu zahlen, da die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Erreichen der Maßnahmestätte maßgebend sei und nicht mehr als 6 Stunden betrage.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, es sei keineswegs aus gesundheitlichen Gründen angezeigt gewesen, am Ort der Maßnahme eine Wohnung zu nehmen. Gesundheitliche Befunde stritten im übrigen allenfalls zu seinen Gunsten.

Im übrigen bezieht sich der Kläger auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Zeit vom 1. bis 2. Juli 1993 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 1993 ist zum ganz überwiegenden Teil rechtsfehlerhaft und war deshalb zu ändern, soweit es dem Kläger mehr als DM 401,40 zusätzliche Fahrtkosten zugesprochen hat; nur mit diesem Betrag bleibt die Beklagte zur Zahlung an den Kläger verurteilt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf Fahrtkostenerstattung aus § 56 Abs. 3 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG a.F.) i.V. § 34 Anordnung in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter vom 31. Juli 1975 i.d. Fassung der 15. Änderungsanordnung (A Reha). Für die Position des Klägers und die vom Sozialgericht gefundene Lösung spricht der Wortlaut des § 34 A Reha und das Fehlen einer Regelung wie in § 14 Abs. 7 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU), wonach der Kostenersatz für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Schulungsstätte ausdrücklich auf die Kosten der auswärtigen Unterbringung begrenzt wird.

Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck von § 56 Abs. 3 Nr. 4 AFG a.F. (entspr. § 56 Abs. 2 Nr. 4 AFG n.F.) i.V. § 34 A Reha unter Auslegung des Begriffes der "erforderlichen Fahrtkosten” hat nach Auffassung des erkennenden Senats die Beklagte zu Recht höhere Fahrtkosten als die höchstmögliche Erstattung für Kosten bei auswärtiger Unterbringung für Unterkunft, Verpflegung und Familienheimfahrten abgelehnt. Dabei ist zu bedenken, daß bei auswärtiger Unterbringung höchstens ein Pauschalbetrag von DM 495,– zur Abdeckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand zur Verfügung steht, auch wenn der tatsächliche Aufwand wesentlich höher ist, weil z.B. in Ballungsgebieten preiswerte möblierte Zimmer nicht zu bekommen sind. Dann erscheint es nicht gerechtfertigt, im Falle des täglichen Pendelns, wenn, wie hier bei täglichem Pendeln öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind, die nach dem Bundesreisekostengesetz zu erstattende Wegstreckenentschädigung ohne vergleichbare Begrenzung zu gewähren. Andernfalls würde dies bedeuten, daß der Entschluß eines Leistungsbeziehers, täglich mit dem PKW zu pendeln, statt eine Unterkunft am Maßnahmeort zu nehmen, für die Beklagte die entsprechenden Kosten mehr als verdoppeln könnte; hier z.B. bei 22 Fahrtagen im Monat und erstinstanzlich zugesprochener Erstattung von DM 59,28 (arbeitstäglich) auf DM 1.304,16 gegenüber für die überwiegende Zeit tatsächlich gewährter DM 560,– monatlich. Diese Zusatzkosten, die sich nur aus der Entscheidung des Leistungsbeziehers ergeben, können damit nicht als erforderlich angesehen werden. Soweit der Kläger in erster Instanz behauptet hat, aus psychischen Gründen sei es ihm nicht zumutbar, am Maßnahmeort zu wohnen und hierfür Sachverständigengutachten angeboten hat, hat er in 2. Instanz diesen Beweis nicht erneut angeboten. Der erkennende Senat hat sich zur Beweiserhebung von Amts wegen nicht veranlaßt gesehen, da er das Vorbringen des Klägers nicht für substantiiert genug hält. Auch demjenigen, der bisher in seinem Leben noch nicht in einer Mietwohnung gewohnt hat, ist die Benutzung einer gemieteten Wohnung bzw. Zimmers nicht unzumutbar; es gibt auch keinen Erfahrungssatz, daß die Benutzung einer gemieteten Wohnung generell mit einer erhöhten psychischen Belastung verbunden ist. Aus den medizinischen und psychologischen Unterlagen der Rena-Akten ist kein Hinweis ersichtlich, daß der Kläger in psychischer Hinsicht belastet oder besonders anfällig ist. Im Gegenteil wird der Kläger als stark genug bezeichnet, die mit der Umschulung verbundenen Strapazen auf sich zu nehmen. Auch hinsichtlich der Motivation und des Durchhaltevermögens wird ihm bescheinigt, daß dieses positiv gesehen wird. Es hätte also weiterer Hinweise, ggfs. durch ärztliche Atteste untermauert, bedurft, um das Gericht zur entsprechenden Beweiserhebung zu drängen.

Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer DM 401,40 als Fahrtkostenerstattung nach § 56 Abs. 3 Nr. 4 AFG a.F ... Dabei war über die allgemeinen Voraussetzungen für Rehabilitations-Leistungen durch den erkennenden Senat nicht mehr zu entscheiden, da die Beklagte hierüber bereits bindend für den Kläger positiv entschieden hatte (Bescheid vom 24. Juni 1991), und aus dem Grundsatz der Einheit der Rehabilitationsleistungen nach § 5 Abs. 2 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) die Verpflichtung des zuständigen Trägers für alle Rehabilitationsleistungen zu folgern ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. April 1993 – 7/9 b RAr 16/91).

Tatsächlich erhalten hat der Kläger von der Beklagten als Fahrtkostenerstattung:

August 1991 (495,–: 30 × 20) DM 330,–
September 1991 bis Dezember 1991 jeweils DM 527,76
(inkl. 1 monatl. Familienheimfahrt á 32,76 DM)
Januar 1992 DM 560,52
Februar 1992 (DM 495,– + DM 65,52) DM 560,52
ab März 1992 bis Mai 1993 monatlich je DM 560,52
Juni 1993 (Bescheid 27.07.93) DM 264,84
1. und 2. Juli 1993 (je DM 59,28) DM 118,56
25.06.1993 (Bescheid 22.02.94 unter Vorbehalt) DM 59,28

Laut Bescheid vom 27. Juli 1993 wurden für Juni 1993 und 1. und 2. Juli 1993 zusammen DM 383,40 bezahlt. Da die Beklagte angibt (mit Bescheid vom 22. Februar 1994), daß mit Bescheid vom 27. Juli 1993 bereits für die 2 Tage im Juli jeweils DM 59,28 gezahlt worden seien, ist der entsprechende Betrag von DM 118,56 für diese beiden Tage demnach außer Streit (er entspricht der Verurteilung der 1. Instanz) und von dem Gesamtbetrag ist ein Teilbetrag von DM 118,56 abzusetzen, so daß für den Juni 1993 ein Betrag von DM 264,84 übrig bleibt. Dabei ist nicht erkennbar, wie die Beklagte diesen Betrag errechnet hat, da der Kläger immerhin am 25. Juni 1993 seinen letzten Schulungstag gehabt hat, während der 1. und 2. Juli 1993 offenbar Prüfungstage waren. Für den 25. Juni 1993 wurde mit Bescheid vom 22. Februar 1994 unter Vorbehalt in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils ein Betrag von DM 59,28 dem Kläger zuerkannt.

Hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung für die (ganzen) Monate September 1991 bis Mai 1993 hat der Kläger die Pauschale von DM 495,– monatlich zuzüglich 1 Familienheimfahrt monatlich für die Monate September 1991 bis Dezember 1991 und für die Monate Januar 1992 bis Mai 1993 zuzüglich 2 Familienheimfahrten erhalten. Eine Mehrforderung für diese Zeit steht ihm somit nicht zu.

Einen höheren Anspruch hat er jedoch für die "Teilmonate” August 1991 und Juni 1992 entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinsichtlich der Behandlung von angebrochenen Monaten bei festgesetzten Monatspauschalen (Urteile vom 26. Februar 1992 – L-6/Ar-953/91 und vom 1. April 1992 – L-6/Ar-774/91 unter Beachtung des Urteils des BSG vom 6. März 1991 9 b/11 RAr 105/89).

Es ergibt sich folgende Berechnung bei täglichem Pendeln (öffentliche Verkehrsmittel sind unzumutbar mit der Folge, daß die Sätze des Bundesreisekostengesetzes in Höhe von DM 0,31 pro km bis 30. September 1991 Anwendung finden, ab 1. Oktober 1991 mit 0,38 DM pro km):

August 1991 (12.–31. August 1991 = 15 Fahrtage Montag bis Freitag = DM 725,49) höchstens die Pauschale von DM 495,– plus Hinfahrt zum Maßnahmeort mit öffentlichen Verkehrsmitteln = DM 16,38 (bei Hinfahrt und Rückfahrt zum Maßnahmeort, sowie zu den Familienheimfahrten erscheint die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar). Es ergibt sich demnach für August 1991 ein zu erstattender Gesamtbetrag von DM 511,38 abzüglich gezahlter bzw. angerechneter DM 330,– verbleibt ein Rest zu Gunsten des Klägers von
DM 181,38.
Juni 1993 (1. bis 25. Juni ergibt die Pauschale von DM 495,– plus eine Familienheimfahrt im Wert von DM 32,76 plus eine einfache Rückfahrt am Ende der Maßnahme von DM 16,38 zusammen DM 544,14). Hiervon sind die für Juni 1993 bereits gezahlten DM 264,84 zu berücksichtigen. Dies ergibt eine Differenz von DM 279,30 und ferner die unter Vorbehalt gezahlten DM 59,28 für den 25. Juni ergibt eine letztlich noch verbleibende Differenz von DM 220,02. Daraus ergibt sich der an den Kläger noch zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von DM 401,40. Die Tage vom 1. und 2. Juli 1993 sind entsprechend der Klagerücknahme insoweit nicht mehr streitbefangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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