Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 12 RA 290/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 262/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente der Klägerin.
Die Klägerin ist 1933 geboren und bestand am 24. Juli 1956 das Staatsexamen für das Lehramt an der Oberstufe der DDR. Zum 1. November 1960 wurde sie durch Versicherungsschein in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen. Der Rentensatz wurde mit 60 Prozent festgesetzt (Bl. 25 Verwaltungsakte).
Am 17. März 1993 beantragte die Klägerin eine Altersrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da das Einkommen der Klägerin über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 370,- DM brutto liege (Bl. 62 Verwaltungsakte). Einen inhaltlich identischen Bescheid erhielt die Klägerin unter dem 24. März 1994 (Bl. 56 Verwaltungsakte), nachdem die Beklagte von Amts wegen die Sach- und Rechtslage noch einmal überprüft hatte.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1994 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente gemäß Artikel 2 § 4 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 in Höhe von 1.335,51 DM (Bl. 85 Verwaltungsakte). Ein Anspruch nach § 39 SGB VI bestände nicht, da die Klägerin ihre Beschäftigung nicht aufgegeben habe und diese auch nicht im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI liege (Hinweis auf den Bescheid vom 24.3.1994). Die Altersrente nach Art. 2 § 4 RÜG sei von der Rentenanpassung ausgeschlossen.
Am 24. August 1998 beantragte die Klägerin eine Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 gewährte die Beklagte der Klägerin die Regelaltersrente (Bl. 162 ff. Verwaltungsakte) in Höhe von rund 2.600,- DM ab dem 1. Januar 1999. Hiergegen legte die Klägerin mit einem am 28. Dezember 1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein und rügte zur Begründung die Festlegung der Jahresverdienste für den Zeitraum von 1960 bis 1965. Sie erhebe auch Einspruch gegen die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze und die nicht volle Anerkennung der "Intelligenzrente".
Mit Bescheid vom 10. Februar 1999 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu, da sich das Kranken- und das Pflegeversicherungsverhältnis geändert hätten. Nach Mitteilung der Krankenkasse bestehe seit dem 1. Februar 1999 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der sozialen Pflegeversicherung. Gleichzeitig wurde die Klägerin zur beabsichtigten rückwirkenden Aufhebung ab dem 1. Februar 1999 sowie zur Rückforderung der eingetretenen Überzahlung in Höhe von rund 44,- DM angehört.
Mit Schreiben vom 2. März 1999 beantragte die Klägerin eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X, ob nicht nur ein Teil der ihr zustehenden Zusatzversorgung in die Rentenversicherung überführt worden sei, während ihr der andere, von ihr rechtmäßig erworbene Teil auf Lebenszeit entzogen werden solle.
Mit Bescheid vom 31. März 1999 wies die Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, über die Entgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) könnte von der BfA als Rentenversicherungsträger nicht entschieden werden. Dies sei nur im Rahmen einer Überprüfung des Überführungsbescheides möglich. Im Übrigen seien die Ansprüche aus der Intelligenzrente der ehemaligen DDR durch den Einigungsvertrag (EV) und das RÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Ein separater Anspruch bestehe nicht mehr. Ebenso wenig bestände ein Anspruch auf Berücksichtigung von Entgelten jenseits der Beitragsbemessungsgrenze (Verweis auf BSG, Urt. v. 31.7.1997 - 4 RA 35/97).
Mit Schreiben vom 19. April 1999 teilte die Beklagte als Träger der Zusatzversorgungssysteme mit, dass die beantragten weiteren Zusatzversorgungszeiten vor dem 1. März 1971 lägen. In dieser Zeit würden die höheren Arbeitsverdienste auch in der Sozialversicherung berücksichtigt. Eine Feststellung von Zusatzversorgungszeiten in dieser Zeit würde daher nicht zu einer Veränderung der späteren Rentenhöhe führen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sehe man davon ab, die Zeit vom 1. September 1956 bis 31. März 1959 als weitere Zeit festzustellen. Mit Bescheid vom 19. Mai 1999 setzte die Beklagte die Zuschüsse für den Zeitraum ab dem 1. Februar 1999 neu fest und forderte die eingetretene Überzahlung in Höhe von 44,36 DM zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit einem am 16. Juni 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die eingeforderte Rückzahlung sei bereits mit der Rente von April 1999 verrechnet worden (Bl. 205 Verwaltungsakte). Die Beklagte erläuterte daraufhin ihre Berechnungen und fügte hinzu, man gehe davon aus, dass sich der Widerspruch damit erledigt habe, soweit keine gegenteilige Rückäußerung mehr erfolge.
Mit einem am 9. März 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin "gegen den Rentenbescheid vom 10.2.2000" Widerspruch ein. Zur Begründung wurde knapp darauf hingewiesen, dass die Versicherte in der DDR Anwartschaften auf Ansprüche auf Renten in der SV und einem zusätzlichen Versorgungssystem rechtmäßig erworben habe. Diese Ansprüche beständen weiter. Auf Nachfrage der Beklagten, ob hier der Bescheid vom 10. Februar 1999 gemeint sei, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, das Schreiben sei als Überprüfungsantrag zu werten.
Mit Schreiben vom 11. März 2000 beantragte der Prozessbevollmächtigte weiterhin, ab dem 1. Juli 1990 die Rentenbescheide gemäß § 44 SGB X zu überprüfen sowie neue, gesetzeskonforme Rentenbescheide zu erteilen. Die bisherige Rentenberechnung berücksichtige nicht, dass die Versicherte eine angemessene lebensstandardwahrende Vollversorgung erworben habe. Dies widerspreche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.4.1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95).
Ferner legte die Klägerin mit einem am 28. Juli 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben gegen die Anpassungsmitteilung Widerspruch ein und kritisierte, die diesjährige Anpassung der Rentenhöhe von 0,6 Prozent verstoße gegen den Grundsatz, dass Renten an die allgemeine Einkommensentwicklung gekoppelt sein müssten. Die Beklagte schlug unter dem 23. August 2000 (Bl. 222 Verwaltungsakte) vor, den Widerspruch im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ruhen zu lassen. Sollte die Klägerin hiermit einverstanden sein, brauche sie auf diese Mitteilung nicht zu antworten. Bis auf ein Schreiben des Prozessvertreters der Klägerin vom 10. Januar 2002 (Bl. 228 Verwaltungsakte), in dem ausdrücklich auch eine Entscheidung über die Rentenanpassungen angemahnt wurde, erfolgte keine Reaktion der Klägerin.
Mit Bescheid vom 30. September 2002 setzte die Beklagte die Regelaltersrente beginnend ab dem 1. Januar 1999 neu fest, da sich Änderungen bezüglich der Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 1. September 1956 bis 31. März 1959 ergeben hätten (Bl. 20 Gerichtsakte). Dabei errechnete sie eine geringfügige Überzahlung. Weiter setzte sie unter dem 15. Oktober 2002 den Rentenzahlbetrag wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu fest (Bl. 213 Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 lehnte die Beklagte weiterhin den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ab. Die neue Berechnung der Renten nach dem Übergangsrecht ergebe keine veränderten Zahlbeträge (Bl. 40 Gerichtsakte; Anlage Bl. 217 Gerichtsakte). In der Rechtsmittelbelehrung führte sie aus, der Bescheid würde nach § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Gegen die Bescheide vom 30. September 2002 sowie vom 15. Oktober 2002 legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 Widerspruch ein, der nach ihrer Ansicht entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung vom schon anhängigen Widerspruchsverfahrens erfasst sei. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Bl. 47 Gerichtsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 30. September und 30. Oktober 2002 zurück. Ansprüche aus dem Versorgungssystem hätten nur noch Bedeutung für die Besitzschutzprüfung nach § 4 Abs. 4 des AAÜG. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Bl. 41 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 2. April 2003 - Eingang am Sozialgericht Halle am gleichen Tage - hat die Klägerin Klage gegen die Bescheide vom 30. September 2002 und 30. Oktober 2002, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine höhere Rente zu gewähren.
Mit Bescheid vom 8. März 2004 hat die Beklagte den Zahlbetrag der Rente wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu festgestellt (Bl. 269 Gerichtsakte).
Mit Urteil vom 20. September 2005 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, bezüglich der verlangten Rentenanpassungen jeweils zum 1. Juli 2000 bis 2004 sei die Klage unzulässig, da insoweit ein Vorverfahren fehle bzw. hierüber bisher nicht gestritten worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Rente gesetzes- und verfassungskonform berechnet sei. Auch ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bestände nicht, da die Klägerin im Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine Leistung gehabt habe.
Gegen das ihr am 20. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Oktober 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen und Anträge verwiesen. Das RÜG sei in seinem Wesen rechtsstaats-, grundgesetz- und menschenrechtswidrig und dürfe nicht als Grundlage von Entscheidungen anerkannt werden. Weiterhin rügt die Klägerin, dass nur geringfügig ältere DDR-Bürger auf Grund von Vertrauensschutzbestimmungen eine deutlich höhere Rente erhalten würden.
Die Klägerin beantragt zur Klärung des Sachverhaltes und der Rechtslage die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt beizuladen. Ferner beantragt sie, Beweis zu erheben über den Erwerb von Anwartschaften auf Ansprüche aus der Pflichtversicherungsrente der Sozialversicherung der DDR, den Zusatzversorgungssystemen der Intelligenz sowie diverse Vergleichsberechungen auf der Basis jener Anwartschaften vorzunehmen. Dies begründet die Klägerin damit, dass so die ihrer Ansicht nach unverhältnismäßigen Folgen erkennbar würden. Hilfsweise regt sie weiter an, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Schließlich beantragt sie, das Verfahren zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf Beschwerden bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Beschwerdennummern 4290/03, 26164/04, 11708/03 sowie 19124/02). Weiter verweist die Klägerin auf das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 sowie auf den Auffüllbetragsbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Mai 2005 (1 BvR 2144/00).
Die Klägerin beantragt weiterhin wörtlich:
"3.1. das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20.09.2005 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind der Rentenbescheid vom 30.09.2002, der die Bescheide vom 22.06.1994 und vom 10.12.1998 bestätigt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003 sowie die Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 01.07.2000 (fiktiv), zum 01.07.2001 (fiktiv), zum 01.07.2002 (fiktiv) und zum 01.07.2003 (fiktiv), zum 01.04.2004 (fiktiv) und zum 01.05.2005 abzuändern; der Bescheid vom 8.03.2004 ist aufzuheben.
Die Ansprüche der Klägerin auf Renten aus der SV und aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen bzw. der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der er sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihr sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz auch durch eine dem § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes entsprechende Vergleichsberechnung zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:
3.1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31.12.1991 erhöht um 6,84 % und ab dem 1.7.1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt und nicht der Systementscheidung des RÜG unterworfen worden sind.
3.1.2. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen der Klägerin und ihrer Versicherungszeit gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen.
3.1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche der Klägerin aus dem Versorgungssystem sind anzuerkennen, die ihr in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist mit diesen unter Eigentumsschutz stehenden zusätzlichen Ansprüchen zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
3.1.4. Für die Anspruchserwerbs- bzw. die Versicherungszeit, die die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Rentenbeginn zurückgelegt hat, ist die Rente gesondert zu berechnen und ergänzend zu dem bestandsgeschützten Alterseinkommen, das als Eigentum aus der DDR mitgebracht wurde, zu zahlen.
3.1.5. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichung Ost an West haben zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002 und zum 1.7.2003 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1, 44, 54) und der Bescheid vom 8.3.2004 ist aufzuheben.
3.2. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach der wörtlichen Fassung des Berufungsantrages der Bescheid vom 30. Oktober 2002 nicht angegriffen wird und eine Einbeziehung angeregt (Bl. 275 Gerichtsakte). Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, die Anträge seien wörtlich zu verstehen (Bl. 302 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2007 und 20. August 2007 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senates.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid vom 15. Oktober 2002 ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da er die Rente wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu feststellt (Bl. 213 Gerichtsakte). Weder hat die Klägerin diesen Bescheid ausdrücklich in der Berufung noch angefochten noch ist der Begründung der Berufung irgendein Bezug zum Kranken- bzw. Pflegeversicherungsrecht zu entnehmen. Dies gilt auch für die Bescheide vom 10. Februar 1999 und 19. Mai 1999.
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. September 2002 ist unzulässig. Dieser betrifft nur Änderungen bezüglich der Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 1. September 1956 bis 31. März 1959 (Bl. 20 Gerichtsakte). Hiergegen wendet sich die Klägerin jedoch nicht. Insbesondere bestätigt dieser Bescheid auch nicht die Bescheide vom 22. Juni 1994 und von 10. Dezember 1998, die insoweit als bestandskräftig vorausgesetzt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG aber die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Dies ist bezüglich des genannten Regelungsgehaltes des Bescheides nicht der Fall.
Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2004 verlangt, ist die Klage ebenfalls mangels Beschwer unzulässig. Dieser Bescheid stellt nur den Zahlbetrag der Rente wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu fest (Bl. 269 Gerichtsakte). Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht.
Soweit im Berufungsverfahren verlangt wird, (fiktive) Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sowie 1. April 2004 abzuändern (Antrag unter 3.1.5), ist die Klage unzulässig. Diese eventuell existierenden Verwaltungsakte der Beklagten sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Es handelt sich insoweit um Bescheide, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente betreffen, weswegen sie jeweils selbständige Streitgegenstände bilden; denn insoweit wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 10.4.2003 - B 4 RA 41/02 R - SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. N.). Diese müssten eigenständig mit einem Widerspruch und einer eigenständigen Klage angegriffen werden. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch aus mehreren Verfahren bekannt.
Die im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rentenanpassung zum 1.7.2000. Bestandskraft ist insoweit nicht eingetreten, da die Klägerin am 28. Juli 2000 Widerspruch eingelegt hat. Hier ruht das Verfahren auch entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht. Auf das Schreiben der Beklagten hat die Klägerin nicht reagiert; spätestens durch das Schreiben ihres Prozessvertreters vom 10. Januar 2002 (Bl. 228 Verwaltungsakte), in dem ausdrücklich auch eine Entscheidung über die Rentenanpassungen angemahnt wurde, war deutlich, dass kein Einverständnis mit einem Ruhen bestand. Dementsprechend ist die Abweisung des Antrages der Klägerin auf Überprüfung der Rentenbescheide in dem Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 sowie die pauschale Begründung, die Überprüfung aller Rentenbescheide habe ergeben, dass die Rente zutreffend berechnet sei, auch als Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung der Rentenanpassung zu verstehen. Hinzu kommt, dass bezüglich dieses Streitgegenstandes der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2002 nach § 86 SGG ebenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, in dem die Beklagte die Regelaltersrente beginnend ab dem 1. Januar 1999 unter Einschluss des Anpassungsbetrages ab Juli 2000 insgesamt neu festgesetzt hat (Bl. 20 Gerichtsakte). Über diesen Bescheid vom 30. September 2002 hat die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid auch ausdrücklich entschieden. Wie der Klageantrag belegt, hat die Klägerin die Entscheidung so verstanden; so war der Widerspruchsbescheid auch objektiv auszulegen. Maßstab der Auslegung des Verwaltungsaktes ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, 31.5.1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14 m.w.N.). Lässt der Bescheid mehrere Auslegungen zu, muss sich die Verwaltung diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (BSG, 11.6.1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 m.w.N.).
Die Anpassung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli 2000 ist aber verfassungsgemäß, soweit danach die Anpassung des aktuellen Rentenwertes entsprechend dem Verhältnis des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im Jahre 1999 zu dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im Jahre 1998 stattfindet. § 255c SGB VI in der Fassung von Art. 22 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2534) verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Es besteht zumindest für das Jahr 2000 kein Anspruch auf eine Anpassung der Renten über die in § 255c SGB VI umschriebene Inflationsrate hinaus (so ausdrücklich auch BVerfG 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - JURIS).
Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der nach der Rentenreform 1957 vorgesehenen regelmäßigen Anpassung von Bestandsrenten hat der Gesetzgeber von vornherein darauf verzichtet, die Modalitäten der Anpassung für die Zukunft festzulegen. Schon nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen, aber auch nach den späteren Änderungen der Rentengesetzgebung bedurfte jede Anpassung von Bestandsrenten eines besonderen Gesetzes, so dass die Anpassung nicht als Automatik verstanden werden kann. Demgemäß kann die Anpassung von Bestandsrenten nicht schon in ihrer seit 1959 geübten Form durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sein (BVerfG, 10.5.1983 - 1 BvR 820/79 - SozR 5121 Art. 1 § 1 Nr. 1). Der Gesetzgeber hat vielmehr damals in § 49 Abs. 1 AVG lediglich bestimmt, dass bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage die Bestandsrenten anzupassen seien. Demnach sollte auch der Rentner grundsätzlich an der Sicherung des Lebensstandards teilhaben, der dem Zugangsrentner durch die Aktualität seiner Rentenfestsetzung nach der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage versprochen war. § 49 Abs. 1 AVG verbürgte jedoch dem Rentner nicht die Anpassung seiner Rente im gleichen Rhythmus und in gleicher Höhe wie die Steigerung der für die Zugangsrenten maßgeblichen allgemeinen Bemessungsgrundlage. Es blieb dem jeweiligen Entschluss des Gesetzgebers überlassen, im Einzelnen zu bestimmen, in welcher Weise die Renten anzupassen seien. § 49 Abs. 2 AVG in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I, S. 88) besagte darüber hinaus ausdrücklich, dass die Anpassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Produktivität und den Veränderungen des Volkseinkommens Rechnung tragen sollte. Der Senat hält es auch nicht von vornherein für ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bei der Anpassung der Renten auch die Haushaltslage des Bundes, das relative Verhältnis von Rentenbeziehern und Beitragszahlern und die Inflationsrate berücksichtigen darf. Letzteres ist evident, soweit sich bei einer Berücksichtigung nur der Lohnsteigerungen rechnerisch eine nominelle Rentenkürzung ergeben würde.
Selbst nach der ursprünglichen und weitgehensten Anpassungsformel war nicht ausgeschlossen, dass der Realwert der Renten sank. Bei einem Sinken der Bruttolöhne war sogar eine Kürzung des Zahlbetrages der Rente rechnerisch zwangsläufig. Dies zeigt, dass selbst ein Inflationsausgleich der Rente niemals im einfachen Bundesrecht und noch weniger im Verfassungsrecht verankert war. Art. 14 GG schützt das Eigentum des Einzelnen im Allgemeinen nicht vor einem Wertverlust (z. B. Aktionäre oder Grundstücksbesitzer gegen das Sinken der Verkaufspreise ihres Investments; insbesondere Inhaber von Staatsanleihen vor einem Verlust durch Inflation: BVerfG, 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ff; BVerfG, 1.3.1979 - 1 BvR 212/76 - JURIS). Bedenken gegen die Höhe der Anpassung der Bestandsrenten können sich allerdings ergeben, wenn die Funktion der Rente "als Element der Sicherung der Freiheit des Einzelnen" ernsthaft berührt wird (BVerfG, 10.5.1983 - 1 BvR 820/79 - SozR 5121 Art. 1 § 1 Nr. 1). Angesichts der bisherigen Steigerungen bewirkt die angegriffene Anpassung im Jahre 2000 zwar eine geringe Verlangsamung einer kontinuierlichen Entwicklung; indessen weist das nicht auf eine Veränderung der Funktion der Rente hin. Es bleibt auch gewährleistet, dass die durch Lebensleistung erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleibt (BVerfG, 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).
Auch hält sich der von § 255c SGB VI bezogene Referenzzeitraum innerhalb der zulässigen Gestaltungsgrenzen. Zwar ist die Preisentwicklung von 1998 zu 1999 an Stelle des bezweckten Ausgleichs der Entwicklung zwischen Juli 1999 und Juni 2000 maßgebend. Der gewählte Zeitraum ist dennoch nicht willkürlich. Der Gesetzgeber durfte annehmen, dass genaue Daten über die Entwicklung zwischen Juli 1999 und Juni 2000 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2000 nicht vorliegen würden. In dieser Lage dient der Rückgriff auf die ein Jahr zurückliegende Preisentwicklung der Verwaltungspraktikabilität. Insoweit besteht auch kein Anhalt dafür, dass der gewählte Anknüpfungszeitraum die tatsächliche Entwicklung aus Sicht des Gesetzgebers so evident verfehlen würde, dass eine andere Anknüpfung geboten war (BSG, 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R - SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).
Auch im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin stellt - mit Ausnahme der Rentenanpassung im Jahre 2000 - neben den unzulässigen Anfechtungsklagen im übrigen nur Leistungsanträge hinsichtlich angeblicher Rentenansprüche, über die die Beklagte - insbesondere umfassend zuletzt mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 bestandskräftig inhaltlich entschieden hat. An diese Entscheidung ist der Senat gemäß § 77 SGG gebunden; eine eigene Prüfung ist ihm nicht möglich. Der Bescheid vom 30. Oktober 2002 oder andere Bescheide, die die von der Klägerin erhobenen Ansprüche regeln, werden von der Klägerin nicht angegriffen. Zwar enthält speziell der Bescheid vom 30. Oktober 2002 (in Gestalt eines Bescheides über den Überprüfungsantrag) eine Vielzahl der von der Klägerin gerügten Regelungen. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats ausdrücklich erklärt, seine Anträge - in denen dieser Bescheid nicht genannt ist - seien wörtlich zu nehmen. Damit hat er eindeutig erklärt, den Bescheid vom 30. Oktober 2002 nicht angreifen zu wollen. Da die Klägerin (durch ihren Bevollmächtigten) und nicht der Senat den Streitgegenstand bestimmt, ist der Senat an die Antragstellung gebunden. Eine erweiternde Auslegung nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ist bei einer so ausdrücklichen Antragstellung eines Rechtsanwaltes nach einem klaren Hinweis nicht möglich.
Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens folgt das Gericht nicht. Nach § 114 Abs. 2 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Frage der Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Recht ist kein "Rechtsverhältnis" i. S. des § 114 Abs. 2 SGG (vgl. BSG, 1.4.1992 - 7 RAr 16/91 - SozR 3-1500 § 114 Nr. 3).
Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf weitere Fallkonstellationen ist jedoch möglich. Die entsprechende Anwendung wird beispielsweise dann akzeptiert, wenn wegen der streiterheblichen Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist. Es soll in diesen Fällen verhindert werden, dass das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle "überschwemmt" wird, ohne dass dies einer weiteren Klärung dient (BSG, a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig: Eine "Überschwemmung" des BVerfG ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil dieses alle maßgebenden Fragen bereits geklärt hat. Dies gilt hier umso mehr als in diesem Verfahren inhaltlich aufgrund der ausdrücklichen Antragstellung weitgehend nicht über das Anliegen der Klägerin entschieden werden kann und sich die aufgeworfenen Rechtsfragen überwiegend nicht mehr stellen (siehe dazu oben).
Eine "Überschwemmung" des EGMR ist nicht zu erwarten, weil - soweit ersichtlich - bisher keine vergleichbaren Verfahren dort anhängig sind. Die Klägerin hat nicht näher dargelegt, welche Norm in welchem Verfahren vor dem EGMR in welchem Zusammenhang gerügt wird und auch selbst keine Norm der Europäischen Menschenrechtskonvention in dem vorliegenden Verfahren als verletzt bezeichnet. Solche Verfahren konnten auf Grund der zugänglichen Datenbanken dieses Gerichts nicht ermittelt werden. Eine größere Zahl anhängiger Verfahren hat die Klägerin auch nicht behauptet, so dass eine "Überschwemmung" nicht erkennbar ist. Den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgeführten Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte liegen andere Sachverhalte zugrunde.
Die Beschwerde 4290/03 betrifft den Verwerfungsbeschluss des BSG (B 4 RA 98/01 B), der wiederum einen Rentner betraf, bei dem das RÜG wegen des Rentenbeginns im Jahre 1997 nicht anwendbar war. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Der Beschwerde Nr. 26164/04 lag der Verwerfungsbeschluss des BSG vom 26. April 2003 (B 4 RA 16/02 B) zu Grunde; diese Entscheidung betraf einen Bestandsrentner. Dies ist die Klägerin nicht. Die Beschwerde Nr. 11708/03 richtete sich gegen Urteile des Bundesarbeitsgerichtes wegen Verweigerung einer "angemessenen Betriebsrente". Dies ist ebenfalls ersichtlich ein anderer Streitgegenstand. Die Beschwerde Nr. 19124/02 ist ein Musterverfahren einer ehemaligen Balletttänzerin. Um diese Problematik handelt es sich hier jedoch nicht; zudem ist jene Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2007 Verfahren ohne Erfolg in der Sache abgeschlossen.
Die Klägerin hat auch trotz Aufforderung durch den Senat keine vergleichbaren Verfahren benannt, die in einer höheren Instanz anhängig sind und einen vergleichbaren Sachverhalt aufweisen. Angesichts der Bestandskraft des Bescheides vom 30. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 betrifft dies ohnehin nur wie dargelegt die Frage der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000.
Die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, wie sie in Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankert ist, verbietet es, ein Verfahren in der nicht näher fundierten Erwartung auszusetzen, dass ein anderes Verfahren eine Klärung der Rechtslage bringen werde. Eine solche Erwartung ist nur berechtigt, wenn dem aussetzenden Gericht dieses andere Verfahren - zumindest in groben Zügen - bekannt ist und es deshalb beurteilen kann, ob die im eigenen Verfahren interessierende Rechtsfrage auch dort streitig ist. Andernfalls darf nicht unterstellt werden, dass irgendein anderes Verfahren zufällig die das aussetzende Gericht interessierende Rechtsfrage klären wird. Letzteres ist hier der Fall. Zudem kann Beschwerde bei dem EGMR auch wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten erhoben werden (z. B. wegen überlanger Verfahrensdauer); die Klärung materiell-rechtlicher Rechtsfragen ist dann von einem solchen Verfahren von vornherein nicht zu erwarten. Zur Vermeidung einer solchen Verfahrensdauer hält es der Senat für angezeigt, das Verfahren nicht auszusetzen. Dies gilt umso mehr als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in den von ihm selbst zitierten Verfahren bereits eine überlange Verfahrensdauer gerügt hat.
Entgegen dem Antrag der Klägerin war der Rechtsstreit nicht ruhend zu stellen, weil dies gemäß § 202 SGG i.V.m. § 252 S. 1 Zivilprozessordnung einen Antrag aller Beteiligten voraussetzt. Die Beklagte hat einen solchen Antrag nicht gestellt.
Von einer Beiladung hat der Senat abgesehen. Eine notwendige Beiladung im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG liegt - soweit erkennbar auch nach Auffassung der Klägerin - nicht vor; eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG wäre zwar möglich, aber nicht sinnvoll, da die beantragte Beweiserhebung auch ohne eine solche aufwändige Beiladung hätte durchgeführt werden können. Dies war allerdings nicht erforderlich, da es nach der Rechtsauffassung des Senats hierauf nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente der Klägerin.
Die Klägerin ist 1933 geboren und bestand am 24. Juli 1956 das Staatsexamen für das Lehramt an der Oberstufe der DDR. Zum 1. November 1960 wurde sie durch Versicherungsschein in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen. Der Rentensatz wurde mit 60 Prozent festgesetzt (Bl. 25 Verwaltungsakte).
Am 17. März 1993 beantragte die Klägerin eine Altersrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da das Einkommen der Klägerin über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 370,- DM brutto liege (Bl. 62 Verwaltungsakte). Einen inhaltlich identischen Bescheid erhielt die Klägerin unter dem 24. März 1994 (Bl. 56 Verwaltungsakte), nachdem die Beklagte von Amts wegen die Sach- und Rechtslage noch einmal überprüft hatte.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1994 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente gemäß Artikel 2 § 4 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 in Höhe von 1.335,51 DM (Bl. 85 Verwaltungsakte). Ein Anspruch nach § 39 SGB VI bestände nicht, da die Klägerin ihre Beschäftigung nicht aufgegeben habe und diese auch nicht im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI liege (Hinweis auf den Bescheid vom 24.3.1994). Die Altersrente nach Art. 2 § 4 RÜG sei von der Rentenanpassung ausgeschlossen.
Am 24. August 1998 beantragte die Klägerin eine Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 gewährte die Beklagte der Klägerin die Regelaltersrente (Bl. 162 ff. Verwaltungsakte) in Höhe von rund 2.600,- DM ab dem 1. Januar 1999. Hiergegen legte die Klägerin mit einem am 28. Dezember 1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein und rügte zur Begründung die Festlegung der Jahresverdienste für den Zeitraum von 1960 bis 1965. Sie erhebe auch Einspruch gegen die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze und die nicht volle Anerkennung der "Intelligenzrente".
Mit Bescheid vom 10. Februar 1999 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu, da sich das Kranken- und das Pflegeversicherungsverhältnis geändert hätten. Nach Mitteilung der Krankenkasse bestehe seit dem 1. Februar 1999 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der sozialen Pflegeversicherung. Gleichzeitig wurde die Klägerin zur beabsichtigten rückwirkenden Aufhebung ab dem 1. Februar 1999 sowie zur Rückforderung der eingetretenen Überzahlung in Höhe von rund 44,- DM angehört.
Mit Schreiben vom 2. März 1999 beantragte die Klägerin eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X, ob nicht nur ein Teil der ihr zustehenden Zusatzversorgung in die Rentenversicherung überführt worden sei, während ihr der andere, von ihr rechtmäßig erworbene Teil auf Lebenszeit entzogen werden solle.
Mit Bescheid vom 31. März 1999 wies die Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, über die Entgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) könnte von der BfA als Rentenversicherungsträger nicht entschieden werden. Dies sei nur im Rahmen einer Überprüfung des Überführungsbescheides möglich. Im Übrigen seien die Ansprüche aus der Intelligenzrente der ehemaligen DDR durch den Einigungsvertrag (EV) und das RÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Ein separater Anspruch bestehe nicht mehr. Ebenso wenig bestände ein Anspruch auf Berücksichtigung von Entgelten jenseits der Beitragsbemessungsgrenze (Verweis auf BSG, Urt. v. 31.7.1997 - 4 RA 35/97).
Mit Schreiben vom 19. April 1999 teilte die Beklagte als Träger der Zusatzversorgungssysteme mit, dass die beantragten weiteren Zusatzversorgungszeiten vor dem 1. März 1971 lägen. In dieser Zeit würden die höheren Arbeitsverdienste auch in der Sozialversicherung berücksichtigt. Eine Feststellung von Zusatzversorgungszeiten in dieser Zeit würde daher nicht zu einer Veränderung der späteren Rentenhöhe führen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sehe man davon ab, die Zeit vom 1. September 1956 bis 31. März 1959 als weitere Zeit festzustellen. Mit Bescheid vom 19. Mai 1999 setzte die Beklagte die Zuschüsse für den Zeitraum ab dem 1. Februar 1999 neu fest und forderte die eingetretene Überzahlung in Höhe von 44,36 DM zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit einem am 16. Juni 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die eingeforderte Rückzahlung sei bereits mit der Rente von April 1999 verrechnet worden (Bl. 205 Verwaltungsakte). Die Beklagte erläuterte daraufhin ihre Berechnungen und fügte hinzu, man gehe davon aus, dass sich der Widerspruch damit erledigt habe, soweit keine gegenteilige Rückäußerung mehr erfolge.
Mit einem am 9. März 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin "gegen den Rentenbescheid vom 10.2.2000" Widerspruch ein. Zur Begründung wurde knapp darauf hingewiesen, dass die Versicherte in der DDR Anwartschaften auf Ansprüche auf Renten in der SV und einem zusätzlichen Versorgungssystem rechtmäßig erworben habe. Diese Ansprüche beständen weiter. Auf Nachfrage der Beklagten, ob hier der Bescheid vom 10. Februar 1999 gemeint sei, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, das Schreiben sei als Überprüfungsantrag zu werten.
Mit Schreiben vom 11. März 2000 beantragte der Prozessbevollmächtigte weiterhin, ab dem 1. Juli 1990 die Rentenbescheide gemäß § 44 SGB X zu überprüfen sowie neue, gesetzeskonforme Rentenbescheide zu erteilen. Die bisherige Rentenberechnung berücksichtige nicht, dass die Versicherte eine angemessene lebensstandardwahrende Vollversorgung erworben habe. Dies widerspreche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.4.1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95).
Ferner legte die Klägerin mit einem am 28. Juli 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben gegen die Anpassungsmitteilung Widerspruch ein und kritisierte, die diesjährige Anpassung der Rentenhöhe von 0,6 Prozent verstoße gegen den Grundsatz, dass Renten an die allgemeine Einkommensentwicklung gekoppelt sein müssten. Die Beklagte schlug unter dem 23. August 2000 (Bl. 222 Verwaltungsakte) vor, den Widerspruch im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ruhen zu lassen. Sollte die Klägerin hiermit einverstanden sein, brauche sie auf diese Mitteilung nicht zu antworten. Bis auf ein Schreiben des Prozessvertreters der Klägerin vom 10. Januar 2002 (Bl. 228 Verwaltungsakte), in dem ausdrücklich auch eine Entscheidung über die Rentenanpassungen angemahnt wurde, erfolgte keine Reaktion der Klägerin.
Mit Bescheid vom 30. September 2002 setzte die Beklagte die Regelaltersrente beginnend ab dem 1. Januar 1999 neu fest, da sich Änderungen bezüglich der Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 1. September 1956 bis 31. März 1959 ergeben hätten (Bl. 20 Gerichtsakte). Dabei errechnete sie eine geringfügige Überzahlung. Weiter setzte sie unter dem 15. Oktober 2002 den Rentenzahlbetrag wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu fest (Bl. 213 Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 lehnte die Beklagte weiterhin den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ab. Die neue Berechnung der Renten nach dem Übergangsrecht ergebe keine veränderten Zahlbeträge (Bl. 40 Gerichtsakte; Anlage Bl. 217 Gerichtsakte). In der Rechtsmittelbelehrung führte sie aus, der Bescheid würde nach § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Gegen die Bescheide vom 30. September 2002 sowie vom 15. Oktober 2002 legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 Widerspruch ein, der nach ihrer Ansicht entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung vom schon anhängigen Widerspruchsverfahrens erfasst sei. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Bl. 47 Gerichtsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 30. September und 30. Oktober 2002 zurück. Ansprüche aus dem Versorgungssystem hätten nur noch Bedeutung für die Besitzschutzprüfung nach § 4 Abs. 4 des AAÜG. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Bl. 41 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 2. April 2003 - Eingang am Sozialgericht Halle am gleichen Tage - hat die Klägerin Klage gegen die Bescheide vom 30. September 2002 und 30. Oktober 2002, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine höhere Rente zu gewähren.
Mit Bescheid vom 8. März 2004 hat die Beklagte den Zahlbetrag der Rente wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu festgestellt (Bl. 269 Gerichtsakte).
Mit Urteil vom 20. September 2005 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, bezüglich der verlangten Rentenanpassungen jeweils zum 1. Juli 2000 bis 2004 sei die Klage unzulässig, da insoweit ein Vorverfahren fehle bzw. hierüber bisher nicht gestritten worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Rente gesetzes- und verfassungskonform berechnet sei. Auch ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bestände nicht, da die Klägerin im Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine Leistung gehabt habe.
Gegen das ihr am 20. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Oktober 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen und Anträge verwiesen. Das RÜG sei in seinem Wesen rechtsstaats-, grundgesetz- und menschenrechtswidrig und dürfe nicht als Grundlage von Entscheidungen anerkannt werden. Weiterhin rügt die Klägerin, dass nur geringfügig ältere DDR-Bürger auf Grund von Vertrauensschutzbestimmungen eine deutlich höhere Rente erhalten würden.
Die Klägerin beantragt zur Klärung des Sachverhaltes und der Rechtslage die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt beizuladen. Ferner beantragt sie, Beweis zu erheben über den Erwerb von Anwartschaften auf Ansprüche aus der Pflichtversicherungsrente der Sozialversicherung der DDR, den Zusatzversorgungssystemen der Intelligenz sowie diverse Vergleichsberechungen auf der Basis jener Anwartschaften vorzunehmen. Dies begründet die Klägerin damit, dass so die ihrer Ansicht nach unverhältnismäßigen Folgen erkennbar würden. Hilfsweise regt sie weiter an, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Schließlich beantragt sie, das Verfahren zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf Beschwerden bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Beschwerdennummern 4290/03, 26164/04, 11708/03 sowie 19124/02). Weiter verweist die Klägerin auf das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 sowie auf den Auffüllbetragsbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Mai 2005 (1 BvR 2144/00).
Die Klägerin beantragt weiterhin wörtlich:
"3.1. das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20.09.2005 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind der Rentenbescheid vom 30.09.2002, der die Bescheide vom 22.06.1994 und vom 10.12.1998 bestätigt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003 sowie die Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 01.07.2000 (fiktiv), zum 01.07.2001 (fiktiv), zum 01.07.2002 (fiktiv) und zum 01.07.2003 (fiktiv), zum 01.04.2004 (fiktiv) und zum 01.05.2005 abzuändern; der Bescheid vom 8.03.2004 ist aufzuheben.
Die Ansprüche der Klägerin auf Renten aus der SV und aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen bzw. der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der er sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihr sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz auch durch eine dem § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes entsprechende Vergleichsberechnung zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:
3.1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31.12.1991 erhöht um 6,84 % und ab dem 1.7.1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt und nicht der Systementscheidung des RÜG unterworfen worden sind.
3.1.2. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen der Klägerin und ihrer Versicherungszeit gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen.
3.1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche der Klägerin aus dem Versorgungssystem sind anzuerkennen, die ihr in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist mit diesen unter Eigentumsschutz stehenden zusätzlichen Ansprüchen zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
3.1.4. Für die Anspruchserwerbs- bzw. die Versicherungszeit, die die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Rentenbeginn zurückgelegt hat, ist die Rente gesondert zu berechnen und ergänzend zu dem bestandsgeschützten Alterseinkommen, das als Eigentum aus der DDR mitgebracht wurde, zu zahlen.
3.1.5. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichung Ost an West haben zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002 und zum 1.7.2003 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1, 44, 54) und der Bescheid vom 8.3.2004 ist aufzuheben.
3.2. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach der wörtlichen Fassung des Berufungsantrages der Bescheid vom 30. Oktober 2002 nicht angegriffen wird und eine Einbeziehung angeregt (Bl. 275 Gerichtsakte). Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, die Anträge seien wörtlich zu verstehen (Bl. 302 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2007 und 20. August 2007 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senates.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid vom 15. Oktober 2002 ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da er die Rente wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu feststellt (Bl. 213 Gerichtsakte). Weder hat die Klägerin diesen Bescheid ausdrücklich in der Berufung noch angefochten noch ist der Begründung der Berufung irgendein Bezug zum Kranken- bzw. Pflegeversicherungsrecht zu entnehmen. Dies gilt auch für die Bescheide vom 10. Februar 1999 und 19. Mai 1999.
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. September 2002 ist unzulässig. Dieser betrifft nur Änderungen bezüglich der Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 1. September 1956 bis 31. März 1959 (Bl. 20 Gerichtsakte). Hiergegen wendet sich die Klägerin jedoch nicht. Insbesondere bestätigt dieser Bescheid auch nicht die Bescheide vom 22. Juni 1994 und von 10. Dezember 1998, die insoweit als bestandskräftig vorausgesetzt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG aber die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Dies ist bezüglich des genannten Regelungsgehaltes des Bescheides nicht der Fall.
Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2004 verlangt, ist die Klage ebenfalls mangels Beschwer unzulässig. Dieser Bescheid stellt nur den Zahlbetrag der Rente wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu fest (Bl. 269 Gerichtsakte). Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht.
Soweit im Berufungsverfahren verlangt wird, (fiktive) Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sowie 1. April 2004 abzuändern (Antrag unter 3.1.5), ist die Klage unzulässig. Diese eventuell existierenden Verwaltungsakte der Beklagten sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Es handelt sich insoweit um Bescheide, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente betreffen, weswegen sie jeweils selbständige Streitgegenstände bilden; denn insoweit wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 10.4.2003 - B 4 RA 41/02 R - SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. N.). Diese müssten eigenständig mit einem Widerspruch und einer eigenständigen Klage angegriffen werden. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch aus mehreren Verfahren bekannt.
Die im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rentenanpassung zum 1.7.2000. Bestandskraft ist insoweit nicht eingetreten, da die Klägerin am 28. Juli 2000 Widerspruch eingelegt hat. Hier ruht das Verfahren auch entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht. Auf das Schreiben der Beklagten hat die Klägerin nicht reagiert; spätestens durch das Schreiben ihres Prozessvertreters vom 10. Januar 2002 (Bl. 228 Verwaltungsakte), in dem ausdrücklich auch eine Entscheidung über die Rentenanpassungen angemahnt wurde, war deutlich, dass kein Einverständnis mit einem Ruhen bestand. Dementsprechend ist die Abweisung des Antrages der Klägerin auf Überprüfung der Rentenbescheide in dem Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 sowie die pauschale Begründung, die Überprüfung aller Rentenbescheide habe ergeben, dass die Rente zutreffend berechnet sei, auch als Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung der Rentenanpassung zu verstehen. Hinzu kommt, dass bezüglich dieses Streitgegenstandes der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2002 nach § 86 SGG ebenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, in dem die Beklagte die Regelaltersrente beginnend ab dem 1. Januar 1999 unter Einschluss des Anpassungsbetrages ab Juli 2000 insgesamt neu festgesetzt hat (Bl. 20 Gerichtsakte). Über diesen Bescheid vom 30. September 2002 hat die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid auch ausdrücklich entschieden. Wie der Klageantrag belegt, hat die Klägerin die Entscheidung so verstanden; so war der Widerspruchsbescheid auch objektiv auszulegen. Maßstab der Auslegung des Verwaltungsaktes ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, 31.5.1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14 m.w.N.). Lässt der Bescheid mehrere Auslegungen zu, muss sich die Verwaltung diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (BSG, 11.6.1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 m.w.N.).
Die Anpassung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli 2000 ist aber verfassungsgemäß, soweit danach die Anpassung des aktuellen Rentenwertes entsprechend dem Verhältnis des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im Jahre 1999 zu dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im Jahre 1998 stattfindet. § 255c SGB VI in der Fassung von Art. 22 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2534) verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Es besteht zumindest für das Jahr 2000 kein Anspruch auf eine Anpassung der Renten über die in § 255c SGB VI umschriebene Inflationsrate hinaus (so ausdrücklich auch BVerfG 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - JURIS).
Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der nach der Rentenreform 1957 vorgesehenen regelmäßigen Anpassung von Bestandsrenten hat der Gesetzgeber von vornherein darauf verzichtet, die Modalitäten der Anpassung für die Zukunft festzulegen. Schon nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen, aber auch nach den späteren Änderungen der Rentengesetzgebung bedurfte jede Anpassung von Bestandsrenten eines besonderen Gesetzes, so dass die Anpassung nicht als Automatik verstanden werden kann. Demgemäß kann die Anpassung von Bestandsrenten nicht schon in ihrer seit 1959 geübten Form durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sein (BVerfG, 10.5.1983 - 1 BvR 820/79 - SozR 5121 Art. 1 § 1 Nr. 1). Der Gesetzgeber hat vielmehr damals in § 49 Abs. 1 AVG lediglich bestimmt, dass bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage die Bestandsrenten anzupassen seien. Demnach sollte auch der Rentner grundsätzlich an der Sicherung des Lebensstandards teilhaben, der dem Zugangsrentner durch die Aktualität seiner Rentenfestsetzung nach der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage versprochen war. § 49 Abs. 1 AVG verbürgte jedoch dem Rentner nicht die Anpassung seiner Rente im gleichen Rhythmus und in gleicher Höhe wie die Steigerung der für die Zugangsrenten maßgeblichen allgemeinen Bemessungsgrundlage. Es blieb dem jeweiligen Entschluss des Gesetzgebers überlassen, im Einzelnen zu bestimmen, in welcher Weise die Renten anzupassen seien. § 49 Abs. 2 AVG in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I, S. 88) besagte darüber hinaus ausdrücklich, dass die Anpassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Produktivität und den Veränderungen des Volkseinkommens Rechnung tragen sollte. Der Senat hält es auch nicht von vornherein für ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bei der Anpassung der Renten auch die Haushaltslage des Bundes, das relative Verhältnis von Rentenbeziehern und Beitragszahlern und die Inflationsrate berücksichtigen darf. Letzteres ist evident, soweit sich bei einer Berücksichtigung nur der Lohnsteigerungen rechnerisch eine nominelle Rentenkürzung ergeben würde.
Selbst nach der ursprünglichen und weitgehensten Anpassungsformel war nicht ausgeschlossen, dass der Realwert der Renten sank. Bei einem Sinken der Bruttolöhne war sogar eine Kürzung des Zahlbetrages der Rente rechnerisch zwangsläufig. Dies zeigt, dass selbst ein Inflationsausgleich der Rente niemals im einfachen Bundesrecht und noch weniger im Verfassungsrecht verankert war. Art. 14 GG schützt das Eigentum des Einzelnen im Allgemeinen nicht vor einem Wertverlust (z. B. Aktionäre oder Grundstücksbesitzer gegen das Sinken der Verkaufspreise ihres Investments; insbesondere Inhaber von Staatsanleihen vor einem Verlust durch Inflation: BVerfG, 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ff; BVerfG, 1.3.1979 - 1 BvR 212/76 - JURIS). Bedenken gegen die Höhe der Anpassung der Bestandsrenten können sich allerdings ergeben, wenn die Funktion der Rente "als Element der Sicherung der Freiheit des Einzelnen" ernsthaft berührt wird (BVerfG, 10.5.1983 - 1 BvR 820/79 - SozR 5121 Art. 1 § 1 Nr. 1). Angesichts der bisherigen Steigerungen bewirkt die angegriffene Anpassung im Jahre 2000 zwar eine geringe Verlangsamung einer kontinuierlichen Entwicklung; indessen weist das nicht auf eine Veränderung der Funktion der Rente hin. Es bleibt auch gewährleistet, dass die durch Lebensleistung erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleibt (BVerfG, 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).
Auch hält sich der von § 255c SGB VI bezogene Referenzzeitraum innerhalb der zulässigen Gestaltungsgrenzen. Zwar ist die Preisentwicklung von 1998 zu 1999 an Stelle des bezweckten Ausgleichs der Entwicklung zwischen Juli 1999 und Juni 2000 maßgebend. Der gewählte Zeitraum ist dennoch nicht willkürlich. Der Gesetzgeber durfte annehmen, dass genaue Daten über die Entwicklung zwischen Juli 1999 und Juni 2000 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2000 nicht vorliegen würden. In dieser Lage dient der Rückgriff auf die ein Jahr zurückliegende Preisentwicklung der Verwaltungspraktikabilität. Insoweit besteht auch kein Anhalt dafür, dass der gewählte Anknüpfungszeitraum die tatsächliche Entwicklung aus Sicht des Gesetzgebers so evident verfehlen würde, dass eine andere Anknüpfung geboten war (BSG, 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R - SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).
Auch im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin stellt - mit Ausnahme der Rentenanpassung im Jahre 2000 - neben den unzulässigen Anfechtungsklagen im übrigen nur Leistungsanträge hinsichtlich angeblicher Rentenansprüche, über die die Beklagte - insbesondere umfassend zuletzt mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 bestandskräftig inhaltlich entschieden hat. An diese Entscheidung ist der Senat gemäß § 77 SGG gebunden; eine eigene Prüfung ist ihm nicht möglich. Der Bescheid vom 30. Oktober 2002 oder andere Bescheide, die die von der Klägerin erhobenen Ansprüche regeln, werden von der Klägerin nicht angegriffen. Zwar enthält speziell der Bescheid vom 30. Oktober 2002 (in Gestalt eines Bescheides über den Überprüfungsantrag) eine Vielzahl der von der Klägerin gerügten Regelungen. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats ausdrücklich erklärt, seine Anträge - in denen dieser Bescheid nicht genannt ist - seien wörtlich zu nehmen. Damit hat er eindeutig erklärt, den Bescheid vom 30. Oktober 2002 nicht angreifen zu wollen. Da die Klägerin (durch ihren Bevollmächtigten) und nicht der Senat den Streitgegenstand bestimmt, ist der Senat an die Antragstellung gebunden. Eine erweiternde Auslegung nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ist bei einer so ausdrücklichen Antragstellung eines Rechtsanwaltes nach einem klaren Hinweis nicht möglich.
Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens folgt das Gericht nicht. Nach § 114 Abs. 2 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Frage der Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Recht ist kein "Rechtsverhältnis" i. S. des § 114 Abs. 2 SGG (vgl. BSG, 1.4.1992 - 7 RAr 16/91 - SozR 3-1500 § 114 Nr. 3).
Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf weitere Fallkonstellationen ist jedoch möglich. Die entsprechende Anwendung wird beispielsweise dann akzeptiert, wenn wegen der streiterheblichen Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist. Es soll in diesen Fällen verhindert werden, dass das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle "überschwemmt" wird, ohne dass dies einer weiteren Klärung dient (BSG, a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig: Eine "Überschwemmung" des BVerfG ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil dieses alle maßgebenden Fragen bereits geklärt hat. Dies gilt hier umso mehr als in diesem Verfahren inhaltlich aufgrund der ausdrücklichen Antragstellung weitgehend nicht über das Anliegen der Klägerin entschieden werden kann und sich die aufgeworfenen Rechtsfragen überwiegend nicht mehr stellen (siehe dazu oben).
Eine "Überschwemmung" des EGMR ist nicht zu erwarten, weil - soweit ersichtlich - bisher keine vergleichbaren Verfahren dort anhängig sind. Die Klägerin hat nicht näher dargelegt, welche Norm in welchem Verfahren vor dem EGMR in welchem Zusammenhang gerügt wird und auch selbst keine Norm der Europäischen Menschenrechtskonvention in dem vorliegenden Verfahren als verletzt bezeichnet. Solche Verfahren konnten auf Grund der zugänglichen Datenbanken dieses Gerichts nicht ermittelt werden. Eine größere Zahl anhängiger Verfahren hat die Klägerin auch nicht behauptet, so dass eine "Überschwemmung" nicht erkennbar ist. Den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgeführten Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte liegen andere Sachverhalte zugrunde.
Die Beschwerde 4290/03 betrifft den Verwerfungsbeschluss des BSG (B 4 RA 98/01 B), der wiederum einen Rentner betraf, bei dem das RÜG wegen des Rentenbeginns im Jahre 1997 nicht anwendbar war. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Der Beschwerde Nr. 26164/04 lag der Verwerfungsbeschluss des BSG vom 26. April 2003 (B 4 RA 16/02 B) zu Grunde; diese Entscheidung betraf einen Bestandsrentner. Dies ist die Klägerin nicht. Die Beschwerde Nr. 11708/03 richtete sich gegen Urteile des Bundesarbeitsgerichtes wegen Verweigerung einer "angemessenen Betriebsrente". Dies ist ebenfalls ersichtlich ein anderer Streitgegenstand. Die Beschwerde Nr. 19124/02 ist ein Musterverfahren einer ehemaligen Balletttänzerin. Um diese Problematik handelt es sich hier jedoch nicht; zudem ist jene Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2007 Verfahren ohne Erfolg in der Sache abgeschlossen.
Die Klägerin hat auch trotz Aufforderung durch den Senat keine vergleichbaren Verfahren benannt, die in einer höheren Instanz anhängig sind und einen vergleichbaren Sachverhalt aufweisen. Angesichts der Bestandskraft des Bescheides vom 30. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 betrifft dies ohnehin nur wie dargelegt die Frage der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000.
Die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, wie sie in Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankert ist, verbietet es, ein Verfahren in der nicht näher fundierten Erwartung auszusetzen, dass ein anderes Verfahren eine Klärung der Rechtslage bringen werde. Eine solche Erwartung ist nur berechtigt, wenn dem aussetzenden Gericht dieses andere Verfahren - zumindest in groben Zügen - bekannt ist und es deshalb beurteilen kann, ob die im eigenen Verfahren interessierende Rechtsfrage auch dort streitig ist. Andernfalls darf nicht unterstellt werden, dass irgendein anderes Verfahren zufällig die das aussetzende Gericht interessierende Rechtsfrage klären wird. Letzteres ist hier der Fall. Zudem kann Beschwerde bei dem EGMR auch wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten erhoben werden (z. B. wegen überlanger Verfahrensdauer); die Klärung materiell-rechtlicher Rechtsfragen ist dann von einem solchen Verfahren von vornherein nicht zu erwarten. Zur Vermeidung einer solchen Verfahrensdauer hält es der Senat für angezeigt, das Verfahren nicht auszusetzen. Dies gilt umso mehr als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in den von ihm selbst zitierten Verfahren bereits eine überlange Verfahrensdauer gerügt hat.
Entgegen dem Antrag der Klägerin war der Rechtsstreit nicht ruhend zu stellen, weil dies gemäß § 202 SGG i.V.m. § 252 S. 1 Zivilprozessordnung einen Antrag aller Beteiligten voraussetzt. Die Beklagte hat einen solchen Antrag nicht gestellt.
Von einer Beiladung hat der Senat abgesehen. Eine notwendige Beiladung im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG liegt - soweit erkennbar auch nach Auffassung der Klägerin - nicht vor; eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG wäre zwar möglich, aber nicht sinnvoll, da die beantragte Beweiserhebung auch ohne eine solche aufwändige Beiladung hätte durchgeführt werden können. Dies war allerdings nicht erforderlich, da es nach der Rechtsauffassung des Senats hierauf nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG nicht vor.
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