L 12 AL 840/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 3849/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 840/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.01.2008 werden zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2006 hinsichtlich der Leistungseinstellung ab 24.01.2006 wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung, eine zweiwöchige Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen sowie die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 24.01.2006 im Streit.

Der Kläger ist am 22.02.1961 geboren. Er arbeitete seit dem 01.08.1992 als Techniker bei der Firma A. und war dort seit dem 01.08.2004 unter Weiterzahlung der Bezüge freigestellt. Am 09.12.2004 kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2005, wobei der Kläger auf das Erfordernis der unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen wurde.

Am 28.12.2004 sprach der Kläger am Empfang des Arbeitsamtes in D. vor und teilte mit, dass er sich arbeitsuchend melden müsste, weil ihm gekündigt worden sei. Er wolle jedoch keinen Bewerberbogen ausfüllen, suche definitiv keine Arbeit und wolle auch keine Vermittlungsvorschläge erhalten. Der Kläger gab eine selbst verfasste "Arbeitssuchendmeldung" vom 28.12.2004 ab, in der er ausdrücklich darauf hinweist, aufgrund persönlicher Umstände (Streit mit der Mutter seines Kindes) derzeit keinen neuen Arbeitsvertrag abschließen zu können. Hierbei wurde der Kläger von der Sachbearbeiterin der Beklagten mehrfach auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) hingewiesen (vgl. den Gesprächsvermerk auf Bl. 3/4 der Verwaltungsakte).

Am 30.06.2005 meldete sich der Kläger dann bei der Beklagten zum 01.07.2005 auf dem hierfür von der Beklagten vorgesehenen Formblatt arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab an, die Kündigung am 13.12.2004 erhalten zu haben und vertrat hierzu die Auffassung, sich bereits bei seiner Vorsprache im Arbeitsamt D. am 28.12.2004 arbeitsuchend gemeldet zu haben. Zu seiner Verfügbarkeit erklärte er nunmehr, dass er sich ohne Einschränkungen für eine Arbeit bereit halte, dass jedoch gegebenenfalls ein Gutachten eine eingeschränkte Verfügbarkeit belegen könnte.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 07.07.2005 ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 129,69 EUR Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2005 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 43,08 EUR. Mit Bescheid gleichen Datums wies sie dabei darauf hin, dass der Anspruch sich wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung um 1.500,00 EUR mindere, weswegen ab dem 01.07.2005 nur der hälftige Leistungssatz in Höhe von 21,54 EUR für die Dauer von 70 Leistungstagen auszuzahlen sei.

Der Kläger legte am 05.08.2005 Widerspruch mit der Begründung ein, sich bereits am 28.12.2004 arbeitsuchend gemeldet zu haben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 24.11.2005 beim Sozialgericht H. (SG) Klage erhoben (Aktenzeichen S 9 AL 3866/05). Mit Verfügung vom 23.04.2007 hat das SG den Kläger im Rahmen der Aufhebung eines Erörterungstermins darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, welcher nicht vor dem 27.04.2007 ergehen werde. Mit Gerichtsbescheid vom 09.05.2007 hat das SG dann die Klage abgewiesen.

Dieser Gerichtsbescheid ist auf die Berufung des Klägers (Aktenzeichen L 12 AL 2939/07) mit Urteil des Landessozialgerichts vom 21.09.2007 aufgehoben und die Sache an das SG zurückverwiesen worden.

Nach Anhörung der Beteiligten vom 27.11.2007 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2008 erneut als unbegründet abgewiesen (neues Aktenzeichen S 9 AL 3849/07). Dem Kläger sei mit der Kündigung vom 19.12.2004 bekannt gewesen, dass sein Versicherungspflichtverhältnis zum 30.06.2005 enden würde. Er sei daher nach § 37 b Satz 1 SGB III verpflichtet gewesen, sich unverzüglich persönlich bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindere sich das Arbeitslosengeld bei verspäteter Meldung nach § 37 b SGB III in der von der Beklagten ausgesprochenen Höhe. Zwar habe der Kläger sich am 28.12.2004 persönlich bei der Beklagten gemeldet, diese Meldung sei jedoch nach der Überzeugung des SG keine Arbeitsuchendmeldung gewesen. Der Kläger habe dort nämlich entgegen den Gepflogenheiten einer Arbeitsuchendmeldung mitgeteilt, er wolle keine Bewerberbögen ausfüllen und er suche definitiv keine Arbeit, und wolle auch keine Vermittlungsvorschläge. Voraussetzung für eine Arbeitsuchendmeldung sei aber nach der tatsächlichen Auslegung des Begriffs, dass der Arbeitslose auch eine Arbeit suche. Erkläre er, dass er keine Arbeit suche, so liege auch keine Arbeitsuchendmeldung vor. Erstmalig habe der Kläger danach erst am 30.06.2005 eine Arbeitsuchendmeldung vorgenommen. Die durch die Beklagte vorgenommene Minderung sei auch zutreffend durchgeführt und auf den höchsten Minderungsbetrag von 1.500,00 EUR gem. § 140 Satz 4 SGB III begrenzt worden. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21.01.2008 zugestellt worden.

Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 20.02.2008 Berufung zum Landessozialgericht zum vorliegenden Aktenzeichen L 12 AL 840/08 eingelegt.

Der Kläger hatte zuvor außerdem im Rahmen eines anderen Sachverhalts am 16.12.2005 ein Gespräch mit seiner Arbeitsvermittlerin Frau A ... Hierbei führte er aus, dass er sich nirgends bewerben könne, da bei ihm ein von der Beklagten nicht behebbares Vermittlungshemmnis vorliege. Er unterliege der Pfändung durch seine ehemalige Ehefrau wegen des Kindesunterhaltes, und die Beklagte solle dafür sorgen, dass der Mutter das Sorgerecht entzogen werde. Nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Beklagte kein Sorgerecht entziehen könne, habe der Kläger erklärt, dass er sich nicht bewerben werde. Die Arbeitsvermittlerin belehrte den Kläger daraufhin dahingehend, dass dieser drei Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen und die Suche nach Arbeitsplätzen über das Internet nachweisen solle, wozu ihm eine Frist bis zum 02.01.2006 gesetzt wurde und auf die Rechtsfolgen bei Nichtbemühen, nämlich eine zweiwöchige Sperrzeit, hingewiesen wurde.

Im nächsten Gespräch am 02.01.2006 legte der Kläger keinen Nachweis über Eigenbemühungen bzw. Bewerbungen vor. Auch beim nächsten Gespräch am 24.01.2006 ergab sich, dass er sich nicht bemüht hatte und auch keinen Arbeitsplatz suchen wollte (vgl. den Beratungsvermerk auf Bl. 80 der Verwaltungakte).

Die Beklagte meldete ihn daher am gleichen Tage als arbeitsuchend ab und verwies ihn auf Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde mit Wirkung vom 24.01.2006 faktisch eingestellt.

Mit Bescheid vom 23.02.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Sperrzeit wegen der Nichtvornahme von Eigenbemühungen vom 03.01. bis zum 16.01.2006 eingetreten sei, weswegen die Bewilligung von Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben werde.

Mit weiterem Bescheid vom 23.02.2006 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 24.01.2006 mit der Begründung auf, dass wegen der Abwesenheit von Eigenbemühungen Arbeitslosigkeit im Sinne von § 119 SGB III nicht vorliege.

Seinen am 13.03.2006 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass er bereits im Oktober 2005 an einem Arbeitsmarktseminar teilgenommen habe. Seinen weiteren Widerspruch vom 21.03.2006 gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 24.01.2006 (zweiter Bescheid vom 23.02.2006) begründete er damit, dass er seine Bemühungen bei allen persönlichen Vorsprachen benannt habe. Die rückwirkende Leistungsaufhebung sei unzulässig und könne nicht durch spätere Begründungen der Beklagten legitimiert werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2006 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei bereits am 16.12.2005 auf seine Vermittlungshemmnisse angesprochen und entsprechend belehrt worden. Die Probleme des Klägers in seinem privaten Bereich könnten insofern nicht anerkannt werden.

Der Kläger hat am 15.05.2006 beim SG Klage erhoben (Aktenzeichen S 9 AL 1800/06).

Im Rahmen der Aufhebung desselben Erörterungstermins wie oben angeführt wies das SG mit Schreiben vom 23.04.2007 auf seine Absicht hin, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, wozu bis zum 27.04.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.05.2007 wies das SG diese Klage des Klägers als unbegründet ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht (Aktenzeichen L 12 AL 3006/07) den Gerichtsbescheid mit Urteil vom 21.09.2007 auf und verwies die Sache an das SG zurück.

Nach Anhörung der Beteiligten vom 27.11.2007 wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2008 (neues Aktenzeichen S 9 AL 3848/07) die Klage des Klägers erneut als unbegründet ab. Gegenstand des Rechtsstreits sei nur die umstrittene Sperrzeit und nicht die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 24.01.2006, weil der Kläger mit seiner Klageschrift vom 13.05.2006 ausschließlich den Sperrzeitbescheid vom 23.02.2006 angegriffen habe. Der Kläger habe den Eintritt einer zweiwöchigen Sperrzeit wegen fehlender Eigenbemühungen um einen Arbeitsplatz verwirklicht, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Er habe keine Eigenbemühungen unternommen, insbesondere habe er sich weder bei Zeitarbeitsfirmen beworben noch über das Internet nach Arbeitsplätzen gesucht. Es liege damit ein versicherungswidriges Verhalten des Klägers vor, für welches dieser auch keinen wichtigen Grund habe. Der Vortrag des Klägers, dass seine ehemalige Frau das Sorgerecht für sein Kind habe, stelle keinen wichtigen Grund dar. Die Sperrzeit beginne nach § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III am 03.01.2006 und ende am 16.01.2006. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld hätten damit zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III vorgelegen, da der Kläger gewusst habe, dass bei Nichtvorlage von Eigenbemühungen der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer zweiwöchigen Sperrzeit ruhe. Die insoweit für den Erlass des Sperrzeitbescheids erforderliche Anhörung sei spätestens im Widerspruchsverfahren rechtmäßig nachgeholt worden (BSGE 69,247). Auch dieser Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21.01.2008 zugestellt worden.

Gegen diesen zweiten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.02.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt (L 12 AL 864/08). Die beiden Berufungsverfahren sind unter dem Aktenzeichen L 12 AL 840/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden (Beschluss des Senats vom 26.03.2008).

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass mit seiner Vorsprache am 28.12.2004 die erforderliche rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung erfolgt sei. Die Annahme seiner Arbeitslosmeldung sei hierbei aus ihm unerklärlichen Gründen abgelehnt worden. Auch sei keine zweiwöchige Sperrzeit wegen ungenügender Eigenbemühungen eingetreten, weil er die Vermittlung in Arbeit nicht abgelehnt habe. Schließlich habe er sich auch von Anfang an gegen die Einstellung der Arbeitslosengeldzahlungen gewendet, worüber das SG bisher nicht entschieden habe.

Der Kläger beantragt,

die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.01.2008 (S 9 AL 3848/07 und S 9 AL 3849/07) sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2005 und die Bescheide der Beklagten vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Gerichtsbescheide für rechtmäßig.

Die beigeladene A. des Landkreises L. hat keinen Antrag gestellt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen. Hierzu gehören auch die Gerichtsakten S 9 AL 662/06 und L 12 AL 3027/06 wegen des Eintritts einer einwöchigen Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses vom 22.11. bis zum 28.11.2005.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften und zulässigen Berufungen des Klägers sind nicht begründet. Auch vor der Verbindung der beiden Berufungsverfahren war insbesondere die Sache L 12 AL 864/08 wegen des Erreichens der Streitwertgrenze von 500,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da um eine zweiwöchige Sperrzeit – mithin um Arbeitslosengeld für 14 Tage je 49,09 EUR (insgesamt 603,26 EUR) – gestritten wurde.

Hinzukommt, dass in dem Verfahren über die zweiwöchige Sperrzeit auch die Leistungsbewilligung ab dem 24.01.2006 insgesamt im Streit steht, so dass die Berufungssumme unzweifelhaft erreicht wird. Dem steht nicht entgegen, dass das SG insofern lediglich über eine zweiwöchige Sperrzeit entschieden hat. Nach den Grundsätzen für ein unerkanntes Teilurteil ist im Berufungsverfahren über das vollständige Klagerbegehren zu entscheiden, wenn ein Gericht einen Antrag unrichtig zu eng ausgelegt, aber ersichtlich eine abschließende Entscheidung und keinen gewollten Teilbeschluss erlassen hat; die Regelungen über die Urteils- bzw. Beschlussergänzung (§ 140 SGG) sind nicht anzuwenden (BVerwG NVwZ 94,1116; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 125 Rdnr. 3b). Vorliegend liegt in der Entscheidung des SG eine solche unerkannte Teilentscheidung vor, weil der Kläger ersichtlich beide Bescheide vom 23.02.2006 angreifen wollte (vgl. den Widerspruch des Klägers vom 23.02.2006 sowie die zweite Klagebegründung vom 16.05.2006). Da die Beklagte die beiden Widersprüche in dem Widerspruchsbescheid vom 21.04.2006 gemeinsam zurückgewiesen hat und das SG insofern auch den gesamten Widerspruchsbescheid bestätigt hat, ohne hierbei auch nur die Leistungsaufhebung ab dem 24.01.2006 zu erwähnen, zu prüfen oder ausdrücklich eine Teilentscheidung zu erlassen, liegt insofern eine unerkannte Teilentscheidung des SG vor.

Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 12.09.2008 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen worden und hatten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierbei stützt sich der Senat auch auf die Rüge des Klägers in seiner Berufungsschrift vom 19.02.2008 (Berufungsverfahren L 12 AL 864/08), dass das SG nicht über diesen Teil seiner Klage entschieden habe, obwohl nach zwischenzeitlich ergangener Auskunft des SG dieser Teil auch Bestandteil des anhängigen Berufungsverfahrens geworden sei. Die Beteiligten sind auch darüber informiert worden, dass der Senat eine Entscheidung auch über die Leistungseinstellung ab dem 24.01.2006 beabsichtigt.

Das SG hat abgesehen von dieser Teilurteilsproblematik die einschlägigen Rechtsgrundlagen benannt und zutreffend ausgeführt, dass im Falle des Klägers wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und wegen unzureichender Eigenbemühungen eine Sperrzeit von zwei Wochen Dauer eingetreten sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG insoweit auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in den angegriffenen Gerichtsbescheiden des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.

Die Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 28.12.2004 kann demnach bereits deshalb nicht als Mitteilung der Arbeitsuche im Sinne der §§ 37 b und 140 SGB III angesehen werden, weil eine Arbeit nur derjenige sucht, der auch bereit ist, auf ein eventuell folgendes Arbeitsangebot ernsthaft einzugehen. Der Kläger aber hat dies nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich in seiner selbst verfassten "Arbeitssuchendmeldung" vom 28.12.2004 abgelehnt, indem er darauf hingewiesen hat, aufgrund seiner persönlichen Umstände derzeit keinen neuen Arbeitsvertrag abschließen zu können. Die Umstände, aus denen gegebenenfalls kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden kann, sind im Rahmen der genannten Vorschriften indes unbeachtlich, sofern der Kläger für den Arbeitsmarkt subjektiv (nach seiner eigenen Willenserklärung) nicht verfügbar ist. Dass der Kläger diese Erklärung trotz mehrfachen Hinweises auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung nach § 37 b SGB III dennoch abgegeben und so stehen gelassen hat, rechtfertigt die von der Beklagten ausgesprochene Minderung.

Auch die von der Beklagten festgesetzte Sperrzeit vom 03.01. bis zum 16.01.2006 ist danach nicht zu beanstanden. Die Sperrzeit ist nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III eingetreten, weil der Kläger entgegen seiner Verpflichtung und dahingehenden Belehrung - einschließlich der Belehrung über die Rechtsfolgen - keinerlei Nachweise über Eigenbemühungen vorgelegt hat. Insofern ist es unbeachtlich, dass der Kläger im September oder Oktober 2005 an einem Arbeitsmarktseminar teilgenommen hat, weil dieses Seminar vor den von der Beklagten rechtmäßig eingeforderten Eigenbemühungen des Klägers lag. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die von der Beklagten geforderten Eigenbemühungen des Klägers für diesen von der Art oder vom Umfang her unzumutbar gewesen sein könnten.

Das SG hat dem Kläger auch bei seiner zweiten Entscheidung durch Gerichtsbescheid über diese Streitgegenstände eine ausreichende Äußerungsfrist nach § 105 SGG eingeräumt (vgl. die beiden vorausgegangenen Berufungsverfahren L 8 AL 2939/07 und L 12 AL 3006/07), weswegen die Entscheidungen des SG - insoweit - auch formal nicht zu beanstanden sind.

Schließlich hat das SG auch im Ergebnis zu Recht den Widerspruchsbescheid vom 21.04.2006 bestätigt, in dem wegen fehlender Arbeitssuche des Klägers und basierend auf § 119 SGB III die Leistungen ab dem 24.01.2006 eingestellt worden sind.

Nach § 119 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Nachdem der Kläger bereits am 28.12.2004 schriftlich und mündlich mitgeteilt hatte, für neue Arbeitsverhältnisse nicht zur Verfügung zu stehen, und in der Folgezeit trotz mehrfacher einschlägiger Belehrungen keine Eigenbemühungen gezeigt hat, hat die Beklagte jedenfalls ab dem 24.01.2006 zu Recht die Arbeitslosigkeit des Klägers im Sinne von § 119 SGB III und der oben genannten gesetzlichen Definition abgelehnt. Aus den Beratungsvermerken der Beklagten vom 03.11.2005, 21.11.2005, 28.11.2005, 16.12.2005 02.01.2006 und 24.01.2006 (Bl. 79 f. der Verwaltungsakte) geht hervor, dass der Kläger trotz regelmäßiger Vorsprachen bei der Beklagten keinerlei Eigenaktivitäten im Sinne von § 119 SGB III entfaltet hat.

Da der Kläger über die Leistungsvoraussetzungen mehrfach belehrt worden ist und auch nach der Verhängung der zweiwöchigen Sperrzeit bis zum 13.01.2006 am 24.01.2006 wiederum keine Nachweise erbracht hat, durfte die Beklagte den Schluss ziehen, dass der Kläger kein arbeitsuchender Arbeitsloser im Sinne des § 119 SGB III war. Der Kläger vertritt im Übrigen weiterhin die Auffassung, aus "rechtlichen Gründen" nicht arbeiten zu können, weswegen er auch weiterhin nicht verfügbar für die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 119 SGB III ist (vgl. die Angaben des Klägers in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Senats vom 12.09.2008).

Zutreffend wäre es auch gewesen, auf die sich aus dem Verhalten des Klägers resultierende Nichtverfügbarkeit im Sinne des § 119 Abs. 5 SGB III hinzuweisen. Der Kläger war über seine Obliegenheit zur Arbeitsuche und mögliche Rechtsfolgen auch mehrfach informiert worden, wobei ausgehend von der Vorbildung des Klägers und seiner letzten Arbeitstätigkeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger diese Hinweise nicht verstanden haben könnte. Entsprechende Hinweise sind auch in dem Merkblatt der Beklagten für Arbeitslose enthalten, dessen Empfang der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat. Der Kläger hat daher auch subjektiv fahrlässig im Hinblick auf den Wegfall seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gehandelt (vgl. BSG NZS 2006, 436). Wie bei der zweiwöchigen Sperrzeit ist weitere Eingriffsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III, wonach die Aufhebung der Bewilligung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ohne die Ausübung von Ermessen zu erfolgen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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