Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 LW 4589/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1868/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.03.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Kläger begehren zum wiederholten Male die Erstattung ihrer an die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) entrichteten Beiträge.
Der nach wie vor ein die festgesetzte Mindestgröße überschreitendes landwirtschaftliches Unternehmen betreibende, am 07.09.1938 geborene Kläger, wurde von der Beklagten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) mit Wirkung ab 01.08.1964 als Mitglied aufgenommen (Bescheid vom 17.09.1964) und in der Folge zu Pflichtbeiträgen, seit 01.01.1995 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), herangezogen, wobei Beitragszuschüsse gewährt wurden. Mit Bescheid vom 15.09.2003 wurde der Bescheid vom 17.09.1964 mit Wirkung ab dem 01.10.2003 aufgehoben, da der Kläger die Regelaltersgrenze, damals das 65. Lebensjahr, erreicht hatte.
Mit Bescheid vom 12.01.1995 stellte die Beklagte auch die Versicherungspflicht der am 13.10.1947 geborenen Klägerin, die seit dem 28.03.1991 mit dem Kläger verheiratet ist, als Ehegatte eines Landwirts nach dem ALG ab 01.01.1995 fest und zog auch diese zu Beiträgen heran, wobei auch ihr Beitragszuschüsse gewährt wurden. Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht blieben erfolglos, auch der zuletzt gestellte, mit dem die Klägerin geltend gemacht hatte, ihr Ehemann sei ab dem 65. Lebensjahr beitragsfrei und sie wolle ihre Beiträge erstattet haben (Bescheid vom 23.10.2003, bestandskräftig seit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Senats vom 15.06.2004, L 10 LW 1203/04: Der Wegfall der Versicherungspflicht des Landwirts ändere nichts an der Versicherungspflicht seines Ehegatten, allein entscheidend sei, ob das entsprechende landwirtschaftliche Unternehmen betrieben werde).
Einen vom Kläger im Juli 1993 ohne weitere Begründung gestellten ersten Antrag auf Beitragserstattung lehnte die Beklagte ab, da die Voraussetzungen des § 27a GAL wegen nach § 14 GAL fortbestehender Beitragspflicht nicht erfüllt seien (Bescheid vom 13.08.1993, der Rechtsstreit blieb erfolglos: Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.01.1994, S 3 LW 1443/93, Beschluss des Senats vom 06.06.1994, L 10 LW 499/94, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.1994, 4 B LW 12/94). Später vom Kläger gestellte weitere Anträge auf Beitragserstattung lehnte die Beklagte ebenfalls ab, da die Voraussetzungen der §§ 75 und 76 bzw. 117 Abs. 1 ALG nicht erfüllt seien (Bescheid vom 09.12.1998, bestandskräftig geworden mit Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.03.2000, S 3 LW 2905/99).
Den im Juli 2003 unter Hinweis auf das Erreichen des 65. Lebensjahres vom Kläger gestellten Antrag auf Erstattung der einbezahlten Beiträge lehnte die Beklagte erneut ab, eine Beitragserstattung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen. Mit den gezahlten Beiträgen sei bei Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Rente wegen Alters grundsätzlich möglich (Bescheid vom 16.07.2003). Das hiergegen gerichtete sozialgerichtliche Verfahren blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.11.2003, S 11 LW 2105/03, Urteil des Senats vom 15.06.2004, L 10 LW 4919/03, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.2004, B 10 LW 11/04 B).
Im August 2005 beantragten beide Kläger erneut die Auszahlung der "eingezahlten Beiträge, einschließlich Zins- und Zinseszins und Beitragszuschuss". Es sei alles dargetan und sie hielten alles aufrecht. Sie wollten innerhalb von drei Tagen ihr Geld. Mit Bescheiden vom 01.09.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 23.10.2003 gegenüber der Klägerin und des Bescheides vom 16.07.2003 gegenüber dem Kläger sowie die Erstattung ab. Auch diesmal blieb der Rechtsstreit erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.12.2005, S 11 3081/05, Urteil des Senats vom 18.05.2006, L 10 LW 5599/05, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11.07.2006, B 10 LW 7/06 B).
Nachdem beide Kläger mit am 13.04.2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 11.04.2007 ohne Begründung die Auszahlung ihrer jahrzehntelangen Beiträge beantragt hatten, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 21.09.2007 und Widerspruchsbescheiden vom 21.01.2007 gegenüber dem Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 16.07.2003 und gegenüber der Klägerin die Rücknahme des Bescheides vom 23.10.2003 unter Hinweis auf die ergangene Rechtsprechung und das Fehlen einer konkreten Begründung, warum die früheren Bescheide unrichtig sein sollen, ab.
Die hiergegen am 29.11.2007 beim Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen auf ihre schlechte wirtschaftliche Situation und darauf hingewiesen haben, sie würden "ihr Geld" von der Beklagten im Alter nicht bekommen, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 26.03.2008 abgewiesen. Mit ihrer am 21.04.2008 eingelegten Berufung begehren die Kläger weiterhin "ihr Geld".
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.03.2008 und die Bescheide vom 21.09.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.1.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die früheren, eine Beitragserstattung ablehnenden Bescheide zurückzunehmen und die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und darauf, dass die Kläger auch nicht ein Argument vortragen würden, das die bisher getroffenen Entscheidungen zumindest überprüfenswert erscheinen lasse.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Senatsakten der früheren Verfahren und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.05.2006, L 10 LW 5599/05 unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen dargestellt, dass Gründe, deretwegen davon auszugehen wäre, dass die Beklagte bei den früheren Entscheidungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt worden ist, von den Klägern weder dargetan, noch sonstwie ersichtlich sind und die Kläger im Übrigen auch keine nach den früheren Entscheidungen eingetretene wesentliche Änderung geltend machen, auf Grund derer eine andere Entscheidung zu treffen wäre.
So hat der Senat - den Kläger betreffend - mit Urteil vom 15.06.2004, L 10 LW 4919/03 unter Hinweis auf den dort angefochtenen Gerichtsbescheid vom 24.11.2003, S 11 LW 2105/03 entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung der §§ 117 und 75, 76 ALG nicht vorliegen und darüber hinaus eine weitere Rechtsgrundlage für eine Erstattung nicht besteht, auch und insbesondere nicht im Hinblick auf die Vollendung des 65. Lebensjahres. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Zum Begehren der Klägerin hat der Senat in seinem weiteren Urteil vom 15.06.2004; L 10 LW 1203/04 unter Bezugnahme auf den dort angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 15.03.2004, S 11 LW 2779/03 dargelegt, dass sie als Ehegatte des Klägers, der das Unternehmen nicht abgegeben hat, gem. § 1 Abs. 3 ALG weiterhin der Versicherungspflicht unterliegt und die Voraussetzungen für eine Befreiung sowie Erstattung gem. § 75 ALG nicht erfüllt sind. Auch insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom 15.06.2004 verwiesen.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beklagte die Kläger schon anfangs zu Unrecht zu Beiträgen herangezogen hätte. Die Bescheide über die Mitgliedschaft bzw. Feststellung der Versicherungspflicht - im Falle des Klägers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - sind bestandskräftig. Die diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Tatsachen bestreiten die Kläger auch nicht. Diese Bescheide sind damit rechtliche Grundlage der Beitragspflicht. Hinweise auf das Vorliegen von Befreiungstatbeständen und damit eine Rechtswidrigkeit der frühere Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht ablehnenden Bescheide liegen nicht vor, entsprechende Tatsachen werden von den Klägern noch nicht einmal behauptet.
Insgesamt machen die Kläger keine Umstände geltend, aus denen sich auch nur annähernd ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht oder zu Recht erhobener Beiträge ableiten ließe. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, für sie sei die Entrichtung der Beiträge "wertlos" geworden, weil sich mangels Abgabe des Unternehmens ein Rentenanspruch nicht realisieren lasse (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG: Voraussetzung der Regelaltersrente ist auch die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft), ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für einen solchen Fall keine Beitragserstattung vorsieht. Ohne eine solche rechtliche Grundlage darf die Beklagte jedoch keine Beiträge erstatten, die Kläger können keine Erstattung verlangen. Ohnehin steht es im Belieben der Kläger, durch Abgabe des Unternehmens die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente herbeizuführen, sodass die Beiträge - entgegen der Einschätzung der Kläger - auch weiterhin Sinn machen.
Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, bei den Beiträgen handle es sich um "ihr Geld", trifft dies nicht zu. Mit der erfolgten Entrichtung der Beiträge ist dieses "Geld" in das Vermögen der Beklagten gelangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Von einer Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG hat der Senat in diesem Rechtsstreit noch einmal abgesehen. Mit gleicher Nachsicht in künftigen Verfahren mit identischem und - wie die Beklagte ausführt - immer gleich substanzlos aber notorisch vorgetragenem Begehren können die Kläger allerdings nicht rechnen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Kläger begehren zum wiederholten Male die Erstattung ihrer an die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) entrichteten Beiträge.
Der nach wie vor ein die festgesetzte Mindestgröße überschreitendes landwirtschaftliches Unternehmen betreibende, am 07.09.1938 geborene Kläger, wurde von der Beklagten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) mit Wirkung ab 01.08.1964 als Mitglied aufgenommen (Bescheid vom 17.09.1964) und in der Folge zu Pflichtbeiträgen, seit 01.01.1995 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), herangezogen, wobei Beitragszuschüsse gewährt wurden. Mit Bescheid vom 15.09.2003 wurde der Bescheid vom 17.09.1964 mit Wirkung ab dem 01.10.2003 aufgehoben, da der Kläger die Regelaltersgrenze, damals das 65. Lebensjahr, erreicht hatte.
Mit Bescheid vom 12.01.1995 stellte die Beklagte auch die Versicherungspflicht der am 13.10.1947 geborenen Klägerin, die seit dem 28.03.1991 mit dem Kläger verheiratet ist, als Ehegatte eines Landwirts nach dem ALG ab 01.01.1995 fest und zog auch diese zu Beiträgen heran, wobei auch ihr Beitragszuschüsse gewährt wurden. Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht blieben erfolglos, auch der zuletzt gestellte, mit dem die Klägerin geltend gemacht hatte, ihr Ehemann sei ab dem 65. Lebensjahr beitragsfrei und sie wolle ihre Beiträge erstattet haben (Bescheid vom 23.10.2003, bestandskräftig seit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Senats vom 15.06.2004, L 10 LW 1203/04: Der Wegfall der Versicherungspflicht des Landwirts ändere nichts an der Versicherungspflicht seines Ehegatten, allein entscheidend sei, ob das entsprechende landwirtschaftliche Unternehmen betrieben werde).
Einen vom Kläger im Juli 1993 ohne weitere Begründung gestellten ersten Antrag auf Beitragserstattung lehnte die Beklagte ab, da die Voraussetzungen des § 27a GAL wegen nach § 14 GAL fortbestehender Beitragspflicht nicht erfüllt seien (Bescheid vom 13.08.1993, der Rechtsstreit blieb erfolglos: Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.01.1994, S 3 LW 1443/93, Beschluss des Senats vom 06.06.1994, L 10 LW 499/94, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.1994, 4 B LW 12/94). Später vom Kläger gestellte weitere Anträge auf Beitragserstattung lehnte die Beklagte ebenfalls ab, da die Voraussetzungen der §§ 75 und 76 bzw. 117 Abs. 1 ALG nicht erfüllt seien (Bescheid vom 09.12.1998, bestandskräftig geworden mit Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.03.2000, S 3 LW 2905/99).
Den im Juli 2003 unter Hinweis auf das Erreichen des 65. Lebensjahres vom Kläger gestellten Antrag auf Erstattung der einbezahlten Beiträge lehnte die Beklagte erneut ab, eine Beitragserstattung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen. Mit den gezahlten Beiträgen sei bei Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Rente wegen Alters grundsätzlich möglich (Bescheid vom 16.07.2003). Das hiergegen gerichtete sozialgerichtliche Verfahren blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.11.2003, S 11 LW 2105/03, Urteil des Senats vom 15.06.2004, L 10 LW 4919/03, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.2004, B 10 LW 11/04 B).
Im August 2005 beantragten beide Kläger erneut die Auszahlung der "eingezahlten Beiträge, einschließlich Zins- und Zinseszins und Beitragszuschuss". Es sei alles dargetan und sie hielten alles aufrecht. Sie wollten innerhalb von drei Tagen ihr Geld. Mit Bescheiden vom 01.09.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 23.10.2003 gegenüber der Klägerin und des Bescheides vom 16.07.2003 gegenüber dem Kläger sowie die Erstattung ab. Auch diesmal blieb der Rechtsstreit erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.12.2005, S 11 3081/05, Urteil des Senats vom 18.05.2006, L 10 LW 5599/05, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11.07.2006, B 10 LW 7/06 B).
Nachdem beide Kläger mit am 13.04.2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 11.04.2007 ohne Begründung die Auszahlung ihrer jahrzehntelangen Beiträge beantragt hatten, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 21.09.2007 und Widerspruchsbescheiden vom 21.01.2007 gegenüber dem Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 16.07.2003 und gegenüber der Klägerin die Rücknahme des Bescheides vom 23.10.2003 unter Hinweis auf die ergangene Rechtsprechung und das Fehlen einer konkreten Begründung, warum die früheren Bescheide unrichtig sein sollen, ab.
Die hiergegen am 29.11.2007 beim Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen auf ihre schlechte wirtschaftliche Situation und darauf hingewiesen haben, sie würden "ihr Geld" von der Beklagten im Alter nicht bekommen, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 26.03.2008 abgewiesen. Mit ihrer am 21.04.2008 eingelegten Berufung begehren die Kläger weiterhin "ihr Geld".
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.03.2008 und die Bescheide vom 21.09.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.1.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die früheren, eine Beitragserstattung ablehnenden Bescheide zurückzunehmen und die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und darauf, dass die Kläger auch nicht ein Argument vortragen würden, das die bisher getroffenen Entscheidungen zumindest überprüfenswert erscheinen lasse.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Senatsakten der früheren Verfahren und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.05.2006, L 10 LW 5599/05 unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen dargestellt, dass Gründe, deretwegen davon auszugehen wäre, dass die Beklagte bei den früheren Entscheidungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt worden ist, von den Klägern weder dargetan, noch sonstwie ersichtlich sind und die Kläger im Übrigen auch keine nach den früheren Entscheidungen eingetretene wesentliche Änderung geltend machen, auf Grund derer eine andere Entscheidung zu treffen wäre.
So hat der Senat - den Kläger betreffend - mit Urteil vom 15.06.2004, L 10 LW 4919/03 unter Hinweis auf den dort angefochtenen Gerichtsbescheid vom 24.11.2003, S 11 LW 2105/03 entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung der §§ 117 und 75, 76 ALG nicht vorliegen und darüber hinaus eine weitere Rechtsgrundlage für eine Erstattung nicht besteht, auch und insbesondere nicht im Hinblick auf die Vollendung des 65. Lebensjahres. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Zum Begehren der Klägerin hat der Senat in seinem weiteren Urteil vom 15.06.2004; L 10 LW 1203/04 unter Bezugnahme auf den dort angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 15.03.2004, S 11 LW 2779/03 dargelegt, dass sie als Ehegatte des Klägers, der das Unternehmen nicht abgegeben hat, gem. § 1 Abs. 3 ALG weiterhin der Versicherungspflicht unterliegt und die Voraussetzungen für eine Befreiung sowie Erstattung gem. § 75 ALG nicht erfüllt sind. Auch insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom 15.06.2004 verwiesen.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beklagte die Kläger schon anfangs zu Unrecht zu Beiträgen herangezogen hätte. Die Bescheide über die Mitgliedschaft bzw. Feststellung der Versicherungspflicht - im Falle des Klägers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - sind bestandskräftig. Die diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Tatsachen bestreiten die Kläger auch nicht. Diese Bescheide sind damit rechtliche Grundlage der Beitragspflicht. Hinweise auf das Vorliegen von Befreiungstatbeständen und damit eine Rechtswidrigkeit der frühere Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht ablehnenden Bescheide liegen nicht vor, entsprechende Tatsachen werden von den Klägern noch nicht einmal behauptet.
Insgesamt machen die Kläger keine Umstände geltend, aus denen sich auch nur annähernd ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht oder zu Recht erhobener Beiträge ableiten ließe. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, für sie sei die Entrichtung der Beiträge "wertlos" geworden, weil sich mangels Abgabe des Unternehmens ein Rentenanspruch nicht realisieren lasse (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG: Voraussetzung der Regelaltersrente ist auch die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft), ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für einen solchen Fall keine Beitragserstattung vorsieht. Ohne eine solche rechtliche Grundlage darf die Beklagte jedoch keine Beiträge erstatten, die Kläger können keine Erstattung verlangen. Ohnehin steht es im Belieben der Kläger, durch Abgabe des Unternehmens die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente herbeizuführen, sodass die Beiträge - entgegen der Einschätzung der Kläger - auch weiterhin Sinn machen.
Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, bei den Beiträgen handle es sich um "ihr Geld", trifft dies nicht zu. Mit der erfolgten Entrichtung der Beiträge ist dieses "Geld" in das Vermögen der Beklagten gelangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Von einer Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG hat der Senat in diesem Rechtsstreit noch einmal abgesehen. Mit gleicher Nachsicht in künftigen Verfahren mit identischem und - wie die Beklagte ausführt - immer gleich substanzlos aber notorisch vorgetragenem Begehren können die Kläger allerdings nicht rechnen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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