L 3 AS 2910/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1748/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2910/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Mai 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23. Februar 2005 und 15. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. März 2006 und des Bescheides vom 15. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9. März 2006 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 monatlich weitere 235,64 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 31.12.2004 hinaus, hilfsweise die Höhe von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Streit.

Der 1945 geborene, alleinstehende Kläger bezog bis 24.11.2003 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran mit einer kurzfristigen Unterbrechung bis 31.12.2004 Alhi in Höhe von täglich 30,19 EUR.

Am 31.10.2003 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen gem. § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Die auf Verurteilung der Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung von Alhi über den 31.12.2004 hinaus gerichtete Klage wies das Sozialgericht Freiburg (SG) ab (Gerichtsbescheid vom 26.09.2005 - S 7 AL 1747/05 -). Berufung (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.02.2006 - L 12 AL 4578/05 -) und Revision (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 62/06 R -) waren nicht erfolgreich. In den Entscheidungsgründen führte das BSG unter anderem aus, die Abschaffung der Alhi und Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II mit Wirkung vom 01.01.2005 verletze kein Verfassungsrecht und auch die Abschaffung der Alhi für ältere Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hätten, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

Am 29.12.2004 beantragte der erwerbsfähige Kläger vorrangig aus Gründen des Vertrauensschutzes und unter Berücksichtigung eines Härtefalls die Weitergewährung von Alhi, hilfsweise die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der Kläger wohnt in einer seit 1998 bezugsfertigen Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 45 m². Die Schuldzinsen hierfür betrugen zwischen Januar und Juli 2005 monatlich 16,89 EUR, im August 2005 15,36 EUR und im September 2005 13,83 EUR. Die Tilgungszahlungen waren für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 ausgesetzt. Von Juli 2005 bis September 2005 leistete der Kläger eine monatliche Darlehnsrückzahlung in Höhe von 347,68 EUR. Darin waren Tilgungszahlungen zwischen 330,79 und 333,85 EUR enthalten. Nach dem Tilgungsplan vom 22.09.2005 war die letzte Darlehnsrate im Mai 2006 zu erbringen. Die Grundsteuer belief sich auf 14,02 EUR monatlich. Die Nebenkosten betrugen zwischen dem 01.10.2004 und 30.09.2005 ohne die Kosten für den Aufzug monatlich 88,69 EUR inklusive Warmwasser.

Mit Bescheid vom 23.02.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von 542,28 EUR monatlich. Dem lagen eine Regelleistung in Höhe von 345,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 117,28 EUR (Schuldzinsen: 16,89 EUR, Grundsteuer: 14,02 EUR, Nebenkosten: 88,69 EUR abzüglich 9 EUR = 79,69 EUR, Müllgebühren pauschal: 6,68 EUR) und ein befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 80,- EUR zugrunde.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich insbesondere darüber beschwerte, dass sein Antrag auf Weitergewährung von Alhi ignoriert worden sei. Hinsichtlich der bewilligten Leistung beanstandete er, dass die Höhe der Regelleistung völlig unzureichend sei und er keine detaillierte Aufstellung erhalten habe. Die vorgenommenen Abzüge und Pauschalierungen seien weder angemessen noch gesetzeskonform. Es müssten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet werden. Der Abzug der von ihm zu entrichtenden Kabelgebühren und die Nichtanerkennung angemessener Stromkosten sowie der Telefonkosten - zumindest der Grundgebühr - sei unzulässig. Der Kläger legte u.a. die Heizkostenabrechnung 03/04 der Firma Minol Brunata vor, wonach sich die Kosten für Warmwasser nach Wohnfläche auf 64,66 EUR und nach Verbrauch auf 32,78 EUR, insgesamt auf 97,44 EUR jährlich (monatlich 8,12 EUR) beliefen.

Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2005 ab 01.03.2005 vollständig aus dem Leistungsbezug abgemeldet hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2005 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Wirkung vom 01.03.2005 auf.

Mit Änderungsbescheid vom 15.04.2005 erhöhte die Beklagte die dem Kläger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 28.02.2005 auf Grund der Berücksichtigung der Kabelgebühren und der ab 01.10.2004 rückwirkenden Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung um 3,- EUR auf 549,59 EUR monatlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend seien oder deren Partner minderjährig sei, betrage in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,- EUR. Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nach § 22 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen seien als Kosten der Unterkunft unter anderem angemessene Schuldzinsen zu berücksichtigen. Hierfür seien beim Kläger monatlich 16,89 EUR und für die Grundsteuer 14,02 EUR anzusetzen. Zum Bedarf für die Unterkunft gehörten auch Betriebs- und Nebenkosten. Dies seien nach der aktuellen Berechnung monatlich 96,- EUR. Die darin enthaltenen Kabelkosten könnten berücksichtigt werden. Beträge für die Warmwasseraufbereitung sowie für Kochenergie, Beleuchtung und den sonstigen elektrischen Aufwand seien in den Regelleistungen enthalten und deshalb aus den pauschalierten Heizkosten herauszurechnen. Für die Warmwasseraufbereitung sei aus der Heizkostenpauschale ein Abzug von 9,- EUR vorzunehmen. Ebenso aus der Regelleistung zu entnehmen seien die sonstigen Stromkosten, aber auch Telefonkosten. Müllgebühren würden grundsätzlich in pauschalierter Höhe gezahlt. Dies seien bei einem Ein-Personen-Haushalt monatlich 6,68 EUR. Die Gesamtsumme der anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung betrage somit 124,59 EUR. Der Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld belaufe sich, da das erste Jahr bereits abgelaufen sei, auf monatlich 80,- EUR. Insgesamt ergebe sich somit ein Gesamtbetrag für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - einschließlich Leistungen zur Unterkunft und Heizung - in Höhe von 549,59 EUR.

Hiergegen hat der Kläger beim SG am 02.05.2008 Klage erhoben (S 7 AS 1748/05).

Dem Antrag des Klägers vom 24.02.2005 auf Wiedergewährung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.04.2005 entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2005/Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005 für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2005 in Höhe von weiterhin 549,59 EUR monatlich.

Hiergegen hat der Kläger unter Vorlage einer Aufstellung der Kosten für Heizung und Warmwasser vom 01.10.2004 bis 30.09.2005 beim SG am 14.07.2005 Klage erhoben (S 7 AS 2821/05).

Sein Begehren auf Leistungen in Höhe der bisherigen Alhi auch nach dem SGB III hat er weiterhin auf Vertrauensschutz gestützt. Im übrigen sei der Pauschalabzug bei den Warmwasserkosten von 9,- EUR nicht zulässig. Seine tatsächlichen Aufbereitungskosten für das Warmwasser beliefen sich nach der aktuellen Vorauszahlung für das Jahr 2004/2005 auf 2,20 EUR monatlich. Darüber hinaus seien die im Regelsatz von 345,- EUR angenommenen Anteile von Strom in Höhe von 20,74 EUR und Telefon/Fax/Anrufbeantworter in Höhe von 18,55 EUR gänzlich unzureichend. Mit Änderungsbescheiden vom 09.03.2006 hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 28.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 552,36 EUR monatlich bewilligt, da für die Zeit ab 01.01.2005 die Warmwasseraufbereitungspauschale rückwirkend auf 6,23 EUR verringert worden sei. Dadurch ergebe sich eine Nachzahlung von monatlich 2,77 EUR.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2006 hat das SG die mit Beschluss vom 28.03.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbescheide hat es ergänzend ausgeführt, dass der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung von Alhi anstelle von Arbeitslosengeld II (Alg II) nicht auf die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Alhi stützen könne, da diese vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2005 aufgehoben worden seien. Der Anspruch könne auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Beklagten gestützt werden, denn der Kläger habe mit der Regelung des § 428 SGB III keinen derartigen zweiseitig verpflichtenden Vertrag geschlossen, sondern lediglich eine einseitige Erklärung des Inhalts abgegeben, er sei nicht arbeitsbereit und nutze bzw. wolle nicht alle Möglichkeiten nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wolle gleichwohl im Rahmen des § 428 SGB III Alhi beziehen und erkläre sich deshalb bereit, nach § 428 Abs. 2 SGB III baldmöglichst abschlagsfreie Rente zu beantragen. Die Zusage einer bestimmten Leistungsart oder Leistungshöhe durch einen Sozialleistungsträger sei mit dieser Erklärung nicht verbunden. Der geltend gemachte Vertrauensschutz sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich sei, welchen Nachteil die Inanspruchnahme der Regelung des § 428 SGB III dem Kläger gebracht habe. Nach § 65 Abs. 4 SGB II sei ihm auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II unter den entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Im Übrigen würde es möglicherweise eine verfassungsrechtlich unzulässige Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen, die die Regelung des § 428 SGB III in Anspruch genommen hätten, darstellen, wenn dieser Personengruppe ein Vertrauensschutz hinsichtlich der bis zum 31.12.2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen zugebilligt werde, nicht aber den über 58 jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung verblieben seien. Diese würden andernfalls gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft. Die Berechnung der Leistungen nach dem SGB II habe die Beklagte rechtsfehlerfrei vorgenommen. Dass im Regelsatz für die Aufbereitung von Warmwasser lediglich 6,23 EUR enthalten seien, habe die Beklagte mit ihren Änderungsbescheiden vom 09.03.2006 berücksichtigt. Kosten für Telefon und Internet seien mit der Gewährung der Regelleistung abgedeckt. Die Leistungen nach dem SGB II seien nicht insgesamt verfassungswidrig.

Hiergegen richtet sich die am 02.06.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag macht der Kläger ergänzend geltend, dass die von ihm bis 31.12.2004 bezogene Anschluss-Alhi dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterfalle und es sich deshalb bei dem Entzug des betreffenden Anspruchs um einen unzulässigen Eingriff in seinen Grundrechtsschutz handele. Fehlerhaft sei weiterhin, dass für die Aufbereitung von Warmwasser eine Pauschale in Höhe von 6,23 EUR in Abzug gebracht werde, nachdem er für die Warmwasseraufbereitung nur einen Betrag in Höhe von 2,40 EUR bezahle. Die darüber hinausgehenden Warmwasserkosten seien Fixkosten im Rahmen des Wohngeldes, die er nicht reduzieren könne.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 23. Februar 2005 und 15. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09. März 2006 sowie des Bescheides der Beklagten vom 15. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09. März 2006 für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 28. Februar 2005 und 01. April 2005 bis 30. September 2005 Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III, hilfsweise höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu gewähren, höchsthilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat das anonymisierte Urteil des SG vom 27.02.2008 - S 3 AS 6081/06 - vorgelegt.

Der Senat hat auf die Entscheidung des BSG vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - hingewiesen (Terminbericht des BSG vom 19.06.2008).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des SG sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat auch teilweise Erfolg.

Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 23.02.2005 und 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2005 in der Fassung des gem. § 96 SGG zum Klagegegenstand gewordenen Änderungsbescheides vom 09.03.2006 sowie der Bescheid vom 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2005 ebenfalls in der Fassung des gem. § 96 SGG zum Klagegegenstand gewordenen Änderungsbescheides vom 09.03.2006. Die Ausdehnung des Streitgegenstands auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt beim Alg II regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - mit weiteren Nachweisen).

Vorrangig ist zunächst noch einmal darauf hinzuweisen, dass dem Kläger - wie die Beklagte und das SG zutreffend entschieden haben - der geltend gemachte Anspruch auf Alhi anstelle von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 28.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 der Beklagten gegenüber nicht zusteht. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, sei es auf Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB III oder auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe der bisherigen Leistungen nach dem SGB III, existierte gegenüber der Beklagten zu keiner Zeit und ist auch heute nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Alhi und damit auf Leistungen nach dem SGB III bestand bis 31.12.2004 nur gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Seit 01.01.2005 besteht auch der Bundesagentur für Arbeit gegenüber kein Anspruch mehr auf Weiterzahlung von Alhi. Dies hat das BSG in seinem Urteil vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 62/06 - im Rechtsstreit des Klägers gegenüber der Agentur für Arbeit auf Weiterzahlung von Alhi über den 31.12.2004 hinaus im Einzelnen dargestellt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und nimmt hierauf Bezug. Das BSG hat in diesem Urteil wie schon im Urteil vom 21.03.2007 - B 11a AL 43/06 R - in www.juris.de noch einmal ausgeführt, dass die Abschaffung der Alhi mit Wirkung ab 01.01.2005 nicht verfassungswidrig ist. Hiervon ist auch nicht in Kenntnis der Berufungsbegründung des Klägers abzuweichen. Ein Anspruch des Klägers auf Weitergewährung von Alhi oder SGB II-Leistungen in Höhe der Alhi ist nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Ursächlich hierfür ist, dass die Alhi keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung ist. Abgesehen davon läge auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, wenn der Anspruch auf Alhi dem Eigentumsschutz unterläge, denn der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften zur Abschaffung der Alhi und zur Einführung des SGB II seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht überschritten (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - in www.juris.de). Etwas anderes ergibt sich auch nicht - insoweit ebenfalls bezugnehmend auf die bereits erwähnten Urteile des BSG - aus der Tatsache, dass der Kläger eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hat. Mit § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat der Gesetzgeber zugunsten älterer Arbeitsloser allein auf die sonst zur Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Alhi zwingend erforderliche Arbeitsbereitschaft und die Beschäftigungssuche verzichtet. Weitere Vergünstigungen bestehen hierdurch nicht. Nur darauf konnte sich deshalb die Zusicherung seitens der Agentur für Arbeit beziehen. Diesem Vertrauen trägt die gesonderte Übergangsregelung in § 65 Abs. 4 SGB II, mit der die Privilegierung des § 428 SGB III für Alg II-Empfänger fortgeschrieben worden ist, Rechnung. Einen Anspruch auf weitere Alhi oder SGB II-Leistungen in Höhe der bisherigen Alhi gewährt § 428 SGB III nicht.

Soweit der Kläger eine in verfassungswidriger Weise zu gering bemessene Höhe der Regelleistung mit 345,- EUR rügt, folgt dem der Senat nicht. Das BSG hat mit Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - in www.juris.de entsprechende Bedenken ebenfalls nicht gesehen. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung des BSG an. Der Gesetzgeber hat das von ihm sicherzustellende sogenannte soziokulturelle Existenzminimum, insbesondere einen Schutz der Leistungsempfänger vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung hinreichend berücksichtigt, indem er Erwägungen aus der Sozialhilfe aufgegriffen und präzisiert hat. Dabei hat er eine geeignete Art der Bedarfsermittlung gewählt und deren Ergebnis in nicht zu beanstandender und in einer für Massenverfahren zulässigerweise typisierenden Form in die Bemessung der Regelleistungen einfließen lassen; mit dem Rückgriff auf eine statistisch valide Einkommens- und Verbrauchsstichprobe und unter Anwendung des sogenannten Statistikmodells beruht die Regelleistung auf ausreichenden Erfahrungswerten unter Zugrundelegung vertretbarer Wertungen. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BSG vom 16.05.2007 (B 11b AS 61/06 B), mit der das BSG die frühere Entscheidung bestätigt hat, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom 07.11.2007 - 1 BvR 1840/07).

Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten zugrunde gelegte und vom Kläger im übrigen auch nicht beanstandete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 80,- EUR.

Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass die Beklagte die Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu gering bemessen hat.

Nicht zu beanstanden ist insoweit zunächst die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigte Grundsteuer in Höhe von 14,02 EUR monatlich. Auch die Pauschale für den Müll in Höhe von 6,68 EUR verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob hier eine Pauschale oder die tatsächlich anfallenden Kosten in die Berechnung einzufließen haben, denn der Kläger ist durch die Berücksichtigung der Pauschale nicht beschwert, nachdem die Beklagte zum Einen die Müllpauschale in die Kostenberechnung miteinbezogen hat und zum Anderen aber auch über die Nebenkosten, die die tatsächlichen Behälterkosten beinhalten, die Müllkosten noch einmal bezahlt.

Im Grundsatz hat die Beklagte von den vom Kläger zu entrichtenden Nebenkosten in Höhe von 96,- EUR monatlich auch zu Recht eine Warmwasserpauschale in Abzug gebracht hat. Die Beklagte geht insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur davon aus, dass ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und daher bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II in Abzug zu bringen ist, um Doppelleistungen zu vermeiden (vgl. BSG, zuletzt Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - mit weiteren Nachweisen; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 - jeweils in www.juris.de; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 SGB II RdNr. 34ff.). Wie das BSG in der Entscheidung vom 27.02.2008 ausgeführt hat, fließen die Kosten der Warmwasserbereitung jedoch nur mit 6,22 EUR und nicht wie von der Beklagten angenommen mit 6,23 EUR in die Regelleistung von 345,- EUR ein. Dieser Berechung liegen nach den Ausführungen des BSG die empirischen Werte zugrunde, die aus der Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Bundesrates durch das BMAS vom 15.06.2006 (BR-Drucksache 16 (11) 268 vom 15.06.2006) gewonnen werden können. Nach dem dort vom BMAS vorgelegten Zahlenwerk entsprachen die Gesamtausgaben in der Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas und Brennstoffe) einem Wert von 313,23 EUR. Hieraus werden als regelsatzrelevant 24,18 EUR anerkannt. Dies entspricht dem in § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 (BGBl. I 1067) ausgewiesenen Vomhundertsatz (ca. 8 v.H.) der im Eckregelsatz anerkannten Ausgaben der Abteilung 04. Aus den 24,18 EUR sind die Kosten für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung in Höhe von 4,84 EUR herauszurechnen, so dass insgesamt für Strom/Haushaltsenergie 19,34 EUR regelsatzrelevant wurden. §§ 4 und 5 der Regelsatzverordnung sahen zudem eine Dynamisierung bzw. Fortschreibung der Werte aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf den Zeitpunkt 01.01.2005 vor. Die aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 gewonnenen Werte bzw. anerkannten Regelsatzbestandteile wurden zum 01.01.2005 um 7,1 % dynamisiert bzw. angepasst entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Zeitraum vom 01.07.1998 bis 01.01.2005 (vgl. BR-Drucks 206/04 S 13). Dementsprechend ist der für Strom bzw. Haushaltsenergie anerkannte Betrag in Höhe von 19,34 EUR um 7,1 % zu dynamisieren, woraus sich der im streitigen Zeitraum relevante Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR monatlich ergibt. Da in der Regel der gesamte elektrische Energieverbrauch eines Haushalts über einen Zähler gemessen wird, lässt sich der Energieaufwand für Warmwasserbereitung nicht exakt messen, sondern lediglich schätzen. Unter Rückgriff auf die Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1991, nach der auf der Grundlage verschiedener Modellrechnungen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrag für Haushaltsenergie anzusetzen sind, ergibt sich bei Gesamtkosten von 20,74 EUR für Haushaltsenergie bzw. Strom ein Betrag für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,22 EUR (so auch BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 23/06 R - in www.juris.de). Ob im Falle des Klägers hier eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung vorliegt, was dazu führen würde, dass dem Vortrag des Klägers entsprechend die konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen sind (vgl. Urteil des BSG vom 27.02.2008) kann dahingestellt bleiben. Nach der Heizkostenabrechnung der Firma Minol Brunata belaufen sich die Kosten für Warmwasser nach der Wohnfläche des Klägers auf 64,66 EUR und nach dem Verbrauch auf 32,78 EUR, insgesamt auf 97,44 EUR jährlich. Dies ergibt einen Monatsbetrag in Höhe von 8,12 EUR. Dieser Betrag ist höher als die von der Beklagten angesetzte Pauschale, weshalb der Kläger durch die Nichtberücksichtigung der konkreten Kosten nicht beschwert ist. Ergänzend ist insoweit noch anzumerken, dass zu den konkreten Kosten entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht nur die ausgewiesenen Verbrauchskosten, sondern auch die nach der Wohnfläche bemessenen Kosten für Warmwasser gehören. Auch die Kosten für Warmwasser nach Wohnfläche sind vom Kläger tatsächlich zu entrichten und fallen deshalb auch als Kosten für Warmwasserbereitung an.

Neben den Schuldzinsen in Höhe von monatlich 16,89 EUR hat die Beklagte darüber hinaus nach Beendigung der Tilgungsaussetzung auch die Tilgungszahlungen des Klägers von Juli bis September 2005 bis zur Höhe der Kosten für eine angemessene Mietwohnung abzüglich der bereits geleisteten Schuldzinsen zu übernehmen. Der Fall des Klägers entspricht dem vom BSG am 18.06.2008 entschiedenen Fall (B 14/11b AS 67/06 R -, vgl. Terminbericht vom 19.06.2008). Der Kläger hat ebenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nur noch eine relativ geringe Belastungen durch Darlehnszinsen (13,83 EUR bis 16,89 EUR) und eine vergleichsweise hohe Tilgungsleistung (330,79 EUR bis 333,85 EUR). Das von ihm selbst genutzte Wohneigentum ist bereits weitgehend finanziert. Nach dem Tilgungsplan ist die Wohnung seit Juni 2006 abbezahlt. Damit dienen die vom Kläger zwischen Juli und September 2005 erbrachten Tilgungszahlungen hier nicht mehr dem Aufbau, sondern dem Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte. Dies rechtfertigt eine Einschränkung des Grundsatzes, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt, weil SGB II-Leistungen nicht dazu dienen können, Vermögensaufbau zu betreiben, dahingehend, dass der Grundsicherungsträger im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einem Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum von angemessener Größe die Kosten zu übernehmen hat, die er unter vergleichbaren Voraussetzungen für eine angemessene Mietwohnung tragen würde (vgl. Terminbericht des BSG vom 19.06.2008). Bei einem Alleinstehenden beläuft sich die angemessene Wohnungsgröße in Anlehnung an die soziale Wohnraumförderung in Baden-Württemberg auf 45 Quadratmeter (vgl. Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung -VwV-SozWo vom 12.02.2002 i.d.F. der VwV vom 22.01.2004). Bis einschließlich Mai 2006 war am Wohnsitz des Klägers in Freiburg ein Quadratmeterpreis von 5,62 EUR abstrakt angemessen (vgl. Urteil des SG vom 27.02.2008 - S 3 AS 6081/06 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich im Falle des Klägers für eine angemessene Mietwohnung ein Betrag in Höhe von 252,90 EUR (45 qm x 5,62 EUR). Diesen Betrag würde die Beklagte für eine Mietwohnung tragen. Tatsächlich hat die Beklagte nur 16,89 EUR übernommen. Den weiteren Betrag bis zur angemessenen Miete, somit 235,64 EUR hat die Beklagte dem Kläger noch zu gewähren. Dies gilt jedoch nur für die Monate Juli bis September 2005. Nachdem die Tilgungen von Januar bis Juni 2005 ausgesetzt waren und vom Kläger nicht erbracht wurden, sind Tilgungskosten in diesen Monaten nicht entstanden und deshalb von der Beklagten auch nicht zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt da Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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