L 12 AS 4337/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3346/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4337/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 11.08.2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im diesem Verfahren geht es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der darlehensweisen Bewilligung von Leistungen für die Anschaffung eines Mikrowellengeräts.

Der Antragsteller bezieht seit längerem Arbeitslosengeld II (Alg II). Am 13.06.2008 beantragte er die Übernahme der Kosten für eine "Mikrowelle mit Grill". Diese bezifferte er mit 40,00 bis 80,00 EUR. Als Begründung gab er an, dass seine Wohnung aus Platzgründen nicht mit einem Herd, sondern lediglich mit zwei Kochplatten ausgestattet sei. Das beantragte Gerät benötige er für die Zubereitung warmer Mahlzeiten mit den ihm aus dem Regelsatz zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln.

Mit Bescheid vom 17.06.2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Das Widerspruchs-Verfahren war erfolglos. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Übernahme der Kosten für einen Mikrowellenherd im Rahmen der Erstbeschaffung von Haushaltsgeräten nicht möglich sei, weil dem Antragsteller bereits eine Kochgelegenheit zur Verfügung stehe und es sich bei dem Mikrowellengerät lediglich um ein Ersatz- bzw. Zusatzgerät handele. Über die hiergegen beim SG Freiburg (SG) erhobene Klage ist bislang nicht entschieden.

Am 08.07.2008 beantragte der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung führte er sinngemäß aus, dass er nicht lediglich auf das Kochen warmer Speisen verwiesen werden könne, sondern auch ein Gerät zum Backen benötige.

Mit Beschluss vom 11.08.2008 lehnte das SG den Antrag ab. Ein Anordnungsgrund im Sinne besonderer Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile sei nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Vorbringen des Antragstellers beruhe das Fehlen einer Möglichkeit zum Backen auf den räumlich beengten Verhältnissen in seiner Wohnung, die das Aufstellen eines Herdes mit Backofen nicht ermöglichten. Nach Aktenlage bewohne der Ast die fragliche Wohnung aber bereits seit 2002. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass in der Wohnung des Ast bereits von Anfang an kein Herd und damit auch keine Möglichkeit zum Backen vorhanden gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, weshalb sich hinsichtlich des Fehlens einer Möglichkeit zum Backen gerade jetzt eine dringliche Notlage ergeben haben soll, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgeholfen werden müsse.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - in Kraft seit dem 1. April 2008 (Art. 4 des Änderungsgesetzes) - i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG nF nicht statthaft ist.

Die Berufung und somit die Beschwerde wäre nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder S. 2 SGG nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, mehr als 750,00 EUR beträgt oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Senat ist auch nicht befugt, eine Beschwerde zuzulassen, die nicht gesetzlich statthaft ist. Eine gesonderte Zulassungskompetenz ist für das Beschwerdeverfahren in §§ 172 ff. SGG nF dem Beschwerdegericht nicht eingeräumt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nF auf die Zulässigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache verweist. Der Verweis verdeutlicht vielmehr, dass die Zulässigkeit der Beschwerde ausschließlich von der Zulässigkeit der Berufung im Hauptsacheverfahren abhängig sein soll, ohne darüber hinaus ein eigenständiges Zulassungsverfahren vorzusehen, welches ohnehin nicht der gebotenen Eile im einstweiligen Rechtsschutz Rechnung tragen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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