L 7 AL 4444/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3789/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 4444/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da der Antragsteller die Kosten für die begehrten Monatskarten auf jeweils EUR 779.- beziffert hat. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Mit seinem am 27. August 2008 beim SG gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrte der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm unverzüglich und in der Folgezeit fortlaufend, eine Monatskarte der Deutschen Bahn von Pforzheim nach Kassel zur Verfügung zu stellen, solange er bei der Fa. T. arbeite und in Kassel eingesetzt sei. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, ist das Arbeitsverhältnis mit der Fa. T. bereits zum 8. September 2008 beendet worden. Seinen gegenüber dem SG gestellten Anträgen kann daher inhaltlich nicht mehr entsprochen werden. Der trotz inhaltlicher Erledigung dennoch aufrecht erhaltene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war mithin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des SG unzulässig (geworden) und bleibt dies auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

Soweit der Antragsteller ausführt, das Begehren sei bei Antragstellung zulässig und begründet gewesen, das SG habe aber durch eine verspätete Entscheidung die "künstliche Erledigung" herbei geführt, ergibt sich hieraus für das Beschwerdeverfahren nichts anderes. Zum einen ist diesem Vortrag zu entnehmen, dass auch der Antragsteller selbst von einer inhaltlichen Erledigung seines Begehrens ausgeht. Zum anderen kommt es für die Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht auf die Gründe der inhaltlichen Erledigung an. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die (ursprünglich) begehrte Leistung (Monatskarte für die Zeit der Beschäftigung in Kassel) aktuell nicht mehr gewährt werden kann. Für eine verbindliche Feststellung, dass der materielle Anspruch ursprünglich bestanden habe, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren ist daher nicht möglich (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 40), und auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Vielmehr ist der Antragsteller ggf. auf die Klärung in einem Hauptsacheverfahren verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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