Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2874/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 4674/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.
Der am xxx geborene türkische Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, lebt seit Juni 1992 in Deutschland. In der Türkei war er - nach seinen Angaben - von 1988 bis 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. In Deutschland arbeitete er zunächst als Schweißer und ab 1. Februar 2005 als Bauhilfsarbeiter bei der Firma D. Trockenbau in K ... Dort erlitt er am 18. April 2005 einen Arbeitsunfall, bei dem er - laut Durchgangsarztbericht vom 19. April 2005/Prof. Dr. W., BG-Unfallklinik L. - eine instabile Lendenwirbelkörper(LWK)-1-Fraktur mit Spinalkanaleinengung sowie Schürfwunden und Prellungen am rechten Unterschenkel davontrug. Nach operativer Versorgung des Bruchs wurde er am 12. Mai 2005 bei voraussichtlich weiterer Arbeitsunfähigkeit von 3 Monaten aus der stationären und am 31. Mai 2005 aus der ambulanten Behandlung der BG-Klinik entlassen. Die nachfolgende Behandlung führte Facharzt für Orthopädie Dr. L. durch, der den Kläger ab 1. September 2005 als arbeitsfähig beurteilte. Auf Grund dieses Arbeitsunfalls gewährte die zuständige Berufsgenossenschaft Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH, die zwischenzeitlich abgefunden worden ist (s. Aktenvermerk vom 4. August 2006 - Blatt 14 Reha-Akte). Nach dem Unfall nahm der Kläger keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf; er bezog vom Jobcenter der Stadt Karlsruhe ab 28. Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf dessen Aufforderung beantragte der Kläger am 14. September 2005 bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rente wegen Erwerbsminderung, die den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete. Im Rentengutachten vom 9. Januar 2006 kam Orthopäde Dr. K. zu der Beurteilung, der zuletzt ausgeübte Beruf als Bauhelfer sei dem Kläger nur noch unter 3 Stunden täglich zumutbar. Dagegen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen und Sitzen 6 Stunden und mehr ausüben. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der dagegen eingelegte - nicht begründete - Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006).
Hiergegen hat der Kläger am 27. Juni 2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und geltend gemacht, neben den Gesundheitsschäden durch den Arbeitsunfall, für die er eine Verletztenrente um 20 vH erhalte, leide er unter schlimmen Angstzuständen, vor allem - seit dem Arbeitsunfall - unter Höhenangst. Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört. Facharzt für Allgemeinmedizin E. hat sich zum Leistungsvermögen des Klägers nicht geäußert. Neurologe und Psychiater Dr. D. hat den Kläger für leichte körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (nervlich nicht belastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) sechs Stunden und mehr leistungsfähig erachtet. Dr. L. hat dessen Leistungsfähigkeit mit drei Stunden bis unter halbschichtig beurteilt, während HNO-Arzt Dr. G. eine mindestens 6-stündige Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an das Gehör für zumutbar gehalten hat. Sodann hat das SG ein Gutachten bei Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. T. eingeholt. Dieser ist auf Grund Untersuchung am 6. Februar 2007 zu der Beurteilung gekommen, dass aus orthopädischer Sicht bei dem Kläger eine Leistungseinschränkung durch die noch bestehenden muskulären Beschwerden im Bereich der Rumpfwirbelsäule gegeben sei. Bei zusammenfassender Würdigung der orthopädischen Befunde sei der Kläger in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Arbeiten mit vermehrter Zwangshaltung der Wirbelsäule und unter Kälte- und Nässebelastung vollschichtig auszuüben. Demgegenüber hat der gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte Sachverständige Dr. L. nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten 3 bis unter 6 Stunden täglich für zumutbar erachtet. Der Sachverständige hat das Gutachten von Dr. T. als "grundsätzlich stimmig" angesehen. Mit Urteil vom 15. Januar 2008 hat das SG die Klage, gestützt auf die sachverständigen Zeugen-aussagen der Dres. D. und G. sowie das Gutachten von Dr. T., abgewiesen.
Gegen das am 22. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger 28. Februar 2008 unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. L. Berufung eingelegt und darüber hinaus geltend gemacht, er werde von Dr. D. seit dem Arbeitsunfall wegen einer schwerwiegenden Depression behandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. September 2005 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 28. Mai 2008 darauf hingewiesen, dass weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt sind; die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 4. Juli und 14. Juli 2008).
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist gem. § 143 SGG statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gem. § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 6. Februar 2006/Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Das SG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente umfassend dargestellt und den geltend gemachten Anspruch zu Recht verneint, weil der Kläger nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Der vom SG vorgenommenen ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an. Somit ist der Kläger weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, zu der Angststörung sei seit dem Arbeitsunfall eine schwerwiegende Depression hinzugekommen, auszuführen, dass der behandelnde Nervenarzt Dr. D. in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 18. September 2006 außer der ausgeprägten Höhenangst keine Depression - noch weniger eine schwerwiegende - diagnostiziert hat, vielmehr den Kläger als "im Übrigen psychopathologisch unauffällig" beschrieben hat. Das Leistungsvermögen des Klägers ist auf nervenfachärztlichem Gebiet durch die eingeholte sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Nervenarztes Dr. D. und auf orthopädischem Fachgebiet durch die Gutachten von Dr. T. und Dr. L., der im Wesentlichen keine anderen Befunde als Dr. T. erhoben hat, ausreichend geklärt. Weitere medizinische Ermittlungen sind daher von Amts wegen nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.
Der am xxx geborene türkische Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, lebt seit Juni 1992 in Deutschland. In der Türkei war er - nach seinen Angaben - von 1988 bis 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. In Deutschland arbeitete er zunächst als Schweißer und ab 1. Februar 2005 als Bauhilfsarbeiter bei der Firma D. Trockenbau in K ... Dort erlitt er am 18. April 2005 einen Arbeitsunfall, bei dem er - laut Durchgangsarztbericht vom 19. April 2005/Prof. Dr. W., BG-Unfallklinik L. - eine instabile Lendenwirbelkörper(LWK)-1-Fraktur mit Spinalkanaleinengung sowie Schürfwunden und Prellungen am rechten Unterschenkel davontrug. Nach operativer Versorgung des Bruchs wurde er am 12. Mai 2005 bei voraussichtlich weiterer Arbeitsunfähigkeit von 3 Monaten aus der stationären und am 31. Mai 2005 aus der ambulanten Behandlung der BG-Klinik entlassen. Die nachfolgende Behandlung führte Facharzt für Orthopädie Dr. L. durch, der den Kläger ab 1. September 2005 als arbeitsfähig beurteilte. Auf Grund dieses Arbeitsunfalls gewährte die zuständige Berufsgenossenschaft Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH, die zwischenzeitlich abgefunden worden ist (s. Aktenvermerk vom 4. August 2006 - Blatt 14 Reha-Akte). Nach dem Unfall nahm der Kläger keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf; er bezog vom Jobcenter der Stadt Karlsruhe ab 28. Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf dessen Aufforderung beantragte der Kläger am 14. September 2005 bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rente wegen Erwerbsminderung, die den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete. Im Rentengutachten vom 9. Januar 2006 kam Orthopäde Dr. K. zu der Beurteilung, der zuletzt ausgeübte Beruf als Bauhelfer sei dem Kläger nur noch unter 3 Stunden täglich zumutbar. Dagegen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen und Sitzen 6 Stunden und mehr ausüben. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der dagegen eingelegte - nicht begründete - Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006).
Hiergegen hat der Kläger am 27. Juni 2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und geltend gemacht, neben den Gesundheitsschäden durch den Arbeitsunfall, für die er eine Verletztenrente um 20 vH erhalte, leide er unter schlimmen Angstzuständen, vor allem - seit dem Arbeitsunfall - unter Höhenangst. Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört. Facharzt für Allgemeinmedizin E. hat sich zum Leistungsvermögen des Klägers nicht geäußert. Neurologe und Psychiater Dr. D. hat den Kläger für leichte körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (nervlich nicht belastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) sechs Stunden und mehr leistungsfähig erachtet. Dr. L. hat dessen Leistungsfähigkeit mit drei Stunden bis unter halbschichtig beurteilt, während HNO-Arzt Dr. G. eine mindestens 6-stündige Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an das Gehör für zumutbar gehalten hat. Sodann hat das SG ein Gutachten bei Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. T. eingeholt. Dieser ist auf Grund Untersuchung am 6. Februar 2007 zu der Beurteilung gekommen, dass aus orthopädischer Sicht bei dem Kläger eine Leistungseinschränkung durch die noch bestehenden muskulären Beschwerden im Bereich der Rumpfwirbelsäule gegeben sei. Bei zusammenfassender Würdigung der orthopädischen Befunde sei der Kläger in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Arbeiten mit vermehrter Zwangshaltung der Wirbelsäule und unter Kälte- und Nässebelastung vollschichtig auszuüben. Demgegenüber hat der gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte Sachverständige Dr. L. nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten 3 bis unter 6 Stunden täglich für zumutbar erachtet. Der Sachverständige hat das Gutachten von Dr. T. als "grundsätzlich stimmig" angesehen. Mit Urteil vom 15. Januar 2008 hat das SG die Klage, gestützt auf die sachverständigen Zeugen-aussagen der Dres. D. und G. sowie das Gutachten von Dr. T., abgewiesen.
Gegen das am 22. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger 28. Februar 2008 unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. L. Berufung eingelegt und darüber hinaus geltend gemacht, er werde von Dr. D. seit dem Arbeitsunfall wegen einer schwerwiegenden Depression behandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. September 2005 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 28. Mai 2008 darauf hingewiesen, dass weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt sind; die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 4. Juli und 14. Juli 2008).
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist gem. § 143 SGG statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gem. § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 6. Februar 2006/Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Das SG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente umfassend dargestellt und den geltend gemachten Anspruch zu Recht verneint, weil der Kläger nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Der vom SG vorgenommenen ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an. Somit ist der Kläger weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, zu der Angststörung sei seit dem Arbeitsunfall eine schwerwiegende Depression hinzugekommen, auszuführen, dass der behandelnde Nervenarzt Dr. D. in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 18. September 2006 außer der ausgeprägten Höhenangst keine Depression - noch weniger eine schwerwiegende - diagnostiziert hat, vielmehr den Kläger als "im Übrigen psychopathologisch unauffällig" beschrieben hat. Das Leistungsvermögen des Klägers ist auf nervenfachärztlichem Gebiet durch die eingeholte sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Nervenarztes Dr. D. und auf orthopädischem Fachgebiet durch die Gutachten von Dr. T. und Dr. L., der im Wesentlichen keine anderen Befunde als Dr. T. erhoben hat, ausreichend geklärt. Weitere medizinische Ermittlungen sind daher von Amts wegen nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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