Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 74 AR 52/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 AR 5/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger hat am 3. März 2008 beim Sozialgericht Berlin (SG) unter Einreichung einer Zeitungsnotiz zum Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 27. Februar 2008 (Az: B 14/7b AS 64/06 R) Widerspruch und Klage gegen dieses Urteil eingereicht. Beigefügt war eine Klageschrift unter dem Datum 23. November 2007 "gegen die Bundrepublik Deutschland und den Gesetzgeber der Hartz IV-Gesetze". Der Regelsatz sei zu niedrig, um ein Leben in Würde zu führen. Artikel 1 Grundgesetz sei verletzt. Der Kläger hat auch eine Kopie eines Bescheides des JobCenter B- an ihn vom 15. November 2007 eingereicht.
Das SG hat den Kläger u. a. darauf hingewiesen, dass ein Klagerecht gegen das Urteil des BSG nicht gegeben sei. Es hat mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2008 die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig. Popularklagen seien nicht zugelassen. Der Kläger sei am Rechtsstreit vor dem BSG nicht beteiligt gewesen. Es entfalte ihm gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Da ihm das JobCenter wieder Betriebskosten zahle, obwohl dies nach dem Gerichtsurteil nicht sein dürfe, müsse ein Denkfehler vorliegen.
Der Kläger und der Präsident des BSG haben sich mit einer Entscheidung über die Berufung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet an Stelle des Senats der Berichterstatter alleine im schriftlichen Verfahren, §§ 153 Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Diese richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, speziell die Judikative, konkret vertreten durch das BSG als oberstes Gericht in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG). Da parteifähig nach § 70 Nr. SGG nur juristische Personen sind, ist hier als Beklagte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundessozialgerichts anzusehen.
Der Kläger begehrt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2008 aufzuheben und das Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 zum Aktenzeichen BSG 14/7b AS 64/06 R für unwirksam zu erklären, soweit darin Warmwasserkosten als im Regelsatzes des Arbeitslosengeldes II enthalten angesehen werden.
Die Zuständigkeit des SG Berlin ist in zweiter Instanz nicht mehr zu prüfen (§§ 202 und 98 SGG i.V.m. 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz).
Die Klage ist unzulässig. Durch die benannte Entscheidung des BSG wird der Kläger nicht selbst unmittelbar in eigenen Rechten verletzt. Zwischen ihm und dem BSG besteht auch kein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen er die begehrte Feststellung klären lassen könnte. Zur Entscheidung nur abstrakter Rechtsfragen dürfen die Gerichte nämlich nicht angerufen werden. Auch Popularklagen (für die Allgemeinheit) sind unzulässig. Ist der Kläger der Auffassung, ihm stünde von Verfassungs wegen höheres Arbeitslosengeld II zu, muss er konkret gegen die Bescheide des JobCenters vorgehen.
Im Übrigen steht die Praxis des JobCenters, ihm Betriebskosten zu erstatten, nicht im Widerspruch zur genannten Entscheidung des BSG. Mittlerweile bestimmt § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwar ausdrücklich, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile (also für Warmwasser und für das Kochen) umfasst, auch wenn hierfür Betriebskosten an den Vermieter zu zahlen sind. Davon unberührt bleibt allerdings die Verpflichtung des JobCenters, die sonstigen Betriebskosten, die Kosten der Unterkunft und für Heizung darstellen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu erstatten.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger nach § 183 SGG kostenfrei. Er ist als Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da er mit dem Rechtsstreit jedenfalls mittelbar auch das Ziel verfolgt, selbst höhere Leistungen zu erhalten.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger hat am 3. März 2008 beim Sozialgericht Berlin (SG) unter Einreichung einer Zeitungsnotiz zum Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 27. Februar 2008 (Az: B 14/7b AS 64/06 R) Widerspruch und Klage gegen dieses Urteil eingereicht. Beigefügt war eine Klageschrift unter dem Datum 23. November 2007 "gegen die Bundrepublik Deutschland und den Gesetzgeber der Hartz IV-Gesetze". Der Regelsatz sei zu niedrig, um ein Leben in Würde zu führen. Artikel 1 Grundgesetz sei verletzt. Der Kläger hat auch eine Kopie eines Bescheides des JobCenter B- an ihn vom 15. November 2007 eingereicht.
Das SG hat den Kläger u. a. darauf hingewiesen, dass ein Klagerecht gegen das Urteil des BSG nicht gegeben sei. Es hat mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2008 die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig. Popularklagen seien nicht zugelassen. Der Kläger sei am Rechtsstreit vor dem BSG nicht beteiligt gewesen. Es entfalte ihm gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Da ihm das JobCenter wieder Betriebskosten zahle, obwohl dies nach dem Gerichtsurteil nicht sein dürfe, müsse ein Denkfehler vorliegen.
Der Kläger und der Präsident des BSG haben sich mit einer Entscheidung über die Berufung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet an Stelle des Senats der Berichterstatter alleine im schriftlichen Verfahren, §§ 153 Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2, 155 Abs. 3, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Diese richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, speziell die Judikative, konkret vertreten durch das BSG als oberstes Gericht in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG). Da parteifähig nach § 70 Nr. SGG nur juristische Personen sind, ist hier als Beklagte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundessozialgerichts anzusehen.
Der Kläger begehrt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2008 aufzuheben und das Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 zum Aktenzeichen BSG 14/7b AS 64/06 R für unwirksam zu erklären, soweit darin Warmwasserkosten als im Regelsatzes des Arbeitslosengeldes II enthalten angesehen werden.
Die Zuständigkeit des SG Berlin ist in zweiter Instanz nicht mehr zu prüfen (§§ 202 und 98 SGG i.V.m. 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz).
Die Klage ist unzulässig. Durch die benannte Entscheidung des BSG wird der Kläger nicht selbst unmittelbar in eigenen Rechten verletzt. Zwischen ihm und dem BSG besteht auch kein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen er die begehrte Feststellung klären lassen könnte. Zur Entscheidung nur abstrakter Rechtsfragen dürfen die Gerichte nämlich nicht angerufen werden. Auch Popularklagen (für die Allgemeinheit) sind unzulässig. Ist der Kläger der Auffassung, ihm stünde von Verfassungs wegen höheres Arbeitslosengeld II zu, muss er konkret gegen die Bescheide des JobCenters vorgehen.
Im Übrigen steht die Praxis des JobCenters, ihm Betriebskosten zu erstatten, nicht im Widerspruch zur genannten Entscheidung des BSG. Mittlerweile bestimmt § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwar ausdrücklich, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile (also für Warmwasser und für das Kochen) umfasst, auch wenn hierfür Betriebskosten an den Vermieter zu zahlen sind. Davon unberührt bleibt allerdings die Verpflichtung des JobCenters, die sonstigen Betriebskosten, die Kosten der Unterkunft und für Heizung darstellen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu erstatten.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger nach § 183 SGG kostenfrei. Er ist als Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da er mit dem Rechtsstreit jedenfalls mittelbar auch das Ziel verfolgt, selbst höhere Leistungen zu erhalten.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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