Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 1059/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1605/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Juli 2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab dem 1. Juli 2008 bis zu einer Entscheidung in der Sache über den am 5. Juni 2008 gestellten Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs, längstens bis zum 31. Dezember 2008 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 316 (dreihundertsechzehn) Euro zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang Erfolg.
Werden – wie hier – Leistungen nach § 66 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung versagt, ist – unabhängig davon, dass im Hauptsacheverfahren eine Verurteilung zur Leistung regelmäßig ausscheidet – vorläufiger Rechtsschutz durch eine Verpflichtung zur (vorläufigen) Erbringung von Leistungen zu gewähren, soweit dafür die Voraussetzungen im Übrigen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sind.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2008, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen, ist rechtswidrig. Die Versagung von Leistungen setzt nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I voraus, dass derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 oder 65 (SGB I) nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Welche durch welche Bestimmung im Einzelnen geregelte Mitwirkungspflicht die Antragstellerin nicht erfüllt haben soll, geht aus dem Bescheid vom 12. Juni 2008 nicht zweifelsfrei hervor, der lediglich auf die "§§ 60 bis 66 SGB I" hinweist. Indes lässt sich der Begründung noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Antragstellerin entgegen der Aufforderung vom 5. Juni 2008 "Unterlagen bzw. Verdienstbescheinigungen" ihres Mitmieters und mutmaßlichen "Partners" nicht eingereicht hat. Dieser Umstand rechtfertigt die Versagung von Leistungen nicht. Zwar hat nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB I derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, u.a. auch "auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer
Vorlage zuzustimmen". Diese Pflicht kann sich jedoch nur auf solche Urkunden beziehen, die der Antragsteller besitzt bzw. über die er verfügen oder die er sich ohne Schwierigkeiten beschaffen kann. Dies ist bei Verdienstbescheinigungen eines anderen nicht ohne weiteres
anzunehmen. Vorliegend besteht dafür jedenfalls angesichts der Weigerung des Mitmieters und mutmaßlichen Partners der Antragstellerin kein Anhalt.
Ob die Antragstellerin verpflichtet wäre, das Einkommen ihres Mitmieters und mutmaßlichen Partners zumindest "ungefähr" anzugeben, kann dahinstehen. Auch diese Verpflichtung be-stünde nur, soweit ihr entsprechende Tatsachen bekannt wären oder sie sie in Erfahrung bringen könnte. Es ist indes bereits fraglich, ob das Arbeitsentgelt des Mitmieters und mutmaßlichen Partners noch – wie im Jahr 2007 – auf das Konto der Antragstellerin überwiesen wird; die zuletzt (allerdings wohl nicht vollständig) eingereichten Kontoauszüge aus den Monaten April und Mai 2008 lassen dies nicht erkennen, andererseits aber Überweisungen von einem Konto des Mitmieters und mutmaßlichen Partners auf das der Antragstellerin, was dafür sprechen könnte, dass er inzwischen (trotz "SCHUFA-Eintrag") ein eigenes Konto hat. Jedenfalls könnte die Leistung wegen einer Weigerung, bestimmte Tatsachen mitzuteilen, nur versagt werden, wenn die Antragstellerin zuvor gerade dazu aufgefordert worden wäre. Dies ist nicht geschehen. Wegen der weitreichenden Folgen einer Versagung der Leistung muss die Aufforderung zur Mitwirkung schon eindeutig und unmissverständlich bestimmt sein und darf nicht der Deutung des Empfängers überlassen bleiben.
Entscheidend gegen eine Pflicht der Antragstellerin, Angaben zum Einkommen ihres Mitmieters und mutmaßlichen Partners zu machen und entsprechende Urkunden vorzulegen, spricht die Regelung in § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wonach der "Partner", dessen Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen hat. Die Einführung einer gesetzlichen Auskunftspflicht des Partners belegt, dass die Antragsgegnerin die von ihr – durchaus zu Recht – gewünschten Auskünfte vom Partner, nicht aber von der Antragstellerin zu fordern hat. Ihren Auskunftsanspruch muss sie ggf. durch Verwaltungsakt konkretisieren und gegenüber dem Partner vollstrecken (ebenso bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 – L 28 B 769/07 AS ER – und vom 6. Mai 2008 – L 5 B 125/08 AS ER –).
Danach sind hier vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin zu erbringen. Es ist zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, die das 15. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht hat,
erwerbsfähig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in (der Bundesrepublik) Deutschland hat, auch (jedenfalls dem Grunde nach) hilfebedürftig ist und dementsprechend Anspruch auf Leis-tungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dem steht nicht entgegen, dass jedenfalls alle bislang bekannten Umstände dafür sprechen, dass zwischen der Antragstellerin und ihrem Mitmieter eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3a SGB II besteht, sie somit in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II) und folglich bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Antrag-stellerin auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Denn andererseits ist – nach den bislang bekannten Umständen – nicht anzunehmen, dass das zu berücksichtigende Einkommen des Partners ausreichen würde, um sowohl seine Bedarfe wie die der Antragstellerin vollständig zu decken. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber dem Jahr 2007 entscheidend geändert haben könnten.
Bis zu einer endgültigen Klärung der Einkommensverhältnisse im nunmehr fortzuführenden Verwaltungsverfahren – an der die Antragstellerin und ihr Partner im eigenen Interesse umfassend mitwirken sollten – erscheint es dem Senat unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin in einer Bedarfsgemeinschaft leben dürfte, erforderlich, aber auch ausreichend, ihr vorläufig Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 90 vom Hundert der Regelleistung nach § 22 Abs. 2 SGB (316 Euro monatlich) zu erbringen (§ 22 Abs. 3 SGB II). Eine vorläufige Regelung erscheint insoweit auch nötig (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG] – sog. Anordnungsgrund).
Eine Notwendigkeit, der Antragstellerin vorläufig auch Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen, besteht demgegenüber nicht. Abgesehen davon, dass ihr Mitmieter und Partner gegenüber der Vermieterin in vollem Umfang für alle Verbindlichkeiten aus dem
Mietverhältnis haftet (§ 16 Satz 1 des Mietvertrags vom 10. April 2008; Gesamtschuld) – was im Übrigen ein zusätzlicher Hinweis auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist –, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass bereits Mietschulden entstanden wären, geschweige denn, dass deswegen der Mietvertrag gekündigt worden wäre oder gar eine Räumung drohte. Insoweit besteht zumindest kein Bedürfnis für eine vorläufige Regelung.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang Erfolg.
Werden – wie hier – Leistungen nach § 66 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung versagt, ist – unabhängig davon, dass im Hauptsacheverfahren eine Verurteilung zur Leistung regelmäßig ausscheidet – vorläufiger Rechtsschutz durch eine Verpflichtung zur (vorläufigen) Erbringung von Leistungen zu gewähren, soweit dafür die Voraussetzungen im Übrigen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sind.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2008, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen, ist rechtswidrig. Die Versagung von Leistungen setzt nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I voraus, dass derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 oder 65 (SGB I) nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Welche durch welche Bestimmung im Einzelnen geregelte Mitwirkungspflicht die Antragstellerin nicht erfüllt haben soll, geht aus dem Bescheid vom 12. Juni 2008 nicht zweifelsfrei hervor, der lediglich auf die "§§ 60 bis 66 SGB I" hinweist. Indes lässt sich der Begründung noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Antragstellerin entgegen der Aufforderung vom 5. Juni 2008 "Unterlagen bzw. Verdienstbescheinigungen" ihres Mitmieters und mutmaßlichen "Partners" nicht eingereicht hat. Dieser Umstand rechtfertigt die Versagung von Leistungen nicht. Zwar hat nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB I derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, u.a. auch "auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer
Vorlage zuzustimmen". Diese Pflicht kann sich jedoch nur auf solche Urkunden beziehen, die der Antragsteller besitzt bzw. über die er verfügen oder die er sich ohne Schwierigkeiten beschaffen kann. Dies ist bei Verdienstbescheinigungen eines anderen nicht ohne weiteres
anzunehmen. Vorliegend besteht dafür jedenfalls angesichts der Weigerung des Mitmieters und mutmaßlichen Partners der Antragstellerin kein Anhalt.
Ob die Antragstellerin verpflichtet wäre, das Einkommen ihres Mitmieters und mutmaßlichen Partners zumindest "ungefähr" anzugeben, kann dahinstehen. Auch diese Verpflichtung be-stünde nur, soweit ihr entsprechende Tatsachen bekannt wären oder sie sie in Erfahrung bringen könnte. Es ist indes bereits fraglich, ob das Arbeitsentgelt des Mitmieters und mutmaßlichen Partners noch – wie im Jahr 2007 – auf das Konto der Antragstellerin überwiesen wird; die zuletzt (allerdings wohl nicht vollständig) eingereichten Kontoauszüge aus den Monaten April und Mai 2008 lassen dies nicht erkennen, andererseits aber Überweisungen von einem Konto des Mitmieters und mutmaßlichen Partners auf das der Antragstellerin, was dafür sprechen könnte, dass er inzwischen (trotz "SCHUFA-Eintrag") ein eigenes Konto hat. Jedenfalls könnte die Leistung wegen einer Weigerung, bestimmte Tatsachen mitzuteilen, nur versagt werden, wenn die Antragstellerin zuvor gerade dazu aufgefordert worden wäre. Dies ist nicht geschehen. Wegen der weitreichenden Folgen einer Versagung der Leistung muss die Aufforderung zur Mitwirkung schon eindeutig und unmissverständlich bestimmt sein und darf nicht der Deutung des Empfängers überlassen bleiben.
Entscheidend gegen eine Pflicht der Antragstellerin, Angaben zum Einkommen ihres Mitmieters und mutmaßlichen Partners zu machen und entsprechende Urkunden vorzulegen, spricht die Regelung in § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wonach der "Partner", dessen Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen hat. Die Einführung einer gesetzlichen Auskunftspflicht des Partners belegt, dass die Antragsgegnerin die von ihr – durchaus zu Recht – gewünschten Auskünfte vom Partner, nicht aber von der Antragstellerin zu fordern hat. Ihren Auskunftsanspruch muss sie ggf. durch Verwaltungsakt konkretisieren und gegenüber dem Partner vollstrecken (ebenso bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 – L 28 B 769/07 AS ER – und vom 6. Mai 2008 – L 5 B 125/08 AS ER –).
Danach sind hier vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin zu erbringen. Es ist zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, die das 15. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht hat,
erwerbsfähig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in (der Bundesrepublik) Deutschland hat, auch (jedenfalls dem Grunde nach) hilfebedürftig ist und dementsprechend Anspruch auf Leis-tungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dem steht nicht entgegen, dass jedenfalls alle bislang bekannten Umstände dafür sprechen, dass zwischen der Antragstellerin und ihrem Mitmieter eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3a SGB II besteht, sie somit in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II) und folglich bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Antrag-stellerin auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Denn andererseits ist – nach den bislang bekannten Umständen – nicht anzunehmen, dass das zu berücksichtigende Einkommen des Partners ausreichen würde, um sowohl seine Bedarfe wie die der Antragstellerin vollständig zu decken. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber dem Jahr 2007 entscheidend geändert haben könnten.
Bis zu einer endgültigen Klärung der Einkommensverhältnisse im nunmehr fortzuführenden Verwaltungsverfahren – an der die Antragstellerin und ihr Partner im eigenen Interesse umfassend mitwirken sollten – erscheint es dem Senat unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin in einer Bedarfsgemeinschaft leben dürfte, erforderlich, aber auch ausreichend, ihr vorläufig Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 90 vom Hundert der Regelleistung nach § 22 Abs. 2 SGB (316 Euro monatlich) zu erbringen (§ 22 Abs. 3 SGB II). Eine vorläufige Regelung erscheint insoweit auch nötig (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG] – sog. Anordnungsgrund).
Eine Notwendigkeit, der Antragstellerin vorläufig auch Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen, besteht demgegenüber nicht. Abgesehen davon, dass ihr Mitmieter und Partner gegenüber der Vermieterin in vollem Umfang für alle Verbindlichkeiten aus dem
Mietverhältnis haftet (§ 16 Satz 1 des Mietvertrags vom 10. April 2008; Gesamtschuld) – was im Übrigen ein zusätzlicher Hinweis auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist –, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass bereits Mietschulden entstanden wären, geschweige denn, dass deswegen der Mietvertrag gekündigt worden wäre oder gar eine Räumung drohte. Insoweit besteht zumindest kein Bedürfnis für eine vorläufige Regelung.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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