Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 18250/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 1488/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 10. Juni 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Begleichung einer Jahresendabrechnung der Firma V für Strom 67,81 EUR zu gewähren. Mit am 19. Juni 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben hat der Antragsgegner hierzu Stellung genommen. Das Sozialgericht Berlin hat sodann mit Beschluss vom 1. Juli 2008 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Beteiligten auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 12. Juli 2008 zugestellt.
Bereits am 7. Juli 2008 hatte sie beim Sozialgericht Berlin Beschwerde eingelegt, mit der sie die zu lange Bearbeitungsdauer ihres einstweiligen Rechtsschutzverfahrens rügte. Diese Beschwerde ist am 17. Juli 2008 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen. Am selben Tag hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin eine "erneute verantwortliche Bearbeitung" ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Begründung gefordert, dass auch ein an sich unanfechtbarer Beschluss jedenfalls erneut bearbeitet werden könne.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragstellerin war nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts hat die Antragstellerin vorliegend jedoch nicht angegriffen. Die von ihr gerügte Untätigkeit des Sozialgerichts in Form einer vermeintlich nicht hinreichend schnellen Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein. Darüber hinaus existiert derzeit keine gesetzliche Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin geltend gemachte Untätigkeitsbeschwerde (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2008 – L 3 B 869/08 R – und vom 9. November 2006 – L 10 B 934/06 AS -, jeweils zitiert nach juris und m.w.N.).
Im Übrigen ist hier darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht Berlin bereits über das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin entschieden hatte, als diese die - nach vorstehenden Ausführungen nicht statthafte - Beschwerde einlegte. Der Beschluss vom 1. Juli 2008 war ihr zu diesem Zeitpunkt lediglich noch nicht zugestellt. Soweit die Antragstellerin schließlich mit Schreiben vom 17. Juli 2008 eine "erneute verantwortliche Bearbeitung" ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens gefordert hat, kann dies nicht als Änderung der ursprünglichen Untätigkeitsbeschwerde in eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss verstanden werden. Die Antragstellerin hat – der zutreffenden, den Beschluss im Hinblick auf den zu geringen Beschwerdewert (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) für nicht anfechtbar erklärenden Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des Sozialgerichts folgend – gerade keine Beschwerde eingelegt, sondern um eine erneute Bearbeitung des an sich unanfechtbaren Beschlusses gebeten.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Am 10. Juni 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Begleichung einer Jahresendabrechnung der Firma V für Strom 67,81 EUR zu gewähren. Mit am 19. Juni 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben hat der Antragsgegner hierzu Stellung genommen. Das Sozialgericht Berlin hat sodann mit Beschluss vom 1. Juli 2008 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Beteiligten auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 12. Juli 2008 zugestellt.
Bereits am 7. Juli 2008 hatte sie beim Sozialgericht Berlin Beschwerde eingelegt, mit der sie die zu lange Bearbeitungsdauer ihres einstweiligen Rechtsschutzverfahrens rügte. Diese Beschwerde ist am 17. Juli 2008 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen. Am selben Tag hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin eine "erneute verantwortliche Bearbeitung" ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Begründung gefordert, dass auch ein an sich unanfechtbarer Beschluss jedenfalls erneut bearbeitet werden könne.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragstellerin war nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts hat die Antragstellerin vorliegend jedoch nicht angegriffen. Die von ihr gerügte Untätigkeit des Sozialgerichts in Form einer vermeintlich nicht hinreichend schnellen Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein. Darüber hinaus existiert derzeit keine gesetzliche Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin geltend gemachte Untätigkeitsbeschwerde (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2008 – L 3 B 869/08 R – und vom 9. November 2006 – L 10 B 934/06 AS -, jeweils zitiert nach juris und m.w.N.).
Im Übrigen ist hier darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht Berlin bereits über das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin entschieden hatte, als diese die - nach vorstehenden Ausführungen nicht statthafte - Beschwerde einlegte. Der Beschluss vom 1. Juli 2008 war ihr zu diesem Zeitpunkt lediglich noch nicht zugestellt. Soweit die Antragstellerin schließlich mit Schreiben vom 17. Juli 2008 eine "erneute verantwortliche Bearbeitung" ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens gefordert hat, kann dies nicht als Änderung der ursprünglichen Untätigkeitsbeschwerde in eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss verstanden werden. Die Antragstellerin hat – der zutreffenden, den Beschluss im Hinblick auf den zu geringen Beschwerdewert (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) für nicht anfechtbar erklärenden Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des Sozialgerichts folgend – gerade keine Beschwerde eingelegt, sondern um eine erneute Bearbeitung des an sich unanfechtbaren Beschlusses gebeten.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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