Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 6013/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 474/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2005 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30. November 2004, vom 02. Juni 2006, vom 25. September 2006 und vom 24. Oktober 2006 werden insoweit aufgehoben, als darin die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin für den Monat August 2004 festgestellt worden ist, ein Beitrag für diesen Monat gefordert wird und der Bescheid vom 15. Oktober 2003 insoweit aufgehoben worden ist. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. August 2004 bis 30. Juni 2006.
Die Klägerin, geboren 1957, bezog ab 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 von der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Existenzgründungszuschuss (EXGZ) nach § 421 l Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III). In dem von ihr am 30. September 2003 ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht gab die Klägerin an, ihr monatliches Arbeitseinkommen übersteige ab 1. April 2003 nicht 400,00 EUR. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15. Oktober 2003 fest, dass ab 01. Juli 2003 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) bestehe, weil die Klägerin nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübe.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 15. Oktober 2003 über die Feststellung der Versicherungsfreiheit mit Wirkung vom 1. August 2004 auf; sie entschied, dass ab 1. August 2004 aufgrund gesetzlicher Änderung für die Klägerin als Bezieherin eines EXGZ Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI bestehe. Der zu entrichtende Beitrag wurde ab 1. August 2004 auf 78,00 EUR festgesetzt. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004).
Nachdem die Beklagte im Klageverfahren die Bescheide vom 30. November 2004, vom 5. Januar 2005 und vom 1. Februar 2005 eingereicht hatte, hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 aufzuheben und sie weiterhin wegen Geringfügigkeit von der Versicherungspflicht zu befreien.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 19. April 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Auch die Bescheide vom 30. November 2004, 05. Januar 2005 und 1. Februar 2005 seien gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens. Die Klage sei nicht begründet. Das Gericht folge der Begründung des Widerspruchsbescheides und sehe in Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen ab. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Gericht auch eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der ab 01. August 2004 geltenden Fassung) nicht zu erkennen vermöge. Es handele sich hierbei um ein Gesetz, das eine so genannte unechte Rückwirkung entfalte, weil es lediglich für die Zukunft in einen noch nicht abgeschlossenen laufenden Sachverhalt eingreife. Der Vertrauensschutz der Betroffenen sei in diesen Fällen nur in engen Grenzen zu berücksichtigen, denn dem Gesetzgeber stehe ein breiter Spielraum zur Gestaltung gegenwärtiger und zukünftiger Verhältnisse zu. Im Ergebnis sei eine Unverhältnismäßigkeit des Gesetzes nicht zu erkennen. Der Pflicht, nunmehr monatlich den überschaubaren Betrag von 78,00 EUR als Beitrag zu entrichten, stehe zunächst die direkte Gegenleistung des dadurch gewonnenen Versicherungsschutzes gegenüber. Des Weiteren werde die vom Gedanken der Solidargemeinschaft getragene Rentenversicherung durch Erweiterung des Kreises der Beitragszahler gefestigt. Diese Festigung der Rentenversicherung sei von elementarer gesellschaftlicher Bedeutung und eines der Hauptanliegen des gesamten Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes gewesen. Die Beklagte sei mithin berechtigt, die geltend gemachten Beitragsforderungen zu erheben.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt zur Begründung vor: Grundsätzlich sei eine echte Rückwirkung verboten, mit der ein Gesetz vor seinem In Kraft Treten abgeschlossene Rechtsbeziehungen nachträglich veränderten Bedingungen unterwerfe.
Nach Erlass der Bescheide der Beklagten vom 2. Juni 2006, 25. September 2006 und vom 24. Oktober 2006 beantragt die Klägerin nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30. November 2004, 05. Januar 2005, 1. Februar 2005, 25. September 2006 und 24. Oktober 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 2. Juni 2006 insoweit aufzuheben, als darin eine Forderung der Beklagten nebst Säumniszuschlägen und eine Mahngebühr festgestellt werden.
Nachdem die Beklagte die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben hatte, als darin Versicherungs- und Beitragspflicht und ein Beitrag von 78,00 EUR für den Monat August 2004 festgestellt worden und insoweit der Bescheid vom 15. Oktober 2003 aufgehoben worden ist, beantragt sie,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist ebenso wie ihre Klage gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide der Beklagten vom 2. Juni 2006, 25. September 2006 und 24. Oktober 2006, die gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind und über die der Senat demgemäß erstinstanzlich kraft Klage zu befinden hatte, in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen sind die Berufung und die Klage nicht begründet und waren daher zurückzuweisen bzw. abzuweisen.
Soweit die Berufung und die Klage begründet sind, waren gemäß § 202 SGG i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung entsprechend dem von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2008 abgegebenen Teilanerkenntnis (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 B 10 EG 2/06 R , veröffentlicht in: juris; BSG SozR 6580 Art. 5 Nr. 4) der Bescheid vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 sowie die Bescheide vom 30. November 2004, 02. Juni 2006, 25. September 2006 und 24. Oktober 2006 insoweit aufzuheben, als in diesen Bescheiden die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin für den Monat August, d. h. vom 01. August bis 31. August 2004, festgestellt worden ist, ein Beitrag für diesen Monat gefordert wird und der Bescheid vom 15. Oktober 2003 insoweit aufgehoben worden ist.
Soweit in den nach Klageerhebung ergangenen Bescheiden der Beklagten Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) geltend gemacht werden (im Bescheid vom 30. November 2004 für Beitragsrückstände bis 31. Oktober 2004, im Bescheid vom 05. Januar 2005 für Beitragsrückstände bis 30. November 2004, im Bescheid vom 01. Februar 2005 für Beitragsrückstände bis 31. Dezember 2004, im Bescheid vom 02. Juni 2006 für Beitragsrückstände bis 30. April 2006, im Bescheid vom 25. September 2006 für Beitragsrückstände bis 31. August 2006 und im Bescheid vom 24. Oktober 2006 für Beitragsrückstände bis 30. September 2006), sind diese Verwaltungsentscheidungen der Beklagten nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen; denn mit diesen Verwaltungsentscheidungen wird der ursprünglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004, der nur Entscheidungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin und zur Höhe des zu entrichtenden Monatsbeitrages enthält, nicht abgeändert oder ersetzt i. S. des § 96 Abs. 1 SGG (siehe dazu BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 B 2 U 38/98 R = SozR 3 2200 § 539 Nr. 48). Soweit die Klägerin sinngemäß auch diese Entscheidungen angreift, ist diese Klage bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens fehlt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Über die während des Berufungsverfahrens ergangenen Entscheidungen zu den Säumniszuschlägen in den Bescheiden vom 02. Juni 2006, vom 25. September 2006 und vom 24. Oktober 2006 war es dem Senat zudem bereits deshalb verwehrt zu befinden, weil die Landessozialgerichte gemäß § 29 Abs. 1 SGG, abgesehen von den in § 29 Abs. 2 bis 4 SGG gesetzlich normierten Ausnahmen und Fällen des § 96 SGG, nicht erstinstanzlich entscheiden dürfen.
Das Gleiche gilt für die Verwaltungsentscheidung der Beklagten in dem Bescheid vom 2. Juni 2006 über die Erhebung einer Mahngebühr in Höhe von 11,46 EUR. Auch mit dieser Entscheidung sind die in dem Bescheid vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 enthaltenen Verwaltungsentscheidungen nicht abgeändert oder ersetzt worden i. S. des § 96 Abs. 1 SGG, so dass ein Vorverfahren nicht entbehrlich und die Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung mithin unzulässig ist. Hinzu kommt, dass der Senat auch insoweit nicht berechtigt ist, erstinstanzlich zu entscheiden.
Im Übrigen sind sämtliche Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, soweit damit der Bescheid vom 15. Oktober 2003 für die Zeit ab 1. September 2004 aufgehoben wird, Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin ab 1. September 2004 bis 30. Juni 2006 festgestellt wird und Beitragsforderungen für diesen Zeitraum erhoben werden, rechtmäßig. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung des bestandskräftigen (§ 77 SGG) Bescheides vom 15. Oktober 2003, auf den sich die Klägerin beruft, bildet dabei § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen liegen für die Zeit ab 1. September 2004 vor. Bei dem Bescheid vom 15. Oktober 2003, mit dem die Beklagte die Versicherungsfreiheit der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 2003 nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der seinerzeit geltenden Fassung festgestellt hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dieser Bescheid erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum der Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit und stellt damit einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Mit dem In Kraft Treten des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) am 1. August 2004 war indes in den rechtlichen Verhältnissen, die dieser Verwaltungsentscheidung der Beklagten über die Feststellung der Versicherungsfreiheit im Bescheid vom 15. Oktober 2003 zugrunde lagen, eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der seit 01. August 2004 geltenden Fassung sind die Bezieher eines EXGZ ausdrücklich von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für geringfügig selbständig Tätige angeordneten Versicherungsfreiheit ausgenommen worden. Bezieher eines EXGZ sind damit ausnahmslos versicherungspflichtig. Diese rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse berechtigte die Beklagte nicht nur zur Korrektur ihres Bescheides vom 15. Oktober 2003, sie war vielmehr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, für die Zukunft und damit jedenfalls für die Zeit ab 1. September 2004 ihre Entscheidung über die Feststellung von Versicherungsfreiheit zu revidieren. Vertrauensschutzgründe spielen dabei entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung keine Rolle, da es sich ausschließlich um eine Aufhebung der Verwaltungsentscheidung über die Versicherungsfreiheit für die Zukunft handelt. Da der Klägerin, wie sich aus ihrem Widerspruchsschreiben vom 2. August 2004 ergibt, der Aufhebungsbescheid vom 27. Juli 2004 zu diesem Zeitpunkt bereits zugegangen war, war die Aufhebung der Entscheidung über die Versicherungsfreiheit ab 1. September 2004 in jedem Falle zulässig.
Die Beklagte hat gleichzeitig auch zu Recht entschieden, dass für die Klägerin als Bezieherin eines EXGZ für die Dauer des Bezuges dieser Leistung der Arbeitsverwaltung, die nach dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 28. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 gewährt wurde, Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Denn nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI unterliegen Personen für die Dauer des Bezugs eines EXGZ nach § 421 l Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt aufgrund der seit 01. August 2004 geltenden Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ausnahmslos auch dann, wenn der selbständig tätige Bezieher eines EXGZ nur ein geringfügiges Einkommen aus dieser Tätigkeit erzielt.
Auch die Bemessung der Beitragsforderungen der Beklagten begegnet keinen Bedenken. Als selbständig Tätige ist die Klägerin gemäß § 169 Nr. 1 SGB VI verpflichtet, den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung allein zu tragen. Ausgehend von dem Mindesteinkommen von 400,00 EUR im Monat (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und einem Beitragssatz für die Jahre 2004 bis 2006 von 19,5 v. H. (§ 158 SGB VI) fordert die Beklagte zu Recht für das Jahr 2004 von September bis Dezember 2004 Beiträge von jeweils 78,00 EUR im Monat. Das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Einkommen war dann für die Jahre 2005 und 2006 zu dynamisieren (§ 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI), so dass sich ein Monatsbeitrag für 2005 in Höhe von 78,37 EUR und für das Jahr 2006 bis Juni 2006 ein Monatsbeitrag in Höhe von 78,66 EUR ergibt; auf die ausführliche Berechnungsübersicht in dem Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2006 wird verwiesen.
Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der generellen Versicherungs- und Beitragspflicht von Beziehern eines EXGZ (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) bestehen nicht. Der Bundesgesetzgeber durfte die der Einführung der Versicherungspflicht zugrunde liegende Annahme einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise davon abhängig machen, dass diese Selbständigen einen EXGZ nach § 421 l SGB III beziehen. Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber aus dem Kreis der versicherungspflichtigen Selbständigen einzelne Gruppen, wie z. B. die Bezieher eines EXGZ, herausgelöst und diese Gruppen eigenständig strukturiert hat (vgl. im Einzelnen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 9). Mangels Vergleichbarkeit der jeweiligen Personengruppen von Selbständigen ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, in Versicherungspflichttatbeständen ggf. normierte einschränkende Voraussetzungen auch für andere Versicherungspflichttatbestände zu übernehmen (BSG a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. August 2004 bis 30. Juni 2006.
Die Klägerin, geboren 1957, bezog ab 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 von der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Existenzgründungszuschuss (EXGZ) nach § 421 l Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III). In dem von ihr am 30. September 2003 ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht gab die Klägerin an, ihr monatliches Arbeitseinkommen übersteige ab 1. April 2003 nicht 400,00 EUR. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15. Oktober 2003 fest, dass ab 01. Juli 2003 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) bestehe, weil die Klägerin nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübe.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 15. Oktober 2003 über die Feststellung der Versicherungsfreiheit mit Wirkung vom 1. August 2004 auf; sie entschied, dass ab 1. August 2004 aufgrund gesetzlicher Änderung für die Klägerin als Bezieherin eines EXGZ Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI bestehe. Der zu entrichtende Beitrag wurde ab 1. August 2004 auf 78,00 EUR festgesetzt. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004).
Nachdem die Beklagte im Klageverfahren die Bescheide vom 30. November 2004, vom 5. Januar 2005 und vom 1. Februar 2005 eingereicht hatte, hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 aufzuheben und sie weiterhin wegen Geringfügigkeit von der Versicherungspflicht zu befreien.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 19. April 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Auch die Bescheide vom 30. November 2004, 05. Januar 2005 und 1. Februar 2005 seien gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens. Die Klage sei nicht begründet. Das Gericht folge der Begründung des Widerspruchsbescheides und sehe in Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen ab. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Gericht auch eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der ab 01. August 2004 geltenden Fassung) nicht zu erkennen vermöge. Es handele sich hierbei um ein Gesetz, das eine so genannte unechte Rückwirkung entfalte, weil es lediglich für die Zukunft in einen noch nicht abgeschlossenen laufenden Sachverhalt eingreife. Der Vertrauensschutz der Betroffenen sei in diesen Fällen nur in engen Grenzen zu berücksichtigen, denn dem Gesetzgeber stehe ein breiter Spielraum zur Gestaltung gegenwärtiger und zukünftiger Verhältnisse zu. Im Ergebnis sei eine Unverhältnismäßigkeit des Gesetzes nicht zu erkennen. Der Pflicht, nunmehr monatlich den überschaubaren Betrag von 78,00 EUR als Beitrag zu entrichten, stehe zunächst die direkte Gegenleistung des dadurch gewonnenen Versicherungsschutzes gegenüber. Des Weiteren werde die vom Gedanken der Solidargemeinschaft getragene Rentenversicherung durch Erweiterung des Kreises der Beitragszahler gefestigt. Diese Festigung der Rentenversicherung sei von elementarer gesellschaftlicher Bedeutung und eines der Hauptanliegen des gesamten Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes gewesen. Die Beklagte sei mithin berechtigt, die geltend gemachten Beitragsforderungen zu erheben.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt zur Begründung vor: Grundsätzlich sei eine echte Rückwirkung verboten, mit der ein Gesetz vor seinem In Kraft Treten abgeschlossene Rechtsbeziehungen nachträglich veränderten Bedingungen unterwerfe.
Nach Erlass der Bescheide der Beklagten vom 2. Juni 2006, 25. September 2006 und vom 24. Oktober 2006 beantragt die Klägerin nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30. November 2004, 05. Januar 2005, 1. Februar 2005, 25. September 2006 und 24. Oktober 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 2. Juni 2006 insoweit aufzuheben, als darin eine Forderung der Beklagten nebst Säumniszuschlägen und eine Mahngebühr festgestellt werden.
Nachdem die Beklagte die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben hatte, als darin Versicherungs- und Beitragspflicht und ein Beitrag von 78,00 EUR für den Monat August 2004 festgestellt worden und insoweit der Bescheid vom 15. Oktober 2003 aufgehoben worden ist, beantragt sie,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist ebenso wie ihre Klage gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide der Beklagten vom 2. Juni 2006, 25. September 2006 und 24. Oktober 2006, die gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind und über die der Senat demgemäß erstinstanzlich kraft Klage zu befinden hatte, in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen sind die Berufung und die Klage nicht begründet und waren daher zurückzuweisen bzw. abzuweisen.
Soweit die Berufung und die Klage begründet sind, waren gemäß § 202 SGG i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung entsprechend dem von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2008 abgegebenen Teilanerkenntnis (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 B 10 EG 2/06 R , veröffentlicht in: juris; BSG SozR 6580 Art. 5 Nr. 4) der Bescheid vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 sowie die Bescheide vom 30. November 2004, 02. Juni 2006, 25. September 2006 und 24. Oktober 2006 insoweit aufzuheben, als in diesen Bescheiden die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin für den Monat August, d. h. vom 01. August bis 31. August 2004, festgestellt worden ist, ein Beitrag für diesen Monat gefordert wird und der Bescheid vom 15. Oktober 2003 insoweit aufgehoben worden ist.
Soweit in den nach Klageerhebung ergangenen Bescheiden der Beklagten Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) geltend gemacht werden (im Bescheid vom 30. November 2004 für Beitragsrückstände bis 31. Oktober 2004, im Bescheid vom 05. Januar 2005 für Beitragsrückstände bis 30. November 2004, im Bescheid vom 01. Februar 2005 für Beitragsrückstände bis 31. Dezember 2004, im Bescheid vom 02. Juni 2006 für Beitragsrückstände bis 30. April 2006, im Bescheid vom 25. September 2006 für Beitragsrückstände bis 31. August 2006 und im Bescheid vom 24. Oktober 2006 für Beitragsrückstände bis 30. September 2006), sind diese Verwaltungsentscheidungen der Beklagten nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen; denn mit diesen Verwaltungsentscheidungen wird der ursprünglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004, der nur Entscheidungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin und zur Höhe des zu entrichtenden Monatsbeitrages enthält, nicht abgeändert oder ersetzt i. S. des § 96 Abs. 1 SGG (siehe dazu BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 B 2 U 38/98 R = SozR 3 2200 § 539 Nr. 48). Soweit die Klägerin sinngemäß auch diese Entscheidungen angreift, ist diese Klage bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens fehlt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Über die während des Berufungsverfahrens ergangenen Entscheidungen zu den Säumniszuschlägen in den Bescheiden vom 02. Juni 2006, vom 25. September 2006 und vom 24. Oktober 2006 war es dem Senat zudem bereits deshalb verwehrt zu befinden, weil die Landessozialgerichte gemäß § 29 Abs. 1 SGG, abgesehen von den in § 29 Abs. 2 bis 4 SGG gesetzlich normierten Ausnahmen und Fällen des § 96 SGG, nicht erstinstanzlich entscheiden dürfen.
Das Gleiche gilt für die Verwaltungsentscheidung der Beklagten in dem Bescheid vom 2. Juni 2006 über die Erhebung einer Mahngebühr in Höhe von 11,46 EUR. Auch mit dieser Entscheidung sind die in dem Bescheid vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 enthaltenen Verwaltungsentscheidungen nicht abgeändert oder ersetzt worden i. S. des § 96 Abs. 1 SGG, so dass ein Vorverfahren nicht entbehrlich und die Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung mithin unzulässig ist. Hinzu kommt, dass der Senat auch insoweit nicht berechtigt ist, erstinstanzlich zu entscheiden.
Im Übrigen sind sämtliche Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, soweit damit der Bescheid vom 15. Oktober 2003 für die Zeit ab 1. September 2004 aufgehoben wird, Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin ab 1. September 2004 bis 30. Juni 2006 festgestellt wird und Beitragsforderungen für diesen Zeitraum erhoben werden, rechtmäßig. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung des bestandskräftigen (§ 77 SGG) Bescheides vom 15. Oktober 2003, auf den sich die Klägerin beruft, bildet dabei § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen liegen für die Zeit ab 1. September 2004 vor. Bei dem Bescheid vom 15. Oktober 2003, mit dem die Beklagte die Versicherungsfreiheit der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 2003 nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der seinerzeit geltenden Fassung festgestellt hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dieser Bescheid erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum der Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit und stellt damit einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Mit dem In Kraft Treten des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) am 1. August 2004 war indes in den rechtlichen Verhältnissen, die dieser Verwaltungsentscheidung der Beklagten über die Feststellung der Versicherungsfreiheit im Bescheid vom 15. Oktober 2003 zugrunde lagen, eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der seit 01. August 2004 geltenden Fassung sind die Bezieher eines EXGZ ausdrücklich von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für geringfügig selbständig Tätige angeordneten Versicherungsfreiheit ausgenommen worden. Bezieher eines EXGZ sind damit ausnahmslos versicherungspflichtig. Diese rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse berechtigte die Beklagte nicht nur zur Korrektur ihres Bescheides vom 15. Oktober 2003, sie war vielmehr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, für die Zukunft und damit jedenfalls für die Zeit ab 1. September 2004 ihre Entscheidung über die Feststellung von Versicherungsfreiheit zu revidieren. Vertrauensschutzgründe spielen dabei entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung keine Rolle, da es sich ausschließlich um eine Aufhebung der Verwaltungsentscheidung über die Versicherungsfreiheit für die Zukunft handelt. Da der Klägerin, wie sich aus ihrem Widerspruchsschreiben vom 2. August 2004 ergibt, der Aufhebungsbescheid vom 27. Juli 2004 zu diesem Zeitpunkt bereits zugegangen war, war die Aufhebung der Entscheidung über die Versicherungsfreiheit ab 1. September 2004 in jedem Falle zulässig.
Die Beklagte hat gleichzeitig auch zu Recht entschieden, dass für die Klägerin als Bezieherin eines EXGZ für die Dauer des Bezuges dieser Leistung der Arbeitsverwaltung, die nach dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 28. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 gewährt wurde, Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Denn nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI unterliegen Personen für die Dauer des Bezugs eines EXGZ nach § 421 l Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt aufgrund der seit 01. August 2004 geltenden Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ausnahmslos auch dann, wenn der selbständig tätige Bezieher eines EXGZ nur ein geringfügiges Einkommen aus dieser Tätigkeit erzielt.
Auch die Bemessung der Beitragsforderungen der Beklagten begegnet keinen Bedenken. Als selbständig Tätige ist die Klägerin gemäß § 169 Nr. 1 SGB VI verpflichtet, den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung allein zu tragen. Ausgehend von dem Mindesteinkommen von 400,00 EUR im Monat (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und einem Beitragssatz für die Jahre 2004 bis 2006 von 19,5 v. H. (§ 158 SGB VI) fordert die Beklagte zu Recht für das Jahr 2004 von September bis Dezember 2004 Beiträge von jeweils 78,00 EUR im Monat. Das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Einkommen war dann für die Jahre 2005 und 2006 zu dynamisieren (§ 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI), so dass sich ein Monatsbeitrag für 2005 in Höhe von 78,37 EUR und für das Jahr 2006 bis Juni 2006 ein Monatsbeitrag in Höhe von 78,66 EUR ergibt; auf die ausführliche Berechnungsübersicht in dem Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2006 wird verwiesen.
Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der generellen Versicherungs- und Beitragspflicht von Beziehern eines EXGZ (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) bestehen nicht. Der Bundesgesetzgeber durfte die der Einführung der Versicherungspflicht zugrunde liegende Annahme einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise davon abhängig machen, dass diese Selbständigen einen EXGZ nach § 421 l SGB III beziehen. Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber aus dem Kreis der versicherungspflichtigen Selbständigen einzelne Gruppen, wie z. B. die Bezieher eines EXGZ, herausgelöst und diese Gruppen eigenständig strukturiert hat (vgl. im Einzelnen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 9). Mangels Vergleichbarkeit der jeweiligen Personengruppen von Selbständigen ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, in Versicherungspflichttatbeständen ggf. normierte einschränkende Voraussetzungen auch für andere Versicherungspflichttatbestände zu übernehmen (BSG a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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