L 28 B 1540/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 9150/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1540/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung idR nur für den laufenden Bewilligungsabschnitt. Kein Eilbedürfnis für Entscheidung über Ansprüche für die Vergangenheit.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen, soweit mit diesem der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 24. Januar 2008 abgelehnt worden ist. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Ansatz seiner tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten abzgl. einer Warmwasserpauschale für die Zeit ab dem 1. Februar 2008 sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Der Antragsteller ist gemeinsam mit H V Mieter einer 95,52 m² großen 3-Zimmer-Wohnung unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift. Ihre monatliche Miete belief sich zunächst auf 611,01 EUR, seit dem 1. Juli 2007 auf 685,57 EUR. Zum 1. April 2008 wurde sie auf 715,57 EUR erhöht.

Der Antragsteller steht seit Juli 2005 im laufenden Leistungsbezug des Antragsgegners. Nachdem dieser ihm zunächst bis zum 30. November 2006 Leistungen unter Ansatz monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 299,05 EUR (= Hälfte der damaligen Miete abzgl. einer Warmwasserpauschale) gewährt hatte, reduzierte er mit Änderungsbescheid vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 die anerkannten Unterkunftskosten für den Monat November 2006 auf 215,55 EUR. Hintergrund hierfür war, dass der Antragsgegner meinte, der Antragsteller und sein Mitbewohner müssten sich wie ein 2-Personen-Haushalt behandeln lassen, für den eine Bruttowarmmiete in Höhe von lediglich 444,00 EUR, abzüglich einer Warmwasserpauschale in Höhe von 12,90 EUR, angemessen sei. Davon stünden dem Antragsteller 50 %, mithin die genannten 215,55 EUR zu. Mit seiner hiergegen gerichtete Klage war der Antragsteller vor dem Sozialgericht Berlin erfolgreich. Über die Berufung des Antragsgegners (L 28 AS 1289/07) hat der Senat noch nicht entschieden.

Für die Folgezeit gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bewilligungsbescheiden vom 15. November 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. Januar 2007 (Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007), vom 25. April 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2007 (Leistungszeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2007) sowie vom 30. Oktober 2007 (Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008) jeweils Leistungen unter Ansatz von Unterkunftskosten in vorgenannter Höhe.

Am 24. Januar 2008 hat der Antragsteller sodann beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von 333,78 EUR ab Februar 2008 sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Senat hat sich mit Beschluss vom 4. Februar 2008 für sachlich nicht zuständig erklärt, die Sache an das Sozialgericht Berlin verwiesen und dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Höhe der dem Antragsteller nach dem SGB II zustehenden Leistungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2008 u.a. schon deshalb nicht Gegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens sein könne, weil § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht – auch nicht analog – anwendbar sei auf Bescheide, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses für einen nachfolgenden Bewilligungsabschnitt ergehen.

Nachdem die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 31. März 2008 erneut dargelegt hatte, dass über den Antrag sehr wohl das Landessozialgericht hätte entscheiden müssen, hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 30. Mai 2008 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anordnungsgrund vorliege. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass er den Differenzbetrag nicht noch einen weiteren Zeitraum selbst tragen könne oder dass der Verlust der Mietsache drohe. Selbst wenn er nicht mehr in der Lage sein sollte, die Differenz zwischen seinen tatsächlichen Unterkunftskosten und den ihm zu diesem Zweck vom Antragsgegner gewährten Leistungen aufzubringen, sei nicht erkennbar, dass er akut von Wohnungslosigkeit bedroht werde.

Gegen diesen ihm am 6. Juni 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 7. Juli 2008 (Montag) eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er zunächst die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners beantragt hat, ihm für die Zeiträume von Februar bis April 2008 monatlich weitere 118,23 EUR und von Mai bis Juli 2008 weitere 133,23 EUR Unterkunftskosten zu bewilligen. Inzwischen hält er an der zeitlichen Befristung nicht mehr fest und erstrebt stattdessen die Leistungsgewährung bis zu den Entscheidungen in den Hauptsachen. Weiter beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung macht er geltend, dass der Antragsgegner ihm auch mit Bescheid vom 22. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Mai 2008 für den Leistungszeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2008 wieder nur Unterkunftskosten in Höhe von 215,55 EUR zuerkannt habe. Zwar gehe er ab dem 1. Juli 2008 einem so genannten 1,50 EUR-Job nach, allerdings werde ihm die Mehraufwandsentschädigung erst ab dem 1. August 2008 ausgezahlt und stelle auch eine zweckgerichtete pauschale Abgeltung für Mehraufwendungen anlässlich von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II dar. Wegen der Verweigerung der ihm zustehenden Unterkunftskosten sei er jedoch gezwungen, einen Großteil des Einkommens zweckwidrig zur Mietzahlung zu verwenden. Dies stelle einen schweren unzumutbaren Nachteil dar, der über den 31. Juli 2008 hinauswirke. Weiter liege ein über dieses Datum hinauswirkender schwerer, nicht zumutbarer Nachteil darin, dass er Rückzahlungsforderungen aus privaten Darlehen ausgesetzt sei, die er in Höhe von 709,38 EUR aufgenommen habe, um in der Zeit von Februar bis Juli 2008 die Mietdifferenz zahlen zu können. Diese Darlehen könne er aus seinen Grundsicherungsmitteln nicht zurückzahlen. Angesichts des hier eindeutig bestehenden Anordnungsanspruchs seien an den Anordnungsgrund nur geringe Anforderungen zu stellen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 24. Januar 2008 erstmals zum Ausdruck gebracht, dass er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Leistungsgewährung ab dem 1. Februar 2008 bis zur Entscheidung in der Hauptsache anstrebt. Daran hat er auch in Kenntnis der Gründe des Verweisungsbeschlusses des Senats festgehalten, wie aus den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 31. März 2008 und nunmehr im Beschwerdeverfahren vom 7. Juli (dort erstrebte Leistungsgewährung bis einschließlich Juli 2008) und insbesondere vom 31. Juli 2008 deutlich wird. Über diesen – bzgl. des Endzeitpunkts nicht beschränkten – geltend gemachten Anspruch hat das Sozialgericht Berlin auch entschieden. Zwar deutet die Bezugnahme auf den seinerzeit tatsächlich maßgeblichen Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2007 darauf hin, dass das Sozialgericht nur den von diesem Bescheid umfassten Bewilligungszeitraum bis zum 31. Mai 2008 als verfahrensgegenständlich angesehen haben könnte. Dagegen spricht jedoch zum einen, dass es das Fehlen des Anordnungsgrundes damit begründet hat, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, die Kosten der Unterkunft nicht auch noch "einen weiteren Zeitraum über" selbst tragen zu können, was bei Beschlussfassung einen Tag vor Ablauf des Bewilligungszeitraums kein überzeugendes Argument wäre. Zum anderen wird dies durch die Rechtsmittelbelehrung belegt. Hätte das Sozialgericht nur den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2008 als verfahrensgegenständlich angesehen, wäre die Beschwerde nicht statthaft gewesen. In diesem Fall hätte sich der Beschwerdewert nämlich – nach der Berechnung der Bevollmächtigten des Antragstellers – auf 487,92 EUR (Differenzbetrag in Höhe von 3 x 118,23 EUR für Februar bis April zzgl. 133,23 EUR für Mai 2008) belaufen (tatsächlich wohl im Hinblick auf die nach Aktenlage bereits zum 1. April 2008 erfolgte Mieterhöhung auf 502,92 EUR). Da mithin davon auszugehen ist, dass das Sozialgericht auch die Zeit nach Mai 2008 als verfahrensgegenständlich angesehen hat, ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht. Auch ist die Beschwerde zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.

Der vor dem Sozialgericht Berlin gestellte, auf § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gestützte Antrag, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung "Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 333,78 EUR monatlich zu gewähren", ist nur zulässig, soweit er auf die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Mai 2008 beschränkt war. Dabei ergibt sich der 1. Februar 2008 aus dem vom Antragsteller bzgl. des Leistungsbeginns ausdrücklich formulierten Begehren. Die Beschränkung auf den 31. Mai 2008 als Endzeitpunkt folgt daraus, dass der Antragsgegner mit dem in der Antragsschrift vom 24. Januar 2008 in Bezug genommenen Bescheid vom 30. Oktober 2007 nur bis zu diesem Zeitpunkt entschieden hatte, dass Unterkunftskosten lediglich in Höhe von 215,55 EUR berücksichtigt werden. Damit ist auch nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Festlegung durch den Antragsgegner erfolgt, dass dem Antragsteller als angeblichem Mitglied eines 2-Personen-Haushalts Unterkunftskosten in der genannten Höhe zustehen.

Zulässiger Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit allenfalls dann, wenn Leistungen ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt werden (BSG Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R - zitiert nach juris, Rn. 30, auch insoweit eingrenzend BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – zitiert nach juris, Rn. 13). Eine solche Situation lag hier aber nicht vor, da das Ob der Leistungsgewährung nicht streitig war, sondern allein die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Leistungen. Im vorliegenden Rechtsstreit hätte mithin bezüglich der Folgezeiträume vor Stellung eines Antrages nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst eine Entscheidung des Antragsgegners abgewartet werden müssen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz 8. Auflage 2005, § 86b Rn. 26b). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb vor entsprechender Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung über Folgezeiträume bestanden haben sollte. Dass der Antragsgegner vorliegend noch vor Erlass der Entscheidung des Sozialgerichts mit Bescheid vom 22. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Mai 2008 über den Folgezeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2008 entschieden hatte, führte nicht dazu, dass das Sozialgericht auch über diesen Zeitraum hätte entscheiden dürfen. Denn der vorgenannte Bescheid ist – wie der Senat bereits in seinem Verweisungsbeschluss vom 4. Februar 2008 bezogen auf die früheren Bewilligungsbescheide ausführlich dargestellt hatte - nicht Gegenstand des bzgl. eines früheren Bewilligungsabschnitts anhängigen Verfahrens geworden (vgl. auch LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2007, L 26 B 807/07 AS ER, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de, vgl. zu entsprechenden Ausführungen zum Klageverfahren: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R - zitiert nach juris, Rn. 30).

Soweit der vor dem Sozialgericht gestellte Antrag zulässig ist, fehlt es für die begehrte Anordnung auf Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunftskosten an einem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund.

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, dessen gesetzliche Voraussetzungen das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rn. 165, 166 m.w.N. zur Parallelproblematik in § 123 VwGO]. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02NJW 2003, 1236 und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05NVwZ 2005, 927). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.

So liegt es auch hier. Der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise zur Annahme eines Anordnungsgrundes für den bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 7. Juli 2008 vollständig in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraum führen könnten. Soweit er vorträgt, monatlich Darlehen in Höhe der Differenz zwischen seinem tatsächlich zu zahlenden Mietanteil und den ihm gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung aufgenommen zu haben, dürfte dies zum einen schon nicht glaubhaft gemacht sein. Zum anderen aber sind die mit der Aufnahme der Darlehen verbundenen Nachteile bereits eingetreten und können damit nicht mehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgewendet werden. Raum für die evtl. erforderliche Beseitigung dieser Nachteile biete indes das Hauptsacheverfahren.

Aus den obigen Gründen hatte die Sache im Beschwerdeverfahren von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten, sodass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kam (§ 73a SGG i.V.m. 114 ff. Zivilprozessordnung).

Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin wird der Senat gesondert im Verfahren L 28 B 1539/08 AS PKH entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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