Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 3800/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 158/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger auf Grund des Unfalls vom 29.06.2004 einen Rotatorenmanschettendefekt an der rechten Schulter erlitten und Anspruch auf eine Verletztenrente hat bzw. ob zumindest eine stützende Erwerbsminderung besteht.
Der am x geborene Kläger hat 2 Arbeitsunfälle erlitten, bei denen die Schultern betroffen waren. Am 26.08.2003 verdrehte er sich den linken Arm. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des bestehenden Rotatorenmanschettendefekts als Unfallfolge ab. Die dagegen vor dem Sozialgericht Reutlingen geführte Klage blieb erfolglos (Urteil vom 27.11.2006 - Az. S 4 U 3316/04), die Berufung dagegen ruht wegen der Prüfung eines Stützrententatbestands aus dem streitgegenständlichen Unfall (Az. L 9 U 1220/07).
Den - streitgegenständlichen - zweiten Unfall meldete die IKK Baden-Württemberg der Beklagten mit Eingang am 10.12.2004. Nach den vom Einsatzort bestätigten Angaben des Klägers ihr gegenüber war er bei einer Montagetätigkeit in der S. am 29.06.2004 beim Einsteigen ins Auto (Laderaum eines Transporters Mercedes Vito) mit dem Bohrmaschinenkoffer in der rechten Hand gegen den Autotürrahmen geschlagen, sodass der rechte Arm nach hinten weggerissen worden und ihm der Koffer aus der Hand gefallen war. Er hatte einen plötzlichen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt und konnte Arm und Hand für ca. eine Stunde nicht mehr bewegen. Anschließend war er nach Hause gefahren und hatte sich am nächsten Tag in Behandlung bei Chirurg B. - Chirurgische Gemeinschaftspraxis Dr. T./B. - begeben, der eine inklomplette Rotatorenmanschettenläsion rechte Schulter mitgeteilt hatte (Arztanfrage vom 05.11.2004, Bl. 7 VA). Am 22.11.2004 war eine operative Revision erfolgt. Das Vorerkrankungsverzeichnis der IKK ist hinsichtlich der rechten Schulter leer und weist für die linke Schulter den og. Rotatorenmanschettendefekt aus. Die Beklagte zog die Unterlagen den Unfall am linken Arm betreffend bei. Aktenkundig ist das Chirurgische Gutachten von Dr. C.; K.-O.-Krankenhaus S., das dieser auf Grund einer Untersuchung am 24.05.2004 zur Zusammenhangsfrage zwischen dem 1. Unfall vom 26.08.2003 und dem Rotatorenmanschettendefekt links erstellt hat. Darin wird noch vor dem streitgegenständlichen Unfall auch die rechte Schultergelenksbeweglichkeit als eingeschränkt beschrieben und ein älterer wohl degenerativer Bizepssehnenabriss am rechten Ellenbogen festgestellt. Dr. T. berichtete auf Nachfrage von einer Verletzung der rechten Schulter durch eine schwere Zerrung bei Überkopfarbeiten Ende 2000/Anfang 2001, wegen der er den Kläger am 27.04.2001 behandelt hatte. Auf Grund der Untersuchung am 30.06.2004 mit Sonographie diagnostizierte er eine ältere degenerative Rotatorenteilruptur rechts, Zustand nach Teilruptur der distalen Bizepssehne und des Tricepsmuskels rechts. Zum Vorstellungszeitpunkt waren keine Zeichen einer äußeren Gewalteinwirkung mehr nachweisbar. Im beigefügten Operationsprotokoll vom 22.11.2004 wird die Diagnose Frozen Shoulder bei kleiner gelenkseitiger Rotatorenmanschettenruptur und intraartikulärer sowie subacromialer Synovitis gestellt. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Dr. H. das orthopädische Gutachten vom 23.02.2005. Er stellte u.a. eine schmerzhafte Schultersteife rechts und eine ausgeprägte Rotatorenmanschettendegenration mit Supraspinatussehnenruptur (Bl. 48 VA) fest. Das Unfallereignis, das er als schwungvolle Retroversionsbewegung des rechten Schultergelenks unter gleichzeitigem axialen Zug durch einen 10 kg schweren Hiltikoffer bewertete, sei nicht geeignet, die Ruptur einer intakten Rotatorenmanschette zu verursachen. Angesichts des offenbar erheblichen degenerativen Vorschadens an der rechten wie auch an der linken Schulter, was mit der Berufsanamnese vereinbar sei, komme dem geringfügigen Unfallmechanismus nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zu. Unfallschäden bestünden nicht mehr.
Mit Bescheid vom 12.04.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Der Widerspruch des Klägers, den er durch Verweis auf die im Parallelverfahren von Prof. Dr. L. erhobenen Befunde und Vorlage eines orthopädischen Gutachtens von Dr. A., I. zur Frage einer Invaliditätspension in Ö. vom 07.06.2005 begründete, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.11.2005).
Dagegen hat der Kläger am 08.11.2005 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und geltend gemacht, dass er trotz seiner schweren körperlichen Arbeit nur geringfügige degenerative Veränderungen in beiden Schultergelenken gehabt habe. Der Unfall vom 29.06.2004 habe die Ruptur der Rotatorenmanschette hervorgerufen. Das SG hat von Amts wegen keine Ermittlungen angestellt und gem. § 109 SGG das Gutachten vom 08.06.2006 von Dr. S., Leiter der Chirurgischen Klinik des Bundeswehrkrankenhauses U., eingeholt. Dieser äußerte Zweifel an der erst nachträglichen Unfallschilderung nach der ersten ärztlichen Behandlung. Die isolierte Ruptur der Supraspinatussehne ohne Beteiligung anderer Strukturen weise per se auf eine nicht traumatische Genese hin. Es bestünden Zweifel, ob es sich um ein adäquates Unfallereignis gehandelt habe. Auf Grund der durch das Gutachten des Dr. C. belegten deutlichen Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter seien die Gesundheitsstörungen dort eindeutig auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, dem Unfall komme nur der Charakter einer Gelegenheitsursache zu. Unfallfolgen seien nicht festzustellen.
Gestützt auf die Gutachten und die Auskunft der behandelnden Chirurgen Dr. T. und Braun hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Unfall vom 29.06.2004 allenfalls eine akute Bursitis im Bereich der rechten Schulter verursacht habe, die am 09.07.2004 folgenlos ausgeheilt gewesen sei und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht hinterlassen habe. Der unstreitig vorhandene ausgeprägte Rotatorenmanschettendefekt rechts sei auch unter Berücksichtigung der unfallmedizinischen Literatur nicht auf den Unfall zurückzuführen. Bereits ein geeigneter Unfallhergang habe nach der Schilderung des Klägers nicht vorgelegen. Zweifel, ob überhaupt ein Unfall stattgefunden habe, seien berechtigt, nachdem der Kläger gegenüber Dr. T. keine dementsprechenden Angaben gemacht habe. Gegen einen Unfallzusammenhang spreche, dass der Kläger eine isolierte Ruptur der Supraspinatussehne ohne Beteiligung anderer Strukturen erlitten habe, was auf eine nicht traumatische Genese hinweise. Zu beachten sei, dass durch die Begutachtung durch Dr. C. ca. einen Monat vor dem streitgegenständlichen Unfall ein erheblicher Vorschaden belegt sei. Unter umfassender Abwägung aller für die Kausalitätsprüfung erheblichen Gesichtspunkte seien Dr. Heber und Dr. Steinmann schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim Kläger im Bereich des rechten Schultergelenkes vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht unfallbedingt, sondern degenerativ seien. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gegen das ihm am 10.12.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2007 beim SG Berufung eingelegt und sein Begehren auf Feststellung von Unfallfolgen und Entschädigung weiterverfolgt. Der Unfall habe stattgefunden, auch wenn er - aus welchen Gründen auch immer - bei Dr. T. nicht dokumentiert worden sei. Es habe sich bei dem Werkzeugkoffer in seiner Hand um einen 22 kg schweren, großen Hiltikoffer gehandelt. Es komme nicht darauf an, ob der Unfallmechanismus eine völlig intakte, gesunde Schulter bzw. Rotatorenmanschette betreffe, da der Kläger in der gesetzlichen Unfallversicherung mit seinen bestehenden Vorschäden versichert sei. Der Kläger habe erst seit dem Unfall gravierende und anhaltende Beschwerden in der rechten Schulter. Das operative Ergebnis sei nicht zufriedenstellend. Im Jahre 2001 sei die rechte Schulter röntgenologisch unauffällig gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen als Folge des Unfalls vom 29. Juni 2004 eine Rotatorenmanschettenläsion anzuerkennen und Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten einzuholen zur Frage, ob im Hinblick auf das Gesamtgewicht des Hiltikoffers von 22 kg, der bei gestrecktem Arm gegen die Tür geschleudert wurde, ein geeigneter Unfallmechanismus vorhanden war, die Ruptur der Rotatorenmanschette im Sinne einer wesentlichen Bedingung zu verursachen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat keine Ermittlungen durchgeführt. Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten im Termin am 06.06.2008 erörtert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Az. 04/0231885/1 (Unfall vom 29.06.2004) und 03/0167918/5 (Unfall vom 26.08.2003) sowie die Akten des SG S 4 U 3316/04, die Akten des LSG Baden-Württemberg L 9 U 1220/07 und die Prozessakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143,144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie frist- und formgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, Folgen des Unfalls vom 29.06.2004 festzustellen. Der Unfall ist auch zur Überzeugung des Senats folgenlos ausgeheilt. Die festgestellten schweren Veränderungen in der rechten Schulter des Klägers, die noch starke Einschränkungen der Funktionstüchtigkeit des Armes hervorrufen, sind degenerativ bedingt und nicht mit Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich auf den angeschuldigten Unfall zurückzuführen.
Richtige Klageart für das - auf Entschädigung gerichtete - Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i. V. m. einer Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG).
Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Unfallfolgen und Gewährung einer Verletztenrente zutreffend benannt und unter Berücksichtigung dessen den medizinischen Sachverhalt anhand der im Ergebnis übereinstimmenden Gutachten zutreffend gewürdigt. Nachdem kein Arzt - auch nicht der Wahlgutachter und der behandelnde Arzt des Klägers Dr. T. - den vom Kläger hergestellten Kausalzusammenhang zwischen der Rotatorenmanschettenläsion und dem Arbeitsunfall vom 29.06.2004 bestätigt hat, nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dem Hilfsantrag des Klägers war nicht stattzugeben. Denn das Vorbringen des Klägers, der getragene Koffer habe entgegen der Annahme von Dr. H. nicht 10 kg, sondern 22 kg gewogen, ist nicht glaubhaft. Der Kläger hat diese Angabe erstmals im Berufungsverfahren und damit über 4 Jahre nach dem Unfallereignis gemacht. Das Gutachten des Dr. H. datiert bereits vom Februar 2005 und war Gegenstand sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens; zudem hat Dr. H. den Unfallhergang nur auf Grund der Angaben des Klägers wiedergeben können, nachdem sich aus den Akten keine Anhaltspunkte zum Gewicht des Koffers ergaben. Auch hat Dr. S. in seinem Gutachten nach Aktenlage die Erhebungen des Dr. H. zum Unfallhergang zur Grundlage seines Gutachtens gemacht, ohne dass der Kläger dies gegenüber dem SG korrigiert hätte. Da der Kläger die auf seinen Angaben beruhende Nachvollziehung des Unfallhergangs durch die Gutachter während des gesamten Verwaltungs- und SG-Verfahrens unbeanstandet gelassen hat und erst nach Ausschöpfung der prozessualen Mittel zur medizinischen Sachaufklärung einen anderen Unfallhergang beschrieben hat, ist sein neues Vorbringen nicht glaubhaft. Es ist nicht erklärlich, warum der Kläger das Gewicht des Koffers nicht schon früher korrigiert hat.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er in der gesetzlichen Unfallversicherung auch mit seinem degenerativen Vorschaden versichert ist, so ist dies richtig. Nach der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist die Kausalitätsbewertung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenschaft im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat ( vgl. BSGE 66, 156, 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.). Hieraus kann der Kläger jedoch nichts für ihn Günstiges ableiten. Denn gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier der §§ 45, 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 589 Nr. 96). Für den Fall, dass - wie hier - die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist. Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (vgl. insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006 Az. B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R jeweils m.w.N.). In Anbetracht dieser rechtlichen Grundsätze sind die Schlussfolgerungen von Dr. Heber und Dr. Steinmann überzeugend, die einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang unter Berücksichtigung des ungeeigneten Unfallhergangs, des relativ geringen Unfallgeschehens und der durch das Gutachten des Dr. C. vor dem Unfall nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, die entgegen der Behauptung des Klägers auch bereits vor dem Unfall erhebliche Beschwerden verursacht hatte, verneint haben. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, in keinem der Gutachten sei die Tatsache erwähnt worden, dass er seinen Arm ca. 1 Stunde lang nicht habe bewegen können, trifft dies nicht zu. Der Wahlgutachter des Klägers, Dr. Steinmann, hat bei der Wiedergabe der Aktenlage diesen Umstand ausdrücklich erwähnt (Bl. 4 des Gutachtens), er hat ihm aber offensichtlich bei der Beurteilung des rechtlich wesentlichen Zusammenhangs keine Bedeutung beigemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger auf Grund des Unfalls vom 29.06.2004 einen Rotatorenmanschettendefekt an der rechten Schulter erlitten und Anspruch auf eine Verletztenrente hat bzw. ob zumindest eine stützende Erwerbsminderung besteht.
Der am x geborene Kläger hat 2 Arbeitsunfälle erlitten, bei denen die Schultern betroffen waren. Am 26.08.2003 verdrehte er sich den linken Arm. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des bestehenden Rotatorenmanschettendefekts als Unfallfolge ab. Die dagegen vor dem Sozialgericht Reutlingen geführte Klage blieb erfolglos (Urteil vom 27.11.2006 - Az. S 4 U 3316/04), die Berufung dagegen ruht wegen der Prüfung eines Stützrententatbestands aus dem streitgegenständlichen Unfall (Az. L 9 U 1220/07).
Den - streitgegenständlichen - zweiten Unfall meldete die IKK Baden-Württemberg der Beklagten mit Eingang am 10.12.2004. Nach den vom Einsatzort bestätigten Angaben des Klägers ihr gegenüber war er bei einer Montagetätigkeit in der S. am 29.06.2004 beim Einsteigen ins Auto (Laderaum eines Transporters Mercedes Vito) mit dem Bohrmaschinenkoffer in der rechten Hand gegen den Autotürrahmen geschlagen, sodass der rechte Arm nach hinten weggerissen worden und ihm der Koffer aus der Hand gefallen war. Er hatte einen plötzlichen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt und konnte Arm und Hand für ca. eine Stunde nicht mehr bewegen. Anschließend war er nach Hause gefahren und hatte sich am nächsten Tag in Behandlung bei Chirurg B. - Chirurgische Gemeinschaftspraxis Dr. T./B. - begeben, der eine inklomplette Rotatorenmanschettenläsion rechte Schulter mitgeteilt hatte (Arztanfrage vom 05.11.2004, Bl. 7 VA). Am 22.11.2004 war eine operative Revision erfolgt. Das Vorerkrankungsverzeichnis der IKK ist hinsichtlich der rechten Schulter leer und weist für die linke Schulter den og. Rotatorenmanschettendefekt aus. Die Beklagte zog die Unterlagen den Unfall am linken Arm betreffend bei. Aktenkundig ist das Chirurgische Gutachten von Dr. C.; K.-O.-Krankenhaus S., das dieser auf Grund einer Untersuchung am 24.05.2004 zur Zusammenhangsfrage zwischen dem 1. Unfall vom 26.08.2003 und dem Rotatorenmanschettendefekt links erstellt hat. Darin wird noch vor dem streitgegenständlichen Unfall auch die rechte Schultergelenksbeweglichkeit als eingeschränkt beschrieben und ein älterer wohl degenerativer Bizepssehnenabriss am rechten Ellenbogen festgestellt. Dr. T. berichtete auf Nachfrage von einer Verletzung der rechten Schulter durch eine schwere Zerrung bei Überkopfarbeiten Ende 2000/Anfang 2001, wegen der er den Kläger am 27.04.2001 behandelt hatte. Auf Grund der Untersuchung am 30.06.2004 mit Sonographie diagnostizierte er eine ältere degenerative Rotatorenteilruptur rechts, Zustand nach Teilruptur der distalen Bizepssehne und des Tricepsmuskels rechts. Zum Vorstellungszeitpunkt waren keine Zeichen einer äußeren Gewalteinwirkung mehr nachweisbar. Im beigefügten Operationsprotokoll vom 22.11.2004 wird die Diagnose Frozen Shoulder bei kleiner gelenkseitiger Rotatorenmanschettenruptur und intraartikulärer sowie subacromialer Synovitis gestellt. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Dr. H. das orthopädische Gutachten vom 23.02.2005. Er stellte u.a. eine schmerzhafte Schultersteife rechts und eine ausgeprägte Rotatorenmanschettendegenration mit Supraspinatussehnenruptur (Bl. 48 VA) fest. Das Unfallereignis, das er als schwungvolle Retroversionsbewegung des rechten Schultergelenks unter gleichzeitigem axialen Zug durch einen 10 kg schweren Hiltikoffer bewertete, sei nicht geeignet, die Ruptur einer intakten Rotatorenmanschette zu verursachen. Angesichts des offenbar erheblichen degenerativen Vorschadens an der rechten wie auch an der linken Schulter, was mit der Berufsanamnese vereinbar sei, komme dem geringfügigen Unfallmechanismus nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zu. Unfallschäden bestünden nicht mehr.
Mit Bescheid vom 12.04.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Der Widerspruch des Klägers, den er durch Verweis auf die im Parallelverfahren von Prof. Dr. L. erhobenen Befunde und Vorlage eines orthopädischen Gutachtens von Dr. A., I. zur Frage einer Invaliditätspension in Ö. vom 07.06.2005 begründete, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.11.2005).
Dagegen hat der Kläger am 08.11.2005 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und geltend gemacht, dass er trotz seiner schweren körperlichen Arbeit nur geringfügige degenerative Veränderungen in beiden Schultergelenken gehabt habe. Der Unfall vom 29.06.2004 habe die Ruptur der Rotatorenmanschette hervorgerufen. Das SG hat von Amts wegen keine Ermittlungen angestellt und gem. § 109 SGG das Gutachten vom 08.06.2006 von Dr. S., Leiter der Chirurgischen Klinik des Bundeswehrkrankenhauses U., eingeholt. Dieser äußerte Zweifel an der erst nachträglichen Unfallschilderung nach der ersten ärztlichen Behandlung. Die isolierte Ruptur der Supraspinatussehne ohne Beteiligung anderer Strukturen weise per se auf eine nicht traumatische Genese hin. Es bestünden Zweifel, ob es sich um ein adäquates Unfallereignis gehandelt habe. Auf Grund der durch das Gutachten des Dr. C. belegten deutlichen Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter seien die Gesundheitsstörungen dort eindeutig auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, dem Unfall komme nur der Charakter einer Gelegenheitsursache zu. Unfallfolgen seien nicht festzustellen.
Gestützt auf die Gutachten und die Auskunft der behandelnden Chirurgen Dr. T. und Braun hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Unfall vom 29.06.2004 allenfalls eine akute Bursitis im Bereich der rechten Schulter verursacht habe, die am 09.07.2004 folgenlos ausgeheilt gewesen sei und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht hinterlassen habe. Der unstreitig vorhandene ausgeprägte Rotatorenmanschettendefekt rechts sei auch unter Berücksichtigung der unfallmedizinischen Literatur nicht auf den Unfall zurückzuführen. Bereits ein geeigneter Unfallhergang habe nach der Schilderung des Klägers nicht vorgelegen. Zweifel, ob überhaupt ein Unfall stattgefunden habe, seien berechtigt, nachdem der Kläger gegenüber Dr. T. keine dementsprechenden Angaben gemacht habe. Gegen einen Unfallzusammenhang spreche, dass der Kläger eine isolierte Ruptur der Supraspinatussehne ohne Beteiligung anderer Strukturen erlitten habe, was auf eine nicht traumatische Genese hinweise. Zu beachten sei, dass durch die Begutachtung durch Dr. C. ca. einen Monat vor dem streitgegenständlichen Unfall ein erheblicher Vorschaden belegt sei. Unter umfassender Abwägung aller für die Kausalitätsprüfung erheblichen Gesichtspunkte seien Dr. Heber und Dr. Steinmann schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim Kläger im Bereich des rechten Schultergelenkes vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht unfallbedingt, sondern degenerativ seien. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gegen das ihm am 10.12.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2007 beim SG Berufung eingelegt und sein Begehren auf Feststellung von Unfallfolgen und Entschädigung weiterverfolgt. Der Unfall habe stattgefunden, auch wenn er - aus welchen Gründen auch immer - bei Dr. T. nicht dokumentiert worden sei. Es habe sich bei dem Werkzeugkoffer in seiner Hand um einen 22 kg schweren, großen Hiltikoffer gehandelt. Es komme nicht darauf an, ob der Unfallmechanismus eine völlig intakte, gesunde Schulter bzw. Rotatorenmanschette betreffe, da der Kläger in der gesetzlichen Unfallversicherung mit seinen bestehenden Vorschäden versichert sei. Der Kläger habe erst seit dem Unfall gravierende und anhaltende Beschwerden in der rechten Schulter. Das operative Ergebnis sei nicht zufriedenstellend. Im Jahre 2001 sei die rechte Schulter röntgenologisch unauffällig gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen als Folge des Unfalls vom 29. Juni 2004 eine Rotatorenmanschettenläsion anzuerkennen und Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten einzuholen zur Frage, ob im Hinblick auf das Gesamtgewicht des Hiltikoffers von 22 kg, der bei gestrecktem Arm gegen die Tür geschleudert wurde, ein geeigneter Unfallmechanismus vorhanden war, die Ruptur der Rotatorenmanschette im Sinne einer wesentlichen Bedingung zu verursachen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat keine Ermittlungen durchgeführt. Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten im Termin am 06.06.2008 erörtert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Az. 04/0231885/1 (Unfall vom 29.06.2004) und 03/0167918/5 (Unfall vom 26.08.2003) sowie die Akten des SG S 4 U 3316/04, die Akten des LSG Baden-Württemberg L 9 U 1220/07 und die Prozessakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143,144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie frist- und formgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, Folgen des Unfalls vom 29.06.2004 festzustellen. Der Unfall ist auch zur Überzeugung des Senats folgenlos ausgeheilt. Die festgestellten schweren Veränderungen in der rechten Schulter des Klägers, die noch starke Einschränkungen der Funktionstüchtigkeit des Armes hervorrufen, sind degenerativ bedingt und nicht mit Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich auf den angeschuldigten Unfall zurückzuführen.
Richtige Klageart für das - auf Entschädigung gerichtete - Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i. V. m. einer Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG).
Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Unfallfolgen und Gewährung einer Verletztenrente zutreffend benannt und unter Berücksichtigung dessen den medizinischen Sachverhalt anhand der im Ergebnis übereinstimmenden Gutachten zutreffend gewürdigt. Nachdem kein Arzt - auch nicht der Wahlgutachter und der behandelnde Arzt des Klägers Dr. T. - den vom Kläger hergestellten Kausalzusammenhang zwischen der Rotatorenmanschettenläsion und dem Arbeitsunfall vom 29.06.2004 bestätigt hat, nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dem Hilfsantrag des Klägers war nicht stattzugeben. Denn das Vorbringen des Klägers, der getragene Koffer habe entgegen der Annahme von Dr. H. nicht 10 kg, sondern 22 kg gewogen, ist nicht glaubhaft. Der Kläger hat diese Angabe erstmals im Berufungsverfahren und damit über 4 Jahre nach dem Unfallereignis gemacht. Das Gutachten des Dr. H. datiert bereits vom Februar 2005 und war Gegenstand sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens; zudem hat Dr. H. den Unfallhergang nur auf Grund der Angaben des Klägers wiedergeben können, nachdem sich aus den Akten keine Anhaltspunkte zum Gewicht des Koffers ergaben. Auch hat Dr. S. in seinem Gutachten nach Aktenlage die Erhebungen des Dr. H. zum Unfallhergang zur Grundlage seines Gutachtens gemacht, ohne dass der Kläger dies gegenüber dem SG korrigiert hätte. Da der Kläger die auf seinen Angaben beruhende Nachvollziehung des Unfallhergangs durch die Gutachter während des gesamten Verwaltungs- und SG-Verfahrens unbeanstandet gelassen hat und erst nach Ausschöpfung der prozessualen Mittel zur medizinischen Sachaufklärung einen anderen Unfallhergang beschrieben hat, ist sein neues Vorbringen nicht glaubhaft. Es ist nicht erklärlich, warum der Kläger das Gewicht des Koffers nicht schon früher korrigiert hat.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er in der gesetzlichen Unfallversicherung auch mit seinem degenerativen Vorschaden versichert ist, so ist dies richtig. Nach der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist die Kausalitätsbewertung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenschaft im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat ( vgl. BSGE 66, 156, 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.). Hieraus kann der Kläger jedoch nichts für ihn Günstiges ableiten. Denn gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier der §§ 45, 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 589 Nr. 96). Für den Fall, dass - wie hier - die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist. Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (vgl. insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006 Az. B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R jeweils m.w.N.). In Anbetracht dieser rechtlichen Grundsätze sind die Schlussfolgerungen von Dr. Heber und Dr. Steinmann überzeugend, die einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang unter Berücksichtigung des ungeeigneten Unfallhergangs, des relativ geringen Unfallgeschehens und der durch das Gutachten des Dr. C. vor dem Unfall nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, die entgegen der Behauptung des Klägers auch bereits vor dem Unfall erhebliche Beschwerden verursacht hatte, verneint haben. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, in keinem der Gutachten sei die Tatsache erwähnt worden, dass er seinen Arm ca. 1 Stunde lang nicht habe bewegen können, trifft dies nicht zu. Der Wahlgutachter des Klägers, Dr. Steinmann, hat bei der Wiedergabe der Aktenlage diesen Umstand ausdrücklich erwähnt (Bl. 4 des Gutachtens), er hat ihm aber offensichtlich bei der Beurteilung des rechtlich wesentlichen Zusammenhangs keine Bedeutung beigemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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