L 12 AL 1223/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 3856/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1223/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4.7. 2005 bis 16.10.2005.

Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie bezog, nachdem sie aus dem Krankengeldbezug bereits ausgesteuert war und danach wieder gearbeitet hatte, bis 27.10.2004 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis beantragte die Klägerin am 15.11.2004 Arbeitslosengeld, das ihr mit Bescheid vom 18.11.2005 ab 15.11.2004 für 360 Kalendertage bewilligt wurde.

Nachdem die Klägerin vom 10.1. bis 10.3.2005 in stationärer Behandlung war, hielt die Beklagte eine ärztliche Begutachtung für erforderlich, die von Dr. H. am 7.6.2005 durchgeführt wurde Am 28.6.2005 wurde der Klägerin dieses Gutachten eröffnet, wonach sie für leistungs- und arbeitsfähig auch in ihrer letzten Beschäftigung gehalten werde. Die Klägerin akzeptierte dieses Gutachten nicht, sie werde "sich dies nicht gefallen lassen, werde zu einem Anwalt gehen bzw. mit ihrer Ärztin besprechen". Sie sei weiterhin krankgeschrieben. Nachdem sich die Klägerin weigerte, sich im Rahmen des ärztlichen Gutachtens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, hob die Beklagte durch Bescheid vom 28.6.2005 die Bewilligung mit Wirkung zum 1.7.2005 auf.

Ihren Widerspruch dagegen begründete die Klägerin damit, der Aufhebungsbescheid sei ihr nicht nachvollziehbar, da sich an ihrer Situation nichts geändert habe. Außerdem habe sie sich nunmehr bereiterklärt, im Rahmen ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Am 14.7.2005 ging bei der Beklagten die von der Klägerin unterzeichnete Bereiterklärung ein. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 20.7.2005 mit, sie habe auch deswegen keinen Leistungsanspruch mehr, weil sie nach der Einschätzung des Amtsarztes ihre Beschäftigung wieder aufnehmen könne. Sofern dies zu den bisherigen Konditionen oder zu zumutbaren Arbeitsbedingungen nicht möglich sei, stehe es ihr frei, das Arbeitsverhältnis zu beenden, dann müsse sie sich allerdings erneut persönlich arbeitslos melden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei jedenfalls ab dem 1.7.2005 nicht mehr arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen, damit sei die (subjektive) Verfügbarkeit und damit die Arbeitslosigkeit entfallen.

Dagegen hat die Klägerin am 19.9.2000 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Sie habe sich nicht geweigert, die Erklärung, sich im Rahmen der Arbeitsfähigkeit der Vermittlung zur Verfügung zu stellen, zu unterschreiben. Sie habe sich lediglich eine kurze Bedenkzeit erbeten, da sie damals außer Stande gewesen sei, eine sofortige Entscheidung zu treffen, sie habe die Erklärung ja dann auch unterschrieben.

Am 17.10.2005 hat die Klägerin ihre Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber wieder aufgenommen. Ihr behandelnder Hausarzt Dr. S. bestätigte am 7.8.2006, die Klägerin sei vom 23.5.2005 bis 14.10.2005 wegen einer endogenen Depression durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen.

Nach einem Erörterungstermin am 30.6.2006 und nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 5.2.2008 den Bescheid vom 28.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2005 insoweit abgeändert, als dass die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin auch für den 1. bis 3.7.2005 Arbeitslosengeld zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Bewilligung von Arbeitslosengeld zu Recht für die Zeit ab 4.7.2005 aufgehoben. Die Klägerin habe über den Zeitraum der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Ein Fall der Leistungsgewährung nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III liege hier nicht vor, weil keine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Dies ergebe sich zum einen aus dem Gutachten des ärztlichen Dienstes, in dem die Klägerin noch vollschichtig im Rahmen der bisherigen Tätigkeit für erwerbsfähig gehalten worden sei. Dafür spreche auch, dass die Klägerin bei der Untersuchung angegeben habe, ab Mitte Juni die Tätigkeit bei ihrem letzten Arbeitgeber wieder aufnehmen zu wollen. Dem stünden auch die Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. S. nicht entgegen, denn auch dieser habe nur für einen weniger als sechs Monate dauernden Zeitraum das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit bejaht. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin tatsächlich am 17.10.2005 die Beschäftigung wieder aufgenommen habe. Ab dem 4.7.2005 habe keine Verfügbarkeit der Klägerin mehr vorgelegen. Denn die Leistungsfortzahlung habe mit Ablauf der sechs Wochen am 3.7.2005 geendet. Eine weitere Gewährung von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Krankheit, aber keiner mehr als sechsmonatigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit sehe das SGB III nicht vor.

Gegen diesen am 8.2.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 10.3.2008 (Montag) "zunächst zur Fristwahrung" Berufung eingelegt. Die Bevollmächtigten haben im Juni 2008 die Vertretung niedergelegt. Die Klägerin hat sich trotz entsprechender Aufforderung zur Sache nicht mehr eingelassen. Sie hat jedoch am 8.9.2008 "zur neuen Prüfung der Sachlage" die Vertagung des Rechtsstreits um mindestens sechs Wochen beantragt, was der Senat mit Schreiben vom 9.9.2008 abgelehnt hat.

Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Freiburg vom 5.2.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2005 zu verurteilen, ihr bis 16.10.2005 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit am 4.7. bis 16.10.2005.

Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Klägerin über den Zeitraum der Leistungsfortzahlung hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung hat.

Der Senat weist die Berufung damit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Klägerin hat die Berufung nicht begründet. Sie ist dazu aufgefordert worden und hatte ausreichend Zeit dazu. Deshalb hat der Senat ihrem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin (zum Zwecke der erneuten Prüfung der Sachlage) gestellten Vertagungsantrag nicht stattgegeben.

Nach Lage der Akten ist nichts ersichtlich, was den angefochtenen Gerichtsbescheid als unrichtig erscheinen lassen könnte. Die Klägerin ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sie, nachdem sie von Dr. S. vom 23.5.2005 bis 14.10.2005 durchgehend krankgeschrieben worden ist, keinesfalls mehr als die sechs Wochen Leistungsfortzahlung des § 126 Abs. 1 SGB III beanspruchten kann. Dass die Aufhebung der Bewilligung (ab 1.7.2005) zunächst mit einer anderen Begründung erfolgt ist, steht nicht entgegen. Zum einen ist ein solches "Auswechseln der Begründung" jederzeit, also auch noch im Klageverfahren möglich, zum anderen hätte die Klägerin auch bei einem anderen Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung angesichts der durchgehenden Krankschreibung keinen weiteren Arbeitslosengeldanspruch gehabt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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