Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2548/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2303/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht des Klägers für ausgezahltes Alterskapital.
Der 1950 geborene Kläger war Versicherungsnehmer zweier Kapitallebensversicherungen bei den Gothaer Lebensversicherungs-AG (im folgenden: Gothaer), die von seinen früheren Arbeitgebern im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen abgeschlossen worden waren. Mit Schreiben vom 12. 12. 2002 trat der Kläger seine Ansprüche aus diesen Lebensversicherungsverträgen an die 1953 geborene, unter derselben Anschrift wie er wohnhafte Frau Ch. H. ab und begünstigte sie zugleich für den Todesfall aus diesen Versicherungen. Die Gothaer bestätigte mit Schreiben vom 16.12.2002 die Begünstigung von Ch.H. aus den Versicherungsverträgen.
Der Kläger, der seit 29.04.2004 Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 945 EUR bezog, kündigte mit Schreiben vom 04.10.2004 beide Verträge und bat um Überweisung des Auszahlungsbetrags auf das Konto der Ch.H. Unter dem 01.11.2004 meldete die Gothaer gemäß § 202 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) der Beklagten, sie habe im November 2004 an den Kläger Kapitalzahlungen von 4.560,30 EUR bzw. 21.365,40 EUR geleistet. Die Beklagte errechnete aus diesen Beträgen Versorgungsbezüge in Höhe von 216,05 EUR monatlich und verlangte hieraus mit Schreiben vom 28.12.2004 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 29,60 EUR und zur Pflegeversicherung von 3,67 EUR, insgesamt 33,27 EUR monatlich.
Nachdem die Beklagte unter dem 28.01.2005 rückständige Beiträge in Höhe von 100,58 EUR angemahnt hatte, bat der Kläger um Überprüfung der Entscheidung. Die Beträge aus der Lebensversicherung seien nicht ihm, sondern nachweislich der Ch.H. ausbezahlt worden. Er habe keinerlei Einnahmen verzeichnet, da die Abtretung gem. § 398 BGB zu einem Übergang der Gläubigerstellung auf Ch.H. geführt habe. Er werde mithin mit Beiträgen aus nicht existenten Einnahmen belastet. Mit Bescheid vom 27.04.2005 hielt die Beklagte an der Beitragspflicht fest, weil Versorgungsbezüge mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen seien. Unter Zahlbetrag sei dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer dürfe ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge als Folge einer Abtretung. Die auf Grund der Abtretungserklärung erfolgten Abzweigungen in voller Höhe zu Gunsten von C.h.W. dürften deswegen nicht berücksichtigt werden. Die Auszahlungen seien zu Recht in der mitgeteilten Form beitragspflichtig.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. 09.2005 zurück. Sie wiederholte ihren Standpunkt, dass auf Versorgungsbezüge entfallende Steuern ebenso wenig abgezogen werden dürfen wie eventuelle Abzweigungsbeiträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.10.2005 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz (SG). Er bekräftigte zur Begründung erneut seine Auffassung, wegen der Abtretungsvereinbarung vom 12.12.2002 sei er gar nicht mehr Forderungsinhaber, die Zahlungen der Gothaer seien ihm auch nicht zuteil geworden. Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass eine - aus welchen Gründen auch immer vorgenommene - schuldrechtliche Verfügung hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen eine Beitragspflicht nicht beseitigen könne. Die erfolgte Abtretung sei deswegen belanglos, weswegen es auch unerheblich sei, zu welchem Zweck die Abtretung erfolgt sei. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gelte das Entstehungsprinzip, Ereignisse nach Entstehung des Beitragsanspruchs seien deswegen irrelevant.
Mit Urteil vom 29.03.2007 wies das SG die Klage ab. Werde der Anspruch auf Versorgungsbezüge ganz oder zum Teil abgetreten, ändere dies nichts an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag. Was unter "Zahlbetrag" zu verstehen sei, regele das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortsinn sei jedoch nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhalte, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahle.
Gegen das ihm am 10.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.05.2007 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren mit derselben Begründung weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die auf Grund dieser Bescheide erhobenen und eingezogenen Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag.
Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis beider Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Rechtsstreit geht um wiederkehrende Beitragszahlungen (die unter den Begriff der laufenden Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG fallen - vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar 8. Auflage § 144 Rn. 23) für mehr als ein Jahr.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Kapitalzahlung der Gothaer Versicherung unterliegt in voller Höhe von 25.925,70 EUR der Beitragspflicht, unabhängig davon, ob die Abtretung an Ch.H. rechtmäßig war.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherungen im November 2004 als Arbeitsloser gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung versicherungspflichtig. In dieser Eigenschaft bestimmen sich seine beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 232 a SGB V. Danach waren Beiträge aus 80% der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von 3487,50 EUR, im Falle des Klägers also aus 2790 EUR (von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit - § 251 Abs. 4a SGB V) zu entrichten. Darüber hinaus wird gem. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V bei versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zu Grunde gelegt. Gleiches gilt gem. § 57 Abs. 1 SGB XI für die Pflegeversicherung. Zu den Versorgungsbezügen zählen gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. Die Beiträge sind auf die maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen (§ 223 Abs. 3 SGB V iVm § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB V sowie § 55 Abs. 2 SGB XI).
Diese Vorschriften sind entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früher entschieden, dass im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner die Beitragspflicht anderer Alterseinkünfte als der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich verfassungskonform ist (BVerfGE 79,223,228). Mit Beschluss vom 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06 hat es auch die vom Gesetzgeber seit 1.1.2004 angeordnete Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung der Rentner für verfassungsgemäß erklärt. Dies verletze weder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz noch Grundsätze des Vertrauensschutzes und sei auch nicht unverhältnismäßig.
Auf der Grundlage der genannten Vorschriften hat der Beklagte die Kapitalabfindung in Höhe von 25.925,70 EUR durch einhundertzwanzig geteilt und so einen monatlichen Versorgungsbezug von 216,05 EUR errechnet. Der Gesamtbetrag der beitragspflichtigen Einkünfte des Klägers liegt damit mit 2790 EUR und 216,05 EUR noch unter der Beitragsbemessungsgrenze von 3487,50 EUR. Ausgehend von einem Beitragssatz von 13,7 % zur Krankenversicherung und einem Beitragssatz von 1,7 % zur Pflegeversicherung ergibt sich hieraus ein zusätzlicher monatlicher Beitrag von 33,27 EUR (29,60 EUR Krankenversicherung zzgl. 3,67 EUR Pflegeversicherung). Das Rechenwerk und die Richtigkeit der ihm zu Grunde liegenden Anwendung der genannten Vorschriften werden vom Kläger nicht weiter bestritten. Der Kläger meint vielmehr, dass diese Vorschriften hier auf ihn überhaupt nicht zur Anwendung kommen, weil die Kapitalabfindung vorher in vollem Umfang an die Ch.H. abgetreten worden ist und allein ihr die Kapitalabfindung zugeflossen ist. Mit diesem Einwand kann der Kläger jedoch nicht durchdringen.
Grundlage der Beitragsbemessung ist nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Was unter Zahlbetrag zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortsinn ist damit jedoch nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (die Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt (BSG Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 ). Das BSG hat diese Auslegung im Zusammenhang mit Abtretungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches entwickelt. Es sieht sich dabei durch die rechtssystematische Unterscheidung zwischen einer Abtretung des Anspruchs auf Rentenleistungen einerseits und der Übertragung der Versorgungsberechtigung als solcher (des "Stammrechts") andererseits bestätigt. Eine Abtretung ändert danach ebenso wenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zu Grunde liegende Stammrecht wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder eine Abzweigung. Das wird sichtbar, wenn die Abtretung ihre Wirkung verliert, denn dann steht das Recht wieder dem Inhaber der Stammberechtigung zu. Dies hat, wenn eine Abtretung die Leistung in ihrer vollen Höhe erfasst, sodass der Stammberechtigte tatsächlich nichts mehr erhält, zur Folge, dass der Inhaber des Stammrechts hinsichtlich etwaiger, die Leistung berührender Entscheidungen gleichwohl weiterhin als rechtlich Betroffener gilt (so ausdrücklich BSG aaO). Dieses Verständnis vom Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (ohne Abtretungen, Pfändungen, Aufrechnungen, Verrechnungen oder Abzweigungen) ist nicht nur für das Recht der Leistungserbringung, sondern auch für das Beitragsrecht maßgebend (so BSG aaO).
An dieser Rechtsprechung hat das BSG auch später festgehalten. Im Urteil vom 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R - hat es ausdrücklich dargelegt, dass in der Krankenversicherung Versorgungsbezüge auch insoweit beitragspflichtig bleiben, als sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgetreten sind. Zuletzt hat das BSG in der Entscheidung vom 25.05.2000 - B 10 LW 14/98 R - darauf hingewiesen, dass der "Zahlbetrag" der der Rente vergleichbaren Einnahmen nicht der Betrag ist, der tatsächlich ausgezahlt wird, sondern der Betrag des Rentenstammrechts. Auszahlungen an Dritte verminderten zwar den Auszahlungsbetrag, nicht aber die Höhe des für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Rentenstammrechts.
Vorliegend ist der Kläger als Inhaber des Stammrechts auf Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Die Stammberechtigung konnte der Kläger nicht an die Ch.H. wirksam abtreten. Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der hier maßgeblichen Fassung vom 5.7.2004 (BGBl. I. 1427) besteht die betriebliche Altersversorgung in einer Zusage des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz1). Der Arbeitgeber hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Andererseits kann der Arbeitnehmer die steuerrechtlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Förderung nach dem Einkommensteuergesetz für sich geltend machen ( § 1a Abs. 3). Der Versorgungsfall muss nach § 1 b Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der Person des Arbeitnehmers entstehen. Eine Übertragung des Stammrechts auf andere Arbeitnehmer oder sogar außenstehende Dritte ist an keiner Stelle vorgesehen und ist mit dem Zweck des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, dem konkret begünstigten Arbeitnehmer eine Altersversorgung zu gewährleisten, auch nicht zu vereinbaren.
Diese Betrachtungsweise lag auch der konkreten Abwicklung der für den Kläger mit der Gothaer abgeschlossenen Verträge zu Grunde. Obwohl der Kläger bereits zeitlich vorher seine Ansprüche aus diesen Verträgen an die Ch.H. abgetreten hatte, hat er selbst die Verträge noch gekündigt (Schreiben vom 04.10.2004) und darum gebeten, den Betrag auf das Konto der Ch.H zu übertragen. Umgekehrt hat ihn die Gothaer auch in späteren Schreiben durchgehend als Versicherten bzw. Versicherungsnehmer bezeichnet (so in den Schreiben vom 8.10.2004 und 27.9.2004 sowie der Leistungsabrechnung vom 1.11.2004).
Der Kläger konnte somit nicht sein Stammrecht aus der betrieblichen Altersversorgung, sondern allenfalls den aus dem Stammrecht folgenden Auszahlungsanspruch an die Ch.H. abtreten. Die Abtretung des Auszahlungsanspruchs lässt aber nach dem oben gesagten die aus dem Stammrecht folgende Beitragspflicht unberührt. Der Kläger ist deshalb verpflichtet, die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beiträge zu zahlen.
Ergänzend sei der Kläger darauf hingewiesen, dass auch das Steuerrecht keine Möglichkeit zulässt, durch vorhergehende Abtretung von Ansprüchen die Steuerpflicht zu umgehen. So ist es nicht möglich, sich Einkommensteuerzahlungen durch Abtretung an Dritte zu ersparen. Ein gesetzlicher Forderungsübergang bzw. eine Abtretung stellt die persönliche Zurechnung grundsätzlich nicht in Frage. Einnahmen aus der abgetretenen Forderung beim alten Gläubiger sind diesem mit Zufluss beim neuen Gläubiger zuzurechnen (so Schmidt-Heinicke, Einkommensteuergesetz Kommentar 26. Auflage 2007 § 11 Rn. 32 sowie § 8 Rn. 7 m.w.N.).
Nach alledem erweisen sich die angefochtene Bescheide als rechtmäßig. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, die Berufung des Klägers musste deswegen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht des Klägers für ausgezahltes Alterskapital.
Der 1950 geborene Kläger war Versicherungsnehmer zweier Kapitallebensversicherungen bei den Gothaer Lebensversicherungs-AG (im folgenden: Gothaer), die von seinen früheren Arbeitgebern im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen abgeschlossen worden waren. Mit Schreiben vom 12. 12. 2002 trat der Kläger seine Ansprüche aus diesen Lebensversicherungsverträgen an die 1953 geborene, unter derselben Anschrift wie er wohnhafte Frau Ch. H. ab und begünstigte sie zugleich für den Todesfall aus diesen Versicherungen. Die Gothaer bestätigte mit Schreiben vom 16.12.2002 die Begünstigung von Ch.H. aus den Versicherungsverträgen.
Der Kläger, der seit 29.04.2004 Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 945 EUR bezog, kündigte mit Schreiben vom 04.10.2004 beide Verträge und bat um Überweisung des Auszahlungsbetrags auf das Konto der Ch.H. Unter dem 01.11.2004 meldete die Gothaer gemäß § 202 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) der Beklagten, sie habe im November 2004 an den Kläger Kapitalzahlungen von 4.560,30 EUR bzw. 21.365,40 EUR geleistet. Die Beklagte errechnete aus diesen Beträgen Versorgungsbezüge in Höhe von 216,05 EUR monatlich und verlangte hieraus mit Schreiben vom 28.12.2004 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 29,60 EUR und zur Pflegeversicherung von 3,67 EUR, insgesamt 33,27 EUR monatlich.
Nachdem die Beklagte unter dem 28.01.2005 rückständige Beiträge in Höhe von 100,58 EUR angemahnt hatte, bat der Kläger um Überprüfung der Entscheidung. Die Beträge aus der Lebensversicherung seien nicht ihm, sondern nachweislich der Ch.H. ausbezahlt worden. Er habe keinerlei Einnahmen verzeichnet, da die Abtretung gem. § 398 BGB zu einem Übergang der Gläubigerstellung auf Ch.H. geführt habe. Er werde mithin mit Beiträgen aus nicht existenten Einnahmen belastet. Mit Bescheid vom 27.04.2005 hielt die Beklagte an der Beitragspflicht fest, weil Versorgungsbezüge mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen seien. Unter Zahlbetrag sei dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer dürfe ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge als Folge einer Abtretung. Die auf Grund der Abtretungserklärung erfolgten Abzweigungen in voller Höhe zu Gunsten von C.h.W. dürften deswegen nicht berücksichtigt werden. Die Auszahlungen seien zu Recht in der mitgeteilten Form beitragspflichtig.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. 09.2005 zurück. Sie wiederholte ihren Standpunkt, dass auf Versorgungsbezüge entfallende Steuern ebenso wenig abgezogen werden dürfen wie eventuelle Abzweigungsbeiträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.10.2005 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz (SG). Er bekräftigte zur Begründung erneut seine Auffassung, wegen der Abtretungsvereinbarung vom 12.12.2002 sei er gar nicht mehr Forderungsinhaber, die Zahlungen der Gothaer seien ihm auch nicht zuteil geworden. Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass eine - aus welchen Gründen auch immer vorgenommene - schuldrechtliche Verfügung hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen eine Beitragspflicht nicht beseitigen könne. Die erfolgte Abtretung sei deswegen belanglos, weswegen es auch unerheblich sei, zu welchem Zweck die Abtretung erfolgt sei. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gelte das Entstehungsprinzip, Ereignisse nach Entstehung des Beitragsanspruchs seien deswegen irrelevant.
Mit Urteil vom 29.03.2007 wies das SG die Klage ab. Werde der Anspruch auf Versorgungsbezüge ganz oder zum Teil abgetreten, ändere dies nichts an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag. Was unter "Zahlbetrag" zu verstehen sei, regele das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortsinn sei jedoch nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhalte, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahle.
Gegen das ihm am 10.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.05.2007 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren mit derselben Begründung weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die auf Grund dieser Bescheide erhobenen und eingezogenen Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag.
Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis beider Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Rechtsstreit geht um wiederkehrende Beitragszahlungen (die unter den Begriff der laufenden Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG fallen - vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar 8. Auflage § 144 Rn. 23) für mehr als ein Jahr.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Kapitalzahlung der Gothaer Versicherung unterliegt in voller Höhe von 25.925,70 EUR der Beitragspflicht, unabhängig davon, ob die Abtretung an Ch.H. rechtmäßig war.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherungen im November 2004 als Arbeitsloser gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung versicherungspflichtig. In dieser Eigenschaft bestimmen sich seine beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 232 a SGB V. Danach waren Beiträge aus 80% der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von 3487,50 EUR, im Falle des Klägers also aus 2790 EUR (von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit - § 251 Abs. 4a SGB V) zu entrichten. Darüber hinaus wird gem. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V bei versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zu Grunde gelegt. Gleiches gilt gem. § 57 Abs. 1 SGB XI für die Pflegeversicherung. Zu den Versorgungsbezügen zählen gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. Die Beiträge sind auf die maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen (§ 223 Abs. 3 SGB V iVm § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB V sowie § 55 Abs. 2 SGB XI).
Diese Vorschriften sind entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früher entschieden, dass im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner die Beitragspflicht anderer Alterseinkünfte als der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich verfassungskonform ist (BVerfGE 79,223,228). Mit Beschluss vom 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06 hat es auch die vom Gesetzgeber seit 1.1.2004 angeordnete Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung der Rentner für verfassungsgemäß erklärt. Dies verletze weder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz noch Grundsätze des Vertrauensschutzes und sei auch nicht unverhältnismäßig.
Auf der Grundlage der genannten Vorschriften hat der Beklagte die Kapitalabfindung in Höhe von 25.925,70 EUR durch einhundertzwanzig geteilt und so einen monatlichen Versorgungsbezug von 216,05 EUR errechnet. Der Gesamtbetrag der beitragspflichtigen Einkünfte des Klägers liegt damit mit 2790 EUR und 216,05 EUR noch unter der Beitragsbemessungsgrenze von 3487,50 EUR. Ausgehend von einem Beitragssatz von 13,7 % zur Krankenversicherung und einem Beitragssatz von 1,7 % zur Pflegeversicherung ergibt sich hieraus ein zusätzlicher monatlicher Beitrag von 33,27 EUR (29,60 EUR Krankenversicherung zzgl. 3,67 EUR Pflegeversicherung). Das Rechenwerk und die Richtigkeit der ihm zu Grunde liegenden Anwendung der genannten Vorschriften werden vom Kläger nicht weiter bestritten. Der Kläger meint vielmehr, dass diese Vorschriften hier auf ihn überhaupt nicht zur Anwendung kommen, weil die Kapitalabfindung vorher in vollem Umfang an die Ch.H. abgetreten worden ist und allein ihr die Kapitalabfindung zugeflossen ist. Mit diesem Einwand kann der Kläger jedoch nicht durchdringen.
Grundlage der Beitragsbemessung ist nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Was unter Zahlbetrag zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortsinn ist damit jedoch nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (die Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt (BSG Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 ). Das BSG hat diese Auslegung im Zusammenhang mit Abtretungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches entwickelt. Es sieht sich dabei durch die rechtssystematische Unterscheidung zwischen einer Abtretung des Anspruchs auf Rentenleistungen einerseits und der Übertragung der Versorgungsberechtigung als solcher (des "Stammrechts") andererseits bestätigt. Eine Abtretung ändert danach ebenso wenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zu Grunde liegende Stammrecht wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder eine Abzweigung. Das wird sichtbar, wenn die Abtretung ihre Wirkung verliert, denn dann steht das Recht wieder dem Inhaber der Stammberechtigung zu. Dies hat, wenn eine Abtretung die Leistung in ihrer vollen Höhe erfasst, sodass der Stammberechtigte tatsächlich nichts mehr erhält, zur Folge, dass der Inhaber des Stammrechts hinsichtlich etwaiger, die Leistung berührender Entscheidungen gleichwohl weiterhin als rechtlich Betroffener gilt (so ausdrücklich BSG aaO). Dieses Verständnis vom Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (ohne Abtretungen, Pfändungen, Aufrechnungen, Verrechnungen oder Abzweigungen) ist nicht nur für das Recht der Leistungserbringung, sondern auch für das Beitragsrecht maßgebend (so BSG aaO).
An dieser Rechtsprechung hat das BSG auch später festgehalten. Im Urteil vom 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R - hat es ausdrücklich dargelegt, dass in der Krankenversicherung Versorgungsbezüge auch insoweit beitragspflichtig bleiben, als sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgetreten sind. Zuletzt hat das BSG in der Entscheidung vom 25.05.2000 - B 10 LW 14/98 R - darauf hingewiesen, dass der "Zahlbetrag" der der Rente vergleichbaren Einnahmen nicht der Betrag ist, der tatsächlich ausgezahlt wird, sondern der Betrag des Rentenstammrechts. Auszahlungen an Dritte verminderten zwar den Auszahlungsbetrag, nicht aber die Höhe des für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Rentenstammrechts.
Vorliegend ist der Kläger als Inhaber des Stammrechts auf Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Die Stammberechtigung konnte der Kläger nicht an die Ch.H. wirksam abtreten. Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der hier maßgeblichen Fassung vom 5.7.2004 (BGBl. I. 1427) besteht die betriebliche Altersversorgung in einer Zusage des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz1). Der Arbeitgeber hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Andererseits kann der Arbeitnehmer die steuerrechtlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Förderung nach dem Einkommensteuergesetz für sich geltend machen ( § 1a Abs. 3). Der Versorgungsfall muss nach § 1 b Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der Person des Arbeitnehmers entstehen. Eine Übertragung des Stammrechts auf andere Arbeitnehmer oder sogar außenstehende Dritte ist an keiner Stelle vorgesehen und ist mit dem Zweck des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, dem konkret begünstigten Arbeitnehmer eine Altersversorgung zu gewährleisten, auch nicht zu vereinbaren.
Diese Betrachtungsweise lag auch der konkreten Abwicklung der für den Kläger mit der Gothaer abgeschlossenen Verträge zu Grunde. Obwohl der Kläger bereits zeitlich vorher seine Ansprüche aus diesen Verträgen an die Ch.H. abgetreten hatte, hat er selbst die Verträge noch gekündigt (Schreiben vom 04.10.2004) und darum gebeten, den Betrag auf das Konto der Ch.H zu übertragen. Umgekehrt hat ihn die Gothaer auch in späteren Schreiben durchgehend als Versicherten bzw. Versicherungsnehmer bezeichnet (so in den Schreiben vom 8.10.2004 und 27.9.2004 sowie der Leistungsabrechnung vom 1.11.2004).
Der Kläger konnte somit nicht sein Stammrecht aus der betrieblichen Altersversorgung, sondern allenfalls den aus dem Stammrecht folgenden Auszahlungsanspruch an die Ch.H. abtreten. Die Abtretung des Auszahlungsanspruchs lässt aber nach dem oben gesagten die aus dem Stammrecht folgende Beitragspflicht unberührt. Der Kläger ist deshalb verpflichtet, die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beiträge zu zahlen.
Ergänzend sei der Kläger darauf hingewiesen, dass auch das Steuerrecht keine Möglichkeit zulässt, durch vorhergehende Abtretung von Ansprüchen die Steuerpflicht zu umgehen. So ist es nicht möglich, sich Einkommensteuerzahlungen durch Abtretung an Dritte zu ersparen. Ein gesetzlicher Forderungsübergang bzw. eine Abtretung stellt die persönliche Zurechnung grundsätzlich nicht in Frage. Einnahmen aus der abgetretenen Forderung beim alten Gläubiger sind diesem mit Zufluss beim neuen Gläubiger zuzurechnen (so Schmidt-Heinicke, Einkommensteuergesetz Kommentar 26. Auflage 2007 § 11 Rn. 32 sowie § 8 Rn. 7 m.w.N.).
Nach alledem erweisen sich die angefochtene Bescheide als rechtmäßig. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, die Berufung des Klägers musste deswegen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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