Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1014/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2798/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 24.4.2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 3.466 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Nr. 1 bzw. die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Kläger ist selbstständig erwerbstätig und betreibt Hausverwaltungen. Die Beigeladene Nr. 1 verrichtet für ihn (seit 1.9.2001, Verwaltungsakte S. 9, 193) Reinigungsarbeiten in den verwalteten Objekten. Hierüber ist unter dem Datum des 18.4.2002 ein als "Arbeitsvertrag" bezeichneter Vertrag abgefasst worden, der nur die Unterschrift der Beigeladenen Nr. 1 trägt (Verwaltungsakte S. 35). Der Vertragstext enthält folgende Vereinbarungen:
1. Beginn und Ende des Arbeitsvertrages: der Arbeitsvertrag beginnt am 1. Mai 2002 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten von beiden Seiten möglich.
2. Arbeitszeit und Vergütung: die Vergütung erfolgt nach Stundenaufwand je nach Arbeitsanfall jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Arbeitszeit erfolgt nach freier Einteilung sowie nach Vorgabe je Objekte. Eine Urlaubs- und Weihnachtsvergütung erfolgt nicht. Frau Bauer (Beigeladene Nr. 1) ist verpflichtet, bei Urlaub und Krankheit für Ersatz zu sorgen.
3. Tätigkeitsinhalt: Treppenhausreinigung, Kehrdienst der Anlagen, Büroreinigung (Staubsaugen, Schreibtischreinigung usw.). Der Einsatz wird nach Bedarf sowie nach Aufwand der vorgegebenen Stellenbeschreibung der einzelnen Arbeitsstellen vereinbart.
4: Arbeitsstellen: ... Hier werden vier Objekte (2 in H., 2 in T. bei H.) jeweils mit Tätigkeitsbereich und Einsatzzeit (3,5 Stunden wöchentlich, 8 Stunden wöchentlich und 2 mal 1,5 Stunden wöchentlich) aufgeführt.
Der Kläger meldete die Beigeladene Nr. 1 nicht zur Sozialversicherung an und führte Sozialversicherungsbeiträge nicht ab.
Vom 12.2. bis 2.5.2003 führte die LVA Baden-Württemberg (Rechtsvorgängerin der Beklagten) eine Betriebsprüfung durch; geprüft wurde der Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.1.2003. Mit Bescheid vom 6.5.2003 wurde dem Kläger die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.466,26 EUR aufgegeben; seit September 2001 werde eine Putzfrau als zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigt, für die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien.
Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben hatte (Verwaltungsakte S. 30), legte die Beigeladene Nr. 1 am 14.5.2003 einen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung vor. Sie gab an, sie sei philippinische Staatsangehörige und bei der Firma S. I. (privat) krankenversichert. Zuletzt habe eine gesetzliche Krankenversicherung bei der AOK H. bestanden. Die ausgeübte Tätigkeit bezeichnete die Beigeladene Nr. 1 als "Reinemachefrau nach Hausfrauenart"; diese umfasse die Reinigung von Treppenhäusern, Außenbereichen und Kellern. Sie sei für das Unternehmen des Klägers sowie für zwei weitere (in Düsseldorf ansässige) Unternehmen tätig. Sie erhalte nicht mindestens 5/6 ihrer gesamten Einkünfte aus der Tätigkeit für einen dieser Auftraggeber. Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten müsse sie nicht einhalten. Die Frage nach Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit beantwortete die Beigeladene Nr. 1 nicht. Das Einsatzgebiet könne von dem Auftraggeber ohne ihre Zustimmung nicht verändert werden. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften hänge nicht von der Zustimmung des Auftraggebers ab. Zur Beantwortung der Frage nach einem unternehmerischen Handeln hinsichtlich eigenen Kapitaleinsatzes, eigener Kalkulation, Preisgestaltung, Werbung und Ablehnung von Aufträgen verwies die Beigeladene Nr. 1 auf den Arbeitsvertrag vom 18.4.2002.
Die Beklagte zog Akten der (vormaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bei (Verwaltungsakte S. 93 ff.). Auf einem Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht hatte die Beigeladene Nr. 1 unter dem 13.7.1999 angegeben, seit Juli 1999 arbeite sie im Telefonmarketing. Einziger Auftraggeber war ihr Ehemann; dieser hatte zum 15.11.1997 ein Gewerbe angemeldet (Tätigkeit: "Telefondienstleistungen im Unterhaltungsbereich"). Mit Bescheid vom 13.8.1999 stellte die AOK H. daraufhin fest, dass die Beigeladene Nr. 1 die genannte Tätigkeit nicht als abhängig Beschäftigte ausübe und dass sie als Selbständige nicht versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sei. Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als arbeitnehmerähnliche Selbständige bzw. als Selbständige mit einem Auftraggeber lehnte die BfA mit Bescheiden vom 18.4.und 31.5.2000 ab; im letztgenannten Bescheid wurde Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festgestellt.
Aus der bei der Stadt H. geführten Gewerbedatei geht hervor, dass (neben ihrem Ehemann) auch die Beigeladene Nr. 1 ein Gewerbe angemeldet hat (Beginn der angemeldeten Tätigkeit 29.6.2000, Art der Tätigkeit: "Telefondienstleistung im Unterhaltungsbereich"; als Betriebsstätte ist jeweils die Wohnanschrift der Klägerin bzw. ihres Ehemannes angegeben - Verwaltungsakte S. 159).
Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6.5.2003 trug der Kläger vor, aus der Art und Weise, wie die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 vergütet werde, gehe hervor, dass diese selbstständig erwerbstätig sei. Sie rechne mit ihm nämlich unter Ausweisung von Umsatzsteuer ab. Die Höhe ihrer Vergütung könne die Beigeladene Nr. 1 selbst bestimmen und beeinflussen. Ein Urlaubsanspruch bzw. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stehe ihr nicht zu. Die Beigeladene Nr. 1 könne ihre Arbeitszeit frei einteilen und selbst darüber entscheiden, zu welchen Zeiten Sie welche Reinigungsarbeiten ausführe. Die Einsatzorte suche sie mit dem eigenen PKW auf; außerdem trage sie die Kosten für erforderliche Putzmittel und müsse die Reinigungsgeräte bereithalten. Damit trage sie ein unternehmerisches Risiko. Die Beigeladene Nr. 1 arbeite für weitere Auftraggeber auf eigene Rechnung.
Der Kläger legte außerdem eine an die Beigeladene Nr. 1 gerichtete Bescheinigung des Finanzamts H. vom 15.5.2003 vor (Verwaltungsakte S. 69), in der bestätigt wird, dass die Beigeladene Nr. 1 beim Finanzamt H. als Unternehmerin eingetragen sei mit Umsatzsteuerausweis. Die Berufstätigkeit sei steuerlich als selbstständige Tätigkeit angemeldet; dies sei durch das Finanzamt mündlich so angeraten worden. Außerdem wurden von der Beigeladenen Nr. 1 für den Kläger ausgestellte Rechnungen vorgelegt (Verwaltungsakte S. 145 ff.: Stundensatz 9 EUR; Nettorechnungsbetrag zzgl. 16 % Mehrwertsteuer).
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2004 wies die LVA Baden-Württemberg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie (u. a.) aus, formale Gesichtspunkte, wie die Anmeldung eines Gewerbes, die Verwendung eines eigenen Briefkopfes, die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer oder der Eintrag im Fernsprechverzeichnis seien für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht ausschlaggebend. Die Beigeladene Nr. 1 führe für den Kläger seit 1.9.2001 Reinigungsarbeiten aus. Bis zum 31.8.2001 seien diese Arbeiten von einer anderen Person in einem abhängigen, geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis verrichtet worden. Weitere Mitarbeiter hätten nicht existiert. Für die Reinigungstätigkeit habe die Beigeladene Nr. 1 ein Gewerbe nicht angemeldet. Es sei von einer Eingliederung in den Betrieb des Klägers auszugehen. Dieser wähle die Objekte, in denen Reinigungsarbeiten zu erledigen seien, aus. Außerdem erteile er genaue Anweisungen zu Art und Dauer der Arbeiten. Die Beigeladene Nr. 1 werde nach geleisteten Arbeitsstunden vergütet. Entgegen der bei Selbstständigen üblichen Praxis würden (neben der Umsatzsteuer) keine Kosten für Arbeitsmaterial oder Fahrten in Rechnung gestellt. Mit einem Stundenlohn von 9,20 EUR seien weder die angeblichen Auslagen der Beigeladenen Nr. 1 noch weitere Betriebskosten abgedeckt. Da Selbstständige für ihren Versicherungsschutz selbst aufkommen müssten, seien die geforderten Stundensätze üblicherweise deutlich höher als der Stundenlohn eines festangestellten Arbeitnehmers. Der hier festgelegte Stundenlohn von 9,20 EUR entspreche aber allenfalls dem durchschnittlichen Entgelt einer abhängig beschäftigten Reinigungskraft. Die Beigeladene Nr. 1 trage auch kein Unternehmerrisiko. Sie habe, wie andere abhängig Beschäftigte auch, lediglich die Aussicht, durch zusätzlichen Arbeitseinsatz ein höheres Einkommen zu erzielen. Die vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts H. bestätige nur, dass die Beigeladene Nr. 1 eine Putztätigkeit steuerlich als selbstständige Tätigkeit angemeldet habe. Mit der vertraglichen Regelung vom April 2002 solle nur die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen umgangen werden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3.3.2004 zur Post gegeben.
Am 2.4.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht H ... Ergänzend trug er vor, die Beigeladene Nr. 1 habe Reinigungsarbeiten in zwei von ihm betreuten Wohnanlagen im Wochenrhythmus ausführen müssen, wobei sie Beginn und Ende der Tätigkeit sowie deren Art und Umfang selbst habe frei bestimmen können. Irgendwelchen Vorgaben sei sie nicht unterworfen gewesen. Er sei noch für weitere Wohnanlagen als Hausverwalter zuständig. Insoweit beschäftige er zusätzliche eigene Reinigungskräfte als Arbeitnehmer. Diese abhängigen Beschäftigungsverhältnisse sprächen zusätzlich für eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen Nr. 1. Andernfalls hätte er in den von dieser betreuten Objekten eigene, bei ihm angestellte Reinigungskräfte einsetzen müssen. Die Beigeladene Nr. 1 habe nicht nur für ihn gearbeitet, sondern Reinigungsarbeiten auch für die Firmen S. GmbH, Computerberatung T. K. und Ch. Entertainment als Selbstständige verrichtet. Deshalb sei sie nicht von ihm wirtschaftlich abhängig gewesen. Der vereinbarte Stundensatz von 9,20 EUR lasse keine Rückschlüsse auf den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Nr. 1 zu. Diesen Stundensatz habe er mit ihr unter Einsatz entsprechenden Verhandlungsgeschicks und Ausnutzung der Marktlage frei ausgehandelt; darin komme das Unternehmerrisiko der Beigeladenen Nr. 1 zum Ausdruck.
Die Beklagte trug abschließend vor, dass die Klägerin auch für andere Unternehmen Reinigungstätigkeiten ausgeübt habe, sei rechtlich ohne Belang, da jedes Vertragsverhältnis getrennt beurteilt werden müsse.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.4.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Ein Nachweis über die Zustellung des Gerichtsbescheids an den Kläger ist in den Akten des Sozialgerichts nicht vorhanden. Der LVA Baden-Württemberg bzw. den Beigeladenen Nr. 2 bis 4 ging der Gerichtsbescheid am 3.5.2007 zu.
Am 1.6.2007 legte der Kläger Berufung ein. Ergänzend trägt er vor, das Sozialgericht habe sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids bezogen und sei auf sein Vorbringen nicht näher eingegangen. Im Übrigen wiederholt und bekräftigt der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Die Beigeladene Nr. 1 habe ein eigenes Unternehmerrisiko getragen und sei in seinen Betrieb nicht eingegliedert und Weisungen nicht unterworfen gewesen. Er hätte die Beigeladene Nr. 1 - wie andere bei ihm tätige Arbeitnehmer - ohne Weiteres als abhängig Beschäftigte einstellen können. Stattdessen habe man die Verrichtung der Reinigungsarbeiten im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vereinbart. An einer Beschäftigung habe die Beigeladene Nr. 1, die auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, kein Interesse gehabt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 24.4.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 6.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, die Beigeladene Nr. 1 habe nicht frei über Arbeitsort und Arbeitsdauer verfügen können. Nach dem Arbeitsvertrag habe sich die Arbeitszeit nach Einteilung sowie nach Vergabe der Objekte gerichtet. Die jeweiligen Objekte habe der Kläger ausgesucht und der Beigeladenen Nr. 1 genaue Anweisungen zu Art und Dauer der Arbeiten erteilt. Bei einem Stundenlohn von 9,20 EUR könnten Kosten für Fahrten und Arbeitsmaterial nicht in Rechnung gestellt werden. Andernfalls wäre die Vergütung wesentlich niedriger als der Lohn einer abhängig beschäftigten Reinigungskraft.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist nicht begründet. Die Beklagte hat ihn zu Recht zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene Nr. 1 herangezogen. Diese übt in seinem Unternehmen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Reinigungskraft aus. Der Status einer selbständig erwerbstätigen Unternehmerin kommt ihr insoweit nicht zu.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Letzteres besteht in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben; zu diesen gehört, unabhängig von ihrer Ausübung, auch die einem Beteiligten zustehende (nicht wirksam abbedungene) Rechtsmacht. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (zu alledem etwa BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -; Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R - m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 13.6.2007, - L 5 KR 2782/06 -; vom 25.4.2007, - L 5 KR 2056/06 -, vom 14.2.2007, - L 5 R 3363/06 -, vom 1.2.2006, - L 5 KR 3432/05 - und vom 11.10.2006, - L 5 KR 5117/04). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -).
Davon ausgehend hat die Beklagte die Beigeladene Nr. 1 zutreffend als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eingestuft und dem Kläger zu Recht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgegeben. Der Senat nimmt auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Auch für den Senat ergibt sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 als Reinigungskraft im Unternehmen des Klägers. Der hierzu vorgelegte Vertrag ist als "Arbeitsvertrag" bezeichnet, was für Vertragsbeziehungen zwischen selbständigen Unternehmern untypisch ist. Die in Nr. 3 des Arbeitsvertrags näher festgelegte Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 entspricht der Arbeitsleistung anderer beim Kläger als Arbeitnehmer/innen beschäftigter Reinigungskräfte. Wie diese muss die Beigeladene Nr. 1 im einzelnen bezeichnete Reinigungsarbeiten (Treppenhausreinigung, Kehrdienst, Büroreinigung, Staubsaugen, Schreibtischreinigung) in vom Kläger verwalteten Objekten verrichten, wofür sie mit einem Stundenlohn bezahlt wird. Zusätzliche Kosten, wie Kosten für Arbeitsmaterial, sonstige Auslagen oder Fahrtkosten, werden der Beigeladenen Nr. 1 nicht vergütet. Vielmehr entspricht das als Stundensatz bezeichnete Arbeitsentgelt dem durchschnittlichen Stundenlohn abhängig beschäftigter Reinigungskräfte. Die Arbeitsstellen werden der Beigeladenen Nr. 1 vom Kläger vorgegeben; dass sie die Reinigungsarbeiten dort weitgehend eigenständig zu erledigen hat, folgt aus der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung und besagt für den Status einer selbständigen Unternehmerin nichts. Unternehmerisches Handeln - etwa die Kalkulation des Preises der Leistung, eine eigenständige Preisgestaltung, Werbung für Aufträge u.ä. - findet auch nicht statt; die Beigeladene Nr. 1 hat zur Beantwortung der hierauf bezogenen Fragen (des Fragebogens zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung) lediglich auf den vorgelegten Arbeitsvertrag verwiesen, der dazu nichts ins Gewicht Fallendes besagt. Auch ein Unternehmerrisiko ist nicht erkennbar. Die Beigeladene Nr. 1 trägt vielmehr das typische Arbeitsplatzrisiko des Beschäftigten, der beim Verlust der Arbeitsstelle sein Arbeitseinkommen verliert. Schließlich hat die Beigeladene Nr. 1 auch ein Reinigungsgewerbe nicht angemeldet.
Demgegenüber fällt nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Gewährung von Weihnachtsgeld nicht vereinbart wurden und die Beigeladene Nr. 1 auf ihren Stundenlohn einen als Umsatzsteuer deklarierten Aufschlag bekommt. Gleiches gilt hinsichtlich der Festlegungen zu Vertretungen im Krankheitsfall oder zur - kaum praktisch werdenden - Befugnis der Beigeladenen Nr. 1, eigene Hilfskräfte einstellen zu dürfen. Bei all dem geht es ersichtlich nur darum, den wahren Status der Beigeladenen Nr. 1 als abhängig Beschäftigter zu verschleiern und die Entrichtung der gesetzlichen Sozialabgaben bzw. gesetzliche Arbeitnehmerrechte (etwa auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) abzuwenden. Der Verweis des Klägers auf sein Verhandlungsgeschick ändert daran nichts. Es bleibt der Sache nach beim Gesamtbild einer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verrichteten Arbeitsleistung der Beigeladenen Nr. 1 im Unternehmen des Klägers. Dass die Beigeladene Nr. 1 offenbar noch für andere Unternehmen Reinigungsarbeiten ausführt, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung der in Rede stehenden Tätigkeit nichts. Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge sind Berechnungsfehler weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger nicht aufzuerlegen (§ 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 3.466 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Nr. 1 bzw. die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Kläger ist selbstständig erwerbstätig und betreibt Hausverwaltungen. Die Beigeladene Nr. 1 verrichtet für ihn (seit 1.9.2001, Verwaltungsakte S. 9, 193) Reinigungsarbeiten in den verwalteten Objekten. Hierüber ist unter dem Datum des 18.4.2002 ein als "Arbeitsvertrag" bezeichneter Vertrag abgefasst worden, der nur die Unterschrift der Beigeladenen Nr. 1 trägt (Verwaltungsakte S. 35). Der Vertragstext enthält folgende Vereinbarungen:
1. Beginn und Ende des Arbeitsvertrages: der Arbeitsvertrag beginnt am 1. Mai 2002 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten von beiden Seiten möglich.
2. Arbeitszeit und Vergütung: die Vergütung erfolgt nach Stundenaufwand je nach Arbeitsanfall jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Arbeitszeit erfolgt nach freier Einteilung sowie nach Vorgabe je Objekte. Eine Urlaubs- und Weihnachtsvergütung erfolgt nicht. Frau Bauer (Beigeladene Nr. 1) ist verpflichtet, bei Urlaub und Krankheit für Ersatz zu sorgen.
3. Tätigkeitsinhalt: Treppenhausreinigung, Kehrdienst der Anlagen, Büroreinigung (Staubsaugen, Schreibtischreinigung usw.). Der Einsatz wird nach Bedarf sowie nach Aufwand der vorgegebenen Stellenbeschreibung der einzelnen Arbeitsstellen vereinbart.
4: Arbeitsstellen: ... Hier werden vier Objekte (2 in H., 2 in T. bei H.) jeweils mit Tätigkeitsbereich und Einsatzzeit (3,5 Stunden wöchentlich, 8 Stunden wöchentlich und 2 mal 1,5 Stunden wöchentlich) aufgeführt.
Der Kläger meldete die Beigeladene Nr. 1 nicht zur Sozialversicherung an und führte Sozialversicherungsbeiträge nicht ab.
Vom 12.2. bis 2.5.2003 führte die LVA Baden-Württemberg (Rechtsvorgängerin der Beklagten) eine Betriebsprüfung durch; geprüft wurde der Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.1.2003. Mit Bescheid vom 6.5.2003 wurde dem Kläger die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.466,26 EUR aufgegeben; seit September 2001 werde eine Putzfrau als zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigt, für die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien.
Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben hatte (Verwaltungsakte S. 30), legte die Beigeladene Nr. 1 am 14.5.2003 einen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung vor. Sie gab an, sie sei philippinische Staatsangehörige und bei der Firma S. I. (privat) krankenversichert. Zuletzt habe eine gesetzliche Krankenversicherung bei der AOK H. bestanden. Die ausgeübte Tätigkeit bezeichnete die Beigeladene Nr. 1 als "Reinemachefrau nach Hausfrauenart"; diese umfasse die Reinigung von Treppenhäusern, Außenbereichen und Kellern. Sie sei für das Unternehmen des Klägers sowie für zwei weitere (in Düsseldorf ansässige) Unternehmen tätig. Sie erhalte nicht mindestens 5/6 ihrer gesamten Einkünfte aus der Tätigkeit für einen dieser Auftraggeber. Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten müsse sie nicht einhalten. Die Frage nach Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit beantwortete die Beigeladene Nr. 1 nicht. Das Einsatzgebiet könne von dem Auftraggeber ohne ihre Zustimmung nicht verändert werden. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften hänge nicht von der Zustimmung des Auftraggebers ab. Zur Beantwortung der Frage nach einem unternehmerischen Handeln hinsichtlich eigenen Kapitaleinsatzes, eigener Kalkulation, Preisgestaltung, Werbung und Ablehnung von Aufträgen verwies die Beigeladene Nr. 1 auf den Arbeitsvertrag vom 18.4.2002.
Die Beklagte zog Akten der (vormaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bei (Verwaltungsakte S. 93 ff.). Auf einem Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht hatte die Beigeladene Nr. 1 unter dem 13.7.1999 angegeben, seit Juli 1999 arbeite sie im Telefonmarketing. Einziger Auftraggeber war ihr Ehemann; dieser hatte zum 15.11.1997 ein Gewerbe angemeldet (Tätigkeit: "Telefondienstleistungen im Unterhaltungsbereich"). Mit Bescheid vom 13.8.1999 stellte die AOK H. daraufhin fest, dass die Beigeladene Nr. 1 die genannte Tätigkeit nicht als abhängig Beschäftigte ausübe und dass sie als Selbständige nicht versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sei. Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als arbeitnehmerähnliche Selbständige bzw. als Selbständige mit einem Auftraggeber lehnte die BfA mit Bescheiden vom 18.4.und 31.5.2000 ab; im letztgenannten Bescheid wurde Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festgestellt.
Aus der bei der Stadt H. geführten Gewerbedatei geht hervor, dass (neben ihrem Ehemann) auch die Beigeladene Nr. 1 ein Gewerbe angemeldet hat (Beginn der angemeldeten Tätigkeit 29.6.2000, Art der Tätigkeit: "Telefondienstleistung im Unterhaltungsbereich"; als Betriebsstätte ist jeweils die Wohnanschrift der Klägerin bzw. ihres Ehemannes angegeben - Verwaltungsakte S. 159).
Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6.5.2003 trug der Kläger vor, aus der Art und Weise, wie die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 vergütet werde, gehe hervor, dass diese selbstständig erwerbstätig sei. Sie rechne mit ihm nämlich unter Ausweisung von Umsatzsteuer ab. Die Höhe ihrer Vergütung könne die Beigeladene Nr. 1 selbst bestimmen und beeinflussen. Ein Urlaubsanspruch bzw. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stehe ihr nicht zu. Die Beigeladene Nr. 1 könne ihre Arbeitszeit frei einteilen und selbst darüber entscheiden, zu welchen Zeiten Sie welche Reinigungsarbeiten ausführe. Die Einsatzorte suche sie mit dem eigenen PKW auf; außerdem trage sie die Kosten für erforderliche Putzmittel und müsse die Reinigungsgeräte bereithalten. Damit trage sie ein unternehmerisches Risiko. Die Beigeladene Nr. 1 arbeite für weitere Auftraggeber auf eigene Rechnung.
Der Kläger legte außerdem eine an die Beigeladene Nr. 1 gerichtete Bescheinigung des Finanzamts H. vom 15.5.2003 vor (Verwaltungsakte S. 69), in der bestätigt wird, dass die Beigeladene Nr. 1 beim Finanzamt H. als Unternehmerin eingetragen sei mit Umsatzsteuerausweis. Die Berufstätigkeit sei steuerlich als selbstständige Tätigkeit angemeldet; dies sei durch das Finanzamt mündlich so angeraten worden. Außerdem wurden von der Beigeladenen Nr. 1 für den Kläger ausgestellte Rechnungen vorgelegt (Verwaltungsakte S. 145 ff.: Stundensatz 9 EUR; Nettorechnungsbetrag zzgl. 16 % Mehrwertsteuer).
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2004 wies die LVA Baden-Württemberg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie (u. a.) aus, formale Gesichtspunkte, wie die Anmeldung eines Gewerbes, die Verwendung eines eigenen Briefkopfes, die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer oder der Eintrag im Fernsprechverzeichnis seien für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht ausschlaggebend. Die Beigeladene Nr. 1 führe für den Kläger seit 1.9.2001 Reinigungsarbeiten aus. Bis zum 31.8.2001 seien diese Arbeiten von einer anderen Person in einem abhängigen, geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis verrichtet worden. Weitere Mitarbeiter hätten nicht existiert. Für die Reinigungstätigkeit habe die Beigeladene Nr. 1 ein Gewerbe nicht angemeldet. Es sei von einer Eingliederung in den Betrieb des Klägers auszugehen. Dieser wähle die Objekte, in denen Reinigungsarbeiten zu erledigen seien, aus. Außerdem erteile er genaue Anweisungen zu Art und Dauer der Arbeiten. Die Beigeladene Nr. 1 werde nach geleisteten Arbeitsstunden vergütet. Entgegen der bei Selbstständigen üblichen Praxis würden (neben der Umsatzsteuer) keine Kosten für Arbeitsmaterial oder Fahrten in Rechnung gestellt. Mit einem Stundenlohn von 9,20 EUR seien weder die angeblichen Auslagen der Beigeladenen Nr. 1 noch weitere Betriebskosten abgedeckt. Da Selbstständige für ihren Versicherungsschutz selbst aufkommen müssten, seien die geforderten Stundensätze üblicherweise deutlich höher als der Stundenlohn eines festangestellten Arbeitnehmers. Der hier festgelegte Stundenlohn von 9,20 EUR entspreche aber allenfalls dem durchschnittlichen Entgelt einer abhängig beschäftigten Reinigungskraft. Die Beigeladene Nr. 1 trage auch kein Unternehmerrisiko. Sie habe, wie andere abhängig Beschäftigte auch, lediglich die Aussicht, durch zusätzlichen Arbeitseinsatz ein höheres Einkommen zu erzielen. Die vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts H. bestätige nur, dass die Beigeladene Nr. 1 eine Putztätigkeit steuerlich als selbstständige Tätigkeit angemeldet habe. Mit der vertraglichen Regelung vom April 2002 solle nur die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen umgangen werden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3.3.2004 zur Post gegeben.
Am 2.4.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht H ... Ergänzend trug er vor, die Beigeladene Nr. 1 habe Reinigungsarbeiten in zwei von ihm betreuten Wohnanlagen im Wochenrhythmus ausführen müssen, wobei sie Beginn und Ende der Tätigkeit sowie deren Art und Umfang selbst habe frei bestimmen können. Irgendwelchen Vorgaben sei sie nicht unterworfen gewesen. Er sei noch für weitere Wohnanlagen als Hausverwalter zuständig. Insoweit beschäftige er zusätzliche eigene Reinigungskräfte als Arbeitnehmer. Diese abhängigen Beschäftigungsverhältnisse sprächen zusätzlich für eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen Nr. 1. Andernfalls hätte er in den von dieser betreuten Objekten eigene, bei ihm angestellte Reinigungskräfte einsetzen müssen. Die Beigeladene Nr. 1 habe nicht nur für ihn gearbeitet, sondern Reinigungsarbeiten auch für die Firmen S. GmbH, Computerberatung T. K. und Ch. Entertainment als Selbstständige verrichtet. Deshalb sei sie nicht von ihm wirtschaftlich abhängig gewesen. Der vereinbarte Stundensatz von 9,20 EUR lasse keine Rückschlüsse auf den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Nr. 1 zu. Diesen Stundensatz habe er mit ihr unter Einsatz entsprechenden Verhandlungsgeschicks und Ausnutzung der Marktlage frei ausgehandelt; darin komme das Unternehmerrisiko der Beigeladenen Nr. 1 zum Ausdruck.
Die Beklagte trug abschließend vor, dass die Klägerin auch für andere Unternehmen Reinigungstätigkeiten ausgeübt habe, sei rechtlich ohne Belang, da jedes Vertragsverhältnis getrennt beurteilt werden müsse.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.4.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Ein Nachweis über die Zustellung des Gerichtsbescheids an den Kläger ist in den Akten des Sozialgerichts nicht vorhanden. Der LVA Baden-Württemberg bzw. den Beigeladenen Nr. 2 bis 4 ging der Gerichtsbescheid am 3.5.2007 zu.
Am 1.6.2007 legte der Kläger Berufung ein. Ergänzend trägt er vor, das Sozialgericht habe sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids bezogen und sei auf sein Vorbringen nicht näher eingegangen. Im Übrigen wiederholt und bekräftigt der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Die Beigeladene Nr. 1 habe ein eigenes Unternehmerrisiko getragen und sei in seinen Betrieb nicht eingegliedert und Weisungen nicht unterworfen gewesen. Er hätte die Beigeladene Nr. 1 - wie andere bei ihm tätige Arbeitnehmer - ohne Weiteres als abhängig Beschäftigte einstellen können. Stattdessen habe man die Verrichtung der Reinigungsarbeiten im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vereinbart. An einer Beschäftigung habe die Beigeladene Nr. 1, die auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, kein Interesse gehabt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 24.4.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 6.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, die Beigeladene Nr. 1 habe nicht frei über Arbeitsort und Arbeitsdauer verfügen können. Nach dem Arbeitsvertrag habe sich die Arbeitszeit nach Einteilung sowie nach Vergabe der Objekte gerichtet. Die jeweiligen Objekte habe der Kläger ausgesucht und der Beigeladenen Nr. 1 genaue Anweisungen zu Art und Dauer der Arbeiten erteilt. Bei einem Stundenlohn von 9,20 EUR könnten Kosten für Fahrten und Arbeitsmaterial nicht in Rechnung gestellt werden. Andernfalls wäre die Vergütung wesentlich niedriger als der Lohn einer abhängig beschäftigten Reinigungskraft.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist nicht begründet. Die Beklagte hat ihn zu Recht zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene Nr. 1 herangezogen. Diese übt in seinem Unternehmen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Reinigungskraft aus. Der Status einer selbständig erwerbstätigen Unternehmerin kommt ihr insoweit nicht zu.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Letzteres besteht in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben; zu diesen gehört, unabhängig von ihrer Ausübung, auch die einem Beteiligten zustehende (nicht wirksam abbedungene) Rechtsmacht. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (zu alledem etwa BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -; Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R - m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 13.6.2007, - L 5 KR 2782/06 -; vom 25.4.2007, - L 5 KR 2056/06 -, vom 14.2.2007, - L 5 R 3363/06 -, vom 1.2.2006, - L 5 KR 3432/05 - und vom 11.10.2006, - L 5 KR 5117/04). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -).
Davon ausgehend hat die Beklagte die Beigeladene Nr. 1 zutreffend als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eingestuft und dem Kläger zu Recht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgegeben. Der Senat nimmt auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Auch für den Senat ergibt sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 als Reinigungskraft im Unternehmen des Klägers. Der hierzu vorgelegte Vertrag ist als "Arbeitsvertrag" bezeichnet, was für Vertragsbeziehungen zwischen selbständigen Unternehmern untypisch ist. Die in Nr. 3 des Arbeitsvertrags näher festgelegte Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 entspricht der Arbeitsleistung anderer beim Kläger als Arbeitnehmer/innen beschäftigter Reinigungskräfte. Wie diese muss die Beigeladene Nr. 1 im einzelnen bezeichnete Reinigungsarbeiten (Treppenhausreinigung, Kehrdienst, Büroreinigung, Staubsaugen, Schreibtischreinigung) in vom Kläger verwalteten Objekten verrichten, wofür sie mit einem Stundenlohn bezahlt wird. Zusätzliche Kosten, wie Kosten für Arbeitsmaterial, sonstige Auslagen oder Fahrtkosten, werden der Beigeladenen Nr. 1 nicht vergütet. Vielmehr entspricht das als Stundensatz bezeichnete Arbeitsentgelt dem durchschnittlichen Stundenlohn abhängig beschäftigter Reinigungskräfte. Die Arbeitsstellen werden der Beigeladenen Nr. 1 vom Kläger vorgegeben; dass sie die Reinigungsarbeiten dort weitgehend eigenständig zu erledigen hat, folgt aus der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung und besagt für den Status einer selbständigen Unternehmerin nichts. Unternehmerisches Handeln - etwa die Kalkulation des Preises der Leistung, eine eigenständige Preisgestaltung, Werbung für Aufträge u.ä. - findet auch nicht statt; die Beigeladene Nr. 1 hat zur Beantwortung der hierauf bezogenen Fragen (des Fragebogens zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung) lediglich auf den vorgelegten Arbeitsvertrag verwiesen, der dazu nichts ins Gewicht Fallendes besagt. Auch ein Unternehmerrisiko ist nicht erkennbar. Die Beigeladene Nr. 1 trägt vielmehr das typische Arbeitsplatzrisiko des Beschäftigten, der beim Verlust der Arbeitsstelle sein Arbeitseinkommen verliert. Schließlich hat die Beigeladene Nr. 1 auch ein Reinigungsgewerbe nicht angemeldet.
Demgegenüber fällt nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Gewährung von Weihnachtsgeld nicht vereinbart wurden und die Beigeladene Nr. 1 auf ihren Stundenlohn einen als Umsatzsteuer deklarierten Aufschlag bekommt. Gleiches gilt hinsichtlich der Festlegungen zu Vertretungen im Krankheitsfall oder zur - kaum praktisch werdenden - Befugnis der Beigeladenen Nr. 1, eigene Hilfskräfte einstellen zu dürfen. Bei all dem geht es ersichtlich nur darum, den wahren Status der Beigeladenen Nr. 1 als abhängig Beschäftigter zu verschleiern und die Entrichtung der gesetzlichen Sozialabgaben bzw. gesetzliche Arbeitnehmerrechte (etwa auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) abzuwenden. Der Verweis des Klägers auf sein Verhandlungsgeschick ändert daran nichts. Es bleibt der Sache nach beim Gesamtbild einer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verrichteten Arbeitsleistung der Beigeladenen Nr. 1 im Unternehmen des Klägers. Dass die Beigeladene Nr. 1 offenbar noch für andere Unternehmen Reinigungsarbeiten ausführt, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung der in Rede stehenden Tätigkeit nichts. Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge sind Berechnungsfehler weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger nicht aufzuerlegen (§ 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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