L 8 AS 3647/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1645/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3647/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil es an einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Eilbedürftigkeit für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung fehlt (Fehlen eines Anordnungsgrundes). Der Antragsteller selbst hat mit der Beschwerde vom 12.08.2008 vorgebracht, dass er sein Begehren hinsichtlich der von ihm begehrten Nachteilsausgleiche nun ohne Eilbedürftigkeit verfolgen will. Damit ist schon ein Anordnungsgrund zu verneinen. Ob auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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