L 7 SO 4122/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3464/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4122/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. August 2008 wird verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

3. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Zimmer wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gegenstand der Beschwerde kann nur die Zeit vom 30. Juni bis 28. Juli 2008 sein. Mit dem vom Sozialgericht (SG) abgelehnten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 14. Juli 2008 begehrte der Antragsteller die nicht um den Anteil des Mittagessens gekürzte Auszahlung des Regelsatzes für die Zeit des am 30. Juni 2008 begonnenen stationären Aufenthaltes im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen (ZPE). Hierzu hatte das SG im angefochtenen Beschluss - ablehnend - entschieden. Der Antragsteller war jedoch bereits am 28. Juli 2008 entlassen worden. Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2008 hat der Antragsgegner mittlerweile Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ohne Kürzung um den Mittagessensanteils gewährt (Bewilligungsbescheid vom 27. August 2008). Der Anspruch des Antragstellers, der Gegenstand der Entscheidung des SG war, ist somit erfüllt, der Rechtsstreit in der Sache erledigt.

Die Kürzung für die Zeit des am 14. August 2008 beginnenden - erneuten - stationären Aufenthaltes des Antragstellers war nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, da er erst nach der Entscheidung des SG begonnen hatte. Für die Zeit des am 14. August 2008 beginnenden Aufenthaltes ist das Landessozialgericht als Beschwerdegericht mangels erstinstanzlicher Entscheidung des SG nicht zuständig. Ohnehin ist der Antragsteller am 29. September 2008 bereits wieder entlassen worden. Für diesen Fall hatte der Antragsgegner bereits angekündigt, die Leistungen unter Berücksichtung der ungekürzten Regelleistung nachzugewähren. Es fehlt daher auch am Rechtsschutzbedürfnis.

Im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. September 2008 ist als Antragsbegehren zuletzt nur noch formuliert worden, dass die Kürzungen in Zukunft unterbleiben sollten. Im Telefonat vom 24. September 2008 hat der Bevollmächtigte bestätigt, dass dies das Ziel des Antragstellers sei. Dieses Begehren zielt auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes. Das SGG gewährt grundsätzlich nachträglichen Rechtsschutz. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes ist ein vorbeugender Rechtsschutz zwar nicht per se ausgeschlossen, jedoch an weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Gefordert wird ein sogenanntes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse. Es setzt voraus, dass der Betroffene ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse darlegt, das regelmäßig nicht gegeben ist, solange er auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Als maßgebliches Kriterium für das Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresse wird erachtet, dass ein erneutes, als widerrechtlich beurteiltes Vorgehen der Gegenseite ernstlich zu befürchten ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. November 1995 - 6 RKa 17/95 - (juris) m.w.N.; BSG SozR 3-2500 § 88 Nr. 1; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2005 - L 19 B 90/05 AS ER - (juris)). Da vorliegend auch nach Darstellung des Antragstellers offen ist, ob, wann und für welchen Zeitraum sich der Antragsteller in Zukunft in stationäre Behandlung begeben muss, und der Antragsgegner für den Aufnahmemonat keine Kürzung vornimmt, kann ein solches Rechtsschutzinteresse nicht angenommen werden. Ohnehin wird es dem Antragsteller bei erneuter Kürzung zuzumuten sein, seinen Anspruch im Rahmen des nachträglich - ggf. auch vorläufigen - Rechtsschutzes geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Bereits aus den o.g. Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache keinen Erfolg (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung), so dass es nicht auf das Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ankommt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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