Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4313/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4384/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.7.2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 354 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten eines beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahrens (Gebühren eines Steuerberaters als Verfahrensbevollmächtigen).
Mit Bescheid vom 1.10.2004 gab die Beklagte dem Kläger, Inhaber einer Metzgerei, nach Durchführung einer Betriebsprüfung auf, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 630,08 EUR nachzuzahlen.
Am 28.10.2004 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, der Steuerberater Diplomkaufmann H., für den Kläger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 31.1.2005 half die Beklagte dem Widerspruch ab und nahm den Bescheid vom 1.10.2004 zurück. Der Abhilfebescheid enthält eine Kostengrundentscheidung, wonach dem Kläger die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag in voller Höhe zu erstatten sind. Außerdem erklärte die Beklagte die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig.
Am 18.2.2005 stellte der Kläger einen Kostenerstattungsantrag. Beigefügt war eine Gebührenrechnung des Steuerberaters H. über 440,80 EUR. Dieser hatte dem Kläger unter Hinweis auf §§ 612 Abs. 2, 632, 315, 316 BGB eine Zeitgebühr von 360,- EUR (120,- EUR pro Stunde; insgesamt 3 Stunden) zzgl. einer Auslagenpauschale von 20 EUR (§ 16 Steuerberatergebührenverordung, StBGebV) sowie Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 7.4.2005 teilte die Beklagte dem Steuerberater H. mit, eine Zeitgebühr nach § 13 StBGebV könne für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht geltend gemacht werden (§§ 40 – 43 StBGebV). Die Gebührenberechnung erfolge vielmehr nach Tabelle E der StBGebV. Hierzu trug der Steuerberater H. unter dem 22.4.2005 vor, nach der Mitteilung der Beklagten Nr. 1/99 vom 13.1.1999 dürfe ein Steuerberater an Betriebsprüfungen teilnehmen und tätig werden sowie gegen einen Beitragsbescheid im Auftrag des von ihm vertretenen Arbeitgebers auch Widerspruch einlegen und diesen im Widerspruchsverfahren vertreten. Die StBGebV gelte nur für die echte Steuerberatung. Soweit die Tätigkeit über eine normale Lohnbuchhaltung hinausgehe, richte sich das Entgelt für die erlaubte Beratung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung – so die einschlägige Kommentarliteratur (Verwaltungsakte S. II 28) - nach den Bestimmungen der §§ 612, 632, 315, 316 BGB; geschuldet sei daher die übliche Vergütung, die er korrekt berechnet habe.
Mit Bescheid vom 2.5.2005 setzte die Beklagte die dem Kläger zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 86,77 EUR fest. Erstattungsfähig sei eine Gebühr nach Tabelle E der StBGebV, die bei einem Gegenstandswert von 630,08 EUR (strittige Beitragsnachforderung) 65,- EUR betrage. Hinzukämen Auslagenersatz (§ 16 StBGebV) von 9,80 EUR sowie Umsatzsteuer (§ 15 StBGebV).
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger ergänzend vor, die Bestimmungen der StbGebV gälten gem. § 1 StBGebV nur für die in § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG) genannten originären Aufgaben (Vorbehaltsaufgaben), nicht jedoch für darüber hinausgehende Tätigkeiten. Das folge aus § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG. Diese Auffassung vertrete auch die Bundessteuerberaterkammer in ihren Empfehlungen zur Berufshaftpflichtversicherung (5.3 Textziffer 20). Mangels Anwendbarkeit der StBGebV gelte auch deren § 40 nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.9.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte ergänzend aus, gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, d.h. die vom Standpunkt einer verständigen Partei aus betrachtet erforderlichen, Aufwendungen zu erstatten. Für außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren würden Gebühren nach §§ 49 ff. StBGebV festgesetzt. Sollte § 40 StBGebV für sozialverwaltungsrechtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht unmittelbar gelten, sei § 2 StBGebV einschlägig. Danach seien Gebühren in sinngemäßer Anwendung der StBGebV zu bemessen, wenn diese über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimme. Mit der analogen Anwendung der Gebührentatbestände solle gewährleistet werden, dass für jedwede Tätigkeit des Steuerberaters Gebühren gezahlt würden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit einem am 26.9.2005 zur Post gegebenen Schreiben übersandt.
Am 28.10.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Er bekräftigte sein bisheriges Vorbringen. Die übliche Zeitgebühr für die Tätigkeit seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren betrage (unstreitig) 120, - EUR pro Stunde. Der Steuerberater H. habe mit 3 Stunden eine angemessene Bearbeitungszeit angesetzt. Die Beklagte habe ihn seinerzeit zu Unrecht zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen. Müsste er sich für die Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens mit einem Erstattungsbetrag von nur 65,- EUR zufrieden geben, könnte er seine Recht nicht wahren, da er sich gegen die Beklagte ohne fachliche Hilfe nicht wehren könne.
Nachdem das Sozialgericht (unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 13.8.1996, - 10 RKg 8/95 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 3 und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2002, - L 5 B 34/01 R -) darauf hingewiesen hatte, dass die Tätigkeit des Steuerberaters H. im Widerspruchsverfahren wohl gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoßen habe, trug der Kläger ergänzend vor, zu den Aufgaben des Steuerberaters gehöre die Anfertigung der Anmeldungen (von Arbeitnehmern) zur Sozialversicherung und als Annex dazu auch die Vertretung des Arbeitgebers in einem etwaigen Widerspruchsverfahren. Diese Auffassung teilten die Rentenversicherungsträger in der BfA-Mitteilung Nr. 1/99 vom 13.1.1999. Die Identität der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zum Arbeitsentgelt begründe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Berufsaufgaben des Steuerberaters und den im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu besorgenden Angelegenheiten. Deshalb dürfe der Steuerberater als Bevollmächtigter des Arbeitgebers im sozialverwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren auftreten. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer sehe darin keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; nach ihrer Auffassung sei eine gesetzliche Regelung nicht notwendig, da eine "klassische Annexrechtsbesorgungskompetenz" vorliege.
Mit Urteil vom 17.7.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die zur Erstattung eingeforderten Steuerberaterkosten seien zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht notwendig gewesen, weil der Steuerberater H. mit der Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren gegen das RBerG verstoßen habe. Er habe über die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG notwendige Erlaubnis nicht verfügt. Die Voraussetzungen des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG seien nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift dürften Steuerberater auch die rechtliche Bearbeitung in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst seien, übernehmen, soweit die Rechtsberatung mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang stehe und diese ohne Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden könnten. Ein unmittelbarer Zusammenhang liege regelmäßig nicht mehr vor, wenn die Steuerberatung auch ohne die Vertretung im "fremden" Verwaltungsverfahren sinnvoll wahrgenommen werden könne (BSG, SozR 3-1300 § 13 Nr. 3) und durch die Trennung nicht unangemessen erschwert werde (BGH, NJW 2000, 1333, 1334). Die Aufgaben der Steuerberater bestünden gem. § 33 Satz 1 StBerG darin, ihre Auftraggeber im Rahmen des Auftrags in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nachrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gehörten dazu nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2002, - L 5 B 34/01 KR -). Das durch Abhilfebescheid abgeschlossene Widerspruchsverfahren habe die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach erfolgter Betriebsprüfung zum Gegenstand gehabt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Steuerberater H. die ihm vom Kläger übertragenen Aufgaben ohne dessen Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht sachgerecht hätte erfüllen können.
Gegen das ihm am 28.7.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.8.2006 Berufung eingelegt. Er trägt – unter Vorlage eines Schreibens der Beklagten an die Bundessteuerberaterkammer vom 18.8.2006 - ergänzend vor, auch die Beklagte gehe davon aus, dass sich Arbeitgeber in beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren von Steuerberatern vertreten lassen dürften. Hierauf erstrecke sich die Deckungszusage der Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater; das gehe (implizit) aus einem (ebenfalls vorgelegten) Schreiben der Allianz Versicherungs-AG vom 23.8.2006 hervor. Schließlich sollten Steuerberater de lege ferenda in sozialgerichtlichen Verfahren, die Angelegenheiten nach §§ 28h und 28p SGB IV beträfen, als Bevollmächtigte auftreten dürften; das sehe das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDLG) so vor. In der Begründung des Regierungsentwurfs heiße es dazu, mit Verfahren dieser Art seien Steuerberater außergerichtlich regelmäßig befasst. Sie seien dafür in besonderer Weise sachkundig und sollten deshalb auch künftig zur gerichtlichen Vertretung in diesen Verfahren befugt sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.7.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 2.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.9.2005 zu verurteilen, ihm für die Vertretung durch den Steuerberater H. im durch Abhilfebescheid vom 31.1.2005 abgeschlossenen Widerspruchsverfahren (weitere) Aufwendungen in Höhe von 354,03 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Das Sozialgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht, wenngleich mit unrichtiger Begründung abgewiesen. Man teile die Rechtsauffassung des Klägers, wonach Steuerberater befugt seien, Arbeitgeber in beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren gegen auf § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV gestützte Verwaltungsakte zu vertreten. Die Vergütung des Steuerberaters H. sei daher dem Grunde nach erstattungsfähig, wenngleich hier fehlerhaft berechnet.
In der Erörterungsverhandlung vor dem Berichterstatter des Senats vom 9.7.2008 hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung bekräftigt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die (nach Zulassung durch das Sozialgericht) gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nicht begründet. Er kann die Erstattung weiterer Kosten des Widerspruchsverfahrens über die bereits gewährten Beträge hinaus nicht beanspruchen.
I. Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in § 63 SGB X geregelt. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Grundvoraussetzung des Erstattungsanspruchs ist, dass dem erfolgreichen Widerspruchsführer die in Rede stehenden Aufwendungen rechtswirksam entstanden sind; andernfalls liegen notwendige Aufwendungen i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X von vornherein nicht vor. Hinsichtlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten muss deshalb ein Vergütungsanspruch im Innenverhältnis zwischen Widerspruchsführer und Rechtsanwalt bzw. sonstigem Bevollmächtigten bestehen. Daran fehlt es, wenn der der Vertretung im Widerspruchsverfahren zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB (insoweit) nichtig ist. Verbotsgesetze in diesem Sinn enthielt das bis zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I S. 2840) am 1.7.2008 noch geltende Rechtsberatungsgesetz. In einer staatlichen Gebührenordnung - wie der StBGebV - festgelegte Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren zugezogenen Bevollmächtigten, der die Vertretung des Widerspruchsführers unter Verletzung von Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes übernommen, die Rechtsangelegenheit also unerlaubt besorgt hat, sind nicht erstattungsfähig (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.9.2005, - 14 E 650/04 - zu § 162 Abs. 1 und 2 VwGO). Nichts anderes gilt, wenn die Höhe der Vergütung nicht nach einer staatlichen Gebührenordnung, sondern nach Maßgabe der §§ 315 ff. BGB berechnet werden soll (vgl. von Wulffen/Roos SGB X § 63 Rdnr. 15). Auch dann setzt der Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten und damit auch der Erstattungsanspruch des Widerspruchsführers aus § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X einen (insoweit) rechtswirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag voraus.
II. Davon ausgehend steht dem Kläger die Erstattung weiterer Kosten des Widerspruchsverfahrens - über die bereits gewährten Zahlungen hinaus - nicht zu. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen ihm und dem Steuerberater H. ist (entgegen der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Beteiligten) wegen Verstoßes gegen das hier noch anzuwendende RBerG insoweit nichtig, als er die Vertretung im Widerspruchsverfahren vor der Beklagten zum Gegenstand hatte. Auf diesen Vertrag gestützte Honorarforderungen des Steuerberaters H. stellen deshalb notwendige Aufwendungen i. S. d. § 63 SGB X nicht dar (unten 1). Daran ändert es nichts, dass die Beklagte im (Abhilfe-)Bescheid vom 31.1.2005 im Wege einer Kostengrundentscheidung (bestandskräftig) entschieden hatte, dass dem Kläger die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind, und dass zugleich die Zuziehung des Steuerberaters H. als Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig erklärt worden war (unten 2.).
1. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch richtet sich nicht allein auf den Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen des Steuerberaters H., wie Porto- oder Telefonkosten (dazu von Wulffen/Roos SGB X § 63 Rdnr. 15). Vielmehr soll die Beklagte die Vergütung des Steuerberaters H. für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren - ein nach §§ 315 ff. BGB berechnetes Honorar für geleistete Arbeit zzgl. pauschalierten Auslagenersatzes - erstatten. Dies scheitert jedoch daran, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Steuerberater H. wegen Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes insoweit gem. § 134 BGB nichtig ist. Für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren steht dem Steuerberater H. eine Vergütung also schon dem Grunde nach nicht zu. Der Senat braucht daher über die Höhe der Vergütung eines in einem beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren auftretenden Steuerberaters nicht zu befinden. Die (eigentliche) Streitfrage, ob die Vergütung nach den Regelungen der StBerGV oder den Bestimmungen der §§ 315 ff. BGB zu berechnen wäre, kann offen bleiben. Es kommt darauf entscheidungserheblich nicht an.
Der Steuerberater H. bedurfte für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren vor der Beklagten einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, da er insoweit eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig besorgt hat. Über eine solche Erlaubnis verfügte er unstreitig nicht. Die in Rede stehende Geschäftsbesorgung war vom Erlaubniserfordernis auch nicht gem. Art. 1 §§ 4 und 5 RBerG freigestellt.
Gem. Art. 1 § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBerG, einer Schutzvorschrift für die steuerberatenden Berufe, gewährt die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Angelegenheiten, die (u.a.) durch Bundesrecht geregelte Steuern betreffen, soweit diese durch die Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist gem. §§ 3 Abs. 1, 32 Abs. 1 StBerG der Steuerberater befugt. Die alleinige Maßgeblichkeit des Steuerberatungsgesetzes für die in Art. 1 § 4 RBerG aufgeführten Angelegenheiten bekräftigt Art. 1 § 4 Abs. 2 RBerG ausdrücklich. Um eine Hilfeleistung in Steuersachen geht es vorliegend indessen nicht, da die Vertretung des Klägers die Hilfeleistung in einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragssache (§ 28p SGB IV) betraf. Art. 1 § 4 Abs. 3 RBerG, eine Schutzvorschrift zugunsten der Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, stellt insoweit ausdrücklich klar, dass die Befugnis zur Hilfeleistung auf den in Art. 1 § 4 Abs. 1 RBerG genannten Gebieten nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten ermächtigt.
Auch die Voraussetzungen des Art. 1 § 5 RBerG sind nicht erfüllt. Danach stehen die Vorschriften des RBerG dem nicht entgegen, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmen für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Nr. 1), oder dass Steuerberater in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können (Nr. 2).
Die Ausnahmeregelung in Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG betrifft die "rechtliche Erledigung" bestimmter Angelegenheiten. Auf Steuerberater ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil diese weder ein kaufmännisches noch ein sonstiges gewerbliches Unternehmen betreiben, sondern gem. § 32 Abs. 2 StBerG einen freien Beruf ausüben. Die genannte Bestimmung kann auch nicht entsprechend angewendet werden. Andernfalls würden die berufsrechtlichen Spezialregelungen, die den Steuerberater streng auf die Hilfeleistung in Steuersachen beschränken, unterlaufen (BSG, Urt. v. 13.8.1996, - 10 RKg 8/95 -). Die Ausnahmeregelung in Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG stellt – in bewusstem Gegensatz zu Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG - nur die "rechtliche Bearbeitung" bestimmter Angelegenheiten von der Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG frei. Unter "rechtlicher Bearbeitung" im Sinne dieser Vorschrift ist allein die prüfende und begutachtende Tätigkeit als solche zu verstehen, die zwar das Aufdecken rechtswidriger oder rechtlich unzweckmäßiger Tatbestände wie das Aufzeigen rechtlicher Lösungsmöglichkeiten einschließt, nicht aber deren Verwirklichung. Letzteres ist vom weiteren Begriff der "rechtlichen Erledigung" in Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG umfasst (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.9.2005, - 14 E 650/04 – m. w. N.). Bei der Vertretung im Widerspruchsverfahren geht es aber um die "rechtliche Erledigung" (hier einer beitragsrechtlichen Streitigkeit), die gem. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nur kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Unternehmern (erlaubnisfrei) zugestanden ist. Auch nach Auffassung des BSG ist dem Steuerberater eine Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter in einem "fremden" Rechtsgebiet (hier dem Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung) mit einer "fremden" Verfahrensordnung (hier des SGB X) verwehrt (BSG, Urt. v.13.8.1996, - 10 RKg 8/95 – zur Zurückweisung eines Steuerberaters als Verfahrensbevollmächtigter in einem Widerspruchsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz). Das BSG hat im Hinblick auf Art. 1 § 4 Abs. 2 und 3 RBerG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 33 Satz 1 StBerG einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Steuerberatung (verstanden als auf das Fachgebiet des Steuerrechts beschränkter Rechtsberatung) verneint, weil die Steuerberatung auch ohne die Vertretung in "fremden" Verwaltungsverfahren weiterhin sinnvoll wahrgenommen werden kann.
Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Steuerberater der Sache nach über besondere Kenntnisse auch im Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung verfügen müssen. Der Gesetzgeber hat rechtliche Folgerungen aus diesem Sachverhalt nämlich erst mit dem zum 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz gezogen und Steuerberatern in § 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG (n.F.) die Vertretungsbefugnis vor dem Sozial- und Landessozialgericht in beitragsrechtlichen Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV zugebilligt. Für die Zeit vor dem 1.7.2008 bleiben die Bestimmungen des RBerG und die hierzu dargestellten Rechtsgrundsätze maßgeblich.
2. Ein danach gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht begründeter Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers folgt schließlich weder aus der bestandskräftigen Kostengrundentscheidung im (Abhilfe-)Bescheid vom 31.1.2005 noch daraus, dass die Beklagte in diesem Bescheid die Zuziehung des Steuerberaters H. als Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren gem. § 63 Abs. 2 SGB X für notwendig erklärt hat.
Die im Abhilfebescheid getroffene Kostengrundentscheidung stellt nur fest, dass dem Kläger die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag in voller Höhe zu erstatten sind. Welche Aufwendungen in diesem Sinne "notwendig" sind, ist durch Einzelfallregelung aber nicht festgelegt. Hierfür bleibt es bei der gesetzlichen Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach nicht notwendige Aufwendungen sind von der Kostengrundentscheidung von vornherein nicht erfasst. Entsprechendes gilt für die Erklärung der Zuziehung des Bevollmächtigten als notwendig nach § 63 Abs. 2 SGB X. Damit wird ein eigenständiger Rechtsgrund für die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten nicht geschaffen. Vielmehr ist auch insoweit die (allgemeine) Notwendigkeit der Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X Grundvoraussetzung jeglicher Kostenerstattung. § 63 Abs. 2 SGB X legt mit dem Erfordernis, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten (als solche) notwendig gewesen sein muss, nur eine zusätzliche Erstattungsvoraussetzung fest, die die Grundvoraussetzung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht ersetzen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Entscheidungserheblich sind die Bestimmungen des RBerG, das zum 1.7.2008 außer Kraft getreten ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 354 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten eines beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahrens (Gebühren eines Steuerberaters als Verfahrensbevollmächtigen).
Mit Bescheid vom 1.10.2004 gab die Beklagte dem Kläger, Inhaber einer Metzgerei, nach Durchführung einer Betriebsprüfung auf, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 630,08 EUR nachzuzahlen.
Am 28.10.2004 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, der Steuerberater Diplomkaufmann H., für den Kläger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 31.1.2005 half die Beklagte dem Widerspruch ab und nahm den Bescheid vom 1.10.2004 zurück. Der Abhilfebescheid enthält eine Kostengrundentscheidung, wonach dem Kläger die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag in voller Höhe zu erstatten sind. Außerdem erklärte die Beklagte die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig.
Am 18.2.2005 stellte der Kläger einen Kostenerstattungsantrag. Beigefügt war eine Gebührenrechnung des Steuerberaters H. über 440,80 EUR. Dieser hatte dem Kläger unter Hinweis auf §§ 612 Abs. 2, 632, 315, 316 BGB eine Zeitgebühr von 360,- EUR (120,- EUR pro Stunde; insgesamt 3 Stunden) zzgl. einer Auslagenpauschale von 20 EUR (§ 16 Steuerberatergebührenverordung, StBGebV) sowie Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 7.4.2005 teilte die Beklagte dem Steuerberater H. mit, eine Zeitgebühr nach § 13 StBGebV könne für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht geltend gemacht werden (§§ 40 – 43 StBGebV). Die Gebührenberechnung erfolge vielmehr nach Tabelle E der StBGebV. Hierzu trug der Steuerberater H. unter dem 22.4.2005 vor, nach der Mitteilung der Beklagten Nr. 1/99 vom 13.1.1999 dürfe ein Steuerberater an Betriebsprüfungen teilnehmen und tätig werden sowie gegen einen Beitragsbescheid im Auftrag des von ihm vertretenen Arbeitgebers auch Widerspruch einlegen und diesen im Widerspruchsverfahren vertreten. Die StBGebV gelte nur für die echte Steuerberatung. Soweit die Tätigkeit über eine normale Lohnbuchhaltung hinausgehe, richte sich das Entgelt für die erlaubte Beratung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung – so die einschlägige Kommentarliteratur (Verwaltungsakte S. II 28) - nach den Bestimmungen der §§ 612, 632, 315, 316 BGB; geschuldet sei daher die übliche Vergütung, die er korrekt berechnet habe.
Mit Bescheid vom 2.5.2005 setzte die Beklagte die dem Kläger zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 86,77 EUR fest. Erstattungsfähig sei eine Gebühr nach Tabelle E der StBGebV, die bei einem Gegenstandswert von 630,08 EUR (strittige Beitragsnachforderung) 65,- EUR betrage. Hinzukämen Auslagenersatz (§ 16 StBGebV) von 9,80 EUR sowie Umsatzsteuer (§ 15 StBGebV).
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger ergänzend vor, die Bestimmungen der StbGebV gälten gem. § 1 StBGebV nur für die in § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG) genannten originären Aufgaben (Vorbehaltsaufgaben), nicht jedoch für darüber hinausgehende Tätigkeiten. Das folge aus § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG. Diese Auffassung vertrete auch die Bundessteuerberaterkammer in ihren Empfehlungen zur Berufshaftpflichtversicherung (5.3 Textziffer 20). Mangels Anwendbarkeit der StBGebV gelte auch deren § 40 nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.9.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte ergänzend aus, gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, d.h. die vom Standpunkt einer verständigen Partei aus betrachtet erforderlichen, Aufwendungen zu erstatten. Für außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren würden Gebühren nach §§ 49 ff. StBGebV festgesetzt. Sollte § 40 StBGebV für sozialverwaltungsrechtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht unmittelbar gelten, sei § 2 StBGebV einschlägig. Danach seien Gebühren in sinngemäßer Anwendung der StBGebV zu bemessen, wenn diese über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimme. Mit der analogen Anwendung der Gebührentatbestände solle gewährleistet werden, dass für jedwede Tätigkeit des Steuerberaters Gebühren gezahlt würden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit einem am 26.9.2005 zur Post gegebenen Schreiben übersandt.
Am 28.10.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Er bekräftigte sein bisheriges Vorbringen. Die übliche Zeitgebühr für die Tätigkeit seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren betrage (unstreitig) 120, - EUR pro Stunde. Der Steuerberater H. habe mit 3 Stunden eine angemessene Bearbeitungszeit angesetzt. Die Beklagte habe ihn seinerzeit zu Unrecht zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen. Müsste er sich für die Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens mit einem Erstattungsbetrag von nur 65,- EUR zufrieden geben, könnte er seine Recht nicht wahren, da er sich gegen die Beklagte ohne fachliche Hilfe nicht wehren könne.
Nachdem das Sozialgericht (unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 13.8.1996, - 10 RKg 8/95 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 3 und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2002, - L 5 B 34/01 R -) darauf hingewiesen hatte, dass die Tätigkeit des Steuerberaters H. im Widerspruchsverfahren wohl gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoßen habe, trug der Kläger ergänzend vor, zu den Aufgaben des Steuerberaters gehöre die Anfertigung der Anmeldungen (von Arbeitnehmern) zur Sozialversicherung und als Annex dazu auch die Vertretung des Arbeitgebers in einem etwaigen Widerspruchsverfahren. Diese Auffassung teilten die Rentenversicherungsträger in der BfA-Mitteilung Nr. 1/99 vom 13.1.1999. Die Identität der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zum Arbeitsentgelt begründe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Berufsaufgaben des Steuerberaters und den im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu besorgenden Angelegenheiten. Deshalb dürfe der Steuerberater als Bevollmächtigter des Arbeitgebers im sozialverwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren auftreten. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer sehe darin keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; nach ihrer Auffassung sei eine gesetzliche Regelung nicht notwendig, da eine "klassische Annexrechtsbesorgungskompetenz" vorliege.
Mit Urteil vom 17.7.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die zur Erstattung eingeforderten Steuerberaterkosten seien zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht notwendig gewesen, weil der Steuerberater H. mit der Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren gegen das RBerG verstoßen habe. Er habe über die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG notwendige Erlaubnis nicht verfügt. Die Voraussetzungen des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG seien nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift dürften Steuerberater auch die rechtliche Bearbeitung in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst seien, übernehmen, soweit die Rechtsberatung mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang stehe und diese ohne Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden könnten. Ein unmittelbarer Zusammenhang liege regelmäßig nicht mehr vor, wenn die Steuerberatung auch ohne die Vertretung im "fremden" Verwaltungsverfahren sinnvoll wahrgenommen werden könne (BSG, SozR 3-1300 § 13 Nr. 3) und durch die Trennung nicht unangemessen erschwert werde (BGH, NJW 2000, 1333, 1334). Die Aufgaben der Steuerberater bestünden gem. § 33 Satz 1 StBerG darin, ihre Auftraggeber im Rahmen des Auftrags in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nachrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gehörten dazu nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2002, - L 5 B 34/01 KR -). Das durch Abhilfebescheid abgeschlossene Widerspruchsverfahren habe die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach erfolgter Betriebsprüfung zum Gegenstand gehabt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Steuerberater H. die ihm vom Kläger übertragenen Aufgaben ohne dessen Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht sachgerecht hätte erfüllen können.
Gegen das ihm am 28.7.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.8.2006 Berufung eingelegt. Er trägt – unter Vorlage eines Schreibens der Beklagten an die Bundessteuerberaterkammer vom 18.8.2006 - ergänzend vor, auch die Beklagte gehe davon aus, dass sich Arbeitgeber in beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren von Steuerberatern vertreten lassen dürften. Hierauf erstrecke sich die Deckungszusage der Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater; das gehe (implizit) aus einem (ebenfalls vorgelegten) Schreiben der Allianz Versicherungs-AG vom 23.8.2006 hervor. Schließlich sollten Steuerberater de lege ferenda in sozialgerichtlichen Verfahren, die Angelegenheiten nach §§ 28h und 28p SGB IV beträfen, als Bevollmächtigte auftreten dürften; das sehe das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDLG) so vor. In der Begründung des Regierungsentwurfs heiße es dazu, mit Verfahren dieser Art seien Steuerberater außergerichtlich regelmäßig befasst. Sie seien dafür in besonderer Weise sachkundig und sollten deshalb auch künftig zur gerichtlichen Vertretung in diesen Verfahren befugt sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.7.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 2.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.9.2005 zu verurteilen, ihm für die Vertretung durch den Steuerberater H. im durch Abhilfebescheid vom 31.1.2005 abgeschlossenen Widerspruchsverfahren (weitere) Aufwendungen in Höhe von 354,03 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Das Sozialgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht, wenngleich mit unrichtiger Begründung abgewiesen. Man teile die Rechtsauffassung des Klägers, wonach Steuerberater befugt seien, Arbeitgeber in beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren gegen auf § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV gestützte Verwaltungsakte zu vertreten. Die Vergütung des Steuerberaters H. sei daher dem Grunde nach erstattungsfähig, wenngleich hier fehlerhaft berechnet.
In der Erörterungsverhandlung vor dem Berichterstatter des Senats vom 9.7.2008 hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung bekräftigt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die (nach Zulassung durch das Sozialgericht) gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nicht begründet. Er kann die Erstattung weiterer Kosten des Widerspruchsverfahrens über die bereits gewährten Beträge hinaus nicht beanspruchen.
I. Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in § 63 SGB X geregelt. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Grundvoraussetzung des Erstattungsanspruchs ist, dass dem erfolgreichen Widerspruchsführer die in Rede stehenden Aufwendungen rechtswirksam entstanden sind; andernfalls liegen notwendige Aufwendungen i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X von vornherein nicht vor. Hinsichtlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten muss deshalb ein Vergütungsanspruch im Innenverhältnis zwischen Widerspruchsführer und Rechtsanwalt bzw. sonstigem Bevollmächtigten bestehen. Daran fehlt es, wenn der der Vertretung im Widerspruchsverfahren zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB (insoweit) nichtig ist. Verbotsgesetze in diesem Sinn enthielt das bis zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I S. 2840) am 1.7.2008 noch geltende Rechtsberatungsgesetz. In einer staatlichen Gebührenordnung - wie der StBGebV - festgelegte Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren zugezogenen Bevollmächtigten, der die Vertretung des Widerspruchsführers unter Verletzung von Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes übernommen, die Rechtsangelegenheit also unerlaubt besorgt hat, sind nicht erstattungsfähig (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.9.2005, - 14 E 650/04 - zu § 162 Abs. 1 und 2 VwGO). Nichts anderes gilt, wenn die Höhe der Vergütung nicht nach einer staatlichen Gebührenordnung, sondern nach Maßgabe der §§ 315 ff. BGB berechnet werden soll (vgl. von Wulffen/Roos SGB X § 63 Rdnr. 15). Auch dann setzt der Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten und damit auch der Erstattungsanspruch des Widerspruchsführers aus § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X einen (insoweit) rechtswirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag voraus.
II. Davon ausgehend steht dem Kläger die Erstattung weiterer Kosten des Widerspruchsverfahrens - über die bereits gewährten Zahlungen hinaus - nicht zu. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen ihm und dem Steuerberater H. ist (entgegen der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Beteiligten) wegen Verstoßes gegen das hier noch anzuwendende RBerG insoweit nichtig, als er die Vertretung im Widerspruchsverfahren vor der Beklagten zum Gegenstand hatte. Auf diesen Vertrag gestützte Honorarforderungen des Steuerberaters H. stellen deshalb notwendige Aufwendungen i. S. d. § 63 SGB X nicht dar (unten 1). Daran ändert es nichts, dass die Beklagte im (Abhilfe-)Bescheid vom 31.1.2005 im Wege einer Kostengrundentscheidung (bestandskräftig) entschieden hatte, dass dem Kläger die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind, und dass zugleich die Zuziehung des Steuerberaters H. als Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig erklärt worden war (unten 2.).
1. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch richtet sich nicht allein auf den Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen des Steuerberaters H., wie Porto- oder Telefonkosten (dazu von Wulffen/Roos SGB X § 63 Rdnr. 15). Vielmehr soll die Beklagte die Vergütung des Steuerberaters H. für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren - ein nach §§ 315 ff. BGB berechnetes Honorar für geleistete Arbeit zzgl. pauschalierten Auslagenersatzes - erstatten. Dies scheitert jedoch daran, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Steuerberater H. wegen Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes insoweit gem. § 134 BGB nichtig ist. Für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren steht dem Steuerberater H. eine Vergütung also schon dem Grunde nach nicht zu. Der Senat braucht daher über die Höhe der Vergütung eines in einem beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren auftretenden Steuerberaters nicht zu befinden. Die (eigentliche) Streitfrage, ob die Vergütung nach den Regelungen der StBerGV oder den Bestimmungen der §§ 315 ff. BGB zu berechnen wäre, kann offen bleiben. Es kommt darauf entscheidungserheblich nicht an.
Der Steuerberater H. bedurfte für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren vor der Beklagten einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, da er insoweit eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig besorgt hat. Über eine solche Erlaubnis verfügte er unstreitig nicht. Die in Rede stehende Geschäftsbesorgung war vom Erlaubniserfordernis auch nicht gem. Art. 1 §§ 4 und 5 RBerG freigestellt.
Gem. Art. 1 § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBerG, einer Schutzvorschrift für die steuerberatenden Berufe, gewährt die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Angelegenheiten, die (u.a.) durch Bundesrecht geregelte Steuern betreffen, soweit diese durch die Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist gem. §§ 3 Abs. 1, 32 Abs. 1 StBerG der Steuerberater befugt. Die alleinige Maßgeblichkeit des Steuerberatungsgesetzes für die in Art. 1 § 4 RBerG aufgeführten Angelegenheiten bekräftigt Art. 1 § 4 Abs. 2 RBerG ausdrücklich. Um eine Hilfeleistung in Steuersachen geht es vorliegend indessen nicht, da die Vertretung des Klägers die Hilfeleistung in einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragssache (§ 28p SGB IV) betraf. Art. 1 § 4 Abs. 3 RBerG, eine Schutzvorschrift zugunsten der Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, stellt insoweit ausdrücklich klar, dass die Befugnis zur Hilfeleistung auf den in Art. 1 § 4 Abs. 1 RBerG genannten Gebieten nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten ermächtigt.
Auch die Voraussetzungen des Art. 1 § 5 RBerG sind nicht erfüllt. Danach stehen die Vorschriften des RBerG dem nicht entgegen, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmen für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Nr. 1), oder dass Steuerberater in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können (Nr. 2).
Die Ausnahmeregelung in Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG betrifft die "rechtliche Erledigung" bestimmter Angelegenheiten. Auf Steuerberater ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil diese weder ein kaufmännisches noch ein sonstiges gewerbliches Unternehmen betreiben, sondern gem. § 32 Abs. 2 StBerG einen freien Beruf ausüben. Die genannte Bestimmung kann auch nicht entsprechend angewendet werden. Andernfalls würden die berufsrechtlichen Spezialregelungen, die den Steuerberater streng auf die Hilfeleistung in Steuersachen beschränken, unterlaufen (BSG, Urt. v. 13.8.1996, - 10 RKg 8/95 -). Die Ausnahmeregelung in Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG stellt – in bewusstem Gegensatz zu Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG - nur die "rechtliche Bearbeitung" bestimmter Angelegenheiten von der Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG frei. Unter "rechtlicher Bearbeitung" im Sinne dieser Vorschrift ist allein die prüfende und begutachtende Tätigkeit als solche zu verstehen, die zwar das Aufdecken rechtswidriger oder rechtlich unzweckmäßiger Tatbestände wie das Aufzeigen rechtlicher Lösungsmöglichkeiten einschließt, nicht aber deren Verwirklichung. Letzteres ist vom weiteren Begriff der "rechtlichen Erledigung" in Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG umfasst (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.9.2005, - 14 E 650/04 – m. w. N.). Bei der Vertretung im Widerspruchsverfahren geht es aber um die "rechtliche Erledigung" (hier einer beitragsrechtlichen Streitigkeit), die gem. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nur kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Unternehmern (erlaubnisfrei) zugestanden ist. Auch nach Auffassung des BSG ist dem Steuerberater eine Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter in einem "fremden" Rechtsgebiet (hier dem Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung) mit einer "fremden" Verfahrensordnung (hier des SGB X) verwehrt (BSG, Urt. v.13.8.1996, - 10 RKg 8/95 – zur Zurückweisung eines Steuerberaters als Verfahrensbevollmächtigter in einem Widerspruchsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz). Das BSG hat im Hinblick auf Art. 1 § 4 Abs. 2 und 3 RBerG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 33 Satz 1 StBerG einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Steuerberatung (verstanden als auf das Fachgebiet des Steuerrechts beschränkter Rechtsberatung) verneint, weil die Steuerberatung auch ohne die Vertretung in "fremden" Verwaltungsverfahren weiterhin sinnvoll wahrgenommen werden kann.
Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Steuerberater der Sache nach über besondere Kenntnisse auch im Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung verfügen müssen. Der Gesetzgeber hat rechtliche Folgerungen aus diesem Sachverhalt nämlich erst mit dem zum 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz gezogen und Steuerberatern in § 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG (n.F.) die Vertretungsbefugnis vor dem Sozial- und Landessozialgericht in beitragsrechtlichen Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV zugebilligt. Für die Zeit vor dem 1.7.2008 bleiben die Bestimmungen des RBerG und die hierzu dargestellten Rechtsgrundsätze maßgeblich.
2. Ein danach gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht begründeter Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers folgt schließlich weder aus der bestandskräftigen Kostengrundentscheidung im (Abhilfe-)Bescheid vom 31.1.2005 noch daraus, dass die Beklagte in diesem Bescheid die Zuziehung des Steuerberaters H. als Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren gem. § 63 Abs. 2 SGB X für notwendig erklärt hat.
Die im Abhilfebescheid getroffene Kostengrundentscheidung stellt nur fest, dass dem Kläger die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag in voller Höhe zu erstatten sind. Welche Aufwendungen in diesem Sinne "notwendig" sind, ist durch Einzelfallregelung aber nicht festgelegt. Hierfür bleibt es bei der gesetzlichen Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach nicht notwendige Aufwendungen sind von der Kostengrundentscheidung von vornherein nicht erfasst. Entsprechendes gilt für die Erklärung der Zuziehung des Bevollmächtigten als notwendig nach § 63 Abs. 2 SGB X. Damit wird ein eigenständiger Rechtsgrund für die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten nicht geschaffen. Vielmehr ist auch insoweit die (allgemeine) Notwendigkeit der Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X Grundvoraussetzung jeglicher Kostenerstattung. § 63 Abs. 2 SGB X legt mit dem Erfordernis, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten (als solche) notwendig gewesen sein muss, nur eine zusätzliche Erstattungsvoraussetzung fest, die die Grundvoraussetzung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht ersetzen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Entscheidungserheblich sind die Bestimmungen des RBerG, das zum 1.7.2008 außer Kraft getreten ist.
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