Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 1770/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5241/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.06.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1948 in der T. geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete nach ihren Angaben nach ihrem Zuzug nach Deutschland im Jahr 1968 bis zum 31.05.2001 als Arbeiterin. Danach war sie auf Grund der Schließung der Firma arbeitslos. Seit dem 01.02.2008 erhält sie Altersrente für Frauen.
Den am 05.11.2003 mit der Begründung, sie habe seit ca. 2001 Rücken- und Bandscheibenbeschwerden sowie Schmerzen in den Armen und Kniegelenken, gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens beim Chirurgen Dr. R. (insbesondere LWS-/BWS-Beschwerden bei Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der BWS mit Funktionseinschränkung ohne Wurzelreizzeichen, mäßiger Kniegelenksverschleiß rechts sowie ein ausgeprägtes Übergewicht, Cervicobrachialgien mit Muskelverspannungen und wiederkehrenden Reizzuständen im Bereich der Schultergelenke; leichte Tätigkeiten ohne überwiegendes Stehen oder Gehen, ohne häufige Zwangshaltungen seien sechs Stunden und mehr möglich) mit Bescheid vom 18.12.2003 und Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 ab.
Dagegen hat die Klägerin am 18.03.2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben, das die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört hat. Der Hausarzt der Klägerin Dr. Z. , der Orthopäde Dr. D. und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Kl. haben sich bezüglich der Befunde und der Einschätzung des Leistungsvermögens im Wesentlichen Dr. R. angeschlossen.
Auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht ein Gutachten von Prof. Dr. Ul. , Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik am E in G. , eingeholt. Er hat gering- bis mittelgradige Bewegungseinschränkungen der HWS, BWS und LWS diagnostiziert, eine gering- bis mittelgradige BWS-Kyphose, einen paravertebralen Muskelhartspann beidseits im Bereich der oberen BWS und beidseits in Höhe der mittleren LWS, diffuse Druckschmerzen und Klopfschmerzen über der unteren HWS, der oberen BWS sowie über der LWS, einen diffusen Druckschmerz beidseits über dem Schultergelenk, Druckschmerzen über dem medialen Kniegelenksspalt rechts sowie über dem medialen und lateralen Kniegelenksspalt links, radiologisch degenerative Veränderungen der BWS und LWS, eine medial betonte, geringgradige Gonarthrose beidseits, eine beginnende Coxarthrose links, eine depressive Stimmungslage und Antriebsarmut. Ohne Berücksichtigung der subjektiven Schmerzangaben der Klägerin und des psychischen Zustandes könne die Klägerin noch leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 5 kg, ohne langes Gehen, Stehen oder Sitzen sowie gleichförmige körperliche Haltungen oder häufiges Bücken und Treppensteigen, ohne Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an gefährdenden Maschinen mindestens drei bis sechs Stunden täglich ausführen. Auf Grund des altersentsprechenden Hör- sowie verminderten Sehvermögens könnten Arbeiten bei welchen räumliches präzises Sehen erforderlich sei, nicht durchgeführt werden. Akkordarbeiten, Wechselschichten sowie Nachtschichten als auch Arbeiten unter Einfluss von Hitze und Kälte, Nässe und Lärm könnten ebenfalls nicht durchgeführt werden. Die Frage, ob die Klägerin wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein könne, hat er bejaht.
Auf Anregung des Sachverständigen hat das Sozialgericht ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. eingeholt. Er hat ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit Cervicobrachialgie linksbetont und Lumboischialgien rechtsbetont ohne neurologische Ausfälle, anamnestisch geklagte Spannungskopfschmerzen, eine histrionische Persönlichkeit sowie ein Rentenbegehren diagnostiziert. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten unter den im chirurgischen Gutachten erwähnten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz bestünden nicht. Allerdings bestehe für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit keine Motivation. Die Einholung weiterer Gutachten halte er nicht für erforderlich.
Mit Urteil vom 20.06.2006 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, sie könne vielmehr noch täglich wenigstens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dies ergebe sich überzeugend aus den Gutachten von Prof. Dr. Ul. und Dr. P. sowie den Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Ärzte. Der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht, weil bei der Klägerin weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine spezifische Leistungsbehinderung vorliege.
Gegen das am 21.09.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.10.2006 Berufung eingelegt und unter Vorlage zahlreicher Befundberichte ergänzend vorgebracht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung weiter verschlechtert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.06.2006 sowie den Bescheid vom 18.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Prof. Dr. Ul. ergänzend gehört. Er hat zunächst ausgeführt, die vom Sozialgericht gestellte Frage nach einer leichten Tätigkeit im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich sei zu verneinen und später - nach einer Begründung gefragt - angegeben, leichte körperliche Tätigkeiten von mindestens drei bis sechs Stunden pro Tag seien möglich, Tätigkeiten über sechs Stunden pro Tag seien angesichts der degenerativen Veränderungen in Kombination mit der psychischen Situation nicht mehr zumutbar.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier ausschließlich begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Klägerin kann ihr zumutbare Tätigkeiten zur Überzeugung des Senats wenigstens sechs Stunden täglich verrichten.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren und die weiteren Ermittlungen anzumerken, dass die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht belegen. Die am 22.09.2006 im Klinikum K.-N. durchgeführte Cholezystektomie hinterlässt keine Leistungseinschränkungen und Komplikationen dieser Operation hat die Klägerin auch nicht behauptet. Der von dem Orthopäden Th. im Mai 2006 diagnostizierte Reizzustand bei Gonarthrose mit ausreichender Beweglichkeit und die Varikosis, für die ein Paar Oberschenkelkompressionsstrümpfe rezeptiert wurde, führen nicht dazu, dass die Klägerin leichte Arbeiten keine sechs Stunden täglich mehr ausüben könnte. Diesen Leiden kann mit den bereits erwähnten qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen werden. Gleiches gilt für das im Arztbrief vom 06.12.2005 von dem Orthopäden Dr. V. diagnostizierte chronische HWS-/LWS-Syndrom bzw. das von dem Orthopäden Th. am 17.07.2006 diagnostizierte Cervicobrachialsyndrom. Diese Syndrome sind bereits bei Dr. R. in seine Beurteilung eingeflossen und vom behandelnden Orthopäden Dr. D. - insbesondere auch was die Auswirkungen anbelangt - bestätigt worden. Die von der HNO-Ärztin Dr. C.-J. im April und Juli 2006 diagnostizierte mittelgradige, gut mit einem Hörgerät versorgte Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, die Septumdeviation (Verbiegung der Nasenscheidewand) sowie der Tinnitus rechts führen ebenfalls zu keiner quantitativen Leistungseinschränkung. Das von Dr. Kl. im Juni 2006 neben einer Cervicobrachialgie diagnostizierte Wurzelreizsyndrom L4 rechts wurde von diesem bereits in dessen sachverständiger Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht vom 13.05.2004 erwähnt. In den vorgelegten Befundberichten werden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auch nicht behauptet.
Die von Prof. Dr. Ul. in seiner ersten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vertretene Auffassung, die Klägerin könne nicht wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein, überzeugt den Senat nicht. Aus den von ihm erhobenen Befunden lässt sich keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten auf unter sechs Stunden täglich ableiten. So stellt er lediglich gering- bis mäßiggradige degenerative Veränderungen bzw. Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke fest und lediglich eine beginnende Coxarthrose links. Damit verbundene Funktionsbeeinträchtigungen werden als gering bis mittelgradig eingestuft. Weiter werden die Druckschmerzen über der unteren HWS, oberen BWS sowie über der LWS als auch beidseits über dem Schultergelenk als diffus bezeichnet. Weiter weist Prof. Dr. Ul. darauf hin, dass die Beschwielung der Fußsohlen als auch der Hände seitengleich gewesen sei und im Falle einer körperlichen Schonung einer Extremität auf Grund von Schmerzen auf dieser Seite eine verminderte Beschwielung sowie auch eine Muskelminderung, insbesondere eine höhergradige Umfangsdifferenz der entsprechenden Umfänge, zu verzeichnen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die formalen Kriterien für das Vorliegen einer Fibromyalgie nicht als erfüllt angesehen worden sind und sich bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Ul. auch keine Hinweise (c-reaktive Proteinerhöhung, Erhöhung der Leukozyten) für das Vorliegen rheumatoider Erkrankungen ergeben haben. Auch passt das von Dr. P. beschriebene Rentenbegehren der Klägerin zu dem von Prof. Dr. Ul. geschilderten Verhalten während der Untersuchung. So ist die Lokalisierung von Druckschmerzen sehr erschwert gewesen, da die Klägerin oft eine genaue Lokalisation des Druckschmerzes nicht hat angeben können und diffus über Schmerzen bei kleinster Berührung der entsprechenden Regionen geklagt hat. Weiter hat Prof. Dr. Ul. angegeben, dass sowohl in den Schultergelenken, Hüft- sowie Knie- und Sprunggelenken als auch in der Wirbelsäule eine überaus gute Funktion bei der Funktionsbeurteilung zu verzeichnen gewesen sei, während die Klägerin bei Berührung der Wirbelsäule bzw. dieser Gelenke starke Schmerzen angegeben hat. Im Übrigen stimmen die von Prof. Dr. Ul. erhobenen Befunde weitgehend mit denen von Dr. R. überein, der von einer mindestens sechsstündigen Leistungsfähigkeit mit verschiedenen qualitativen Leistungseinschränkungen für leichte Tätigkeiten ausging.
Ohnehin widersprechen sich die Beurteilungen von Prof. Dr. Ul. in den vom Senat eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen. So meint er zunächst, die Klägerin könne nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein, andererseits sieht er - im Rahmen der verlangten Begründung der Beurteilung - leichte körperliche Tätigkeiten von mindestens drei bis sechs Stunden pro Tag als möglich an und hält lediglich Tätigkeiten über sechs Stunden pro Tag für nicht zumutbar. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige sich entsprechend dem Verlangen des Senats nach einer Begründung seiner Beurteilung in der zweiten Äußerung mit den bei der Klägerin erhobenen Befunden hat auseinander setzen müssen, ist zu schließen, dass diese letzte Mitteilung der tatsächlichen Einschätzung des Sachverständigen entspricht, sodass auch mit Prof. Dr. Ul. ein Rentenanspruch nicht zu begründen ist. Lediglich am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. Ul. ohnehin mit seiner Beurteilung die ihm durch sein Sachgebiet gesetzten Grenzen überschritten hat, als er - entgegen der Beurteilung des Nervenarztes Dr. P. - von einer depressiven Stimmungslage mit Antriebsarmut als leistungslimitierendem Umstand ausgegangen ist.
Die Einholung eines rheumatologischen Gutachtens, wie von Prof. Dr. Ul. angeregt, hält der Senat nicht für erforderlich, nachdem bei dessen Untersuchung die formalen Kriterien für das Vorliegen einer Fibromyalgie nicht vorgelegen und sich auch keine Hinweise für eine andere rheumatoide Erkrankung ergeben haben.
Unter Berücksichtigung der sonach bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen kann sie, die im Übrigen auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, leichte Tätigkeiten mit den von Prof. Dr. Ul. beschriebenen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere qualitative Einschränkungen im Sinne einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die die Benennung einer zumutbaren Tätigkeit erfordern würden, liegen damit nicht vor. Denn ein Teil der Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Tätigkeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die Klägerin ist somit nach Überzeugung des Senats nicht gehindert, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise geforderten Verrichtungen, wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, kleinere Reinigungstätigkeiten, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Damit ist die Klägerin weder voll noch - was allerdings von der Klägerin ausweislich des gestellten Prozessantrags rechtlich nicht geltend gemacht wird - teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig. Der Klägerin steht kein Rentenanspruch gegen die Beklagte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1948 in der T. geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete nach ihren Angaben nach ihrem Zuzug nach Deutschland im Jahr 1968 bis zum 31.05.2001 als Arbeiterin. Danach war sie auf Grund der Schließung der Firma arbeitslos. Seit dem 01.02.2008 erhält sie Altersrente für Frauen.
Den am 05.11.2003 mit der Begründung, sie habe seit ca. 2001 Rücken- und Bandscheibenbeschwerden sowie Schmerzen in den Armen und Kniegelenken, gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens beim Chirurgen Dr. R. (insbesondere LWS-/BWS-Beschwerden bei Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der BWS mit Funktionseinschränkung ohne Wurzelreizzeichen, mäßiger Kniegelenksverschleiß rechts sowie ein ausgeprägtes Übergewicht, Cervicobrachialgien mit Muskelverspannungen und wiederkehrenden Reizzuständen im Bereich der Schultergelenke; leichte Tätigkeiten ohne überwiegendes Stehen oder Gehen, ohne häufige Zwangshaltungen seien sechs Stunden und mehr möglich) mit Bescheid vom 18.12.2003 und Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 ab.
Dagegen hat die Klägerin am 18.03.2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben, das die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört hat. Der Hausarzt der Klägerin Dr. Z. , der Orthopäde Dr. D. und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Kl. haben sich bezüglich der Befunde und der Einschätzung des Leistungsvermögens im Wesentlichen Dr. R. angeschlossen.
Auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht ein Gutachten von Prof. Dr. Ul. , Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik am E in G. , eingeholt. Er hat gering- bis mittelgradige Bewegungseinschränkungen der HWS, BWS und LWS diagnostiziert, eine gering- bis mittelgradige BWS-Kyphose, einen paravertebralen Muskelhartspann beidseits im Bereich der oberen BWS und beidseits in Höhe der mittleren LWS, diffuse Druckschmerzen und Klopfschmerzen über der unteren HWS, der oberen BWS sowie über der LWS, einen diffusen Druckschmerz beidseits über dem Schultergelenk, Druckschmerzen über dem medialen Kniegelenksspalt rechts sowie über dem medialen und lateralen Kniegelenksspalt links, radiologisch degenerative Veränderungen der BWS und LWS, eine medial betonte, geringgradige Gonarthrose beidseits, eine beginnende Coxarthrose links, eine depressive Stimmungslage und Antriebsarmut. Ohne Berücksichtigung der subjektiven Schmerzangaben der Klägerin und des psychischen Zustandes könne die Klägerin noch leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 5 kg, ohne langes Gehen, Stehen oder Sitzen sowie gleichförmige körperliche Haltungen oder häufiges Bücken und Treppensteigen, ohne Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an gefährdenden Maschinen mindestens drei bis sechs Stunden täglich ausführen. Auf Grund des altersentsprechenden Hör- sowie verminderten Sehvermögens könnten Arbeiten bei welchen räumliches präzises Sehen erforderlich sei, nicht durchgeführt werden. Akkordarbeiten, Wechselschichten sowie Nachtschichten als auch Arbeiten unter Einfluss von Hitze und Kälte, Nässe und Lärm könnten ebenfalls nicht durchgeführt werden. Die Frage, ob die Klägerin wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein könne, hat er bejaht.
Auf Anregung des Sachverständigen hat das Sozialgericht ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. eingeholt. Er hat ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit Cervicobrachialgie linksbetont und Lumboischialgien rechtsbetont ohne neurologische Ausfälle, anamnestisch geklagte Spannungskopfschmerzen, eine histrionische Persönlichkeit sowie ein Rentenbegehren diagnostiziert. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten unter den im chirurgischen Gutachten erwähnten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz bestünden nicht. Allerdings bestehe für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit keine Motivation. Die Einholung weiterer Gutachten halte er nicht für erforderlich.
Mit Urteil vom 20.06.2006 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, sie könne vielmehr noch täglich wenigstens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dies ergebe sich überzeugend aus den Gutachten von Prof. Dr. Ul. und Dr. P. sowie den Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Ärzte. Der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht, weil bei der Klägerin weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine spezifische Leistungsbehinderung vorliege.
Gegen das am 21.09.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.10.2006 Berufung eingelegt und unter Vorlage zahlreicher Befundberichte ergänzend vorgebracht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung weiter verschlechtert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.06.2006 sowie den Bescheid vom 18.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Prof. Dr. Ul. ergänzend gehört. Er hat zunächst ausgeführt, die vom Sozialgericht gestellte Frage nach einer leichten Tätigkeit im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich sei zu verneinen und später - nach einer Begründung gefragt - angegeben, leichte körperliche Tätigkeiten von mindestens drei bis sechs Stunden pro Tag seien möglich, Tätigkeiten über sechs Stunden pro Tag seien angesichts der degenerativen Veränderungen in Kombination mit der psychischen Situation nicht mehr zumutbar.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier ausschließlich begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Klägerin kann ihr zumutbare Tätigkeiten zur Überzeugung des Senats wenigstens sechs Stunden täglich verrichten.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren und die weiteren Ermittlungen anzumerken, dass die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht belegen. Die am 22.09.2006 im Klinikum K.-N. durchgeführte Cholezystektomie hinterlässt keine Leistungseinschränkungen und Komplikationen dieser Operation hat die Klägerin auch nicht behauptet. Der von dem Orthopäden Th. im Mai 2006 diagnostizierte Reizzustand bei Gonarthrose mit ausreichender Beweglichkeit und die Varikosis, für die ein Paar Oberschenkelkompressionsstrümpfe rezeptiert wurde, führen nicht dazu, dass die Klägerin leichte Arbeiten keine sechs Stunden täglich mehr ausüben könnte. Diesen Leiden kann mit den bereits erwähnten qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen werden. Gleiches gilt für das im Arztbrief vom 06.12.2005 von dem Orthopäden Dr. V. diagnostizierte chronische HWS-/LWS-Syndrom bzw. das von dem Orthopäden Th. am 17.07.2006 diagnostizierte Cervicobrachialsyndrom. Diese Syndrome sind bereits bei Dr. R. in seine Beurteilung eingeflossen und vom behandelnden Orthopäden Dr. D. - insbesondere auch was die Auswirkungen anbelangt - bestätigt worden. Die von der HNO-Ärztin Dr. C.-J. im April und Juli 2006 diagnostizierte mittelgradige, gut mit einem Hörgerät versorgte Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, die Septumdeviation (Verbiegung der Nasenscheidewand) sowie der Tinnitus rechts führen ebenfalls zu keiner quantitativen Leistungseinschränkung. Das von Dr. Kl. im Juni 2006 neben einer Cervicobrachialgie diagnostizierte Wurzelreizsyndrom L4 rechts wurde von diesem bereits in dessen sachverständiger Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht vom 13.05.2004 erwähnt. In den vorgelegten Befundberichten werden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auch nicht behauptet.
Die von Prof. Dr. Ul. in seiner ersten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vertretene Auffassung, die Klägerin könne nicht wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein, überzeugt den Senat nicht. Aus den von ihm erhobenen Befunden lässt sich keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten auf unter sechs Stunden täglich ableiten. So stellt er lediglich gering- bis mäßiggradige degenerative Veränderungen bzw. Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke fest und lediglich eine beginnende Coxarthrose links. Damit verbundene Funktionsbeeinträchtigungen werden als gering bis mittelgradig eingestuft. Weiter werden die Druckschmerzen über der unteren HWS, oberen BWS sowie über der LWS als auch beidseits über dem Schultergelenk als diffus bezeichnet. Weiter weist Prof. Dr. Ul. darauf hin, dass die Beschwielung der Fußsohlen als auch der Hände seitengleich gewesen sei und im Falle einer körperlichen Schonung einer Extremität auf Grund von Schmerzen auf dieser Seite eine verminderte Beschwielung sowie auch eine Muskelminderung, insbesondere eine höhergradige Umfangsdifferenz der entsprechenden Umfänge, zu verzeichnen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die formalen Kriterien für das Vorliegen einer Fibromyalgie nicht als erfüllt angesehen worden sind und sich bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Ul. auch keine Hinweise (c-reaktive Proteinerhöhung, Erhöhung der Leukozyten) für das Vorliegen rheumatoider Erkrankungen ergeben haben. Auch passt das von Dr. P. beschriebene Rentenbegehren der Klägerin zu dem von Prof. Dr. Ul. geschilderten Verhalten während der Untersuchung. So ist die Lokalisierung von Druckschmerzen sehr erschwert gewesen, da die Klägerin oft eine genaue Lokalisation des Druckschmerzes nicht hat angeben können und diffus über Schmerzen bei kleinster Berührung der entsprechenden Regionen geklagt hat. Weiter hat Prof. Dr. Ul. angegeben, dass sowohl in den Schultergelenken, Hüft- sowie Knie- und Sprunggelenken als auch in der Wirbelsäule eine überaus gute Funktion bei der Funktionsbeurteilung zu verzeichnen gewesen sei, während die Klägerin bei Berührung der Wirbelsäule bzw. dieser Gelenke starke Schmerzen angegeben hat. Im Übrigen stimmen die von Prof. Dr. Ul. erhobenen Befunde weitgehend mit denen von Dr. R. überein, der von einer mindestens sechsstündigen Leistungsfähigkeit mit verschiedenen qualitativen Leistungseinschränkungen für leichte Tätigkeiten ausging.
Ohnehin widersprechen sich die Beurteilungen von Prof. Dr. Ul. in den vom Senat eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen. So meint er zunächst, die Klägerin könne nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein, andererseits sieht er - im Rahmen der verlangten Begründung der Beurteilung - leichte körperliche Tätigkeiten von mindestens drei bis sechs Stunden pro Tag als möglich an und hält lediglich Tätigkeiten über sechs Stunden pro Tag für nicht zumutbar. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige sich entsprechend dem Verlangen des Senats nach einer Begründung seiner Beurteilung in der zweiten Äußerung mit den bei der Klägerin erhobenen Befunden hat auseinander setzen müssen, ist zu schließen, dass diese letzte Mitteilung der tatsächlichen Einschätzung des Sachverständigen entspricht, sodass auch mit Prof. Dr. Ul. ein Rentenanspruch nicht zu begründen ist. Lediglich am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. Ul. ohnehin mit seiner Beurteilung die ihm durch sein Sachgebiet gesetzten Grenzen überschritten hat, als er - entgegen der Beurteilung des Nervenarztes Dr. P. - von einer depressiven Stimmungslage mit Antriebsarmut als leistungslimitierendem Umstand ausgegangen ist.
Die Einholung eines rheumatologischen Gutachtens, wie von Prof. Dr. Ul. angeregt, hält der Senat nicht für erforderlich, nachdem bei dessen Untersuchung die formalen Kriterien für das Vorliegen einer Fibromyalgie nicht vorgelegen und sich auch keine Hinweise für eine andere rheumatoide Erkrankung ergeben haben.
Unter Berücksichtigung der sonach bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen kann sie, die im Übrigen auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, leichte Tätigkeiten mit den von Prof. Dr. Ul. beschriebenen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere qualitative Einschränkungen im Sinne einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die die Benennung einer zumutbaren Tätigkeit erfordern würden, liegen damit nicht vor. Denn ein Teil der Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Tätigkeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die Klägerin ist somit nach Überzeugung des Senats nicht gehindert, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise geforderten Verrichtungen, wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, kleinere Reinigungstätigkeiten, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Damit ist die Klägerin weder voll noch - was allerdings von der Klägerin ausweislich des gestellten Prozessantrags rechtlich nicht geltend gemacht wird - teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig. Der Klägerin steht kein Rentenanspruch gegen die Beklagte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved