Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3235/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5695/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begeht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1948 geborene Klägerin hat von Oktober 1969 bis September 1970 den Beruf einer Krankenpflegehelferin erlernt, anschließend widmete sie sich bis Mai 1983 der Kindererziehung, von Juni 1983 bis August 1989 war sie als Reinemachfrau und zuletzt von November 1989 bis August 2004 als Krankenpflegehelferin beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Die Klägerin leidet vor allem an Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet (chronische schmerzhafte Funktionsstörungen der unteren Lendenwirbelsäule bei fortgeschrittenem degenerativem Drehgleiten ohne anhaltende neurologische Ausfallerscheinungen).
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 24.02.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 16.11.2005 und der Begründung, die Klägerin könne eine ihr zumutbare Tätigkeit als Bürohilfskraft noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben, ab. Dem lag ein Entlassungsbericht über ein stationäres Heilverfahren im Oktober/November 2004 der B. Klinik F. (Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend stehend, gehend oder sitzend, ohne ständiges Stehen oder Sitzen ohne Bewegungspausen, ohne überwiegende Zwangshaltungen, ohne überwiegende Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, ohne überwiegende Überkopftätigkeiten sowie Tätigkeiten mit überwiegenden Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule mindestens sechs Stunden täglich) und ein Gutachten der Orthopädin Dr. Schi. (die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegehelferin könne nur noch unter drei Stunden täglich ausgeübt werden, leichte Frauenarbeiten abwechselnd sitzend, gehend und stehend mit gelegentlichem Heben bis zu 10 kg seien jedoch noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar) zu Grunde.
Die Klägerin hat am 09.12.2005 Klage zum Sozialgericht Konstanz erhoben und zur Begründung geltend gemacht, sie sei auf Grund der auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Einschränkungen auch nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Bürohilfskraft auszuüben, hierfür bestünden auf Grund ihres Alters und fehlender Computerkenntnisse außerdem Umstellungsschwierigkeiten; ebenso wenig könne sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Die Beklagte hat geltend gemacht, für die Tätigkeit einer Pflegehelferin sei keine Ausbildungs- bzw. Einarbeitungszeit von mehr als einem Jahr erforderlich, weshalb die Klägerin dem unteren Bereich der mittleren Gruppe des von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas für Angestellte zuzuordnen sei. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit sei nicht geboten; besondere Einschränkungen des Leistungsvermögens, die nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die Benennung einer geeigneten spezifischen Tätigkeit erforderlich machen könnten, würden nicht vorliegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne der §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zwar könne sie die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr ausüben, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten jedoch unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig verrichtet werden. Eine konkret zumutbare Verweisungstätigkeit müsse nicht benannt werden, da weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege und die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Gegen den am 05.11.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 03.12.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, sie leide unter starken Rückenschmerzen, weshalb sie außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Außerdem liege entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kein Regelfall vor, der eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zuließe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.10.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung eine Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine schriftliche Aussage der letzten Arbeitgeberin, St. A.-H. für ältere Menschen gGmbH (Beschäftigung als Krankenpflegehelferin, für die Tätigkeit sei keine Berufsausbildung erforderlich, die Anlernzeit betrage ein Jahr; die Klägerin sei tariflich auf Grund ihrer einjährigen Ausbildung und ihrer Betriebszugehörigkeit in die Vergütungsgruppe KR 4 eingestuft gewesen, die Einstiegslohngruppe sei KR 2) und eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. D. (Verschlimmerung der vertebralen Beschwerden bei idiopathischer Skoliose mit zunehmender Osteochondrose der LWS, chronisches Schmerzsyndrom mit psychosomatischer Komponente; leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen seien halbschichtig möglich) eingeholt.
Der Sachverständige Dr. H. hat in dem für den Senat erstatteten Gutachten ausgeführt, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegehelferin sei der Klägerin dauerhaft nicht mehr zuzumuten, eine überwiegend leichte Tätigkeit ohne häufiges schweres oder mittelschweres Heben und Tragen, unter Vermeidung lang anhaltender Zwangshaltungen der Wirbelsäule mit kurzfristigem gelegentlichen Bücken, im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne umfangreicheres Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten sei der Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin leidet vor allem an Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet. Der gerichtliche Sachverständige Dr. H. hat insoweit chronische schmerzhafte Funktionsstörungen der unteren Lendenwirbelsäule bei fortgeschrittenem degenerativem Drehgleiten ohne anhaltende neurologische Ausfallerscheinungen festgestellt. Dr. H. hat unter sorgfältiger Darlegung der erhobenen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund dieser Gesundheitsstörungen zwar gewisse qualitative Einschränkungen (Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne häufiges schweres oder mittelschweres Heben und Tragen, Vermeidung lang anhaltender Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Gehen auf sehr unebenem Gelände und ohne umfangreiches Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten) zu beachten sind, die Klägerin bei Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen jedoch eine überwiegend leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Hierfür sprechen auch die von der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. angegebenen alltäglichen Aktivitäten. Danach ist die Klägerin noch in der Lage, die Arbeiten im Haushalt durchzuführen.
Die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. D. , der der Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen nur noch für halbschichtig täglich zumutbar erachtet hat, ist nicht geeignet, Zweifel an den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. zu begründen. Dr. D. hat keine von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. abweichenden Befunde erhoben. Auch er hat lediglich vertebrale Beschwerden bei idiopathischer Skoliose mit zunehmender Osteochondrose der LWS beschrieben. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen leuchten zwar die von Dr. D. genannten qualitativen Einschränkungen (Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen und keine Wirbelsäulenzwangshaltungen) ein; weshalb auch bei Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen ein zeitlich gemindertes Leistungsvermögen vorliegen soll, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Soweit Dr. D. zusätzlich auf Grund der langen Schmerzanamnese ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychosomatischer Komponente als gegeben sieht, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Psychische Einschränkungen hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und sie befindet sich insoweit auch nicht in fachärztlicher Behandlung. Die subjektiven Beschwerden der Klägerin lassen sich im Übrigen - so der gerichtliche Sachverständige Dr. H. - durch die strukturellen Schäden erklären. Anhaltspunkte für ein darüber hinaus gehendes psychosomatisches Geschehen sind damit nicht vorhanden.
Die Klägerin kann daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. H. genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Sie ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zusammenfassend Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 5/04 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 33) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt: Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6).
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die Gruppe der Angelernten (Stufe 2) zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG a.a.O. und BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 zum vergleichbaren Schema im Arbeiterbereich). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der Ungelernten oder zum unteren Bereich der Angelernten gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Ein Arbeitsverdienst kann nur Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-)Berufs haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant (BSG, Urteil vom 29.07.2004, a.a.O.).
Die Klägerin war zuletzt als Krankenpflegehelferin tätig. Den Anforderungen dieser Tätigkeit kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Sie kann jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sozial zumutbar auf leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
Die Klägerin ist ausgehend von ihrer beruflichen Qualifikation und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als sogenannte untere Angelernte nach dem Mehrstufenschema des BSG (Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis 12 Monaten) einzuordnen. Die Klägerin hat eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin (von Oktober 1969 bis September 1970) absolviert und war - so die schriftliche Auskunft der letzten Arbeitgeberin - zuletzt auch als solche beschäftigt. Auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit war eine längere Berufsausbildung nicht erforderlich. Vielmehr hat die Arbeitgeberin angegeben, dass eine Berufsausbildung für die Tätigkeit nicht erforderlich war und die Anlernzeit ein Jahr betrug.
Auch die tarifliche Einstufung der Klägerin zuletzt in die Lohngruppe KR 4 führt nicht dazu, dass die Klägerin als Angelernte des oberen Bereichs oder gar als Angestellte mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren zu bewerten wäre.
Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, wenn sich eine Einstufung als Angestellte mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren - wie hier - nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung gibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, wie sie von einem Angestellten mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden (s. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Auf Grund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten gleich stehen. Maßgebend ist dabei die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt.
Bei dieser Prüfung kommt den tariflichen Regelungen unter zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu (BSG, a.a.O.). Zu unterscheiden ist die abstrakte - "tarifvertragliche" - Klassifizierung der Tätigkeit (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags von der - "tariflichen" - Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist.
Vorliegend wurde die Klägerin zwar zuletzt nach der Vergütungsgruppe KR 4 entlohnt, die auch die Einstiegslohngruppe für ausgebildete Krankenpfleger und somit für Angestellte mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren ist. Allerdings erfolgte die Einstufung der Klägerin in die Vergütungsgruppe KR 4, wie sich sowohl aus den tariflichen Bestimmungen als auch aus den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ergibt, nicht auf Grund besonderer fachlicher Qualifikation, sondern auf Grund der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Einstiegslohngruppe für Krankenpflegehelfer ist die Vergütungsgruppe KR 2, in die auch Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach Ableistung eines qualifizierenden Kurses tariflich eingestuft sind. Nach der tariflichen Regelung erfolgt nach zweijähriger Tätigkeit als Krankenpflegehelfer in Vergütungsgruppe KR 2 ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe KR 3 und nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe KR 3 ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe KR 4. Insgesamt erfolgte somit die Einstufung der Klägerin zuletzt in die Vergütungsgruppe KR 4 allein auf Grund langjähriger Tätigkeit, ohne dass hierfür weitere besondere Qualifikationsmerkmale erforderlich waren. Die Klägerin ist somit auch nach der tarifvertraglichen Regelung als Angelernte des unteren Bereichs zu bewerten. Als solche ist sie - wie bereits dargelegt - auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begeht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1948 geborene Klägerin hat von Oktober 1969 bis September 1970 den Beruf einer Krankenpflegehelferin erlernt, anschließend widmete sie sich bis Mai 1983 der Kindererziehung, von Juni 1983 bis August 1989 war sie als Reinemachfrau und zuletzt von November 1989 bis August 2004 als Krankenpflegehelferin beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Die Klägerin leidet vor allem an Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet (chronische schmerzhafte Funktionsstörungen der unteren Lendenwirbelsäule bei fortgeschrittenem degenerativem Drehgleiten ohne anhaltende neurologische Ausfallerscheinungen).
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 24.02.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 16.11.2005 und der Begründung, die Klägerin könne eine ihr zumutbare Tätigkeit als Bürohilfskraft noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben, ab. Dem lag ein Entlassungsbericht über ein stationäres Heilverfahren im Oktober/November 2004 der B. Klinik F. (Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend stehend, gehend oder sitzend, ohne ständiges Stehen oder Sitzen ohne Bewegungspausen, ohne überwiegende Zwangshaltungen, ohne überwiegende Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, ohne überwiegende Überkopftätigkeiten sowie Tätigkeiten mit überwiegenden Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule mindestens sechs Stunden täglich) und ein Gutachten der Orthopädin Dr. Schi. (die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegehelferin könne nur noch unter drei Stunden täglich ausgeübt werden, leichte Frauenarbeiten abwechselnd sitzend, gehend und stehend mit gelegentlichem Heben bis zu 10 kg seien jedoch noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar) zu Grunde.
Die Klägerin hat am 09.12.2005 Klage zum Sozialgericht Konstanz erhoben und zur Begründung geltend gemacht, sie sei auf Grund der auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Einschränkungen auch nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Bürohilfskraft auszuüben, hierfür bestünden auf Grund ihres Alters und fehlender Computerkenntnisse außerdem Umstellungsschwierigkeiten; ebenso wenig könne sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Die Beklagte hat geltend gemacht, für die Tätigkeit einer Pflegehelferin sei keine Ausbildungs- bzw. Einarbeitungszeit von mehr als einem Jahr erforderlich, weshalb die Klägerin dem unteren Bereich der mittleren Gruppe des von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas für Angestellte zuzuordnen sei. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit sei nicht geboten; besondere Einschränkungen des Leistungsvermögens, die nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die Benennung einer geeigneten spezifischen Tätigkeit erforderlich machen könnten, würden nicht vorliegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne der §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zwar könne sie die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr ausüben, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten jedoch unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig verrichtet werden. Eine konkret zumutbare Verweisungstätigkeit müsse nicht benannt werden, da weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege und die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Gegen den am 05.11.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 03.12.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, sie leide unter starken Rückenschmerzen, weshalb sie außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Außerdem liege entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kein Regelfall vor, der eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zuließe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.10.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung eine Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine schriftliche Aussage der letzten Arbeitgeberin, St. A.-H. für ältere Menschen gGmbH (Beschäftigung als Krankenpflegehelferin, für die Tätigkeit sei keine Berufsausbildung erforderlich, die Anlernzeit betrage ein Jahr; die Klägerin sei tariflich auf Grund ihrer einjährigen Ausbildung und ihrer Betriebszugehörigkeit in die Vergütungsgruppe KR 4 eingestuft gewesen, die Einstiegslohngruppe sei KR 2) und eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. D. (Verschlimmerung der vertebralen Beschwerden bei idiopathischer Skoliose mit zunehmender Osteochondrose der LWS, chronisches Schmerzsyndrom mit psychosomatischer Komponente; leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen seien halbschichtig möglich) eingeholt.
Der Sachverständige Dr. H. hat in dem für den Senat erstatteten Gutachten ausgeführt, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegehelferin sei der Klägerin dauerhaft nicht mehr zuzumuten, eine überwiegend leichte Tätigkeit ohne häufiges schweres oder mittelschweres Heben und Tragen, unter Vermeidung lang anhaltender Zwangshaltungen der Wirbelsäule mit kurzfristigem gelegentlichen Bücken, im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne umfangreicheres Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten sei der Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin leidet vor allem an Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet. Der gerichtliche Sachverständige Dr. H. hat insoweit chronische schmerzhafte Funktionsstörungen der unteren Lendenwirbelsäule bei fortgeschrittenem degenerativem Drehgleiten ohne anhaltende neurologische Ausfallerscheinungen festgestellt. Dr. H. hat unter sorgfältiger Darlegung der erhobenen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund dieser Gesundheitsstörungen zwar gewisse qualitative Einschränkungen (Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne häufiges schweres oder mittelschweres Heben und Tragen, Vermeidung lang anhaltender Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Gehen auf sehr unebenem Gelände und ohne umfangreiches Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten) zu beachten sind, die Klägerin bei Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen jedoch eine überwiegend leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Hierfür sprechen auch die von der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. angegebenen alltäglichen Aktivitäten. Danach ist die Klägerin noch in der Lage, die Arbeiten im Haushalt durchzuführen.
Die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. D. , der der Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen nur noch für halbschichtig täglich zumutbar erachtet hat, ist nicht geeignet, Zweifel an den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. zu begründen. Dr. D. hat keine von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. abweichenden Befunde erhoben. Auch er hat lediglich vertebrale Beschwerden bei idiopathischer Skoliose mit zunehmender Osteochondrose der LWS beschrieben. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen leuchten zwar die von Dr. D. genannten qualitativen Einschränkungen (Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen und keine Wirbelsäulenzwangshaltungen) ein; weshalb auch bei Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen ein zeitlich gemindertes Leistungsvermögen vorliegen soll, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Soweit Dr. D. zusätzlich auf Grund der langen Schmerzanamnese ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychosomatischer Komponente als gegeben sieht, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Psychische Einschränkungen hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und sie befindet sich insoweit auch nicht in fachärztlicher Behandlung. Die subjektiven Beschwerden der Klägerin lassen sich im Übrigen - so der gerichtliche Sachverständige Dr. H. - durch die strukturellen Schäden erklären. Anhaltspunkte für ein darüber hinaus gehendes psychosomatisches Geschehen sind damit nicht vorhanden.
Die Klägerin kann daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. H. genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Sie ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zusammenfassend Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 5/04 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 33) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt: Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6).
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die Gruppe der Angelernten (Stufe 2) zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG a.a.O. und BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 zum vergleichbaren Schema im Arbeiterbereich). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der Ungelernten oder zum unteren Bereich der Angelernten gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Ein Arbeitsverdienst kann nur Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-)Berufs haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant (BSG, Urteil vom 29.07.2004, a.a.O.).
Die Klägerin war zuletzt als Krankenpflegehelferin tätig. Den Anforderungen dieser Tätigkeit kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Sie kann jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sozial zumutbar auf leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
Die Klägerin ist ausgehend von ihrer beruflichen Qualifikation und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als sogenannte untere Angelernte nach dem Mehrstufenschema des BSG (Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis 12 Monaten) einzuordnen. Die Klägerin hat eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin (von Oktober 1969 bis September 1970) absolviert und war - so die schriftliche Auskunft der letzten Arbeitgeberin - zuletzt auch als solche beschäftigt. Auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit war eine längere Berufsausbildung nicht erforderlich. Vielmehr hat die Arbeitgeberin angegeben, dass eine Berufsausbildung für die Tätigkeit nicht erforderlich war und die Anlernzeit ein Jahr betrug.
Auch die tarifliche Einstufung der Klägerin zuletzt in die Lohngruppe KR 4 führt nicht dazu, dass die Klägerin als Angelernte des oberen Bereichs oder gar als Angestellte mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren zu bewerten wäre.
Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, wenn sich eine Einstufung als Angestellte mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren - wie hier - nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung gibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, wie sie von einem Angestellten mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden (s. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Auf Grund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten gleich stehen. Maßgebend ist dabei die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt.
Bei dieser Prüfung kommt den tariflichen Regelungen unter zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu (BSG, a.a.O.). Zu unterscheiden ist die abstrakte - "tarifvertragliche" - Klassifizierung der Tätigkeit (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags von der - "tariflichen" - Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist.
Vorliegend wurde die Klägerin zwar zuletzt nach der Vergütungsgruppe KR 4 entlohnt, die auch die Einstiegslohngruppe für ausgebildete Krankenpfleger und somit für Angestellte mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren ist. Allerdings erfolgte die Einstufung der Klägerin in die Vergütungsgruppe KR 4, wie sich sowohl aus den tariflichen Bestimmungen als auch aus den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ergibt, nicht auf Grund besonderer fachlicher Qualifikation, sondern auf Grund der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Einstiegslohngruppe für Krankenpflegehelfer ist die Vergütungsgruppe KR 2, in die auch Mitarbeiter in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach Ableistung eines qualifizierenden Kurses tariflich eingestuft sind. Nach der tariflichen Regelung erfolgt nach zweijähriger Tätigkeit als Krankenpflegehelfer in Vergütungsgruppe KR 2 ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe KR 3 und nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe KR 3 ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe KR 4. Insgesamt erfolgte somit die Einstufung der Klägerin zuletzt in die Vergütungsgruppe KR 4 allein auf Grund langjähriger Tätigkeit, ohne dass hierfür weitere besondere Qualifikationsmerkmale erforderlich waren. Die Klägerin ist somit auch nach der tarifvertraglichen Regelung als Angelernte des unteren Bereichs zu bewerten. Als solche ist sie - wie bereits dargelegt - auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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