L 9 SO 56/08 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 14 SO 37/08 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 56/08 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21. April 2008 geändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Änderungsbescheid vom 16. Mai 2008 und der Widerspruch vom 4. Februar 2008 gegen den Bescheid vom 29. Januar 2008 aufschiebende Wirkung haben, soweit die Absenkung des Regelsatzes im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis einschließlich 14. Mai 2008 betroffen ist.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ¾ seiner notwenigen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1966 geborene Antragsteller bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Hessen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die ab 1. Juli 2007 monatlich 267,27 EUR betrug. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises vom 21. März 2005 (Grad der Behinderung – GdB – 80). Mit Bescheid vom 20. August 2007 lehnte der Antragsgegner die Gewährung eines persönlichen Budgets gemäß § 17 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) mit der Begründung ab, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handele, die im Main-Taunus-Kreis keine Anwendung finde. Im Übrigen sei kein Bedarf erkennbar. Dagegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Ein insoweit anhängig gemachtes einstweiliges Anordnungsverfahren (S 14 SO 77/07 ER) blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 14. September 2007).

Der Antragsteller bezog bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Am 20. August 2007 sprach der Antragsteller bei dem Antragsgegner wegen erneuter Leistungen vor und erhielt das Antragsformular ausgehändigt, das er am 4. September 2007 teilweise ausgefüllt zurückgab. Aus einer Kurzmitteilung des Fachdienstes Soziale Leistungen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wieder eine eigene Wohnung beziehen wollte, da er Distanz zu seinen Eltern brauche. Der Kläger wohnte seinerzeit bereits bei den Eltern in der A-Straße in A-Stadt. Es lag ein Mietangebot der später vom Antragsteller angemieteten Wohnung B-Straße, B-Stadt, über eine 38 m² große Wohnung zu einer Grundmiete von 250,00 EUR, zuzüglich Betriebskosten 30,00 EUR und Heizkosten von 20,00 EUR vor, sowie die Zusicherung der Übernahme der entsprechenden Kosten als angemessen vom 31. August 2007. Mit Schreiben vom 6. September 2007 verlangte der Antragsgegner ein Antragsformular mit Datum und Unterschrift des Antragstellers, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Kopie des Mietvertrages sowie Nachweis über die Kaution. Auf die Vorlage der Kontoauszüge verzichtete der Antragsgegner später. Nach Vorlage eines unterschriebenen Antrages verlangte der Antragsgegner nur noch die Übersendung einer Kopie des Mietvertrages.

Bereits am 14. September 2007 hatte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Wiesbaden einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, ihm 345,00 EUR Regelsatz statt des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen zu gewähren. Das Sozialgericht wies den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses u. a. deswegen ab, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, im September 2007 einen vollständigen Leistungsantrag gestellt und im erforderlichen Umfang mitgewirkt zu haben (S 14 SO 77/07 ER).

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 bewilligte der Antragsgegner auf den Antrag vom 4. September 2007 ab 17. März 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von 9,66 EUR für September 2007 und von 10,73 EUR für Oktober 2007. Dabei wurde ein Bedarf von 278 EUR monatlich (Regelbedarf für Haushaltsangehörige ab 14 Jahre) zugrunde gelegt und hiervon die Rente von 267,27 EUR abgesetzt. Weiter hieß es in dem Bescheid, dass die Zahlung der Leistung bis 31. August 2008 erfolge, der Antragsteller solle rechtzeitig einen Weitergewährungsantrag stellen. Dagegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und den vollen Regelsatz für eine allein stehende Person begehrt.

Nach Vorlage des ab 1. Oktober 2007 geltenden Mietvertrages änderte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 die bisherige Bewilligung und gewährte nunmehr ab Oktober 2007 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 371,64 EUR (Regelbedarf 347,00 EUR, Miete von 280,00 EUR, Heizungskosten von 20,00 EUR abzüglich 8,09 EUR für Warmwasseranteil abzüglich Rente) mit der Begründung, dass der Kläger jetzt den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand erhalte, da er einen eigenen Hausstand führe. Für die Bezahlung der Kaution aus dem Mietvertrag gewährte der Antragsgegner ein Darlehen von 500,00 EUR. Ein Widerspruchsbescheid erging nicht, der Antragsgegner betrachtete den Widerspruch offensichtlich als erledigt.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 übersandte der Antragsteller eine Rechnung vom 9. Oktober 2007 über eine Busreise von A-Stadt nach C-Stadt und Aufenthalt im Kurhaus "W." vom 22. Dezember 2007 bis zum 4. Januar 2008 zum Preis von 458,00 EUR und beantragte deren Übernahme als Rehabilitationsleistung. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 mit Hinweis auf die Zuständigkeit der Krankenkasse ab. Der Antragsteller legt dagegen Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 12. November 2007 bewilligte der Antragsgegner einmalige Beihilfen für Wohnungserstausstattung und Renovierungsaufwand von 929,00 EUR, überwies den Betrag und gab dem Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung auf. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 erinnerte der Antragsgegner an den Nachweis und kündigte anderenfalls die Rückforderung an.

Aus einem Ermittlungsbericht vom 9. Januar 2008 ergibt sich, dass der Antragsteller bei verschiedenen Besuchen seit dem 2. Januar 2008 nicht angetroffen worden sei. Die Eltern gaben danach an, dass der Antragsteller sich auch nach der Anmietung der Wohnung hauptsächlich bei ihnen aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 1. Mai 2008 hat der Vermieter die Wohnung wegen Mietrückständen von 1.200,00 EUR fristlos gekündigt. Am 14. Mai 2008 hat der Antragsteller nach seinen Angaben die Schlüssel an den Vermieter zurückgegeben.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 hob der Antragsgegner die Bewilligung der einmaligen Beihilfen wegen fehlender Verwendungsnachweise in voller Höhe wieder auf. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt.

Mit Schreiben vom selben Tag beanstandete der Antragsgegner, dass der Antragsteller keinen Verwendungsnachweis der einmaligen Beihilfe zur Einrichtung der Wohnung erbracht habe. Es sei unverständlich, wie er seit nunmehr über drei Monaten ohne die offensichtlich zum Leben benötigten Dinge in der Wohnung leben könne. Die laufende Leistung werde vorerst zum 31. Januar 2008 befristet. Der Antrag/die Weiterzahlung könne wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt werden. Es erfolgte noch ein Hinweis auf § 60 und § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Einem Aktenvermerk vom 15. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller telefonisch mitgeteilt habe, dass er das Geld für die Einrichtungsgegenstände für die Kurmaßnahme genommen habe.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2008 stellte der Antragsgegner die laufenden Leistungen mit Wirkung ab 1. Februar 2008 ein, da der Antragsteller seiner Pflicht zur Mitwirkung gemäß § 60 SGB I nicht nachgekommen sei. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2008 Widerspruch eingelegt.

In einem Ermittlungsbericht vom 11. März 2008 wird mitgeteilt, dass der Name des Antragstellers weder an der Klingel noch am Hauseingang existiere, jedoch am Briefkasten. Eine Person, die nicht namentlich genannt werden wolle, habe den Antragsteller noch nie unter der o. g. Adresse gesehen bzw. angetroffen.

Bereits am 6. März 2008 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Wiesbaden die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Weitergewährung der bewilligten Leistungen begehrt und auf einen Mietrückstand und eine drohende Räumungsklage hingewiesen. Der Antragsteller hat den Bescheid vom 19. Dezember 2007 vorgelegt, ferner die Bestätigungen der Widersprüche gegen die Bescheide vom 10. Januar 2008, vom 29. Januar 2008 und vom 20. August 2007, sowie die Ankündigung vom 21. Februar 2008, den Antrag auf persönliches Budget abzulehnen, da der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig zurückgesandt habe.

Mit Beschluss vom 21. April 2008 lehnte das Sozialgericht Wiesbaden den Antrag ab. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Januar 2008 habe keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner die Leistungen mit Schreiben vom 10. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2008 befristet habe. Dagegen habe der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller habe auch im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich einen eigenen Hausstand führe. Hinsichtlich der Ablehnung der Kostenübernahme für die Reha-Maßnahme in C-Stadt bestehe kein Anordnungsgrund. Die Sache sei nicht eilbedürftig, da der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid aufschiebende Wirkung habe. Hinsichtlich des begehrten persönlichen Budgets gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX werde auf den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. September 2007 (S 14 SO 77/07 ER) verwiesen. Danach müsse der zuständige Reha-Träger zunächst eine Reha-Leistung gewährt haben, bevor deren Erbringung mittels eines persönlichen Budgets in Betracht komme.

Dagegen hat der Antragsteller am 23. April 2008 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller trägt vor, er habe drei Monate Mietrückstände und stehe vor der Räumungsklage. Er wirtschafte nicht mit seinen Eltern gemeinsam. Bei einer tatsächlich vorhandenen Bedarfsgemeinschaft wäre er automatisch auch an den anteiligen Kosten der Unterkunft zu beteiligen. Die Eltern unterstützen ihn nur mit dem Allernotwendigsten. Wenn es aus formellen Gründen als unumgänglich erscheine, sei er damit einverstanden, die Beschwerde auf die laufenden Zahlungen seit 1. Februar 2008 zu beschränken. Das Verfahren sei solange nicht erledigt bis er wisse, dass er regelmäßig 347,00/351,00 EUR erhalte. Der Bescheid vom 16. Mai 2008 habe nicht abgeholfen, vor allem nicht seinem Widerspruch vom 5. Oktober 2007 gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2007. Er erhalte lediglich 10,56 EUR. Es sei auch noch die Frage offen, ob die Miete bei Fortsetzung des Mietverhältnisses wieder fließe. Sein Konto sei weiterhin gepfändet. Die Leistungen nach dem persönlichen Budget würden weiterhin verweigert. Mittlerweile habe er rückständige Verbindlichkeiten von ca. 1.000,00 EUR. Er habe eine Mahnung zur Begleichung der Stromrechnung erhalten. Der Antragsteller hat Kontoauszüge, sowie Rechnungen und Reiseunterlagen vorgelegt.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 16. Mai 2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. Februar 2008 gegen den Bescheid vom 29. Januar 2008 anerkannt, nachdem die Berichterstatterin einen entsprechenden Hinweis erteilt hat. Der Antragsgegner hat sodann in Umsetzung dieses Schreibens mit einem Änderungsbescheid vom 16. Mai 2008 für die Monate Februar bis Mai 2008 jeweils 302,64 EUR monatlich bewilligt und für Juni 2008 wiederum 10,73 EUR. Es wird dabei durchgängig ein Regelsatz von 278,00 EUR eines Haushaltsangehörigen in die Berechnung eingestellt. Damit sei dem Widerspruch vom 4. Februar 2008 gegen den Bescheid vom 29. Januar 2008 abgeholfen und das Widerspruchsverfahren erledigt. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass die anteilige Miete der Wohnung der Eltern berücksichtigt werden könne, wenn er dort Miete bezahlen müsse. Eine aktuelle Mietbescheinigung solle dann vorgelegt werden. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt, der Antragsgegner hat nach seinen Angaben ein Widerspruchsverfahren eingeleitet. Nach Aktenlage ist ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß noch,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21 April 2004 zu ändern und noch die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen den Bescheid vom 16. Mai 2008 und vom 29. Januar 2008 festzustellen sowie darüber hinaus den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Reha-Maßnahme in C-Stadt zu übernehmen und zu seinen Gunsten ein persönliches Budget einzurichten.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt u. a. vor, die Beschwerde sei unzulässig gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Antragsteller habe gegen die Leistungsbefristung mit Bescheid vom 10. Januar 2003 keinen Widerspruch eingelegt. Auch ein erneuter Hausbesuch vom 15. Mai 2008 habe ergeben, dass der Antragsteller in der von ihm angemieteten Wohnung nicht wohne. Entsprechend einer vom Antragsteller vorgelegten Entlassungsbescheinigung der JVA Frankfurt/Höchst habe er dort vom 26. April 2008 bis zum 13. Mai 2008 eingesessen. Ab 1. Juni 2008 könne dem Antragsteller nur noch der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen gewährt werden, da er spätestens seit dem 31. Mai 2008 keinen eigenen Haushalt mehr führe. Wenn wider Erwarten das Mietverhältnis aber fortgeführt werde, könne ein eigener Hausstand des Antragstellers anerkannt und wieder die gesetzlichen Leistungen erbracht werden. Die vom Antragsteller beanstandete Kontenpfändung werde von der Kreiskasse zurückgenommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) ist nach Erlass des Änderungsbescheides vom 16. Mai 2008 unzulässig geworden, soweit der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes danach noch die Auszahlung eines höheren Regelsatzes über den 14. Mai 2008 hinaus sowie die Zahlung der Unterkunftskosten einschließlich Heizkosten über den 31. Mai 2008 hinaus begehrt, denn insoweit fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.

Der Zulässigkeit der Beschwerde stand allerdings nicht § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, Seite 444 ff.) entgegen, denn ein Beschwerdewert von über 750 EUR war zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde erreicht. Streitgegenständlich war zu diesem Zeitpunkt u.a. noch die Einstellung der zuletzt mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 und Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2008 erfolgten Leistungsbewilligung, die nach dem Hinweis in dem Bewilligungsbescheid vom 2. Oktober 2007 bis zum 31. August 2008 erfolgte und nach dem darauf bezogenen Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 ab 1. Oktober 2007 monatliche Leistungen von 371,64 EUR umfasste, die ab Februar 2008 von dem Antragsgegner verweigert wurden. Die im Schreiben vom 10. Januar 2008 erfolgte Befristung bis 31. Januar 2008 ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht bestandskräftig geworden, weil sie nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und demgemäß die Einlegung des Widerspruchs binnen Jahresfrist möglich ist. Im Übrigen bezieht sich der Widerspruch vom 4. Februar 2008 gegen den Einstellungsbescheid, mit dem der Antragsteller, wie auch mit dem hier begehrten Eilantrag, Fortzahlung der bewilligten Leistungen begehrt, auch bei entsprechender Auslegung des Begehrens des Antragsstellers mit Hinweis auf diese Befristung. Ferner hält der Antragsgegner offensichtlich auch zwischenzeitlich an der Befristung nicht mehr fest, nachdem er grundsätzlich Leistungen mit Bescheid vom 16. Mai 2008 nach Hinweis der Berichterstatterin weiterbewilligt hat und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. Februar 2008 gegen den Bescheid vom 29. Januar 2008 anerkannt hat. Damit ist aber bereits die Beschwerdesumme von 750,00 EUR überschritten. Im Übrigen begehrt der Antragsteller auch weiterhin noch die Übernahme der Reisekosten für den Aufenthalt in C-Stadt, die sich nach der Rechnung vom 9. Oktober 2007 auf 458,00 EUR belaufen und die Einrichtung des persönlichen Budgets.

Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Mai 2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. Februar 2008 gegen den Bescheid vom 29. Januar 2008 prinzipiell anerkannt hat und auch offensichtlich an der im Schreiben vom 10. Januar 2008 ausgesprochenen Befristung durch Weiterbewilligung der Leistungen nicht mehr festgehalten und den Änderungsbescheid vom 16. Mai 2008 erlassen hat, fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterführung der Beschwerde soweit er über den 14. Mai 2008 hinaus den Regelsatz eines Alleinstehenden und über den 31. Mai 2008 Unterkunftskosten für die Wohnung B-Straße in B-Stadt begehrt. Dies deshalb, weil das Mietverhältnis für diese Wohnung durch die fristlose Kündigung des Vermieters vom 1. Mai 2008 (Räumungsfrist 15. Mai 2008), der der Antragsteller jedenfalls durch Rückgabe des Schlüssel am 14. Mai 2008 stillschweigend zugestimmt hat und sich, soweit nach Aktenlage ersichtlich, auch nicht gegenüber seinem Vermieter gegen diese Kündigung gewandt hat, spätestens seit Ende Mai 2008 beendet ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Schlüssel wieder zurückerhalten hat oder der Vermieter etwa mit dem Antragsteller das Mietverhältnis fortgesetzt hat. Damit fallen allerdings spätestens ab dem 1. Juni 2008 keine Unterkunftskosten und Heizkosten für diese Wohnung an (der Antragsgegner hat die vollen Kosten bis einschließlich 31. Mai 2008 mit Bescheid vom 16. Mai 2008 übernommen). Jedenfalls nach Rückgabe der Schlüssel steht auch definitiv fest, dass der Antragsteller diese Wohnung ab diesem Zeitpunkt (14. Mai 2008) auch nicht mehr bewohnen kann. Ungeachtet der Frage, welche Form des einstweiligen Rechtsschutzes hier statthaft ist, besteht jedoch für die weitere Durchsetzung von Unterkunftskosten und Heizkosten für Zeiträume nach Beendigung des Mietverhältnisses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keinerlei Rechtschutzbedürfnis.

Ebenso verhält es sich mit dem Begehren des Antragsstellers, soweit dieses darauf gerichtet ist, über den 14. Mai 2008 (Aufgabe der Wohnung durch Schlüsselübergabe) den Regelsatz für einen Alleinstehenden bzw. den Haushaltsvorstand im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen. Nach den Feststellungen des Antragsgegners und nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers lebt der Antragsteller nämlich jedenfalls nach diesem Zeitpunkt wieder bei seinen Eltern und es ist nicht ersichtlich, dass er dort entweder einen eigenen Haushalt führt oder aber gar dort der Haushaltsvorstand ist. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 16. Mai 2008 für Juni 2008 den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen bewilligt. Dem darüber hinausgehenden Begehren des Antragstellers fehlt es jedenfalls nach Veränderung der Verhältnisse durch die Aufgabe der Wohnung und damit des eigenen Haushalts ab diesem Zeitpunkt am Rechtsschutzbedürfnis. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Berechnung und Bewilligung für Juni 2008 in dem Bescheid vom 16. Mai 2008 auch auf die Zeiträume bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts aus dem Ausgangsbescheid vom 2. Oktober 2007, dem 31. August 2008 bezieht, wie es sich auch aus dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 15. Mai 2008 ergibt, und dies lediglich in dem Bescheid nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen ist.

Für die weitergehende Beschwerde gerichtet auf einen höheren Regelsatz vor dem 14. Mai 2008 sowie die weiteren Anordnungsziele des Antragstellers ist das Rechtsschutzbedürfnis indes gegeben, denn hier ist insbesondere näher zu prüfen, ob der Antragsteller in der Zeit vom Februar bis Mai 2008 nur bei seinen Eltern gewohnt hat, so dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht ohne weiteres zu verneinen ist.

Statthafte Rechtsschutzform für das auf Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in C-Stadt und die Bewilligung/Einrichtung des persönlichen Budgets gerichtete Begehren ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, denn der Antragsteller erstrebt die Gewährung ihm gegenüber abgelehnter Leistungen. Soweit noch für den verbleibenden Zeitraum von Februar bis 14. Mai 2008 die Erlangung eines höheren als mit Änderungsbescheid vom 16. Mai 2008 bewilligten Regelsatzes im Streit steht, ist richtige Antragsart die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in einer entsprechenden Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG. Letzteres ergibt sich aus den nachfolgenden Überlegungen.

Zunächst ist festzustellen, dass das Begehren des Antragstellers soweit es um die laufenden Leistungen nach dem SGB XII ging, bereits ursprünglich als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 4. Februar 2008 gegen den Einstellungsbescheid vom 29. Januar 2008 hätte ausgelegt werden müssen. Dies deshalb, weil der Antragsgegner mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 und dem dazu gehörigen Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 Leistungen in Gestalt eines Dauerverwaltungsakts für einen Zeitraum von September 2007 bis einschließlich 31. August 2008 bewilligt hat, wobei er in diesem Zeitraum nur die Höhe der Leistungsbewilligung ab 1. Oktober 2007 geändert hatte. Es handelt sich bei diesen Bescheiden um sog. Dauerverwaltungsakte, denn in dem Ausgangsbescheid vom 2. Oktober 2007 war die Bewilligung bzw. Zahlung bis zum 31. August 2008 erwähnt. Der Antragsteller solle rechtzeitig die Weitergewährung beantragen. Weiterhin heißt es in den in dem Bescheid enthaltenen Anmerkungen, dass die Auszahlung der Leistungen für die Folgemonate solange erfolge, wie sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht änderten. Damit handelt sich um einen Dauerverwaltungsakt, wobei die Tatsache, dass im Eingang des Bescheides die Hilfe für den September und Oktober 2007 erfolgte, eine demgegenüber untergeordnete Rolle zukommt. Damit ist im Hinblick auf die anderen Bescheidzusätze (im Bescheideingang findet sich sogar noch die Wendung, dass ab 17. März 2005 Leistungen bewilligt werden) lediglich die Höhe der Leistungen für September und Oktober 2008 ausgewiesen, während die sonstigen Gesamtumstande für einen Dauerverwaltungsakt sprechen. Der Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007, der die Leistungen ab 1. Oktober 2007 mit 371,64 EUR bewilligt, enthält zwar keinen erneuten Zusatz, dass die Leistungen bis 31. August 2008 gelten. Dies ist aber nach Auffassung des Senats auch nicht erforderlich gewesen, denn es ist lediglich die Höhe der Leistungsbewilligung ab Oktober 2007 verändert worden, nicht hingegen die sonstigen Modalitäten aus dem Ausgangsverwaltungsakt. Dies scheint auch der Antragsgegner so zu beurteilen, andernfalls hätte es wohl kaum einen Anlass für die Befristung in dem Schreiben vom 10. Januar 2008 gegeben. Mit dem Widerspruch vom 4. Februar 2008 wandte sich der Antragsteller sodann gegen den sog. Einstellungsbescheid des Antragsgegners für Zeiträume ab Februar 2008 und hat gleichzeitig um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht und die Weiterbewilligung der Leistungen begehrt. Dieses Antragsziel konnte der Antragsteller vorliegend nur mit einem Antrag gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs entsprechend § 86b Abs. 1 SGG erreichen. Denn der Widerspruch vom 4. Februar 2008 gegen den Einstellungsbescheid vom 29. Januar 2008 entfaltet aufschiebende Wirkung, die von dem Antragsgegner indes nicht beachtet wurde, weil er die bereits bewilligte Leistung aus dem Änderungsbescheid nicht weiter ausgezahlt hat. Im SGB XII ist eine § 39 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entsprechende Vorschrift nicht enthalten und ein Fall des § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 SGG liegt ebenfalls nicht vor, insbesondere hat der Antragsgegner seinen Einstellungsbescheid nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Antragsgegner bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder aber bis zu der Nachholung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Auszahlung der mit Bescheiden vom 2. Oktober 2007 und vom 18. Oktober 2007 für einen Bewilligungszeitraum bis 31. August 2008 bereits bewilligten Leistungen grundsätzlich verpflichtet ist, wenn wie hier rechtzeitig Widerspruch gegen die Einstellung eingelegt wurde. Wird die aufschiebende Wirkung durch eine Behörde nicht beachtet (faktische Vollziehung), ist ein Antrag auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG möglich und zulässig (vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. April 2007, - L 7 SO 85/06 ER - (juris); Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005 § 86b Rdnr. 15). Ein solcher Fall war hier gegeben, denn der Antragsgegner hat die bereits bewilligte Leistung zum 1. Februar 2008 wegen mangelnder Mitwirkung gem. §§ 60 ff. SGB I eingestellt und nicht die sofortige Vollziehung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hat er nicht beachtet, weil er keine Leistungen aus dem Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 an den Antragsteller mehr erbracht hat. Dieser Antrag, den der Antragsteller sinngemäß auch mit seiner Beschwerde weiterverfolgt, ist auch nicht vollständig dadurch, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Mai 2008 sinngemäß auf Hinweis der Berichterstatterin erklärt hat, er werde die aufschiebende Wirkung nunmehr beachten, erledigt. Denn der von dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang erlassene Änderungsbescheid vom 16. Mai 2008 reduziert auch für die hier noch maßgebliche Zeit von 1. Februar 2008 bis 14. Mai 2008 die Leistungshöhe rückwirkend gegenüber dem Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 von 371,64 EUR auf 302,64 EUR, weil der Regelsatz auf den eines Haushaltsangehörigen vermindert wurde. Damit handelt es sich in der Sache um eine teils rückwirkende, teils in die Zukunft gerichtete teilweise Aufhebung der bereits bewilligten Leistungen nach §§ 45ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), gegen die sich der Antragsteller in der Hauptsache mit einem Anfechtungswiderspruch und einer sich anschließenden Anfechtungsklage zur Wehr setzten kann, so dass grundsätzlich auch der Anwendungsbereich von § 86b Abs. 1 SGG und nicht der des § 86b Abs. 2 SGG (Verpflichtungssituation) eröffnet ist. Da der Antragsteller auch gegen den Bescheid vom 16. Mai 2008 Widerspruch nach Angaben des Antragsgegners eingelegt hat und der Antragsgegner erneut nicht die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Verminderung der Leistungen angeordnet hat, erstreckt sich nunmehr der nach der Teilabhilfe vom 16. Mai 2008 verbleibende zulässige Feststellungsantrag auch noch auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Mai 2008 und zwar in dem Umfang, in dem dem Widerspruch mit diesem Änderungsbescheid nicht abgeholfen wurde (Verminderung des Regelsatzes) auch noch insoweit auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Einstellungsbescheid vom 29. Januar 2008. Der Befristung aus dem Schreiben kommt nunmehr jedenfalls keine weitergehende Bedeutung mehr zu, wie bereits ausgeführt wurde.

Die danach noch statthafte und zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, soweit es um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung geht, im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos.

Der sinngemäße Antrag gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 16. Mai 2008 und 29. Januar 2008 soweit im noch verbleibenden maßgebenden Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 14. Mai 2008 der Regelsatz betroffen ist, ist auch begründet. Der Antragsteller hat insoweit noch einen Anspruch auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche. Bei dem angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 2008 handelt es sich in der Sache um eine auf die §§ 45 ff. SGB X gestützte Entscheidung, mit der die bereits erfolgte Bewilligung in der sich aus dem Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 ergebenden Höhe teilweise aufgehoben wurde. Bei dem Einstellungsbescheid handelt es sich um eine Entziehung der bewilligten Leistung nach Maßgabe von § 66 SGB I. Den eingelegten Widersprüchen kommt aufschiebende Wirkung zu, da es sich bei den teilweise aufgehobenen Bescheiden um Dauerverwaltungsakte handelt (s.o.) und keiner der in § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 SGG Ausnahmegründe, insbesondere keine Anordnung der sofortigen Vollziehung, vorliegt. Diese aufschiebende Wirkung ist zwar von dem Antragsgegner, soweit es um den Einstellungsbescheid vom 29. Januar 2008 ging, anerkannt worden, allerdings nicht vollständig mit dem nunmehr ergangenem Änderungsbescheid vom 16. Mai 2008 umgesetzt worden. Offensichtlich geht der Antragsgegner trotz Hinweises der Berichterstatterin nicht in vollständigem Umfang von dem Bestehen der aufschiebenden Wirkung aus. Deshalb ist in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, mit der Folge, dass der Antragsgegner solange zur Auszahlung der zuletzt mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 bis 14. Mai 2008 in Höhe von 371,64 EUR bewilligten Leistungen verpflichtet ist, bis er die teilweise Aufhebung dieser Bescheide in Ermangelung einer dem § 39 SGB II im SGB XII entsprechenden Regelung ggf. auch jetzt noch nachträglich mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG versieht oder aber das Widerspruchsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. Abschließend sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass dieser teilweise Erfolg in dem Beschwerdeverfahren ausschließlich darauf beruht, dass der Antragsgegner einen Dauerverwaltungsakt zunächst ganz, dann noch teilweise aufgehoben hat, ohne die sofortige Vollziehung anzuordnen. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner nunmehr die aufschiebende Wirkung beachten wird und hat deshalb von weiteren Verpflichtungen im Tenor abgesehen.

Die weitere Begehren des Antragstellers auf Zahlung der Reha-Maßnahme und Bewilligung bzw. Einrichtung eines persönlichen Budgets sind indes ungegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen insoweit nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Hinsichtlich des Aufenthaltes in C-Stadt ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes schon deshalb nicht erkennbar, da der Antragsteller am 12. November 2007 von dem Antragsgegner 929 EUR für Einrichtungsgegenstände erhalten hat, die er jedoch offensichtlich nicht hierfür ausgegeben hat. Bereits deshalb befand er sich wegen der für die Reise nach C-Stadt entstehenden Kosten nicht in einer existentiellen Notlage. Abgesehen davon hat er auch nicht dargelegt, dass er noch zum Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren (6. März 2008) entsprechende Außenstände hatte, da die vorgelegte Mahnung des Reisebüros vom 12. Dezember 2007 (also noch vor Reisebeginn und vor Antragstellung bei Gericht) datiert. Üblicherweise werden Reiseunterlagen auch nicht ohne vorherige Bezahlung ausgehändigt. Zudem war die Reise bereits durchgeführt als der Antragsteller den Eilantrag gestellt hat. Davon abgesehen ist nicht zu erkennen, auf welcher gesetzlichen Grundlage die vom Antragsteller ohne ärztliche Verordnung gebuchte Weihnachts- und Silvesterreise mit Vollpension in einem Kurhaus in C-Stadt mit einer werktäglichen Grund- und Kleinbehandlung durch den Antragsgegner zu übernehmen sein sollte, so dass auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.

Hinsichtlich des vom Antragsteller begehrten persönlichen Budgets gemäß § 17 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) fehlt es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Soweit der Antragsteller auf Verbindlichkeiten von ca. 1.000 EUR und rückständige Stromkosten verweist, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg des Antragstellers durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 16. Mai 2008 und den weitergehenden Teilerfolg durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Änderungsbescheid für einen Zeitraum bis 14. Mai 2008. Der Senat bewertet dies insgesamt im Umfang von ¾.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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