Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 132/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf den Antrag vom 12.09.2008 wird angeordnet, dass die Zulassung des Antragstellers bis zum Ablauf des 01.01.2009 fortbesteht. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und der Antragsgegner zur Hälfte. Diese haben einander ferner jeweils die Hälfte der ihnen entstan- denen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Kosten der Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vertragsärztliche Zulassung des Antragstellers einstweilen bis zum 31.03.2008 zu verlängern, ist zulässig und teilweise auch begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das
Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (vgl. nur Meyer-Ladewig, Sozialgerichtgesetz, 7. Aufl. , § 86 b Rdnr. 27).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung erscheint hier hinsichtlich des erforderlichen Anordnungsanspruchs allerdings durchaus zweifelhaft. Nach der derzeit geltenden- mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) in Kraft gesetzten - Regelung des § 95 Abs 7 Satz 3 SGB V endet die Zulassung ab dem 1. Januar 1999 am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet hat. Ergänzend bestimmt Art 33 § 1 Satz 1 GSG für Vertragsärzte, die bereits vor dem 1. Januar 1999 ihr 68. Lebensjahr vollendeten, daß ihre Zulassung am 1. Januar 1999 endet. Diese Regelungen sind verfassungsgemäß (zur Verfassungsmäßigkeit der 68-Jahres-Altersgrenze s BVerfG-Kammer-Beschluss vom 31. März 1998, SozR 3-2500 § 95 Nr 17 S 58 ff = NJW 1998, 1776, 1776 f; BVerfG-Kammer-Beschluss vom 18. Mai 2001 - 1 BvR 522/01 -; vgl auch BVerfGE 103, 172, 190; s die std Rspr des BSG, zB BSGE 83, 135, 140 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr 18 S 68 ff; BSGE 87, 184, 192 = SozR 3-2500 § 95 Nr 26 S 142). Eine Verlängerung der Zulassung über die 68-Jahres-Altersgrenze lassen § 95 Abs 7 Satz 4 SGB V und Art 33 § 1 Satz 2 GSG für den Fall zu, daß der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Vollendung seines 68. Lebensjahres weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig (Abs 7 Satz 3 Nr 1 aaO) und bereits vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt zugelassen war (Abs 7 Satz 3 Nr 2 aaO). In diesem Fall verlängert der Zulassungsausschuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf der 20 Jahre. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes liegen hier ersichtlich ebenso wenig vor wie diejenigen des § 95 Abs. 7 Satz 8 SGB V in der ab 01.01. 2007 geltenden Fassung. Danach tritt das Ende der Zulassung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze nicht ein, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt hat, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht. Unabhängig von der Nachvollziehbarkeit der Überlegungen des Antragstellers zur - drohenden - Versorgungssituation im I Vorortstadtteil V sowie der Frage, ob dieser Vorortstadtteil unter den Begriff "bestimmtes Gebiet eines Zulassungsbezirks" im Sinne des § 95 Abs. 7 Satz 8 SGB V subsumiert werden kann, ist weder bekannt noch vorgetragen worden, dass der Landesausschuss eine entsprechende Feststellung getroffen hätte.
Die Berücksichtigung sonstiger Umstände, hier etwa im Hinblick auf die bisher erfolglosen Bemühungen, einen Praxisnachfolger zu finden, ist nach der geltenden Rechtslage nicht möglich. Anders als hinsichtlich der Regelungen über den Ausschluss einer Zulassung von Ärzten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V in Verbindung mit § 25 der Zulassungsverordnung), sehen die Bestimmungen über die Beendigung der Zulassung bei Vollendung des 68. Lebensjahres Ausnahmen zur Sicherstellung der Versorgung oder zur Vermeidung von Härtefällen nicht vor.
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs folgt auch nicht daraus, dass die derzeit geltenden Regelungen über die Altersgrenze für Vertragsärzte mit übergeordneten Rechtsnormen unvereinbar wären. Weder das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07 -) noch das Bundessozialgericht (Urteile vom 06.02.2008 - B 6 KA 41/96 R - und vom 09.04.2008 - B 6 KA 44/07 R -) haben in Fortsetzung der bereits zitierten Rechtsprechung auch in ihren jüngsten Entscheidungen die vielfach geäußerten und vom Antragsteller dargelegten Bedenken gegen die Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Grundgesetz sowie dem Recht der Europäischen Union geteilt. Auf die ausführlichen Begründungen dieser Entscheidungen, denen sich die Kammer aus eigener Überzegung anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Unabhängig von dem Sinn des entsprechenden Antrags im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes besteht daher kein Anlass, die im weiteren Antrag vom 25.09.2008 wiedergegebenen Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Mit dem Bayrischen Landessozialgericht (Beschluss vom 11.07.2008 - L 12 B 1113/07 KA ER -) geht die Kammer jedoch davon aus, dass für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art ausreichend ist, dass vom Bestehen übergeordneter Rechtsnormen ausgegangen werden kann, welche die Wirksamkeit der Regelungen über die Altersgrenze in Frage stellen können. Aufgrund der sich aus den verschiedenen zwischenzeitlichen Änderungen bzw. Relativierungen ergebenden Widersprüchlichkeiten (vgl. im einzelnen die Ausführungen des Bayr. LSG a.a.O.) teilt die Kammer ferner die Schlussfolgerung des Bayrischen Landessozialgerichts, dass ein Erfolg in der Hauptsache nicht als völlig fernliegend erscheint. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der noch in der Diskussion befindlichen, zum 01.01.2009 zu erwartenden Gesetzesänderungen durch das beabsichtigte Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Drucksache 16/9559). Wie sich aus der Stellungnahme des Bundesrats zu dem Entwurf eines GKV-OrgWG vom 04.07.2008 (Drucksache 342/08), der Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 16.09.2008 sowie den Berichten in der allgemeinen Presse wie auch in Fachpublikationen (u.a. KVNo.-Aktuell 9/08) ergibt, ist eine Aufhebung der Altersgrenze zu erwarten, eventuell einschließlich einer Übergangsregelung für Vertragsärzte, deren Zulassung im Jahr 2008 aufgrund des Erreichens der Altersgrenze geendet hat. Von daher ist nicht nur von der abstrakten Möglichkeit auszugehen, dass dem Antragsteller trotz des Endes seiner Zulassung mit dem 30.09.2008 ab dem 01.01.2009 erneut der Zugang zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet wird. Im Rahmen einer Abwägung der Interessen des Antragstellers, die zum einen den Fortbestand seiner Praxis einschließlich der Möglichkeit einer späteren Übergabe an einen Nachfolger, zum anderen, falls eine Übergangsregelung dies nicht ohnehin ausschließt, die Vermeidung eines endgültigen Rechtsverlustes im Hinblick auf seine Zulassung als praktischer Arzt zum Gegenstand haben, mit den von dem Antragsgegner zu vertretenden öffentlichen Interessen, erschiene es unverhältnismäßig, dem Antragsteller den mit der kurzfristigen Aufrechterhaltung seines Zulassungsstatus verbundenen Vorteil zu verwehren und ihn der Gefahr eines endgültigen Verlustes seiner Rechte zur Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie der Möglichkeit einer auch für die Altersversorgung nicht unerheblichen Veräußerung der Praxis auszusetzen. Die Kammer hält es daher für gerechtfertigt, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes das Fortbestehen der Zulassung des Antragstellers über den 30.09.2008 hinaus anzuordnen. Dies wie beantragt bis zum 31.03.2009 auszusprechen, besteht indes kein Anlass. Um die dem Antragsteller aus einem vorübergehenden Zulassungsverlust drohenden und im Hinblick auf die mit Wirkung zum 01.01.2009 zu erwartenden Gesetzesänderungen als unverhältnismäßig erscheinenden Nachteile zu vermeiden, genügt es vielmehr, das Fortbestehen der Zulassung bis zum Ablauf des 01.01.2009 anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 VwGO.
Gründe:
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vertragsärztliche Zulassung des Antragstellers einstweilen bis zum 31.03.2008 zu verlängern, ist zulässig und teilweise auch begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das
Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (vgl. nur Meyer-Ladewig, Sozialgerichtgesetz, 7. Aufl. , § 86 b Rdnr. 27).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung erscheint hier hinsichtlich des erforderlichen Anordnungsanspruchs allerdings durchaus zweifelhaft. Nach der derzeit geltenden- mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) in Kraft gesetzten - Regelung des § 95 Abs 7 Satz 3 SGB V endet die Zulassung ab dem 1. Januar 1999 am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet hat. Ergänzend bestimmt Art 33 § 1 Satz 1 GSG für Vertragsärzte, die bereits vor dem 1. Januar 1999 ihr 68. Lebensjahr vollendeten, daß ihre Zulassung am 1. Januar 1999 endet. Diese Regelungen sind verfassungsgemäß (zur Verfassungsmäßigkeit der 68-Jahres-Altersgrenze s BVerfG-Kammer-Beschluss vom 31. März 1998, SozR 3-2500 § 95 Nr 17 S 58 ff = NJW 1998, 1776, 1776 f; BVerfG-Kammer-Beschluss vom 18. Mai 2001 - 1 BvR 522/01 -; vgl auch BVerfGE 103, 172, 190; s die std Rspr des BSG, zB BSGE 83, 135, 140 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr 18 S 68 ff; BSGE 87, 184, 192 = SozR 3-2500 § 95 Nr 26 S 142). Eine Verlängerung der Zulassung über die 68-Jahres-Altersgrenze lassen § 95 Abs 7 Satz 4 SGB V und Art 33 § 1 Satz 2 GSG für den Fall zu, daß der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Vollendung seines 68. Lebensjahres weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig (Abs 7 Satz 3 Nr 1 aaO) und bereits vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt zugelassen war (Abs 7 Satz 3 Nr 2 aaO). In diesem Fall verlängert der Zulassungsausschuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf der 20 Jahre. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes liegen hier ersichtlich ebenso wenig vor wie diejenigen des § 95 Abs. 7 Satz 8 SGB V in der ab 01.01. 2007 geltenden Fassung. Danach tritt das Ende der Zulassung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze nicht ein, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt hat, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht. Unabhängig von der Nachvollziehbarkeit der Überlegungen des Antragstellers zur - drohenden - Versorgungssituation im I Vorortstadtteil V sowie der Frage, ob dieser Vorortstadtteil unter den Begriff "bestimmtes Gebiet eines Zulassungsbezirks" im Sinne des § 95 Abs. 7 Satz 8 SGB V subsumiert werden kann, ist weder bekannt noch vorgetragen worden, dass der Landesausschuss eine entsprechende Feststellung getroffen hätte.
Die Berücksichtigung sonstiger Umstände, hier etwa im Hinblick auf die bisher erfolglosen Bemühungen, einen Praxisnachfolger zu finden, ist nach der geltenden Rechtslage nicht möglich. Anders als hinsichtlich der Regelungen über den Ausschluss einer Zulassung von Ärzten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V in Verbindung mit § 25 der Zulassungsverordnung), sehen die Bestimmungen über die Beendigung der Zulassung bei Vollendung des 68. Lebensjahres Ausnahmen zur Sicherstellung der Versorgung oder zur Vermeidung von Härtefällen nicht vor.
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs folgt auch nicht daraus, dass die derzeit geltenden Regelungen über die Altersgrenze für Vertragsärzte mit übergeordneten Rechtsnormen unvereinbar wären. Weder das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07 -) noch das Bundessozialgericht (Urteile vom 06.02.2008 - B 6 KA 41/96 R - und vom 09.04.2008 - B 6 KA 44/07 R -) haben in Fortsetzung der bereits zitierten Rechtsprechung auch in ihren jüngsten Entscheidungen die vielfach geäußerten und vom Antragsteller dargelegten Bedenken gegen die Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Grundgesetz sowie dem Recht der Europäischen Union geteilt. Auf die ausführlichen Begründungen dieser Entscheidungen, denen sich die Kammer aus eigener Überzegung anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Unabhängig von dem Sinn des entsprechenden Antrags im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes besteht daher kein Anlass, die im weiteren Antrag vom 25.09.2008 wiedergegebenen Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Mit dem Bayrischen Landessozialgericht (Beschluss vom 11.07.2008 - L 12 B 1113/07 KA ER -) geht die Kammer jedoch davon aus, dass für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art ausreichend ist, dass vom Bestehen übergeordneter Rechtsnormen ausgegangen werden kann, welche die Wirksamkeit der Regelungen über die Altersgrenze in Frage stellen können. Aufgrund der sich aus den verschiedenen zwischenzeitlichen Änderungen bzw. Relativierungen ergebenden Widersprüchlichkeiten (vgl. im einzelnen die Ausführungen des Bayr. LSG a.a.O.) teilt die Kammer ferner die Schlussfolgerung des Bayrischen Landessozialgerichts, dass ein Erfolg in der Hauptsache nicht als völlig fernliegend erscheint. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der noch in der Diskussion befindlichen, zum 01.01.2009 zu erwartenden Gesetzesänderungen durch das beabsichtigte Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Drucksache 16/9559). Wie sich aus der Stellungnahme des Bundesrats zu dem Entwurf eines GKV-OrgWG vom 04.07.2008 (Drucksache 342/08), der Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 16.09.2008 sowie den Berichten in der allgemeinen Presse wie auch in Fachpublikationen (u.a. KVNo.-Aktuell 9/08) ergibt, ist eine Aufhebung der Altersgrenze zu erwarten, eventuell einschließlich einer Übergangsregelung für Vertragsärzte, deren Zulassung im Jahr 2008 aufgrund des Erreichens der Altersgrenze geendet hat. Von daher ist nicht nur von der abstrakten Möglichkeit auszugehen, dass dem Antragsteller trotz des Endes seiner Zulassung mit dem 30.09.2008 ab dem 01.01.2009 erneut der Zugang zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet wird. Im Rahmen einer Abwägung der Interessen des Antragstellers, die zum einen den Fortbestand seiner Praxis einschließlich der Möglichkeit einer späteren Übergabe an einen Nachfolger, zum anderen, falls eine Übergangsregelung dies nicht ohnehin ausschließt, die Vermeidung eines endgültigen Rechtsverlustes im Hinblick auf seine Zulassung als praktischer Arzt zum Gegenstand haben, mit den von dem Antragsgegner zu vertretenden öffentlichen Interessen, erschiene es unverhältnismäßig, dem Antragsteller den mit der kurzfristigen Aufrechterhaltung seines Zulassungsstatus verbundenen Vorteil zu verwehren und ihn der Gefahr eines endgültigen Verlustes seiner Rechte zur Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie der Möglichkeit einer auch für die Altersversorgung nicht unerheblichen Veräußerung der Praxis auszusetzen. Die Kammer hält es daher für gerechtfertigt, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes das Fortbestehen der Zulassung des Antragstellers über den 30.09.2008 hinaus anzuordnen. Dies wie beantragt bis zum 31.03.2009 auszusprechen, besteht indes kein Anlass. Um die dem Antragsteller aus einem vorübergehenden Zulassungsverlust drohenden und im Hinblick auf die mit Wirkung zum 01.01.2009 zu erwartenden Gesetzesänderungen als unverhältnismäßig erscheinenden Nachteile zu vermeiden, genügt es vielmehr, das Fortbestehen der Zulassung bis zum Ablauf des 01.01.2009 anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 VwGO.
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