Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 156/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag, das Zustandekommen und den Inhalt des zwischen den Beteiligten schriftsätzlich geschlossenen Vergleiches durch Beschluss festzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit. Nach Einholung eines orthopädisch- schmerztherapeutischen und eines psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.06.2008 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalles vom 09.12.2004 ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles bis zum 31.03.2011 an.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm das Vergleichsangebot der Beklagten vom 03.06.2008 schriftsätzlich an.
Die Klägerin beantragt,
den Inhalt des Vergleiches durch Gerichtsbeschluss gem § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 278 Abs 6 Zivilprozessordnung (ZPO) festzustellen.
Die Beklagte hat sich dahingehend geäußert, dass sie die Feststellung des Inhaltes ihres Anerkenntnisses durch Gerichtsbeschluss in das Ermessen des Gerichts stellt.
II
Der Antrag auf Feststellung des Zustandekommens und des Inhaltes des schriftsätzlich geschlossenen Vergleiches ist nicht zulässig. Dabei ist die Klägerin zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um einen Vergleich handelt, den die Beteiligten geschlossen haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein umfängliches Anerkenntnis vor, dessen Annahme den Rechtsstreit nach § 101 Abs 2 SGG insgesamt erledigt hat. Vielmehr hat die Beklagte lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben, in dem sie einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.03.2011 anerkannt hat. Die Klägerin hatte einen weitergehenden Klageanspruch geltend gemacht, in dem die Klage ausdrücklich auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit gerichtet war. Da die Klägerin das Angebot der Beklagten angenommen hat, haben die Beteiligten materiell-rechtlich einen Vergleich geschlossen, wobei das Nachgeben der Klägerin darin liegt, dass sie auf die Geltendmachung einer Dauerrente verzichtet hat. Gleichzeitig liegt ein Teilanerkenntnis der Beklagten vor, da diese erkennbar den Anspruch auf Gewährung einer Zeitrente unabhängig davon anerkannt hat, ob die Klägerin den weitergehenden Klageanspruch weiterverfolgt oder nicht. Im Umfang des von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses ist der Rechtsstreit nach § 101 Abs 2 SGG bereits erledigt, hinsichtlich des weitergehenden Klageanspruches dagegen noch nicht.
Die von der Klägerin begehrte Feststellung des Zustandekommens und des Inhaltes des schriftsätzlich geschlossenen Vergleiches durch gerichtlichen Beschluss ist für das sozialgerichtliche Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr ist in § 101 Abs 1 SGG geregelt, dass die Beteiligten einen Vergleich zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden schließen können, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen. Für die Niederschrift gelten aufgrund der ausdrücklichen Verweisung des § 122 SGG die Vorschriften der §§ 159 bis 165 ZPO. Ein gerichtlicher Vergleich ist danach zu protokollieren, vorzulesen bzw vorzuspielen und anschließend von den am Vergleich Beteiligten zu genehmigen (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 3, 162 Abs 1 ZPO). Das Sozialgerichtsgesetz sieht nur diese Regelung für den Abschluss und das Zustandekommen eines Vergleiches vor. Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass ein schriftsätzlich zustande gekommener Vergleich keine prozessrechtliche Wirkung hat und es zur Verfahrensbeendigung einer Klagerücknahmeerklärung oder einer Erledigungserklärung bedarf (BSG SozR § 101 SGG Nr. 4; Meyer-Ladewig Kom. zum SGG § 101 Rn 18).
Nach Auffassung des Gerichts kommt eine entsprechende Anwendung des § 278 Abs 6 ZPO, der die Feststellung des Zustandekommens eines schriftsätzlich zustande gekommenen Vergleiches durch gerichtlichen Beschluss vorsieht, in sozialgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. § 202 SGG sieht eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der ZPO nur dann vor, wenn das Sozialgerichtsgesetz insoweit keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Da das SGG in § 101 SGG eine ausdrückliche Regelung über Form und Inhalt des Vergleiches in sozialgerichtlichen Verfahren vorsieht, ist insoweit für eine entsprechende Anwendung der nur subsidiär eingreifenden Vorschriften der ZPO kein Raum (ebenso Zeihe Kom zum SGG § 101 Rn 6; HK-Roller Kom. zum SGG § 101 Rn 7; andere Ansicht: Meyer-Ladewig § 101 Rn 9; Jansen Kom zum SGG § 101 Rn 19).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das SGG nicht nur hinsichtlich des gerichtlichen Vergleiches, sondern auch ansonsten Sonderregelungen bezüglich der Verfahrensbeendigung enthält, die den Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen. So enthält insbesondere § 101 Abs 2 SGG eine von den anderen Verfahrensordnungen abweichende Regelung, wonach das angenommene Anerkenntnis den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Eine entsprechende Regelung gibt es insbesondere in der ZPO nicht, die für den Fall des Anerkenntnisses in § 307 Abs 1 und 2 ZPO das Anerkenntnisurteil vorsieht. Schließlich ist auch die Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme anders ausgestaltet als in den anderen Verfahrensordnungen, da § 102 S 2 SGG dem Kläger die Möglichkeit der Klagerücknahme ohne weitere Voraussetzungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit eröffnet. Auch insoweit sieht die ZPO eine abweichende Regelung vor, wonach die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden kann (§ 269 Abs 1 ZPO). Damit enthält das SGG ausdrückliche und teilweise gegenüber der ZPO abweichende Bestimmungen über die Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens, so dass von einer abschließenden Regelung auszugehen ist und die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf zivilprozessuale Vorschriften insoweit nach § 202 SGG nicht vorliegen (anders Jansen Kom zum SGG § 101 Rn 19; vgl. auch Meyer-Ladewig § 202 Rn 2).
Das Gericht verkennt nicht, dass es damit in sozialgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit gibt, aus einem schriftsätzlich geschlossenen Vergleich unmittelbar zu vollstrecken. Auch in diesem Zusammenhang sind jedoch die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass als Leistungsverpflichtete aus einem schriftsätzlich geschlossenen Vergleich typischerweise Sozialversicherungsträger, dh Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Betracht kommen, die bereits aufgrund ihrer sich aus Art 20 Abs 3 GG ergebenden Bindung an Gesetz und Recht zur Ausführung eines Vergleiches in besonderer Weise verpflichtet sind (vgl. BSG SozR § 53 SGG Nr 5). Insoweit ist die Interessenlage und die Notwendigkeit der Schaffung eines Vollstreckungstitels in Gestalt eines den Inhalt eines Vergleiches feststellenden Beschlusses anderes zu beurteilen als im Zivilprozess. § 202 SGG verlangt als weitere Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung einer Vorschrift der ZPO, dass die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Aus Sicht des Gerichts erscheint es wegen der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich, in allen Klageverfahren, die durch einen schriftsätzlich zustande gekommenen Vergleich und eine Klagerücknahme bzw. Erledigungserklärung abgeschlossen werden, sozusagen vorbeugend für den Fall der Nichterfüllung der im Vergleich geregelten Verpflichtung des Sozialleistungsträgers durch Anwendung des § 278 Abs 6 ZPO die Möglichkeit eines Vollstreckungstitels zu schaffen. Jedenfalls bedarf es dazu einer gesetzlichen Regelung im Rahmen des SGG, wozu sich der Gesetzgeber bisher nicht veranlasst sah.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch für den Fall, dass die Beklagte – wofür bisher überhaupt keine Anhaltspunkte vorliegen – ihren Leistungspflichten aus dem Teilanerkenntnis nicht nachkommen würde und sich deshalb konkret die Notwendigkeit einer Vollstreckung ergeben würde, ausreichend geschützt ist. Soweit ein angenommenes Teilanerkenntnis vorliegt, handelt es sich nach § 199 Abs 1 Nr 3 SGG grundsätzlich um einen Vollstreckungstitel. Folgt man der Auffassung, dass die zugrunde liegenden Schriftsätze der Beteiligten keine ausreichende Vollstreckungsgrundlage sind (vgl. BSG SozR § 53 SGG Nr 5), kann zur Vorbereitung der Vollstreckung in entsprechender Anwendung des § 102 S 2 SGG auf Antrag die Wirkung des angenommenen Anerkenntnisses durch Beschluss ausgesprochen werden, wodurch ein für die Vollstreckung ausreichender Vollstreckungstitel hergestellt werden kann (BSG SozR 1500 § 101 SGG Nr 6 Seite 6).
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit. Nach Einholung eines orthopädisch- schmerztherapeutischen und eines psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.06.2008 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalles vom 09.12.2004 ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles bis zum 31.03.2011 an.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm das Vergleichsangebot der Beklagten vom 03.06.2008 schriftsätzlich an.
Die Klägerin beantragt,
den Inhalt des Vergleiches durch Gerichtsbeschluss gem § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 278 Abs 6 Zivilprozessordnung (ZPO) festzustellen.
Die Beklagte hat sich dahingehend geäußert, dass sie die Feststellung des Inhaltes ihres Anerkenntnisses durch Gerichtsbeschluss in das Ermessen des Gerichts stellt.
II
Der Antrag auf Feststellung des Zustandekommens und des Inhaltes des schriftsätzlich geschlossenen Vergleiches ist nicht zulässig. Dabei ist die Klägerin zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um einen Vergleich handelt, den die Beteiligten geschlossen haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein umfängliches Anerkenntnis vor, dessen Annahme den Rechtsstreit nach § 101 Abs 2 SGG insgesamt erledigt hat. Vielmehr hat die Beklagte lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben, in dem sie einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.03.2011 anerkannt hat. Die Klägerin hatte einen weitergehenden Klageanspruch geltend gemacht, in dem die Klage ausdrücklich auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit gerichtet war. Da die Klägerin das Angebot der Beklagten angenommen hat, haben die Beteiligten materiell-rechtlich einen Vergleich geschlossen, wobei das Nachgeben der Klägerin darin liegt, dass sie auf die Geltendmachung einer Dauerrente verzichtet hat. Gleichzeitig liegt ein Teilanerkenntnis der Beklagten vor, da diese erkennbar den Anspruch auf Gewährung einer Zeitrente unabhängig davon anerkannt hat, ob die Klägerin den weitergehenden Klageanspruch weiterverfolgt oder nicht. Im Umfang des von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses ist der Rechtsstreit nach § 101 Abs 2 SGG bereits erledigt, hinsichtlich des weitergehenden Klageanspruches dagegen noch nicht.
Die von der Klägerin begehrte Feststellung des Zustandekommens und des Inhaltes des schriftsätzlich geschlossenen Vergleiches durch gerichtlichen Beschluss ist für das sozialgerichtliche Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr ist in § 101 Abs 1 SGG geregelt, dass die Beteiligten einen Vergleich zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden schließen können, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen. Für die Niederschrift gelten aufgrund der ausdrücklichen Verweisung des § 122 SGG die Vorschriften der §§ 159 bis 165 ZPO. Ein gerichtlicher Vergleich ist danach zu protokollieren, vorzulesen bzw vorzuspielen und anschließend von den am Vergleich Beteiligten zu genehmigen (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 3, 162 Abs 1 ZPO). Das Sozialgerichtsgesetz sieht nur diese Regelung für den Abschluss und das Zustandekommen eines Vergleiches vor. Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass ein schriftsätzlich zustande gekommener Vergleich keine prozessrechtliche Wirkung hat und es zur Verfahrensbeendigung einer Klagerücknahmeerklärung oder einer Erledigungserklärung bedarf (BSG SozR § 101 SGG Nr. 4; Meyer-Ladewig Kom. zum SGG § 101 Rn 18).
Nach Auffassung des Gerichts kommt eine entsprechende Anwendung des § 278 Abs 6 ZPO, der die Feststellung des Zustandekommens eines schriftsätzlich zustande gekommenen Vergleiches durch gerichtlichen Beschluss vorsieht, in sozialgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. § 202 SGG sieht eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der ZPO nur dann vor, wenn das Sozialgerichtsgesetz insoweit keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Da das SGG in § 101 SGG eine ausdrückliche Regelung über Form und Inhalt des Vergleiches in sozialgerichtlichen Verfahren vorsieht, ist insoweit für eine entsprechende Anwendung der nur subsidiär eingreifenden Vorschriften der ZPO kein Raum (ebenso Zeihe Kom zum SGG § 101 Rn 6; HK-Roller Kom. zum SGG § 101 Rn 7; andere Ansicht: Meyer-Ladewig § 101 Rn 9; Jansen Kom zum SGG § 101 Rn 19).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das SGG nicht nur hinsichtlich des gerichtlichen Vergleiches, sondern auch ansonsten Sonderregelungen bezüglich der Verfahrensbeendigung enthält, die den Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen. So enthält insbesondere § 101 Abs 2 SGG eine von den anderen Verfahrensordnungen abweichende Regelung, wonach das angenommene Anerkenntnis den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Eine entsprechende Regelung gibt es insbesondere in der ZPO nicht, die für den Fall des Anerkenntnisses in § 307 Abs 1 und 2 ZPO das Anerkenntnisurteil vorsieht. Schließlich ist auch die Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme anders ausgestaltet als in den anderen Verfahrensordnungen, da § 102 S 2 SGG dem Kläger die Möglichkeit der Klagerücknahme ohne weitere Voraussetzungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit eröffnet. Auch insoweit sieht die ZPO eine abweichende Regelung vor, wonach die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden kann (§ 269 Abs 1 ZPO). Damit enthält das SGG ausdrückliche und teilweise gegenüber der ZPO abweichende Bestimmungen über die Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens, so dass von einer abschließenden Regelung auszugehen ist und die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf zivilprozessuale Vorschriften insoweit nach § 202 SGG nicht vorliegen (anders Jansen Kom zum SGG § 101 Rn 19; vgl. auch Meyer-Ladewig § 202 Rn 2).
Das Gericht verkennt nicht, dass es damit in sozialgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit gibt, aus einem schriftsätzlich geschlossenen Vergleich unmittelbar zu vollstrecken. Auch in diesem Zusammenhang sind jedoch die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass als Leistungsverpflichtete aus einem schriftsätzlich geschlossenen Vergleich typischerweise Sozialversicherungsträger, dh Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Betracht kommen, die bereits aufgrund ihrer sich aus Art 20 Abs 3 GG ergebenden Bindung an Gesetz und Recht zur Ausführung eines Vergleiches in besonderer Weise verpflichtet sind (vgl. BSG SozR § 53 SGG Nr 5). Insoweit ist die Interessenlage und die Notwendigkeit der Schaffung eines Vollstreckungstitels in Gestalt eines den Inhalt eines Vergleiches feststellenden Beschlusses anderes zu beurteilen als im Zivilprozess. § 202 SGG verlangt als weitere Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung einer Vorschrift der ZPO, dass die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Aus Sicht des Gerichts erscheint es wegen der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich, in allen Klageverfahren, die durch einen schriftsätzlich zustande gekommenen Vergleich und eine Klagerücknahme bzw. Erledigungserklärung abgeschlossen werden, sozusagen vorbeugend für den Fall der Nichterfüllung der im Vergleich geregelten Verpflichtung des Sozialleistungsträgers durch Anwendung des § 278 Abs 6 ZPO die Möglichkeit eines Vollstreckungstitels zu schaffen. Jedenfalls bedarf es dazu einer gesetzlichen Regelung im Rahmen des SGG, wozu sich der Gesetzgeber bisher nicht veranlasst sah.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch für den Fall, dass die Beklagte – wofür bisher überhaupt keine Anhaltspunkte vorliegen – ihren Leistungspflichten aus dem Teilanerkenntnis nicht nachkommen würde und sich deshalb konkret die Notwendigkeit einer Vollstreckung ergeben würde, ausreichend geschützt ist. Soweit ein angenommenes Teilanerkenntnis vorliegt, handelt es sich nach § 199 Abs 1 Nr 3 SGG grundsätzlich um einen Vollstreckungstitel. Folgt man der Auffassung, dass die zugrunde liegenden Schriftsätze der Beteiligten keine ausreichende Vollstreckungsgrundlage sind (vgl. BSG SozR § 53 SGG Nr 5), kann zur Vorbereitung der Vollstreckung in entsprechender Anwendung des § 102 S 2 SGG auf Antrag die Wirkung des angenommenen Anerkenntnisses durch Beschluss ausgesprochen werden, wodurch ein für die Vollstreckung ausreichender Vollstreckungstitel hergestellt werden kann (BSG SozR 1500 § 101 SGG Nr 6 Seite 6).
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