Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4797/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 230/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II – Alg II -) ab September 2007.
Die Klägerin stellte am 5. Juli 2007 einen Antrag auf die Zahlung von Alg II bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 bewilligte diese der Klägerin Leistungen für August 2007 bis Januar 2008 in Höhe von monatlich 354,50 EUR. Eine sozialmedizinische Untersuchung der Klägerin durch Dr. B. am 31. Juli 2007 ergab eine psychoemotionale und mentale Minderbelastbarkeit mit einem Leistungsbild von weniger als drei Stunden täglich, voraussichtlich für länger als sechs Monate. Mit Bescheid vom 9. August 2007 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg II ab September 2007 auf. Anschließende Eingaben der Klägerin wertete sie als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2007 als unbegründet zurückwies.
Mit Schreiben vom 5. September 2007 hat sich die Klägerin dann an das Sozialgericht Freiburg (SG) gewandt, die Aufhebung der Gewährung von Alg II mitgeteilt und um Überprüfung gebeten.
Die Beklagte leitete während dessen das einheitliche Entscheidungsverfahren gemäß § 44a SGB II ein und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 10. September 2007 erneut Alg II für September 2007 bis Februar 2008 in Höhe von monatlich 354,50 EUR. Gleichzeitig meldete die Beklagte einen Erstattungsanspruch beim Landratsamt L., dem Träger der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), an.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von monatlich 354,50 EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2008 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle, nachdem die Beklagte die begehrte Leistung ab September 2007 erneut bewilligt habe. Die Klägerin selbst habe dem Gericht mitgeteilt, dass die Zahlungen durch die Beklagte nun wieder aufgenommen worden seien und zu ihrer Zufriedenheit abgewickelt würden. Dennoch habe die Klägerin das Klagverfahren nicht für erledigt erklärt. Ein Urteil oder Gerichtsbescheid der Kammer könne die rechtliche oder wirtschaftliche Situation der Klägerin aber nicht mehr verbessern.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Januar 2008 beim Landessozialgericht sinngemäß (Aktenseiten 46, 51) Berufung eingelegt, der die Beklagte entgegengetreten ist.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 machte die Beklagte gegenüber dem Landratsamt L. Erstattungsforderungen für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 1.418 EUR geltend, wobei sie mitteilte, die Bewilligungsentscheidung sei gemäß § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab dem 1. Januar 2008 bereits aufgehoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des Landratsamts L., der SG-Akte und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Es liegt eine zulässige Berufung vor. Die Klägerin hat u.a. eine Kopie des angegriffenen Gerichtsbescheids innerhalb der Rechtsmittelfrist an das Landessozialgericht geschickt und durch Anmerkungen, insbesondere dem Wort "Widerspruch" zu erkennen gegeben, dass sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist auch zulässig, obwohl sie nicht unterschrieben ist, da sie eindeutig erkennen lässt, dass sie von der Klägerin stammt und es auch nicht zweifelhaft ist, dass sie mit ihrem Willen an das Landessozialgericht geschickt wurde.
Die Klägerin ist nach Überzeugung des Senats auch prozessfähig. Denn sie hat, auch wenn sie ihren Schreiben regelmäßig Vorgänge beigefügt hat, die keinen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen, gezeigt, dass sie auf Verfügungen sach- und interessengerecht reagieren kann. Die Klägerin, die auf entsprechende Anfrage des Gerichts mitgeteilt hatte, dass sie nicht auf mündliche Verhandlung verzichten wolle, ist schließlich auch ohne Beistand in der mündlichen Verhandlung erschienen und hat auf Frage des Vorsitzenden nach ihrem Begehren erklärt, dass sie die Aussagen im Gutachten von Dr. B. nicht stehen lassen und nicht in die Sozialhilfe abgeschoben werden wolle. Weiterhin hat sie sich die Bedeutung des für sie vorbereiteten Klageantrags erklären lassen und diesen entsprechend gestellt.
Die damit zulässige Berufung ist in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage aus zutreffenden Gründen als unzulässig abgewiesen. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Hinzuweisen ist lediglich ergänzend auf Folgendes: Gegenstand der Klage war der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2007, mit dem die ursprüngliche Bewilligung von Alg II mit Bescheid vom 12. Juli 2007 für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 354,50 EUR ab 1. September 2007 aufgehoben worden war. Mit der Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid konnte die Klägerin nur erreichen, dass dieser wiederum aufgehoben wird, so dass die ursprüngliche Bewilligung von Alg II (Bescheid vom 12. Juli 2007) für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 354,50 EUR wiederauflebt. Für diese Anfechtungsklage fehlte der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem mit Bescheid der Beklagten vom 10. September 2007 erneut Leistungen in gleicher Höhe vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 gewährt worden sind. Soweit dieser Bescheid vom 10. September 2007 den Gegenstand des angegriffenen Aufhebungsbescheids (Leistungen bis Januar 2008) betrifft, ändert oder ersetzt er nicht die Aufhebungsentscheidung, sondern den durch diese Entscheidung aufgehobenen Bewilligungsbescheid und stellt die Klägerin durch die erneute Bewilligung klaglos. Dieser ist damit nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 SGG geworden.
Der Bescheid vom 11. Dezember 2007 ist, unabhängig davon, ob der angegriffene Aufhebungsbescheid noch geändert oder ersetzt werden konnte oder sich mit durch den - bindend gewordenen - Bescheid vom 10. September 2007 auf sonstige Weise erledigt hatte, ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er auch nach seinem Regelungsgehalt den angefochtenen Aufhebungsbescheid nicht ersetzt oder ändert. Einen entsprechenden ausdrücklichen Verfügungssatz enthält der Bescheid insoweit nicht. Der als Änderung bezeichnete Bescheid bezieht sich auch nicht ausdrücklich auf den Bescheid vom 10. September 2007, sondern enthält lediglich die allgemeine Aussage, dass die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen insoweit aufgehoben werden. Da der Bescheid aber lediglich den Zeitraum bis Dezember 2007 - insbesondere die Leistung für Januar und Februar 2008 nicht auf Null festsetzt - erneut regelt, lässt schon die Einschränkung durch das Wort "insoweit" nicht die Annahme zu, dass die Bewilligung für Januar und Februar 2008 durch diesen Bescheid aufgehoben wird. Auch im Übrigen lässt sich dem ohne Anhörung ergangenen Bescheid nicht entnehmen, dass eine Aufhebung einer Bewilligung ab dem 1. Januar 2008 erfolgen sollte. Dort heißt es lediglich: "Nach Mitteilung des Landratsamtes erhalten Sie ab 01.09.07 Leistungen nach dem SGB XII. Um Verzögerungen zu verhindern werden wir die Zahlungen bis zum 31.12.07 leisten und Erstattung beim Landratsamt anmelden." Damit lag eine wirksame Aufhebung der Bewilligung für Januar und Februar 2008 nicht vor (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Aufhebungsentscheidung vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R -). Der Bescheid ist damit weder Gegenstand des Verfahrens geworden, noch hat er das Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung begründen können. Denn entgegen den Vorstellungen der Beklagten ist es damit bei der Bewilligung bis Februar 2008 mit Bescheid vom 10. September 2007 geblieben, da eine wirksame Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X bisher noch nicht ergangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II – Alg II -) ab September 2007.
Die Klägerin stellte am 5. Juli 2007 einen Antrag auf die Zahlung von Alg II bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 bewilligte diese der Klägerin Leistungen für August 2007 bis Januar 2008 in Höhe von monatlich 354,50 EUR. Eine sozialmedizinische Untersuchung der Klägerin durch Dr. B. am 31. Juli 2007 ergab eine psychoemotionale und mentale Minderbelastbarkeit mit einem Leistungsbild von weniger als drei Stunden täglich, voraussichtlich für länger als sechs Monate. Mit Bescheid vom 9. August 2007 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg II ab September 2007 auf. Anschließende Eingaben der Klägerin wertete sie als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2007 als unbegründet zurückwies.
Mit Schreiben vom 5. September 2007 hat sich die Klägerin dann an das Sozialgericht Freiburg (SG) gewandt, die Aufhebung der Gewährung von Alg II mitgeteilt und um Überprüfung gebeten.
Die Beklagte leitete während dessen das einheitliche Entscheidungsverfahren gemäß § 44a SGB II ein und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 10. September 2007 erneut Alg II für September 2007 bis Februar 2008 in Höhe von monatlich 354,50 EUR. Gleichzeitig meldete die Beklagte einen Erstattungsanspruch beim Landratsamt L., dem Träger der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), an.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von monatlich 354,50 EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2008 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle, nachdem die Beklagte die begehrte Leistung ab September 2007 erneut bewilligt habe. Die Klägerin selbst habe dem Gericht mitgeteilt, dass die Zahlungen durch die Beklagte nun wieder aufgenommen worden seien und zu ihrer Zufriedenheit abgewickelt würden. Dennoch habe die Klägerin das Klagverfahren nicht für erledigt erklärt. Ein Urteil oder Gerichtsbescheid der Kammer könne die rechtliche oder wirtschaftliche Situation der Klägerin aber nicht mehr verbessern.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Januar 2008 beim Landessozialgericht sinngemäß (Aktenseiten 46, 51) Berufung eingelegt, der die Beklagte entgegengetreten ist.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 machte die Beklagte gegenüber dem Landratsamt L. Erstattungsforderungen für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 1.418 EUR geltend, wobei sie mitteilte, die Bewilligungsentscheidung sei gemäß § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab dem 1. Januar 2008 bereits aufgehoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des Landratsamts L., der SG-Akte und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Es liegt eine zulässige Berufung vor. Die Klägerin hat u.a. eine Kopie des angegriffenen Gerichtsbescheids innerhalb der Rechtsmittelfrist an das Landessozialgericht geschickt und durch Anmerkungen, insbesondere dem Wort "Widerspruch" zu erkennen gegeben, dass sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist auch zulässig, obwohl sie nicht unterschrieben ist, da sie eindeutig erkennen lässt, dass sie von der Klägerin stammt und es auch nicht zweifelhaft ist, dass sie mit ihrem Willen an das Landessozialgericht geschickt wurde.
Die Klägerin ist nach Überzeugung des Senats auch prozessfähig. Denn sie hat, auch wenn sie ihren Schreiben regelmäßig Vorgänge beigefügt hat, die keinen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen, gezeigt, dass sie auf Verfügungen sach- und interessengerecht reagieren kann. Die Klägerin, die auf entsprechende Anfrage des Gerichts mitgeteilt hatte, dass sie nicht auf mündliche Verhandlung verzichten wolle, ist schließlich auch ohne Beistand in der mündlichen Verhandlung erschienen und hat auf Frage des Vorsitzenden nach ihrem Begehren erklärt, dass sie die Aussagen im Gutachten von Dr. B. nicht stehen lassen und nicht in die Sozialhilfe abgeschoben werden wolle. Weiterhin hat sie sich die Bedeutung des für sie vorbereiteten Klageantrags erklären lassen und diesen entsprechend gestellt.
Die damit zulässige Berufung ist in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage aus zutreffenden Gründen als unzulässig abgewiesen. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Hinzuweisen ist lediglich ergänzend auf Folgendes: Gegenstand der Klage war der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2007, mit dem die ursprüngliche Bewilligung von Alg II mit Bescheid vom 12. Juli 2007 für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 354,50 EUR ab 1. September 2007 aufgehoben worden war. Mit der Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid konnte die Klägerin nur erreichen, dass dieser wiederum aufgehoben wird, so dass die ursprüngliche Bewilligung von Alg II (Bescheid vom 12. Juli 2007) für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 354,50 EUR wiederauflebt. Für diese Anfechtungsklage fehlte der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem mit Bescheid der Beklagten vom 10. September 2007 erneut Leistungen in gleicher Höhe vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 gewährt worden sind. Soweit dieser Bescheid vom 10. September 2007 den Gegenstand des angegriffenen Aufhebungsbescheids (Leistungen bis Januar 2008) betrifft, ändert oder ersetzt er nicht die Aufhebungsentscheidung, sondern den durch diese Entscheidung aufgehobenen Bewilligungsbescheid und stellt die Klägerin durch die erneute Bewilligung klaglos. Dieser ist damit nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 SGG geworden.
Der Bescheid vom 11. Dezember 2007 ist, unabhängig davon, ob der angegriffene Aufhebungsbescheid noch geändert oder ersetzt werden konnte oder sich mit durch den - bindend gewordenen - Bescheid vom 10. September 2007 auf sonstige Weise erledigt hatte, ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er auch nach seinem Regelungsgehalt den angefochtenen Aufhebungsbescheid nicht ersetzt oder ändert. Einen entsprechenden ausdrücklichen Verfügungssatz enthält der Bescheid insoweit nicht. Der als Änderung bezeichnete Bescheid bezieht sich auch nicht ausdrücklich auf den Bescheid vom 10. September 2007, sondern enthält lediglich die allgemeine Aussage, dass die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen insoweit aufgehoben werden. Da der Bescheid aber lediglich den Zeitraum bis Dezember 2007 - insbesondere die Leistung für Januar und Februar 2008 nicht auf Null festsetzt - erneut regelt, lässt schon die Einschränkung durch das Wort "insoweit" nicht die Annahme zu, dass die Bewilligung für Januar und Februar 2008 durch diesen Bescheid aufgehoben wird. Auch im Übrigen lässt sich dem ohne Anhörung ergangenen Bescheid nicht entnehmen, dass eine Aufhebung einer Bewilligung ab dem 1. Januar 2008 erfolgen sollte. Dort heißt es lediglich: "Nach Mitteilung des Landratsamtes erhalten Sie ab 01.09.07 Leistungen nach dem SGB XII. Um Verzögerungen zu verhindern werden wir die Zahlungen bis zum 31.12.07 leisten und Erstattung beim Landratsamt anmelden." Damit lag eine wirksame Aufhebung der Bewilligung für Januar und Februar 2008 nicht vor (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Aufhebungsentscheidung vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R -). Der Bescheid ist damit weder Gegenstand des Verfahrens geworden, noch hat er das Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung begründen können. Denn entgegen den Vorstellungen der Beklagten ist es damit bei der Bewilligung bis Februar 2008 mit Bescheid vom 10. September 2007 geblieben, da eine wirksame Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X bisher noch nicht ergangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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