Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3689/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4443/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 2.000,00 EUR auf Darlehensbasis zur Anschaffung eines Computers mit Drucker, eines Telefons und Telefonanschlusses mit Internet-Router, von Haushaltsgegenständen bzw. Einrichtungsgegenständen wie etwa Kleiderschrank, Tisch, Stuhl, Schreibtisch mit Stuhl, Geschirr, Besteck, Heizkörper, Lampen und sonstigen Hausrat, einer Brille sowie eines orthopädischen Bettgestells mit orthopädischem Lattenrost und einer Federkern- bzw. Kaltschaummatratze zu gewähren, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen. In der Wiederholung seines Vorbringens aus dem Antragsverfahren beim SG Karlsruhe im Beschwerdeverfahren hat der Kläger insbesondere nochmals auf seinen Gesundheitszustand - er leide an Angststörungen, Panikattacken sowie rezidivierenden Depressionen und orthopädischen Erkrankungen - hingewiesen, eine Stellungnahme seines behandelnden Orthopäden Dr. B. vom 25. September 2008 vorgelegt sowie auf eine - seit der Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde B. - eingetretene Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes, insbesondere der orthopädischen Beschwerden, hingewiesen. Prozessuale Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Ansprüche ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Eine einstweilige Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Das Beschwerdevorbringen des Klägers ändert nichts daran, dass er schon einen Anordnungsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.000,00 EUR gemäß § 23 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht glaubhaft gemacht hat. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfsbedürftigen ein entsprechendes Darlehen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Offenbleiben kann vorliegend, ob es sich bei den Gegenständen, deren Anschaffung der Kläger mit dem Darlehen in Höhe von 2.000,00 EUR vornehmen will, tatsächlich sämtlich um Gegenstände handelt, die von der Regelleistung des § 20 SGB II umfasst sind. Denn jedenfalls fehlt es hinsichtlich sämtlicher vom Kläger ins Auge gefassten Gegenstände an der Unabweisbarkeit des Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Unabweisbarkeit liegt dann vor, wenn der Bedarf nicht aufgeschoben werden kann und auch nicht auf anderweitige Art und Weise gedeckt werden kann (vgl. Münder in LPK SGB II, § 23 Rdnr. 9; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 26 ff.). Soweit das SG in seinem Beschluss vom 27. August 2008 die Unabweisbarkeit der vom Kläger geltend gemachten Bedarfe an einem Computer mit Drucker, an Einrichtungs- bzw. Haushaltsgegenständen, an einer Brille und an einer "Ersatzbeschaffung" von Internet-Router, Telefon und Faxgerät verneint hat, wird auf diese zutreffende Begründung Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen. Zutreffend verneint hat das SG auch die Unabweisbarkeit des Bedarfs an einem orthopädischen Bett mit entsprechendem Lattenrost und einer Kaltschaummatratze. Selbst wenn Dr. B. ausgehend von den in seinem Attest vom 31. Mai 2007 mitgeteilten orthopädischen Gesundheitsstörungen in seiner Stellungnahme vom 25. September 2008 ausführt, bei der gegebenen Degeneration der Wirbelsäule des Klägers solle eine mittelharte bis harte Matratze mit hierzu passendem Lattenrost vorhanden sein, wobei im Moment massive Fehlhaltungen und Muskelverspannungen vorlägen, welche zum Teil durch die Fehlhaltung, die auf einer inadäquaten Schlafhaltung beruhe, zu erklären sei, begründet dies alleine noch nicht die Unabweisbarkeit des vorher geltend gemachten diesbezüglichen Bedarfs. Abgesehen davon, dass sich aus der Stellungnahme Dr. B. vom 25. September 2008 die vom Kläger behauptete erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gerade auch auf orthopädischem Fachgebiet nicht ableiten lässt, können aus seiner Beschreibung des "Metallbettes mit einem Rost aus Metallgeflecht und Matratze aus einer fünf cm dicken Schaumstoffauflage" keine Schlüsse auf die Ungeeignetheit des in der Obdachlosenunterkunft vorhandenen Bettes/Matratze aus erkrankungsbedingten Gründen ziehen. Abgesehen davon hat der Kläger auch insofern die Unabweisbarkeit dieses geltend gemachten Bedarfs nicht glaubhaft gemacht, als er nichts weiter dazu vorgetragen hat, warum das von ihm bis Anfang Juni 2006 benützte Bett/Matratze in der vorherigen Wohnung in der B.-Straße 6 in B., welches offenbar seinen gesundheitlichen Anforderungen genügt hat, nicht auch weiterhin in der Obdachlosenunterkunft verwendet werden kann. Die gänzlich pauschal gehaltene Behauptung, bei der Zwangsräumung Anfang Juni 2008 dieser Wohnung sei sein gesamtes Hab und Gut vernichtet worden - was einen sehr ungewöhnlichen und rechtswidrigen Ablauf der Zwangsräumung bedeuten würde - reicht jedenfalls für die Glaubhaftmachung der Unabweisbarkeit des Bedarfs an einem neuen Bett/Matraze nicht aus. Hinzu kommt, dass es sich bei der Unterbringung des Klägers in der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde B. nur um einen vorübergehenden Zustand handelt. Die Einweisung des Klägers ist mit Verfügung der Gemeinde B. vom 13. August 2008 bis zum 28. Februar 2009 erfolgt, wobei der Kläger schon mit dieser Verfügung dazu aufgefordert worden ist, sich nach einer eigenen Wohnung umzusehen; der Kläger hat es somit selbst in der Hand, eine Beendigung dieses Zustandes herbeizuführen.
Ob der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Gegenstände im Rahmen von Leistungen für Erstausstattung für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) dann hat, wenn er eine geeignete Wohnung gefunden hat und aus der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde B. auszieht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 2.000,00 EUR auf Darlehensbasis zur Anschaffung eines Computers mit Drucker, eines Telefons und Telefonanschlusses mit Internet-Router, von Haushaltsgegenständen bzw. Einrichtungsgegenständen wie etwa Kleiderschrank, Tisch, Stuhl, Schreibtisch mit Stuhl, Geschirr, Besteck, Heizkörper, Lampen und sonstigen Hausrat, einer Brille sowie eines orthopädischen Bettgestells mit orthopädischem Lattenrost und einer Federkern- bzw. Kaltschaummatratze zu gewähren, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen. In der Wiederholung seines Vorbringens aus dem Antragsverfahren beim SG Karlsruhe im Beschwerdeverfahren hat der Kläger insbesondere nochmals auf seinen Gesundheitszustand - er leide an Angststörungen, Panikattacken sowie rezidivierenden Depressionen und orthopädischen Erkrankungen - hingewiesen, eine Stellungnahme seines behandelnden Orthopäden Dr. B. vom 25. September 2008 vorgelegt sowie auf eine - seit der Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde B. - eingetretene Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes, insbesondere der orthopädischen Beschwerden, hingewiesen. Prozessuale Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Ansprüche ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Eine einstweilige Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Das Beschwerdevorbringen des Klägers ändert nichts daran, dass er schon einen Anordnungsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.000,00 EUR gemäß § 23 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht glaubhaft gemacht hat. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfsbedürftigen ein entsprechendes Darlehen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Offenbleiben kann vorliegend, ob es sich bei den Gegenständen, deren Anschaffung der Kläger mit dem Darlehen in Höhe von 2.000,00 EUR vornehmen will, tatsächlich sämtlich um Gegenstände handelt, die von der Regelleistung des § 20 SGB II umfasst sind. Denn jedenfalls fehlt es hinsichtlich sämtlicher vom Kläger ins Auge gefassten Gegenstände an der Unabweisbarkeit des Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Unabweisbarkeit liegt dann vor, wenn der Bedarf nicht aufgeschoben werden kann und auch nicht auf anderweitige Art und Weise gedeckt werden kann (vgl. Münder in LPK SGB II, § 23 Rdnr. 9; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 26 ff.). Soweit das SG in seinem Beschluss vom 27. August 2008 die Unabweisbarkeit der vom Kläger geltend gemachten Bedarfe an einem Computer mit Drucker, an Einrichtungs- bzw. Haushaltsgegenständen, an einer Brille und an einer "Ersatzbeschaffung" von Internet-Router, Telefon und Faxgerät verneint hat, wird auf diese zutreffende Begründung Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen. Zutreffend verneint hat das SG auch die Unabweisbarkeit des Bedarfs an einem orthopädischen Bett mit entsprechendem Lattenrost und einer Kaltschaummatratze. Selbst wenn Dr. B. ausgehend von den in seinem Attest vom 31. Mai 2007 mitgeteilten orthopädischen Gesundheitsstörungen in seiner Stellungnahme vom 25. September 2008 ausführt, bei der gegebenen Degeneration der Wirbelsäule des Klägers solle eine mittelharte bis harte Matratze mit hierzu passendem Lattenrost vorhanden sein, wobei im Moment massive Fehlhaltungen und Muskelverspannungen vorlägen, welche zum Teil durch die Fehlhaltung, die auf einer inadäquaten Schlafhaltung beruhe, zu erklären sei, begründet dies alleine noch nicht die Unabweisbarkeit des vorher geltend gemachten diesbezüglichen Bedarfs. Abgesehen davon, dass sich aus der Stellungnahme Dr. B. vom 25. September 2008 die vom Kläger behauptete erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gerade auch auf orthopädischem Fachgebiet nicht ableiten lässt, können aus seiner Beschreibung des "Metallbettes mit einem Rost aus Metallgeflecht und Matratze aus einer fünf cm dicken Schaumstoffauflage" keine Schlüsse auf die Ungeeignetheit des in der Obdachlosenunterkunft vorhandenen Bettes/Matratze aus erkrankungsbedingten Gründen ziehen. Abgesehen davon hat der Kläger auch insofern die Unabweisbarkeit dieses geltend gemachten Bedarfs nicht glaubhaft gemacht, als er nichts weiter dazu vorgetragen hat, warum das von ihm bis Anfang Juni 2006 benützte Bett/Matratze in der vorherigen Wohnung in der B.-Straße 6 in B., welches offenbar seinen gesundheitlichen Anforderungen genügt hat, nicht auch weiterhin in der Obdachlosenunterkunft verwendet werden kann. Die gänzlich pauschal gehaltene Behauptung, bei der Zwangsräumung Anfang Juni 2008 dieser Wohnung sei sein gesamtes Hab und Gut vernichtet worden - was einen sehr ungewöhnlichen und rechtswidrigen Ablauf der Zwangsräumung bedeuten würde - reicht jedenfalls für die Glaubhaftmachung der Unabweisbarkeit des Bedarfs an einem neuen Bett/Matraze nicht aus. Hinzu kommt, dass es sich bei der Unterbringung des Klägers in der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde B. nur um einen vorübergehenden Zustand handelt. Die Einweisung des Klägers ist mit Verfügung der Gemeinde B. vom 13. August 2008 bis zum 28. Februar 2009 erfolgt, wobei der Kläger schon mit dieser Verfügung dazu aufgefordert worden ist, sich nach einer eigenen Wohnung umzusehen; der Kläger hat es somit selbst in der Hand, eine Beendigung dieses Zustandes herbeizuführen.
Ob der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Gegenstände im Rahmen von Leistungen für Erstausstattung für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) dann hat, wenn er eine geeignete Wohnung gefunden hat und aus der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde B. auszieht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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