L 16 B 658/07 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 126/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 658/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem Klageverfahren des Sozialgerichts Regensburg, Az. S 13 AS 126/06 war die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.

Der alleinstehende, 1962 geborene Kläger zahlt für seine 45 Quadratmeter große Mietwohnung in N. nach dem Mietvertrag monatlich eine Kaltmiete in Höhe von EUR 307,- (inklusive EUR 20,45 Garagenmiete) und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von EUR 65,-. Die Beklagte gewährte ihm vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von EUR 699,07 monatlich (EUR 345,- Regelleistung und tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 354,, die sich aus einer Kaltmiete ohne Garagenmiete in Höhe von EUR 286,55, Heizkosten in Höhe von EUR 28,67 und sonstige Nebenkosten in Höhe von EUR 38,85 - ohne Warmwasserkosten in Höhe von monatlich EUR 5,73 und zuzüglich EUR 8,25 für Müllgebühren - zusammensetzten). In diesem Bewilligungsbescheid vom 29.11.2005 wurde er gleichzeitig aufgefordert, seine unangemessen hohen Mietkosten in Höhe von EUR 354,07 zu senken, weil im Bereich N. eine Gesamtmiete von nur EUR 315,- einschließlich Nebenkosten angemessen sei. Andernfalls würden ab 01.07.2005 nur noch die angemessenen Kosten für die Unterkunft gezahlt.

Da der Kläger keine Bemühungen hinsichtlich der Kostensenkung unternahm, kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2006 die Kosten für Unterkunft und Heizung auf EUR 315,- und zahlte Arbeitslosengeld II nur noch in Höhe von EUR 660,- monatlich. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg wandte sich der Kläger gegen die Kürzung seiner tatsächlichen Kosten für die Unterkunft. Die Unterkunftskosten seien nicht unangemessen. Auch sei es ihm nicht möglich und zumutbar, seine Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Günstigere Wohnungen seien entweder noch kleiner, was den Umgang mit seiner Tochter während der beruflichen Abwesenheit von deren Mutter - mehrmals pro Woche stundenweise und jedes zweite Wochenende mit Übernachtung von Samstag auf Sonntag - unmöglich machen würde, oder seien nur in der Umgebung von N. zu erhalten. Ein Umzug in eine Nachbargemeinde sei ihm nicht zuzumuten, weil er auf Grund mehrerer Bandscheibenvorfälle den langjährig behandelnden Arzt in N. benötige. Schließlich sei seine Tochter bei der Festsetzung der Wohnkosten zu berücksichtigen. Wie im Zivilprozess erforderlich und üblich, machte er jeweils ein Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Wahl des Gerichts.

Zur Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten verwies die Beklagte auf die Berücksichtigung der Mietobergrenzen in § 8 Wohngeldgesetz (WoGG), den einfachen Mietspiegel für N., eine Auswertung des örtlichen Wohnungsmarktes und eine Erhebung der tatsächlichen Unterkunftskosten bei den Sozialhilfebeziehern.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung vom 04.03.2006, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg am 07.03.2006, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2007 ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die von der Beklagten festgesetzten Kosten für die Unterkunft seien angemessen und der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung in N. nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht zugänglich gewesen wäre. Bemühungen, eine günstigere Wohnung zu finden, seien weder vorgetragen noch belegt worden. Die Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter könne nicht bedarfserhöhend angesehen werden, weil die Tochter nicht Mitglied der Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft sei.

Mit der dagegen eingelegten Beschwerde wiederholt die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass das Sozialgericht mit seinen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss das Hauptsacheverfahren vorweggenommen habe. Nach Einholung der angebotenen Sachverständigengutachten hätte sich der bisherige Sachvortrag als wahr herausgestellt. Bei dem in der Tabelle zu § 8 WoGG festgelegten Mietzins von EUR 280,- einschließlich (kalter) Nebenkosten handle es sich nicht um einen realistischen Mietzins in N ... Die Werte in dieser Tabelle basierten offensichtlich auf dem Anfang der 90er Jahre entworfenen Mietspiegel für die Stadt N., der jedoch nicht in Kraft getreten sei. Die Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter, das unter dem Schutz des Art. 6 Abs.2 GG stehe, gehöre zu seinem notwendigen und unabweisbaren Lebensbedarf. Auch habe er sich immer wieder um eine günstigere Wohnung bemüht und dies auch mit der Beklagten besprochen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Einholung der vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachten nicht erforderlich gewesen sei, weil es sich jeweils um Rechtsfragen gehandelt habe. Die Tabelle zu § 8 WoGG beruhe nicht auf einem Mietspiegelentwurf für die Stadt N ... Im übrigen seien zur Berücksichtigung eventueller Preissteigerungen die Werte der rechten Spalte dieser Tabelle (Höchstwerte) herangezogen worden, obwohl nur die Kosten für eine einfache Wohnung zu berücksichtigen seien. Zahlreiche Wohnungsangebote in N. seien übermittelt worden. Es treffe nicht zu, dass der Kläger seine Bemühungen um eine günstigere Wohnung mit ihr besprochen habe.

Das Sozialgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2007 hat es die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

II.

Die form- und fristgerecht (PV des Klägers hat Empfangsbekenntnis über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht zurückgesandt) eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 f. ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klage hatte nach Auffassung des Senats bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht am 07.03.2006 keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Beklagte hat zu Recht mit ihrem Bescheid vom 01.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2006 die Kosten für die Unterkunft und Heizung um EUR 39,07 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 315,- monatlich für den Zeitraum vom Juli bis Dezember 2005 reduziert. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Sachprüfung Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts sowie dessen Gerichtsbescheides vom 30.08.2007 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend wird zum Vorbringen des Klägers ausgeführt, dass es zur Sachaufklärung nicht der Einholung von Sachverständigengutachten bedurfte. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnung durfte das Sozialgericht die Tabelle nach § 8 WoGG (abstrakte Angemessenenheitsprüfung) sowie die örtlichen Immobilienanzeigen (konkrete Angemessenenheitsprüfung) heranziehen. Diese Tabelle beruht entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf einem Mietspiegelentwurf für die Stadt N. aus den 90er Jahren. Im übrigen wurden zur Berücksichtigung eventueller Preissteigerungen die Werte der rechten Spalte dieser Tabelle, d.h. die Höchstwerte der Mietstufe II herangezogen. Auch über die Ausübung des Umgangsrechts des Klägers mit seiner Tochter war kein Beweis zu erheben, weil der Umfang dieses Umgangsrechts bereits unstreitig geklärt war und dieser Umstand nur für die hier nicht streitige Frage der Größe der Wohnung, nicht aber für die streitige Frage der Höhe des Mietzinses von Bedeutung ist. Da vom Kläger kein Wegzug aus N. gefordert wird, kam es auch nicht auf die Frage der Entstehung weiterer Kosten durch häufige Arztbesuche in N. an. Das Sozialgericht, das daher keine Beweisaufnahme durchführen musste, nahm bei der erforderlichen summarischen Prüfung und Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage in dem angefochtenen Beschluss nicht in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweg.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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