L 22 U 159/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 10 U 59/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 U 159/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden 225 Euro Verschuldenskosten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Folgen eines Arbeitsunfalls vom 18. Dezember 1991.

Der Kläger verletzte sich am 18. Dezember 1991 gegen 02.30 Uhr, als er bei seiner Beschäftigung als Triebfahrzeugführer der S-Bahn beim Begehen der Abstellanlage in Friedrichsfelde in eine cirka 2 m tiefe Baugrube gefallen und mit dem linken Bein in der Grube aufgekommen war. Augenzeugen des Hergangs sind nicht vorhanden.

Er trug eine von der Praktischen Ärztin Dr. S am 18. Dezember 1991 diagnostizierte Kontusion des linken Ober- und Unterschenkels und eine Schürfwunde am linken Oberschenkel davon. Nach dem Durchgangsarztbericht des Facharztes für Chirurgie MR Dr. vom 30. Dezember 1991 bestand an diesem Tag noch im mittleren Drittel des linken Oberschenkels an der Außenseite eine ca. viermal 6 cm große Schwellung mit einer Excoriation an der Oberfläche. Die Röntgenaufnahme des linken Oberschenkels und Hüftgelenk in zwei Ebenen ergab am 23. Dezember 1991 keinen Anhalt für eine Knochenverletzung. Eine am 30. Dezember 1991 erstellte Röntgenaufnahme als Beckenübersichtsaufnahme mit Hüftgelenken ergab für das linke Hüftgelenk eine Coxarthrosis deformans.

Am 12. Mai 2001 traf der Kläger beim Facharzt für Chirurgie/Durchgangsarzt Dr. K ein. Dieser stellte an diesem Tag eine deutliche Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks, hinkendes Gangbild bei deutlicher Beinverkürzung links, fest. Als Röntgenergebnis gab er an: Beide Hüftgelenke 2x schwere Coxarthrose des linken Hüftgelenkes, dezente Coxarthrose rechts.

Zu den Verwaltungsakten gelangten u. a. Krankenunterlagen mit Aufzeichnungen behandelnder Ärzte und ein chirurgisches Gutachten des Facharztes für Chirurgie, MR Dr. K, das dieser im Auftrag der S-GmbH vom 28. Mai 2001 erstattet hatte. Nach Benennung von drei möglichen Gutachtern und nach erfolgtem Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung personenbezogener Daten veranlasste die Beklagte die Begutachtung durch den Chefarzt der Abteilung Unfallchirurgie M-Krankenhaus, Prof. Dr. H, der am 04. Januar 2002 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers vom 17. Dezember 2001 ein Gutachten erstattete. Er stellte beim Kläger eine erhebliche Coxarthrosis deformans links mit fast vollständiger Versteifung des Hüftgelenks fest. Als stumme Schadensanlage habe bereits im Dezember 1991 die Coxarthrose links bestanden. Durch den Unfall vom 18. Dezember 1991 sei es zu einer Oberschenkelkontusion und Schürfung links gekommen. Das Ereignis sei nicht wesentlich für das Zustandekommen der Coxarthrose. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aus Unfallfolgen habe zu keiner Zeit bestanden. Die Unfallfolgen seien folgenlos ausgeheilt. Die Coxarthrose sei nicht als Unfallfolge anzusehen.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente und auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab 28. Januar 1992 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2002 als unbegründet zurück.

Mit der am 26. April 2002 beim Sozialgericht (SG) eingegangenen Klage verfolgte der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, er leide an einer erheblichen Coxarthrosis deformans links mit fast vollständiger Versteifung des Hüftgelenks. Es seien nach dem angeschuldigten Ereignis keine Röntgenaufnahmen gefertigt worden, weshalb eine Coxarthrose links nicht habe diagnostiziert werden können. Jedenfalls habe das Unfallereignis wesentlich zu einer richtunggebenden Verschlimmerung beigetragen, wenn es eine knöcherne Verletzung seinerzeit nicht gegeben haben sollte. Er überreichte den Arztbrief von Dr. S vom 15. September 2002, wonach im Verlaufe des Jahres die Beschwerden des Oberschenkels und des linken Hüftgelenkes dermaßen zugenommen hätten, dass im Oktober 2002 eine Operation bevorstehe. Sie könne bestätigen, dass der Kläger wegen dieser Beschwerden seit 1951, die Unterlagen ihres Vorgängers Dr. H lägen ihr vor, niemals in ärztlicher Behandlung gewesen sei.

Das Gericht holte einen Befundbericht von Dr. S ein und zog Röntgenaufnahmen und Ablichtungen der Patientenunterlagen der GmbH bei.

Aufgrund der Beweisanordnung des SG vom 20. Mai 2005 erstattete der Facharzt für Chirurgie Dr. Dr. A ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers im Hausbesuchsdienst (Eingangsdatum des Gutachtens 14. November 2005). Er gelangte zu der Beurteilung, dass das Unfallereignis nicht als wesentliche Grundlage oder richtungweisende Verschlimmerung für die Coxarthrose anzusehen sei unter Kenntnis des radiologischen Befundes vom 30. Dezember 1991 mit bereits bestehender stärkerer Arthrose im linken Hüftgelenk sowie des Heilverlaufs des Unfalls vom 18. Dezember 1991. Beim Kläger habe sich im Laufe von mehr als 10 Jahren am linken Hüftgelenk eine schwere Coxarthrose entwickelt, die im Februar 2003 durch eine Hüftgelenksprothese erfolgreich behandelt worden sei. Durch Röntgenbilder sei belegbar, dass bereits zum Unfallzeitpunkt als klinisch stumme Schadensanlage eine Coxarthrose bestanden habe. Eine Oberschenkelkontusion und Hautabschürfungen am linken Bein seien ein Resultat des Unfalls, die nach Aktenlage und dem eigenen Bericht des Klägers bis Ende Januar 1992 behandelt worden seien. Bis Ende Januar 1992 habe die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der medizinischen Dokumentation sei die Coxarthrose durch das Unfallereignis nicht nennenswert beeinflusst worden. Es sei durch den Unfall zu keiner Zeit zu einer MdE durch Unfallfolgen gekommen. Den Gutachten von Dr. Kund Prof. Dr. H stimme er zu. Auf den Vortrag des Klägers, das Gutachten mache nicht pausibel, weshalb der Arbeitsunfall vom 18. Dezember 1991 nicht zu einer Verschlimmerung des am 30. Dezember 1991 diagnostizierten stummen Vorschadens geführt haben könne, nahm der Gutachter am 17. Januar 2006 dahingehend Stellung, dass es für eine Verschimmerung der Coxarthrose links von klinischer Bedeutung durch das Unfallereignis keine ausreichenden Hinweise im weiteren Krankheitsverlauf gebe. Nachdem die Oberschenkelprellung und Abschürfung abgeheilt waren, habe der Kläger nach ca. 4 Wochen wieder seine Arbeit als Eisenbahner fortführen können. Einschränkungen seien nicht dokumentiert. Eine ärztliche Behandlung sei anschließend mehrere Jahre nicht in Anspruch genommen worden. Dokumentiert sei eine erste Konsultation bei der Hausärztin am 29. März 1994 wegen Hüftbeschwerden. Nach einer derartigen Verlaufsentwicklung sei eine richtungweisende Verschlimmerung durch das Unfallereignis wenig wahrscheinlich. Sofern der Arbeitsunfall eine nachweisbare Verschlimmerung bewirkt hätte, müsste die Coxarthroseentwicklung sich medizinisch erkennbar beschleunigt haben und nach kürzerer Zeit eine massive Funktionseinschränkung im Hüftgelenk aufgefallen sein. Erst nach mehr als 10 Jahren habe der Kläger seine linke Hüfte prothetisch versorgen lassen. Bei solchem lang gezogenen Verlauf bleibe das bekannte Unfallereignis als richtungweisender Verschlimmerungsfaktor eine medizinisch nicht belegbare Vermutung und sei eher unwahrscheinlich.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2002 dahingehend zu ändern, dass ihm, dem Kläger, ab 18. Mai 2001 eine Verletztenrente bewilligt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 28. Februar 2007 verkündeten Urteil hat das SG die Klage abgewiesen. Das Gericht hat sich zur Begründung insbesondere auf die aktenkundigen Gutachten bezogen.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08. Mai 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Mai 2007 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Kläger gehe davon aus, dass das Unfallereignis zumindest zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe und dass die Coxarthrose deformans hauptsächlich auf die am 18. Dezember 1991 erlittene Oberschenkelkontusion zurückzuführen sei. Der Kläger beanstande insoweit, dass die Gutachter keine nähere Begründung zum Anteil angeblich konkurrierender Ursachen abgegeben haben. Auch die Stellungnahme von Dr. Dr. A vom 17. Januar 2006 ändere hieran nichts. Nach Ansicht des Klägers seien keine konkreten Tatsachenbenannt, weshalb gerade das Unfallereignis für die Verlaufsentwicklung der Coxarthrose unbeachtlich sein solle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 18. Mai 20001 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten zum Aktenzeichen , die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, - wie hier im Fall des Fehlens eines Stützrententatbestandes-, einen Anspruch auf Rente. Sinngemäß gilt dies auch nach § 581 Reichsversicherungsordnung. Ein Versicherungsfall, ein Arbeitsunfall, war am 18. Dezember 1991 eingetreten, da sich der Kläger bei versicherter Tätigkeit (Fall in die Baugrube auf den Weg zum Arbeitsplatz) verletzte. Er erlitt dabei eine Schürfwunde am linken Oberschenkel und eine Kontusion am linken Ober- und Unterschenkel, die im Januar 1992 folgenlos ausgeheilt waren und zu keinem Zeitpunkt ein rentenberechtigendes Ausmaß hatten.

Nach der im Unfallversicherungsrecht geltenden maßgeblichen Lehre von der wesentlichen Bedingung ist eine Bedingung als (mit-)ursächlich anzusehen, wenn sie im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), BSGE 1, 76 ff.). Der Begriff der rechtlich wesentlichen Bedingung ist ein Wertbegriff. Die Frage, ob eine Bedingung für den Erfolg wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert, den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt (BSGE 12, 242, 245). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Hierunter ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Gewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 45, 285, 286).

Nach diesen Maßstäben vermochte sich der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) nicht davon zu überzeugen, dass der Arbeitsunfall Gesundheitsstörungen verursacht hat, die eine MdE um mindestens 20 v. H. begründen. Über die vorgenannten Unfallfolgen hinaus sind keine Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall als wesentliche (Mit-)Ursache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zurückzuführen. Die Gutachter sind sich darin einig, dass bei dem Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt eine Coxarthrose bestanden hat, die klinisch stumm war. Dieser Beurteilung folgt der Senat, sie ist überzeugend. Sie steht in Übereinstimmung mit der Aktenlage. Zuletzt hat Dr. Dr. A dies anhand der Röntgenbilder dargelegt. Bereits am 30. Dezember 1991 ergab die Röntgenaufnahme des Beckens die Coxarthrosis deformans. Es ist nachvollziehbar, dass keiner der Ärzte die erstmalige Verursachung dieser degenerativenErkrankung durch den Arbeitsunfall und ihre Entwicklung in dem dafür unzureichenden kurzen Zeitraum zwischen dem 18. Dezember 1991 bis 30. Dezember 1991 erwogen hat.

Dr. Dr. A hat ebenso überzeugend dargestellt, dass für eine Verschlimmerung der Coxarthrose von klinischer Bedeutung durch das Unfallereignis als wesentliche (Teil-) keine ausreichenden Tatsachen feststellbar sind. Insoweit kommt der Arbeitsunfall auch als wesentliche (Mit-)Ursache einer Verschlimmerung der Coxarthrose nicht in Betracht, so dass eine Abwägung konkurrierender Ursachen, wie vom Kläger gefordert, hier nicht vorzunehmen ist.

Insbesondere ergeben sich hierfür keine Hinweise im Krankheitsverlauf. Am Unfalltag ist durch den Unfallbericht von Frau Dr. S lediglich eine Beteiligung des linken Ober- und Unterschenkels im Sinne einer Kontusion des Unterschenkels und einer Schürfwunde des linken Oberschenkels nachgewiesen. Eine Beteiligung des Hüftgelenkes ist im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall nicht dokumentiert. Die vorliegenden Dokumentationen ergeben hinsichtlich des Hüftgelenks erstmals im Nachschaubericht vom 30. Dezember 1991 Hinweise, worin eine Einschränkung der linken Hüfte im Beugen und in Rotation angegeben wurde, ohne dass hieraus eine weitere Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen durch den Kläger resultierte. Erst 1994 hat der Kläger wegen der Hüftbeschwerden seine Hausärztin Dr. S und dann in Abständen von einem Jahr aufgesucht. Erst im Februar 2003 ließ sich der Kläger an der linken Hüfte operieren.

Auch aus dem vom Kläger beschriebenen Hergang ergibt sich kein Hinweis auf eine Beteiligung der Hüfte. Soweit er im Berufungsverfahren vorträgt, er habe sich das linke Bein dabei verrenkt, gibt es hierfür keine Befunde, auch sind Folgen im Hinblick auf die Hüfte nicht nachgewiesen.

Nach dieser Sachlage ist insbesondere das Gutachten von Dr. Dr. A überzeugend, so dass sich der Senat nicht veranlasst sieht, ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen.

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs.1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl die Vorsitzende die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Umstände, die die Missbräuchlichkeit begründen, in der Verhandlung dargelegt hat und bereits schriftlich vor der Sitzung den Hinweis auf die Vorschrift erteilt hatte. Die Missbräuchlickeit ergibt sich nicht nur aus der Weiterverfolgung des Rechtsstreits trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit, die daran erkennbar ist, dass für den Kläger kein einziges seinen Anspruch stützendes Beweismitttel vorliegt. Von jedem Einsichtigen hätte die Rechtsverfolgung hier als völlig aussichtslos angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere, nachdem die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vorlag, dass die Einzelgewerkschaft des Klägers das Tragen eines Kostenvorschusses für ein Gutachten nach § 109 SGG nicht übernehmen werde (Schriftsatz vom 16. Juni 2008).

Die Höhe der Verschuldenskosten orientiert sich an § 184 Abs.2 SGG und bedarf keiner weiteren Begründung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved