L 3 AL 2507/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 3898/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2507/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit sowie um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und einen daraus resultierenden Erstattungsanspruch.

Der 1967 geborene Kläger war vom 01.01.1997 bis zum 30.11.2004 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Am 25.11.2004 meldete er sich arbeitslos, worauf ihm die Beklagte mit Bescheid vom 10.12.2004 Alg ab 01.12.2004 bewilligte (Anspruchdauer 360 Tage, Leistungsgruppe C /1, wöchentliches Bemessungsentgelt 526,90 EUR).

Am 08.06.2005 schlug die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme vor. Es handelte sich dabei um einen sechswöchigen EDV-Kurs, der bei einer täglichen Kurszeit zwischen 8.15 Uhr und 15.30 Uhr bei der Volkshochschule in Emmendingen am 20.06.2005 beginnen und bis zum 29.07.2005 dauern sollte. Die Beklagte wies dabei darauf hin, dass dem Kläger während der Maßnahme Alg weitergewährt werde und dass bestimmte Kosten (Fahrkosten, Lehrgangskosten) übernommen würden. Das Angebot war mit einer Rechtsfolgenbelehrung zu einem etwaigen Sperrzeiteintritt versehen und enthielt unter anderem den Hinweis, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen und sowohl dem Träger der Maßnahme als auch der Beklagten sofort mitzuteilen seien.

Nach einer Mitteilung des Maßnahmeträgers erschien der Kläger zum Maßnahmebeginn ohne Angabe von Gründen nicht.

Im Wege der Anhörung teilte der Kläger unter dem 12.07.2005 mit, dass ihm die Teilnahme an dem angebotenen EDV-Kurs wegen Zahnproblemen nicht möglich gewesen sei. Am 06.06.2005 sei er nach tagelangen Zahnschmerzen zu Dr. Z. gegangen, der ihn, nachdem sein Gesicht stark angeschwollen sei und die Schmerzen nicht nachgelassen hätten, zu Dr. F. überwiesen habe, wo am 14.06.2005 ein Zahn gezogen worden sei. Am 24.06.2005 sei eine erneute Behandlung bei Dr. F. erforderlich gewesen, da die Gesichtsschwellung nicht zurückgegangen sei. Am 25.06.2005 habe er die Zahnklinik in Freiburg und nachfolgend noch den Ärztlichen Notdienst vor Ort in Anspruch nehmen müssen. Am 28.06.2005 habe er einen erneuten Termin bei Dr. Z. gehabt, der ihn wieder an Dr. F. überwiesen habe. Im Anschluss daran sei er jeden zweiten Tag bei Dr. Z. einbestellt gewesen. Er legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. F. vom 14.06.2005, in der eine Arbeitsunfähigkeit vom 14.06. bis voraussichtlich 16.06.2005 bescheinigt wurde, und eine Bestätigung von Dr. Z., wonach er am 06.06.2005 mit Zahnschmerzen in der Praxis war und zur Weiterbehandlung zu Dr. F. überwiesen wurde, vor.

Mit Bescheid vom 02.08.2005 stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 21.06. bis 11.07.2005 fest, während der der Anspruch auf Alg ruhe. Die Sperrzeit mindere auch den Leistungsanspruch um 21 Tage. Für die Zeit vom 21.06. bis 11.07.2005 hob die Beklagte außerdem die Leistungsbewilligung auf und machte für die Zeit vom 21.06.2005 bis 30.06.2005 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 378,50 EUR geltend. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe sich geweigert, an der angebotenen zumutbaren Maßnahme teilzunehmen. Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund zur Abwendung der Sperrzeit ließen sich nicht erkennen. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14.06. bis 16.06.2005 könne eine Sperrzeit nicht abwenden. Die berufliche Eingliederungsmaßnahme sei für den Zeitraum vom 20.06. bis 29.07.2005 vorgesehen gewesen.

Seinen hiergegen mit der Zahnerkrankung begründeten Widerspruch, dem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. F. vom 21.07.2005 für den 21.07. bis voraussichtlich einschließlich 22.07.2005 wegen einer Sinusitis beigefügt war, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2005 zurück. Sie führte ergänzend aus, dem Kläger sei die Teilnahme an der Maßnahme insbesondere auch deshalb zumutbar gewesen, weil die in den Zeitraum der Bildungsmaßnahme hineinreichenden ärztlichen Behandlungstermine auch neben der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme hätten wahrgenommen werden können. Die im Zeitraum der Maßnahme nachgewiesene Arbeitsunfähigkeitszeit vom 21.07. bis 22.07.2005 hätte den Nutzen der Bildungsmaßnahme nicht schwerwiegend beeinträchtigt.

Dagegen hat der Kläger am 21.09.2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat weiter vorgetragen, dass er wegen Arztterminen und tage- und nächtelangen Zahnschmerzen sowie einer Gesichtsschwellung an dem EDV-Kurs nicht habe teilnehmen können.

Das SG hat den Zahnarzt und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen Dr. F. als sachverständigen Zeugen gehört. Dr. F. hat mitgeteilt, er habe den Kläger am 14.06., 20.06., 24.06., 27.06., 28.06., 29.06., 01.07., 05.07., 07.07., 12.07., 21.07., 25.07. und 04.08.2005 behandelt. Er habe einen Zahn extrahiert und am 21.07.2005 eine erneute Kieferhöhlendeckung durchgeführt. Drei Tage nach der Kieferhöhlendeckung sei der Kläger arbeitsunfähig gewesen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lägen für den 21. und 22.07.2005 und außerdem für den 14.06. bis 16.06.2005 vor. Bei der Kontrolle am 20.06.2005 habe die Wunde gut ausgesehen, allerdings sei der Kläger am 24.06.; 27.06. und 28.06.2005 wieder mit Schmerzen in seiner Praxis erschienen. Spätestens am 04.08.2005 hätte er die Maßnahme antreten können.

Mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert gewesen, am 20.06.2005, spätestens jedoch am 21.06.2005 die Maßnahme anzutreten. Er habe zwar ab 06.06.2005 Zahnprobleme und auch Schmerzen gehabt und habe sich ab diesem Tag und auch noch über den 20.06.2005 hinaus in zahnärztlicher Behandlung befunden, arbeitsunfähig krank sei er jedoch nur zwischen dem 14.06. und 16.06.2005 und vom 21.07. bis 22.07.2005 gewesen. Auch habe insbesondere nach der Zahnentfernung am 14.06.2005 die Wunde am 20.06.2005 gut ausgesehen.

Hiergegen hat der Kläger am 15.05.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen, dass er unter keinen Umständen an der Maßnahme hätte teilnehmen können, da sein Gesicht derart geschwollen gewesen sei, dass er nicht aus dem Auge habe sehen können. Der Kläger hat noch Bescheinigungen des Dr. Z. vom 06.06. und 27.06., wonach er in die Chirurgie überwiesen worden ist, und eine Bescheinigung der Universitätsklinik Freiburg über seine ambulante Behandlungen am 25. und 26.06.2005 vorgelegt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. April 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 02. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. September 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass es bezüglich des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) regelmäßig auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des die Sperrzeit begründenden Ereignisses ankomme. Die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts müssten objektiv gegeben sein. Vorliegend sei der Nichtantritt der Maßnahme am 20.06.2005 das die Sperrzeit begründende Ereignis gewesen. An diesem Tag sei der Kläger objektiv nicht arbeitsunfähig und damit in der Lage gewesen, die Maßnahme anzutreten. Ein Arzttermin hätte dem Antritt der Maßnahme nicht entgegengestanden, hierfür hätte der Unterricht unterbrochen werden können. Die Frage, ob die Durchführung der Maßnahme im Hinblick auf die häufigen Arzttermine sinnvoll gewesen wäre, stelle sich naturgemäß am 20.06.2005 (noch) nicht. Die spätere Entwicklung müsse regelmäßig außer Betracht bleiben. Der Kläger habe weder sie - die Beklagte - noch den Maßnahmeträger informiert, dass er die Maßnahme nicht antreten werde. Ein anderes Verhalten sei ihm zumutbar gewesen.

Zu dem von der Berichterstatterin anberaumten Erörterungstermin am 25.04.2008 ist der Kläger, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet war, nicht erschienen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2005 beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wie die Bewilligung von Alg mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, und der Betroffene wusste oder weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Kläger hatte für die in Rede stehende Zeit an sich Alg zu beanspruchen. Er war arbeitslos (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 SGB III) und stand den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch zur Verfügung (§ 119 Abs. 1 und 5 SGB III). Der Kläger hatte sich auch persönlich arbeitslos gemeldet (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und hat die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), nachdem er innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte (§ 123 SGB III). Unter den Beteiligten ist das nicht streitig. Die Beklagte hatte dem Kläger auch mit Bescheid vom 10.12.2004 zu Recht Alg ab 01.12.2004 bewilligt.

In dem der Alg-Bewilligung zugrundeliegenden rechtlichen Verhältnissen ist jedoch im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Anspruch auf Alg während der Zeit vom 21.06. bis 11.07.2005 gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4 SGB III geruht hat, weil eine Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme eingetreten war.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III vor, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen. Die Dauer der Sperrzeit beträgt im Falle der Ablehnung einer bis zu sechs Wochen befristeten beruflichen Eingliederungsmaßnahme drei Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 1 b SGB III). Gleiches gilt auch bei erstmaliger Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs. 4 Nr. 1 c SGB III). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 SGB III). Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen, mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit kein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen. Ausschlaggebend sind allein die objektiven Umstände, wie sie sich einem neutralen Beobachter im Zeitpunkt des Sperrzeitereignisses darstellen (Niesel in: Niesel, SGB III 4. Auflage 2007, § 144 RdNrn. 122; BSG, Urteil vom 29.1.1989 - 7 RAr 86/88 - in SozR 4100 § 119 Nr. 36). Der wichtige Grund muss zum Zeitpunkt des Eintritts des die Sperrzeit begründenden Ereignisses gegeben sein (so im Hinblick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Winkler in Gagel, SGB III, Anh 1 § 144 Rd. 86 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist vorliegend vom 21.06. bis 11.07.2005 eine Sperrzeit eingetreten.

Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass es sich bei der von der Beklagten angebotenen Maßnahme um eine zumutbare Maßnahme für den Kläger gehandelt hat und fest steht auch, dass dem Maßnahmeangebot eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtantritt der Maßnahme ohne wichtigen Grund beigefügt war. Der Kläger hatte weiterhin eine schriftliche Leistungszusage für die Teilnahme an der Maßnahme sowohl im Hinblick auf die Weitergewährung von Alg als auch auf die Übernahme von Lehrgangs- und Fahrkosten.

Der Kläger hat die berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt. Die Ablehnung ist zwar nicht ausdrücklich erfolgt. Der Kläger hat die Maßnahme jedoch konkludent durch sein Verhalten abgelehnt, indem er sie nicht antrat (vgl. zur schlüssigen Ablehnung eines Arbeitsangebots BSG, Urteil vom 14.07.2004, - B 11 AL 671/03 R in SozR 4 - 4300 § 144 Nr. 8). Einen wichtigen Grund für die Ablehnung der beruflichen Eingliederungsmaßnahme hatte der Kläger, wie das SG in nicht zu beanstandender Weise, weshalb hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, ausgeführt hat, nicht. Ihm wäre unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit am 20.06.2005 ein anderes Verhalten, nämlich die Teilnahme an der Maßnahme, zuzumuten gewesen.

Ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass es im Hinblick auf den Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme allein darauf ankommt, ob die Maßnahme am 20.06.2005 hätte angetreten werden können. An diesem Tag war der Kläger objektiv nicht arbeitsunfähig. Abgesehen davon, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Tag nicht vorlag, sah die Wunde nach der sechs Tage zuvor erfolgten Zahnextraktion nach Auskunft von Dr. F. bei der Kontrolle an diesem Tag gut aus. Die vom Kläger geltend gemachten Schmerzen und die Gesichtsschwellung sind für diesen Tag ärztlicherseits nicht belegt. Ein wichtiger Grund für den Nichtantritt der Maßnahme ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger am Tag des Maßnahmebeginns Dr. F. aufgesucht hat. Zum einen hätte der Termin, nachdem der Kläger an diesem Tag keine akuten Schmerzen hatte, auf einen Zeitpunkt außerhalb der Maßnahme gelegt werden können (nach 15.30 Uhr) und zum anderen hätte der Unterricht wegen des Arzttermins auch unterbrochen werden können.

Im Übrigen sei zur Klarstellung noch einmal bemerkt, dass nicht entscheidend ist, wie sich die Zahnprobleme des Klägers nach dem 20.06.2005 entwickelt haben und ob die Durchführung der Maßnahme im Hinblick auf die ab 24.06.2005 erforderliche engmaschige Behandlung sinnvoll gewesen wäre. Diese Frage wäre nur im Hinblick auf einen wichtigen Grund zum Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme zu prüfen, nicht jedoch bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für den Nichtantritt der Maßnahme bestand. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn am 20.06.2005 weitere Behandlungen und Schmerzen bereits absehbar gewesen wären, kann dahingestellt bleiben, denn dem war nicht so, nachdem Dr. F. bekundet hat, die Wunde habe am 20.06.2005 gut ausgesehen und der Kläger nach seinem erstinstanzlichen Vortrag nach jedem Arztbesuch auch selbst hoffte, dass sich die Sache endgültig erledigt habe. Nach dem 20.06.2005 wurde er erst am 24.06.2005 beim Zahnarzt wieder vorstellig.

Die Beklagte hat auf Grund der erstmaligen Ablehnung der Maßnahme bzw. der Tatsache, dass die Maßnahme nur sechs Wochen dauern sollte, die Dauer der eingetretenen Sperrzeit zutreffend mit drei Wochen festgestellt. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Nichtantritt der Maßnahme, mithin am 21.06.2005 (§ 144 Abs. 2 SGB III).

Die Aufhebung der Leistungsbewilligung erweist sich auf Grund des Eintritts der Sperrzeit ebenfalls als rechtmäßig. Ermessen hatte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht auszuüben (§ 330 Abs. 3 SGB III). Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 50 SGB X. Für die Zeit vom 21.06.2005 bis 30.06.2005 wurde dem Kläger Alg in Höhe von 378,50 EUR gewährt; diesen Betrag hat der Kläger zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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